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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des D in W, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 3. Juli 2018, Zl. VGW- 031/085/3418/2018-5, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die vorliegende außerordentliche Revision gegen den angeführten Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 3. Juli 2018, die dem Revisionswerber, wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt, am 9. Juli 2018 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt worden war, wurde vom Revisionswerber mit selbstverfasstem Schriftsatz beim Verwaltungsgericht per e-mail am 28. August 2018 eingebracht.
2 Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz iVm § 25a Abs. 5 VwGG ist eine Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG sechs Wochen.
3 Im vorliegenden Fall endete die Frist zur Erhebung einer Revision für den Revisionswerber am 20. August 2018.
4 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, ohne dass noch auf die ihr anhaftenden Mängel eingegangen zu werden brauchte (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/02/0251, mwN).
Wien, am 31. Oktober 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020309.L00Im RIS seit
20.11.2018Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018