TE Vwgh Erkenntnis 1999/10/20 99/04/0120

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Veröffentlicht am 20.10.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §359b Abs1;
GewO 1994 §359b;
GewO 1994 §74 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde des J K in H, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16. März 1999, Zl. IIa-60.031/7-98, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einem Verfahren gemäß § 359b GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft H in H), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides hat die Bezirkshauptmannschaft Schwaz der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung des mit Bescheid vom 2. März 1994 erstmals genehmigten Gastgewerbebetriebes auf einem näher bezeichneten Standort im Wege eines vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO 1994 erteilt.

Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16. März 1999 wurde die gegen diesen erstbehördlichen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsnormen führte der Landeshauptmann in der Begründung dieses Bescheides zunächst aus, das im § 359b GewO 1994 geregelte Anhörungsrecht der Nachbarn sei gegenüber dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren dadurch gewahrt worden, dass ihm mit Schreiben vom 16. Dezember 1998 eine Verständigung über die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens übermittelt und ihm Gelegenheit geboten worden sei, in die Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen. In diesem Sinn seien auch die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Jänner 1999 erhobenen Einwendungen im erstbehördlichen Bescheid in der Begründung gewürdigt worden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 359b GewO 1994 für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens seien im vorliegenden Fall (aus näher dargestellten Gründen) gegeben gewesen. Die Besonderheit des vereinfachten Bewilligungsverfahrens liege im Ausschluss der Parteistellung der Nachbarn. Mangels einer solchen Parteistellung komme diesen aber auch nicht das Recht zur Erhebung einer Berufung zu, da dieses Recht notwendig mit der Parteistellung verbunden sei. Es sei daher die Berufung des Beschwerdeführers, dem die Stellung eines Nachbarn zukomme, als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete, von diesem nach Ablehnung deren Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich nach dem Vorbringen in der Beschwerde in dem Recht verletzt, "mangels Vorliegens der gesetzlichen Tatbestandselemente des § 359b Abs. 4 GewO 1994 als Verfahrenspartei am gewerberechtlichen Betriebsanlagen-Genehmigungsverfahren der mitbeteiligten Partei teilnehmen zu können und darin sämtliche verfahrensrechtliche Nachbarrechte - insbesondere nach § 74 Abs. 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 2 in Verbindung mit § 353 ff GewO 1994 - wahrnehmen und geltend machen zu können". In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes macht er (soweit dies bei der von ihm gewählten Form der Verweisung auf den Inhalt der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und daher unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte erstatteten Ausführungen erkennbar ist) im Wesentlichen geltend, mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 359b Abs. 4 GewO 1994 habe die belangte Behörde zu Unrecht das in dieser Gesetzesstelle geregelte vereinfachte Bewilligungsverfahren angewendet.

Gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen ergibt, dass

1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden oder

2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 1.000 m2 beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt,

das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; nach Ablauf der im Anschlag angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage.

Eine nicht dem Abs. 1 Z. 1 oder 2 oder einer Verordnung gemäß Abs. 2 oder 3 unterliegende Betriebsanlage ist gemäß § 359b Abs. 4 GewO 1994 dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 dann zu unterziehen, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353) ergibt, dass die Anlage

1.

nicht gefahrengeneigt (§ 82a Abs. 1) ist, und

2.

ihren Standort in einem Gebiet hat, das nach den für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Rechtsvorschriften überwiegend oder ausschließlich gewerblichen Tätigkeiten dient und in dem nach diesen Vorschriften das Errichten und Betreiben bzw. Ändern der Anlage zulässig ist.

Gemäß § 359b Abs. 8 GewO 1994 sind nach § 81 genehmigungspflichtige Änderungen einer Betriebsanlage dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung die im Abs. 1 Z. 1 oder 2, Abs. 4, 5 oder 6 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 oder 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

Im vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO 1994 - einem solchen wurden die verfahrensgegenständlichen Änderungen der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei unbestrittenermaßen unterzogen - kommt den Nachbarn nach der dargestellten Rechtslage lediglich das Recht auf Anhörung zu; es kommt ihnen darüber hinaus aber kein Recht zu, dessen Beeinträchtigung sie in diesem Verfahren als Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen können.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, sind die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens von der Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Verantwortung ohne diesbezügliche Parteistellung der Nachbarn zu klären. Den Nachbarn ist - im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers - kein Recht eingeräumt, geltend zu machen, die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens seien von der Behörde zu Unrecht als gegeben angenommen worden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1999, Zlen. 99/04/0103 bis 107).

Kam solcherart dem Beschwerdeführer im zugrunde liegenden Genehmigungsverfahren Parteistellung auch unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Anwendung des vereinfachten Bewilligungsverfahrens nicht zu, so war er auch nicht zur Erhebung der Berufung gegen den erstbehördlichen Bescheid legitimiert, weil gemäß § 359 Abs. 4 GewO 1994 im Verfahren zur Genehmigung gewerblicher Betriebsanlagen das Recht der Berufung außer den Genehmigungswerbern nur jenen Nachbarn zusteht, die Parteien sind.

Von dieser Rechtslage ausgehend vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstbehördlichen Bescheid durch die belangte Behörde eine Rechtswidrigkeit nicht zu erkennen.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 20. Oktober 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999040120.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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