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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §6 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tiefenböck, über die Revision des H L in G, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 14. Mai 2018, Zl. LVwG-99.25-1238/2018-2, LVwG-32.25-1237/2018-2, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Schreiben vom 2. August 2018 beantragte der Revisionswerber (u.a.) im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg (im Folgenden: BH) mit der GZ BHDL-15.1-1069/2016 die Gewährung von Verfahrenshilfe. Unter einem wurde eine (so bezeichnete) "Klage" beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Das nicht von einem Rechtsanwalt abgefasste, unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Schreiben langte am 8. August 2018 bei diesem ein.
2 Über Aufforderung zur Mängelbehebung im Verfahren betreffend den Verfahrenshilfeantrag gab der Revisionswerber als angefochtene Entscheidung den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 14. Mai 2018, Zl. LVwG- 99.25-1238/2018-2, LVwG-32.25-1237/2018-2, an. Mit diesem Beschluss hatte das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren des Revisionswerbers gegen den oben zitierten Bescheid der BH den Antrag des Revisionswerbers auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abgewiesen und das Anbringen des Revisionswerbers, soweit darin seitens der BH eine Beschwerde gegen den oben zitierten Bescheid erblickt worden sei, an die BH rückübermittelt, weil mit diesem Anbringen keine Beschwerde erhoben worden sei. Als Zustelldatum des Beschlusses wurde der 18. Mai 2018 genannt.
3 Mit hg. Beschluss vom 27. September 2018, Ro 2018/04/0011- 4, wurde dem Antrag auf Verfahrenshilfe nicht stattgegeben, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen Versäumung der Revisionsfrist aussichtlos erscheine.
4 Der Revisionswerber erstattete eine Stellungnahme, in der er angab, die "Klage" weiter zu führen.
5 Gemäß § 26 Abs. 1 und 5 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung. Im vorliegenden Fall endete die Revisionsfrist im Hinblick auf das vom Revisionswerber angegebene Zustelldatum am 29. Juni 2018 und war daher zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden (als solche zu wertenden) Revision (bzw. zum Zeitpunkt der Erhebung des Verfahrenshilfeantrages) bereits abgelaufen. Ausgehend davon konnte von einer Weiterleitung der unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revision gemäß § 6 AVG an das Verwaltungsgericht (gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen) abgesehen werden (vgl. VwGH 1.8.2017, Ra 2017/06/0132, 0133, mwN).
6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen, ohne dass es einer Behebung ihrer formellen und inhaltlichen Mängel bedurfte (siehe insbesondere § 24 Abs. 2 VwGG, wonach Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen sind; vgl. auch VwGH 11.5.2017, Ra 2017/21/0042).
Wien, am 30. Oktober 2018
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018040011.J00Im RIS seit
05.02.2020Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020