Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.
Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Friedl, Dr. Resch, Dr. Kuderna und Dr. Gamerith als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Willi Fuhrmann und Dr. Helmut Steiner, Rechtsanwälte in Baden, wider die beklagte Partei Ing. Siegfried R*****, vertreten durch Dr. Peter Schnabl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 18.089,55 S sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Kreisgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 25. April 1983, GZ R 63/83-17, womit das Urteil des Bezirksgerichts Ottenstein vom 30. Dezember 1982, GZ C 117/82-14, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.091,90 S bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin sind 143,10 S an Umsatzsteuer und 160 S an Barauslagen enthalten) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die klagende Partei begehrt vom Beklagten die Zahlung eines Betrags von 18.089,55 S sA mit der Begründung, sie habe im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit für den Beklagten verschiedene Leistungen im Rahmen der laufenden Verwaltung und für die behördlich vorgesehene Sanierung der Ölringleitung erbracht.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Er sei nur bis zum Ende des Jahres 1978 Mitglied der klagenden Partei gewesen. Diese führe die Verwaltung der aus 8 Wohnungseinheiten bestehenden Liegenschaft EZ ***** der Kat.Gem. *****. Der Beklagte sei aus der Gemeinschaft der Ölleitung vereinbarungsgemäß ausgeschieden, so dass er für (nachträglich entstandene) Kosten an dieser Leitung nicht hafte. Der Beklagte wandte überdies Verjährung und nichtgehörige Fortsetzung der Klage ein.
Außer Streit steht, dass sich der Klagsbetrag aus einem Teilbetrag von 15.710,75 S an Kosten für die Behebung der schadhaften Ölleistung und Herstellung einer neuen Ölleitung sowie aus einem Teilbetrag von 2.378,80 S an einer Vereinsumlage in der Höhe von 4.000 S abzüglich eines Guthabens von 1.621,20 S zusammensetzt. Die Rechnung über den erstgenannten Betrag wurde dem Beklagten mit 25. 2. 1979 gelegt; die Vereinsumlage wurde in der Generalversammlung vom 12. 2. 1979 beschlossen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf folgende für das Rekursverfahren wesentliche Feststellungen:
Die klagende Partei veranlasste über behördlichen Auftrag eine Sanierung der Ölringleitung und übersandte den einzelnen (davon betroffenen) Mitgliedern Abrechnungen über die zu tragenden anteiligen Kosten. Dem Beklagten wurde eine solche Abrechnung am 25. 2. 1979 für den vor seinem Haus verlegten Teil der Ölringleitung von der klagenden Partei übermittelt und der Beklagte um die Überweisung eines Betrags von 15.710,15 S ersucht.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, die beiden Forderungen der klagenden Partei seien verjährt. Die Forderung über 15.710,15 S sei spätestens am 30. 3. 1979 fällig gewesen. Die am 7. 5. 1980 beim Erstgericht eingelangte Klage habe dem Beklagten infolge Ortsabwesenheit nicht zugestellt werden können. Die klagende Partei habe am 11. 8. 1980 die neuerliche Zustellung der Klage beantragt, die jedoch aus dem gleichen Grund nicht habe zugestellt werden können. Obwohl die klagende Partei von diesem Zustellanstand am 14. 10. 1980 verständigt worden sei, habe sie erst am 25. 6. 1982 die neuerliche Zustellung der Klage unter derselben Anschrift beantragt. In diesem Verhalten der klagenden Partei müsse eine nicht gehörige Fortsetzung der Klage erblickt werden, so dass eine Unterbrechung des Laufes der Verjährungsfrist durch die Einbringung der Klage nicht eingetreten sei. Am 25. 6. 1982 sei jedoch die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB bereits verstrichen gewesen.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache unter Rechtskraftvorbehalt an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und Fällung einer neuen Entscheidung zurück. Es vertrat hinsichtlich des erstgenannten Teilbetrags die Auffassung, die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB komme hier nicht zur Anwendung, weil dieser Forderung ein Ersatzanspruch im Sinne der §§ 837, 1014 ABGB zu Grunde liege, der jedoch nicht aus der Bevorschussung wiederkehrender Betriebskosten, sondern aus der vorschussweisen Entrichtung einer Kapitalschuld des Beklagten durch die klagende Partei von dieser abgeleitet werde. Hinsichtlich der zweitgenannten Teilforderung stehe nicht fest, welcher Art diese Forderung sei und welchem Zweck sie diene, so dass nicht beurteilt werden könne, welcher Verjährungszeit sie unterliege.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss „ersatzlos aufzuheben“ und das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
Die klagende Partei hat in der Rekursbeantwortung beantragt, dem Rekurs einen Erfolg zu versagen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, das der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts vor dem 1. 5. 1983 gefällt wurde und nach dem 30. 4. 1983 den Parteien zugestellt wurde. Daraus ergibt sich, dass gemäß dem Art XVII Z 8 der Zivilverfahrens-Novelle 1983 die Beurteilung der Zulässigkeit und der Behandlung des vorliegenden Rekurses nach der Bestimmung des § 519 Z 3 ZPO in der alten Fassung zu erfolgen hat. Demnach ist der Rekurs des Beklagten zulässig und der Oberste Gerichtshof kann (entgegen dem Rekursantrag) in der Sache nicht selbst entscheiden, falls er den Rekurs für berechtigt halten sollte. Der somit verfehlte Rekursantrag – er wäre gemäß dem § 519 Abs 2 ZPO in der neuen Fassung richtig – hindert aber nicht die Behandlung des Rekurses. Da die Zustellung des Aufhebungsbeschlusses nach dem 30. 4. 1983 erfolgte, kommt gemäß dem Art XVII Z 7 der Zivilverfahrens-Novelle 1983 die Bestimmung des § 521a Z 2 ZPO über die Rekursbeantwortung bereits zur Anwendung.
Die im Rekurs vorgetragene Auffassung des Beklagten, die Klagsforderung sei schon allein deshalb verjährt, weil die Klage nicht gehörig fortgesetzt worden sei, so dass die Beantwortung der Frage, ob die beiden Klagsforderungen der drei- oder der dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliegen, auf sich beruhen könne, ist verfehlt. Die Unterlassung der gehörigen Fortsetzung der Klage ist nämlich entgegen der Meinung des Beklagten kein eigener, selbständiger Verjährungsgrund; die gehörige Fortsetzung der Klage ist gemäß dem § 1497 ABGB vielmehr eine Voraussetzung für die durch die Einbringung der Klage grundsätzlich bewirkte Unterbrechung der Verjährung. Da die Frage der Unterbrechung der Verjährung im gegenständlichen Fall nur dann von Bedeutung ist, wenn die Klagsforderungen der dreijährigen Verjährung unterliegen, muss zunächst zu dieser Frage Stellung genommen werden.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass aus der Bevorschussung von Betriebskosten resultierende Aufwandersatzansprüche des Hausverwalters im Sinne des § 1014 ABGB der kurzen Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB unterliegen, weil es sich bei Betriebskosten um wiederkehrende Auslagen handelt, die aus dem laufenden Einkommen der Mieter (Wohnungseigentümer) zu bestreiten sind und die aus dem schuldenrechtlichen Auftragsverhältnis des Hausverwalters immer wieder entstehen (JBl 1983, 148; JBl 1980, 149; 5 Ob 29/82 ua).
Diese Voraussetzungen treffen jedoch auf den erstgenannten Teilbetrag von 15.710,75 S nicht zu. Dieser Forderung liegt die Herstellung einer neuen Ölleitung zu Grunde, wobei die klagende Partei in ihrer Eigenschaft als Verwalter die auf den Beklagten nach ihrer Auffassung entfallenden anteiligen Kosten für diesen vorschussweise getragen hat. Sie hat diese Kosten dem Beklagten auch nicht etwa im Rahmen der Betriebskostenabrechnung, sondern in Form einer eigenen Abrechnung bekanntgegeben. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass dieser in § 1014 ABGB begründete Anspruch der dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliegt, bestehen daher keine Bedenken. Das Erstgericht wird sohin die meritorische Berechtigung dieser Teilforderung zu prüfen haben.
Hinsichtlich des Teilbetrags von 2.378,80 S kann der Auffassung des Berufungsgerichts, der Sachverhalt sei in der Richtung der Art und Zielsetzung dieser „Vereinsumlage“ nicht genügend geklärt, vom Obersten Gerichtshof, weil dieser nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegengetreten werden (Fasching IV, 414; JBl 1975, 549; SZ 44/108 uva). Für den Fall der Annahme einer dreijährigen Verjährungsfrist wäre nach den zutreffenden Darlegungen des Berufungsgerichts von einer nicht gehörigen Fortsetzung der Klage (§ 1497 ABGB) auszugehen. Da der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Einhebung der Vereinsumlage mit dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht zusammenfallen muss, wird auch dieser letztgenannte Zeitpunkt noch zu klären sein.
Dem Rekurs kann daher ein Erfolg nicht beschieden sein.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50, 52 ZPO begründet.
Textnummer
E123173European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:0040OB00585.830.1018.000Im RIS seit
16.11.2018Zuletzt aktualisiert am
16.11.2018