Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Entmündigungssache der A*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses der A***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. März 1984, GZ 44 R 53/84-41, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 9. Februar 1984, GZ 3 L 25/82-32, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 9. 2. 1984 nahm das Erstgericht den Bericht und die Rechnungslegung des enthobenen Beistands Dr. Hanns Beinhofer zur Kenntnis, wies ihn an, ein Sparbuch der E***** zu übergeben, bestimmte seine Entlohnung mit 22.000 S und wies die E***** an, diese auszuzahlen.
Der Rekurs der A***** blieb erfolglos.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichts wendet sich der Revisionsrekurs der A*****, dem entnommen werden kann, dass sie die Bestimmung der Entlohnung des enthobenen Beistands RA Dr. Hanns Beinhofer, bekämpft.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Bei der Bestimmung der Kosten des Beistands handelt es sich um eine Entscheidung im Kostenpunkt (vgl SZ 9/214, 8 Ob 525/84 ua).
Entscheidungen der zweiten Instanz im Kostenpunkt sind gemäß § 14 Abs 2 AußStrG ausnahmslos unanfechtbar.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen, ohne dass auf die Ausführungen in der Sache selbst eingegangen werden konnte (vgl EvBl 1970/212, 8 Ob 525/84 ua).
Textnummer
E123135European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00556.840.0607.000Im RIS seit
14.11.2018Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018