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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AlVG 1977 §34 Abs1 idF 1997/I/078;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der D in S, vertreten durch Dr. Hansjörg Reiner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Bayerhamerstraße 57, gegen den aufgrund des Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 5. August 1998, Zl. LGS SBG/5/1218/1998, betreffend Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid lehnte die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 1998 auf Gewährung von Notstandshilfe ab. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht dem Personenkreis im Sinne der §§ 33 und 34 AlVG i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 78/1997 angehöre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 1999, G 48-55/99, wurde § 34 Abs. 1 AlVG i.d.F. BGBl. I Nr. 78/1997 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat über die Beschwerde erwogen:
Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Notstandshilfe wurde gestützt auf die nunmehr vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung des AlVG abgewiesen.
Im vorliegenden Beschwerdefall ist das als verfassungswidrig aufgehobene Gesetz aufgrund der Erstreckung der Anlassfallwirkung durch den Verfassungsgerichtshof nicht mehr anzuwenden.
Damit ist dem angefochtenen Bescheid die ihn tragende Rechtsgrundlage entzogen; er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. Oktober 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998080353.X00Im RIS seit
18.10.2001