Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfram W*****, vertreten durch Dr. Josef Broinger, Rechtsanwalt in Eferding, wider die beklagte Partei Alois M*****, vertreten durch Dr. Walter Breitwieser, Rechtsanwalt in Wels, wegen 258.200 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 15. Dezember 1983, GZ 5 R 201/83-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichts Wels vom 27. Juni 1983, GZ 3 Cg 192/82-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 9.798,75 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die Barauslagen von 1.920 S und die Umsatzsteuer von 716,25 S) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat gegen Arthur und Ruth W*****, Kaufleuten *****, vollstreckbaren Forderungen von insgesamt 350.909,32 S sA.
Er begehrte, den Beklagten zur ungeteilten Hand mit dem seinerzeitigen Erstbeklagten Harold W*****, Student in *****, zur Bezahlung des oben angeführten Betrags – eventualiter bei Exekution in die Liegenschaft EZ ***** KG ***** – zu verurteilen. Arthur und Ruth W***** seien Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG ***** gewesen. Mit dem vor dem öffentlichen Notar Mag. Schwendmayr errichteten Übergabsvertrag vom 6. 7. 1979 hätten die Ehegatten W***** diese Liegenschaft an ihren Sohn Harold W***** um den Übergabspreis von 323.000 S übergeben. Mit dem Kaufvertrag vom 13. 6. 1980 habe Herold W***** die Liegenschaft um den Preis von 2.500.000 S an den Beklagten Alois M***** verkauft. Die Liegenschaft EZ ***** KG ***** sei das einzige Vermögen gewesen, welches die Ehegatten Arthur und Ruth W***** in Österreich besessen hätten. Durch die von ihnen vorgenommene Rechtshandlung sei eine Benachteiligung des Klägers eingetreten. Wäre die Liegenschaft noch im Eigentum der Ehegatten W*****, könnte der Kläger aufgrund seiner vollstreckbaren Titel Exekution in die genannte Liegenschaft führen. Die dem Kläger gegen die Ehegatten W***** zustehendenForderung sei uneinbringlich, weil sich deren Vermögen in ***** befinde und daher aus tatsächlichen Gründen zur Befriedigung des Gläubigers nicht verwerten werden könne. Durch die Übergabe der Liegenschaft an ihren Sohn hätten die Ehegatten W***** zumindest eine Benachteiligung ihres Gläubigers, des Klägers, in Kauf genommen. Dies hätte dem Übernehmer Harold W***** bekannt sein müssen. Der Übergabspreis von 323.000 S stehe in auffälligem Missverhältnis zum wahren Wert. Um den Ablauf der Anfechtungsfrist zu hemmen, sei Harold W***** und dem Beklagten die Anfechtungsabsicht mittels gerichtlich zugestelltem Schriftsatz am 14. 10. 1980 mitgeteilt worden. Die Titel seien mit 3. 12. 1981 und 13. 5. 1982 in Rechtskraft erwachsen. Der Kläger fechte hiermit den Übergabsvertrag vom 6. 7. 1979 an. Der Beklagte hätte bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt Kenntnis von dem gegen Harold W***** bestehenden Anrechnungsanspruch haben müssen. Er sei mittels gerichtlicher Zustellung vom Vorliegen des Anfechtungsrechts gegen Harold W***** informiert worden und habe dadurch davon positiv gewusst. Der Kläger fechte auch die Eigentumsübertragung (Verbücherung) als Erfüllungsgeschäft, welche zugunsten des Beklagten vorgenommen worden sei, an. Hilfsweise werde der Anspruch auf § 1409 ABGB gestützt.
Gegen Harold W***** erging am 12. 7. 1982 ein Versäumungsurteil, das am 15. 9. 1982 in Rechtskraft erwuchs.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Mit dem Kaufvertrag vom 13. 6. 1980 sei ihm die Liegenschaft EZ ***** KG ***** von Harold W***** verkauft worden. Im Notariat ***** sei dem Beklagten erklärt worden, dass er diese Liegenschaft – von einem Geh- und Fahrtrecht abgesehen – lastenfrei erwerben könne. Aufgrund dieser vollkommen unbedenklichen Erklärungen des Notars habe für ihn kein Anlass bestanden, zusätzliche Grundbuchserhebungen durchzuführen. Der Kaufpreis von 2.500.000 S sei ein Spitzenpreis gewesen. Dem Beklagten sei bei Vertragsabschluss von Schulden der Ehegatte Arthur und Ruth W***** an den Kläger nichts bekannt gewesen. Von dem für den Verkäufer einschreitenden Notar sei nichts davon gesagt worden. Erst Monate nach dem Abschluss des Kaufvertrags sei dem Beklagten ein entsprechendes Schreiben des Klagevertreters vom 13. 10. 1980 zugekommen. Wenn der Kläger Ansprüche gegen die Ehegatten W***** zu stellen habe, könne er diese auch gegen deren außerhalb Österreichs liegendes Vermögen verfolgen. Auch dem Notar sei von einer Forderung des Klägers nichts bekannt gewesen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren (Hauptbegehren) statt. Es traf im Wesentlichen folgende Feststellungen:
Mit dem vor Mag. Schwendmayr abgeschlossenen Notariatsakt vom 6. 7. 1979 übergaben Arthur und Ruth W***** die Liegenschaft ihrem Sohn Harold W*****. Der Notariatsakt enthielt die im Berufungsurteil näher dargestellten Vertragspunkte. Am 24. 3. 1980 wurden das Eigentumsrecht für Harold W***** und die Dienstbarkeit der Wohnung sowie das Veräußerungsverbot zugunsten Arthur und Ruth W***** einverleibt. Am 13. 6. 1980 schlossen Harold W***** und der Beklagte über die genannten Liegenschaften vor dem gleichen Notar den im berufungsgerichtlichen Urteil wiedergegebenen Kaufvertrag. Der Beklagte schaute vor Abschluss dieses Kaufvertrags nicht in das Grundbuch ein. Hätte er dies getan, hätte er ersehen können, dass Harold W***** knapp ein Jahr davon die Liegenschaft von seinen Eltern erworben hatte.
Am 14. 10. 1980 brachte der Kläger beim Bezirksgerichts Eferding einen Schriftsatz zur Mitteilung der Anfechtungsabsicht mit dem im Berufungsurteil dargestellten Inhalt ein. Darin stützte er sich auf die Anfechtungsgründe der §§ 2 Z 1, 2, 3, 4; 3 Z 1 der Anfechtungsordnung.
Um den Ablauf der Anfechtungsfrist bis zum Ende des sechsten Monats seit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit der Forderungen zu hemmen, stellte der Einschreiter gemäß § 9 Anfechtungsordnung den Antrag, je eine Gleichschrift dieses Schriftsatzes an die Anfechtungsgegner Harold W***** und den Beklagten gerichtlich zuzustellen. Dieser Schriftsatz kam dem Beklagten am 16. 10. 1980 zu.
Am 10. 2. 1981 beantragte der durch Notar Mag. Schwendmayr vertretenen Beklagte beim Bezirksgericht Eferding die Einverleibung seines Eigentumsrechts. Dies wurde mit dem Beschluss vom 18. 3. 1981 bewilligt. Am 19. 3. 1981 wurde das Eigentumsrecht für den Beklagten einverleibt. Am 18. 3. 1981 wurde aufgrund eines Antrags vom 10. 2. 1981 auch die Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung für eine Schuld bis zum Höchstbetrag von 3.705.000 S mit Rechtswirksamkeit bis einschließlich 18. 3. 1982 bewilligt. In diesem Rang wurde am 26. 3. 1982 aufgrund des am 19. 2. 1982 beim Bezirksgericht Eferding eingelangten Gesuchs die Einverleibung des Pfandrechts für die Kredithöchstbetragsforderung von 3.705.000 S für die Sparkasse in W***** bewilligt und dieses Pfandrecht am 16. 4. 1982 im Grundbuch eingetragen. Arthur und Ruth W***** leben in *****. Die Liegenschaft EZ ***** KG ***** stellte ihr einziges Vermögen in der Republik Österreich dar. Die aufgrund der Entscheidungen des Bezirksgerichts Eferding und des Kreisgerichts Wels dem Kläger zustehenden Forderungen von insgesamt 350.909,32 S sA können mangels Gegenseitigkeit in den ***** nicht vollstreckt werden. Nach dem Inhalt der Pfandbestellungsurkunde vom 29. 7. 1980, aufgrund derer das Pfandrecht für den Kredithöchstbetrag von 3.705.000 S für die Sparkasse in W***** einverleibt wurde, wäre es für die Sparkasse möglich, von dieser Kredithöchstbetragshypothek auch für andere Forderungen gegen den Beklagten als der aus der Finanzierung des Kaufpreises für die Liegenschaft resultierenden, Gebrauch zu machen. Dass bei einer exekutiven Verwertung der Liegenschaft EZ ***** KG ***** ein über 3.705.000 S liegendes Meistbot erzielt werden könnte, ist nicht anzunehmen.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, dass Harold W***** von Arthur und Ruth W***** anfechtbar erworben habe. Infolge dieses anfechtbaren Erwerbs liege eine Befriedigungsverletzung des Klägers vor. Dem Beklagten hätten zur Zeit seines Erwerbs Umstände bekannt sein müssen, die das Anfechtungsrecht gegen den Vorgänger begründeten. Das Anfechtungsobjekt habe während des Besitzes des Beklagten eine Belastung erfahren, durch welche eine Naturalleistung nicht tunlich sei. Der Beklagte sei daher zu Bezahlung der dem Kläger gegen Arthur und Ruth W***** aufgrund obgenannter Titel zustehenden Forderungen ohne Beschränkung auf das Exekutionsobjekt verpflichtet.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge, sondern bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Nach Auffassung des Gerichts zweiter Instanz müsse der Kläger bei Anfechtung einer Rechtshandlung nach § 2 Z 3 AnfO, welche Vorschrift dem § 28 Z 3 KO entspreche, lediglich die in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung erfolgte Vornahme einer benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners, die Beteiligung des Beklagten und dessen Qualifikation als naher Angehöriger (§ 4 AnfO) beweisen. Darüber hinaus müsse er nachweisen, dass seine Befriedigungschancen besser stünden, wäre die Rechtshandlung nicht vorgenommen worden. Die Rechtshandlung müsse im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv geeignet gewesen sein, einer etwa vorhandenen Benachteiligungsabsicht zur Realisierung zu verhelfen. Die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den Anfechtungsgegner seien nicht Tatbestandsmerkmale und müssten daher nicht behauptet werden. Der Anfechtungsgegner könne die Anfechtung jedoch durch die Behauptung und den Beweis solcher konkreter Tatsachen, die den Schluss rechtfertigen, dass überhaupt keine Benachteiligungsabsicht des Schuldners zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung bestand oder dass ihm eine solche Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein musste, abwehren; die Beweislast hiefür treffe ihn; bleibe etwas unklar, so habe die Anfechtung Erfolg. Durch die Einschiebung eines Nachmannes hinter dem nahen Angehörigen werde die Anfechtungserleichterung gegen Angehörige nicht aufgehoben: Der Kläger brauche hier bloß das Angehörigenverhältnis des Vormannes zum Schuldner und die Kenntnis (das Kennenmüssen) dieses Verhältnisses durch den Gegner (Nachmann) beweisen; dessen Sache wäre es, nachzuweisen, dass seinem Vormann, dem nahen Angehörigen des Schuldners, dessen Benachteiligungsabsicht weder bekannt war noch bekannt sein musste. Das Erstgericht sei in seiner rechtlichen Beurteilung zutreffend von diesen Rechtsgrundsätzen ausgegangen und habe richtig erkannt, dass der Beklagte den ihm obliegenden Gegenbeweis im aufgezeigten Sinn nicht erbrachte. Zu ergänzen wäre nur noch, dass die Anfechtbarkeit gegen den Beklagten als Rechtsnehmer nicht etwa auf den Nachmann übergegangene Anfechtungsschuld des Vormannes, sondern eine selbständige, unmittelbar gegen den Nachmann begründete Anfechtungsschuld sei und als solche festgestellt werden müsse. Eine Feststellung im Prozess gegen den etwa auch in Anspruch genommenen Vormann sei für die Frage der Haftung des Nachmannes in dem gegen ihn geführten Prozess nicht bindend. Dies ändere jedoch nichts an dem Ergebnis, dass auch der ursprünglich Erstbeklagte Harold W***** den ihm nach § 2 Z 3 AnfO obliegenden Gegenbeweis nicht erbracht, ja nicht einmal angetreten habe. Die Bevollmächtigung eines anderen reiche die Kenntnis (das Kennenmüssen) des Machtgebers aus. Der öffentliche Notar Mag. Schwendmayr sei im vorliegenden Fall auch vom Beklagten beauftragt gewesen, den Kaufvertrag zu errichten. Dies ergebe sich auch aus der Parteienvernehmung des Beklagten, nach welcher er dem Notar Schwendmayr Vollmacht zur Durchführung der grundbücherlichen Einverleibung erteilte. Da der im vorliegenden Fall einschreitende Notar den entscheidungswesentlichen Sachverhalt, insbesondere die Angehörigeneigenschaft des Vormannes, schon deshalb kannte oder kennen musste, weil er bereits den Übergabsvertrag des Vorjahres errichtet hatte, müsse sich der Beklagte dessen Kenntnis anrechnen lassen. Im Übrigen sei im vorliegenden Fall die grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrags nach der Mitteilung der Anfechtungsabsicht des Klägers an den Beklagten erfolgt. Anfechtbar sei aber nicht nur der Kaufvertrag, sondern auch dessen grundbücherliche Durchführung (vgl JBl 1971, 624). Abgesehen davon sei fahrlässige Unkenntnis des Beklagten im Sinne des § 2 Z 3 AnfO bereits im Zeitpunkt des Kaufvertragsanschlusses vorgelegen, weil dieser Vertrag durch den vom Beklagten beauftragten und bevollmächtigten Notar errichtet wurde.
Gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das berufungsgerichtliche Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde.
Der Kläger beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Beklagte bekämpft in der Revision die grundsätzlichen Ausführungen des Berufungsgerichts, wie sie oben dargestellt wurden, nicht. Es genügt daher, darauf zu verweisen und entsprechende Belegstellen wie etwa EvBl 1966/285; 5 Ob 90/75; EvBl 1978/158; 1 Ob 515/82 bzw Bartsch-Pollak I, 241; Steinbach-Ehrenzweig, Kommentar zur Anfechtungsordnung 381 f; Petschek-Hämmerle-Ludwig, Das österreichische Zwangsvollstreckungsrecht 60 f anzuführen, auf die sich das Gericht zweiter Instanz zutreffend stützt.
Der Beklagte vermeint jedoch, dass er sich die Kenntnis seines Machthabers Notar Dr. Schwendmayr vom Anfechtungsrecht gegen seinen Vorgänger Harold W***** entgegen den Ausführungen in Bartsch-Pollak I, 212 nicht zurechnen lassen müsse. Diese Auffassung des Beklagten haben die Vorinstanzen jedoch mit Recht abgelehnt. Nach der ständigen Rechtsprechung (6 Ob 510/77; JBl 1978, 148 mit zustimmender Anmerkung Sprung's; 3 Ob 529/78; 8 Ob 202/83 ua), wirkt das notwendige Wissen oder Wissenmüssen des Machthabers auf den Machtgeber zurück. Der Notar Dr. Schwendmayr hatte zufolge der ihm vom Beklagten erteilten Vollmacht alles vorzukehren, was bei Berücksichtigung der in seinen Aufgabenbereich fallenden Agenden in Betracht kam. Er hatte auch auf Umstände Bedacht zu nehmen, die auf ein Anfechtungsrecht hinwiesen und sich bei Durchführung des Kaufvertrags darüber zu vergewissern. Dessen subjektive Einschätzung der Sachlage ist daher – da er nach § 1017 ABGB insoweit die offene Vollmacht reicht, den Gewaltgeber darstellt (3 Ob 529/78 ua) – in vollem Umfang dem Beklagten zuzurechnen; dieser kann sich demnach nicht mit dem Hinweis darauf, selbst von nichts gewusst zu haben, seiner Verantwortung entledigen.
Da beide Vorinstanzen den Rechtsfall zutreffend beurteilt haben, war somit der Revision des Beklagten der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Textnummer
E123172European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00547.840.0911.000Im RIS seit
16.11.2018Zuletzt aktualisiert am
16.11.2018