TE OGH 2018/9/24 8ObA51/18k

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Veröffentlicht am 24.09.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. 

Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. 

Stefula als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Alexander Abele (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** M*****, vertreten durch Stolz Rechtsanwalts-GmbH in Radstadt, gegen die beklagte Partei O ***** GmbH *****, vertreten durch Dr. Bernd Illichmann, LL.M., und andere, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 32.869,60 EUR sA und Rechnungslegung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Juli 2018, GZ 11 Ra 19/18w-19, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

2. Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

I. Die Bonifikationszahlungen für das vorangegangene Quartal erfolgten im Betrieb der Beklagten üblicherweise und mit zumindest stillschweigender Zustimmung des Klägers mit der Lohnabrechnung in dem zweiten oder dritten Monat des folgenden Quartals. Nachdem der Kläger am 22. 12 .2016 die Lohnabrechnung für Dezember 2016 erhalten und festgestellt hatte, dass die Bonifikationen für das 3. Quartal 2016 fehlten, sandte er eine E-Mail an die Beklagte mit dem Ersuchen um Nachverrechnung mit der Formulierung, er gehe davon aus, dass die Boniabrechnung übersehen worden sei. Die hierauf vom Steuerberater der Beklagten unter Berücksichtigung der Bonifikation für das 3. Quartal erstellte Lohnabrechnung für Jänner 2017 wurde der Beklagten am 23. 1. 2017 übermittelt und dem Kläger ins Fach gelegt. Die Auszahlung erfolgte am 26. oder 27. des Monats.

Wenn die Vorinstanzen hiervon ausgehend den am 24. 1. 2017 erfolgten Austritt des Klägers aus dem Austrittsgrund des § 26 Z 2 AngG wegen ungebührlichen Vorenthaltens von Entgelt als nicht berechtigt werteten, ist dies nicht korrekturbedürftig.

Von einem ungebührlichen Vorenthalten spricht man dann, wenn der Anspruch weder bestritten noch bezweifelt, das Entgelt jedoch bei Eintritt des Fälligkeitstermins nicht oder nicht zur Gänze geleistet wird (RIS-Justiz RS0028896 [T9]). Fordert ein Angestellter, der zunächst Zahlungsrückstände oder die ratenweise Zahlung von Entgeltteilen durch längere Zeit – wenngleich auch nur stillschweigend – geduldet hat, den Arbeitgeber unter Fristsetzung zur Zahlung auf, dann muss sich der Arbeitgeber darüber im Klaren sein, dass eine weitere Stundung der fälligen Bezüge nicht mehr in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0028939).

Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausginge, dass sich die Beklagte im Zeitpunkt der E-Mail in Verzug befunden habe, so forderte er mit der E-Mail doch lediglich eine Nachverrechnung. Da die Bonifikationszahlungen stets gemeinsam mit der gewöhnlichen Lohnabrechnung erfolgten, wurde mit der E-Mail wenn überhaupt nur insofern eine Nachfrist gesetzt, als die Verrechnung und Auszahlung der ausstehenden Bonifikationszahlungen mit dem Jänner-Lohn gefordert wurde, was sodann auch tatsächlich geschah. Der Austritt des Klägers am 24. 1. 2017 war somit unberechtigt.

II. Der Kläger erhob neben austrittsabhängigen Zahlungsansprüchen das Begehren, ihm durch Herausgabe der Jahresbilanz für das Geschäftsjahr 2016 Rechnung zu legen. Es steht fest und wird vom Kläger in der außerordentlichen Revision sogar hervorgehoben, dass die Beklagte den Jahresabschluss für das Jahr 2016 im laufenden Verfahren vorlegte. Da der Jahresabschluss aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung besteht, steht damit fest, dass
– sollte der Kläger einen Rechtsanspruch auf die Herausgabe der Bilanz gehabt haben – jedenfalls bereits Erfüllung eingetreten ist (§ 1412 ABGB), weshalb auch dieses Klagebegehren abzuweisen war. Mangels entsprechenden Klagebegehrens bestand auch keine Veranlassung für die Vorinstanzen, sich mit der vom Kläger bestrittenen materiellen Richtigkeit der Jahresbilanz auseinanderzusetzen. Ob der Inhalt der Lohnabrechnung richtig ist, ist auch für die Frage des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung ohne Bedeutung (14 Ob 98/86 = RIS-Justiz RS0064422; 8 ObA 41/18i).

Textnummer

E123154

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:008OBA00051.18K.0924.000

Im RIS seit

15.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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