TE Vwgh Beschluss 2018/10/29 Ra 2018/02/0213

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Veröffentlicht am 29.10.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
21/05 Börse;
21/06 Wertpapierrecht;

Norm

BörseG 1989 §18 Z1;
BörseG 1989 §48 Abs1 Z7;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
XETRA 1999 §12 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2018/02/0211 B 29. Oktober 2018 Ra 2018/02/0212 B 29. Oktober 2018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des S in W, vertreten durch die Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2018, Zl. W204 2176774- 1/27E, betreffend Übertretung des Börsegesetzes (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Finanzmarktaufsichtsbehörde; weitere Partei:

Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 18. September 2017 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, es als zur Vertretung nach außen berufenes Mitglied der W. a.s. zu verantworten, dass diese Gesellschaft bei ihrer Geschäftstätigkeit mit näheren Konkretisierungen § 12 Abs. 2 der Handelsregeln der Wiener Börse AG (WBAG) nicht eingehalten habe. Der Revisionswerber habe dadurch gegen § 48 Abs. 1 Z 7 Börsegesetz (BörseG) i.V.m.

§ 18 Z 1 BörseG i.V.m. § 12 Abs. 2 Handelsregeln für das automatisierte Handelssystem XETRA der Wiener Börse (Stand 6.10.2014) verstoßen.

2 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht in der Schuldfrage keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis mit einer nicht revisionsgegenständlichen Maßgabe. Die (Ersatzfreiheits-)Strafen wurden herabgesetzt.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Gemäß § 18 Z 1 BörseG sind die Börsemitglieder verpflichtet, bei ihrer Geschäftstätigkeit die Handelsbedingungen der Börse einzuhalten, die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Unternehmers zu wahren und Schädigungen des Ansehens der Börse zu vermeiden.

5 § 12 Abs. 2 Handelsregeln für das automatisierte Handelssystem XETRA (im Folgenden: Handelsregeln XETRA; Stand 6.10.2014) lautet wie folgt:

"(2) Kundenaufträge müssen bei der Eingabe als Kundenauftrag (Agent), Nostroaufträge als Nostroauftrag (Propriety), Market Maker-Aufträge als Market Maker-Auftrag (Designated Sponsor), Aufträge eines betreuenden Börsemitglieds im Handel mit Partizipationszertifikaten und Optionsscheinen im Handelsverfahren Fortlaufende Auktion als Aufträge des betreuenden Börsemitglieds (Issuer) gekennzeichnet werden und folgende Daten enthalten: (...)"

6 Gemäß § 48 Abs. 1 Z 7 BörseG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 60.000,-- zu bestrafen, wer als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z 1 bis 3 obliegenden Pflichten verletzt.

7 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der gegenständlichen Revision zunächst vor, es liege keine hg. Rechtsprechung zu der Rechtsfrage vor, ob über die "allgemein anerkannten Mindestanforderungen an Market Maker" hinaus weitere Beschränkungen für die Tätigkeit als Market Maker bestünden, die sich auch auf die Kennzeichnung von Aufträgen i.S.d. § 12 Abs. 2 der Handelsregeln XETRA und damit verbunden auf die Frage eines Verstoßes gegen diese Handelsregeln XETRA auswirken würden.

8 Mit dieser allgemein gehaltenen, nicht näher konkretisierten Frage wird keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG dargelegt. Weder ist erkennbar, dass dieser Rechtsfrage eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, noch wird ausreichend dargelegt, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von dieser Frage abhängt.

9 Insofern der Revisionswerber sich mit seinen in diesem Zusammenhang getätigten weiteren Ausführungen offenkundig gegen die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Erkenntnisses wendet, ist entgegenzuhalten, dass dem Erfordernis, wonach die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung Genüge getan wird (vgl. VwGH 3.2.2017, Ra 2016/02/0055 m.w.H.). Der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe darstellen (vgl. u.a. VwGH 12.7.2018, Ra 2018/16/0097).

10 Weiters liege nach Ansicht des Revisionswerbers keine hg. Judikatur vor, ob unter "Market Maker" jeweils nur das Börsemitglied (die juristische Person) zu verstehen sei oder ob gleichzeitig auch die jeweiligen natürlichen Personen, die als Wertpapierhändler beim jeweiligen Börsemitglied agieren, unter diesen Begriff zu subsumieren seien.

11 Auch dieses Vorbringen vermag keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darzustellen. Dem Tatvorwurf liegt eine falsche Kennzeichnung von Nostroaufträgen durch die handelnde Gesellschaft (deren Eigenschaft als Market Maker im Übrigen unstrittig ist) zugrunde. Inwiefern die Frage, ob auch natürliche Personen als Market Maker agieren könnten, für die vorliegende Revision und den gegenständlichen Tatvorwurf von Relevanz ist, erschließt sich für den Verwaltungsgerichtshof aus der Zulässigkeitsbegründung nicht. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig (vgl. VwGH 28.4.2015, Ra 2015/05/0016 m.w.H.).

12 Es fehle nach Ansicht des Revisionswerbers darüber hinaus an Rechtsprechung zu der Frage, ob ein Verstoß gegen § 10 Abs. 2 der Handelsregeln XETRA, also die Vornahme eines Market Maker-Auftrages durch eine natürliche Person, die der WBAG nicht als Market Maker gemeldet sei, bereits automatisch einen Verstoß gegen § 12 Abs. 2 der Handelsregeln XETRA bedinge, was losgelöst vom konkreten Fall zur abstrahierten Frage führe, ob ein Verstoß gegen eine Bestimmung der Handelsregeln XETRA automatisch andere Verstöße gegen die Handelsregeln XETRA mit sich bringe.

13 Da ein Verstoß gegen § 10 Abs. 2 der Handelsregeln XETRA nicht verfahrensrelevant ist und die Revision nicht konkret darlegt, weshalb die Revision von der Beantwortung dieser Frage abhängt, erübrigt sich im Hinblick auf die hg. Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 24.6.2014, Ra 2014/05/0004 m.w.H.) ein Eingehen auf diese Frage.

14 Was die vom Revisionswerber angesprochene "abstrahierte Frage" des Verstoßes gegen die Handelsregeln XETRA betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof, wie bereits ausgeführt, zur Lösung abstrakter Rechtsfragen nicht zuständig ist (vgl. die unter Rz 11 zitierte Judikatur).

15 Auch die geforderte Klarstellung des Revisionswerbers "zur Definition eines Market Makers samt den daran anknüpfenden Rechten und Pflichten" geht ins Leere, weil die Eigenschaft der verfahrensgegenständlichen Gesellschaft als Market Maker in der Revision ausdrücklich zugestanden wird.

16 Der Revisionswerber behauptet weiters, es habe den Anschein, als sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine Transaktion durch einen Wertpapierhändler, der bei der WBAG nicht als Market Maker gemeldet sei, einen Verstoß gegen § 10 Abs. 2 der Handelsregeln XETRA darstellen würde. Eine derartige Argumentation ist für den Verwaltungsgerichtshof aus dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen. Es wird vom Revisionswerber auch nicht genauer dargelegt , wie er zu dieser Ansicht gelangt. Zudem wird erneut auf eine Regelung Bezug genommen, die im vorliegenden Fall nicht verfahrensgegenständlich war (vgl. in diesem Sinne die Ausführungen zu Rz. 13).

17 Nach Ansicht des Revisionswerbers sei auch zu klären, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der WBAG generell öffentlichrechtlicher Natur seien. Die Frage sei insofern von grundsätzlicher Bedeutung, als lediglich Verstöße gegen ganz spezielle, vom Schutzzweck des BörseG umfasste öffentlichrechtliche Bestimmungen zu den Handelsbedingungen der Börse nach § 48 Abs. 1 Z 7 iVm § 18 BörseG strafbar sein sollen.

18 Auch diese Rechtsfrage ist in ihrer Allgemeinheit nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, weil wiederum nicht konkret dargelegt wird, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von dieser Frage abhängt (vgl. VwGH 22.7.2014, Ro 2014/04/0055). Das Zulässigkeitsvorbringen lässt auch in diesem Punkt eine Bezugnahme auf den Revisionsfall - insbesondere die verfahrensgegenständliche Bestimmung des § 12 Abs. 2 Handelsregeln XETRA - vermissen. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, ist der Verwaltungsgerichtshof für die Lösung abstrakter Rechtsfragen nicht zuständig (vgl. die unter Rz. 11 zitierte Judikatur).

19 Zuletzt wird in der Zulässigkeitsbegründung die Frage aufgeworfen, ob ein "unbeabsichtigtes Crossing" automatisch dazu führe, dass ein Auftrag, der mit der Intention eines Market Maker Auftrages in das Handelssystem eingegeben werde, bloß deshalb die Qualifikation als Market Maker-Auftrag verliere, weil er in Folge gegen einen anderen Market Maker-Auftrag ausgeführt werde; damit einhergehend stelle sich die Frage, ob ein nach den Handelsregeln XETRA nicht als unzulässig einzustufendes Verhalten dennoch (auch) als Verstoß gegen die Handelsregeln XETRA zu werten sei, wenn gegen eine - einen anderen Schutzzweck verfolgende - Bestimmung des BörseG verstoßen werde. In diesem Zusammenhang verweist der Revisionswerber auf die Bestimmung des § 18 der Handelsregeln XETRA, die seiner Ansicht nach auf das Vorliegen und den Nachweis wissentlicher Crossings abstelle, während unwissentliche Crossings davon nicht erfasst seien. Im Gegensatz dazu scheine das Verwaltungsgericht die unrichtige Auffassung zu vertreten, dass Crossings gemäß dem BörseG automatisch und generell einen Verstoß gegen die Handelsregeln XETRA darstellen würden. Die Frage sei, ob das von der Gesellschaft gemäß § 18 der Handelsregeln XETRA klar als nicht unzulässiges Verhalten einzustufende Vorgehen (mangels Vorliegen eines wissentlichen Crossings, das lediglich unbeabsichtigt ausgeführt worden sei), alleine wegen des möglichen Verstoßes gegen das BörseG ohne weiteres dazu führe, dass die Gesellschaft gegen § 12 der Handelsregeln XETRA verstoßen habe.

20 Erneut wird in diesem Zusammenhang eine Bestimmung, nämlich § 18 Handelsregeln XETRA angesprochen, die nicht verfahrensgegenständlich war. Dem Revisionswerber wurde gegenständlich nicht zum Vorwurf gemacht, Crossings (wissentlich oder unwissentlich) durchgeführt zu haben, sondern Nostroaufträge nicht entsprechend gekennzeichnet zu haben. Aus welchen Gründen der Revisionswerber zu dem Schluss kommt, das Verwaltungsgericht vertrete die Auffassung, dass Crossings "automatisch und generell" einen Verstoß gegen die Handelsregeln XETRA darstellen würden, erschließt sich mangels näherer Ausführungen nicht. Auch scheint dieses Vorbringen im Wesentlichen bloß erneut auf die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses Bezug zu nehmen (vgl. die Ausführungen unter Rz. 9 und die dort zitierte Judikatur).

21 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

22 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 29. Oktober 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020213.L00.1

Im RIS seit

15.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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