Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Pensionsversicherungsanstalt, vertreten durch die Landesstelle S*****, vertreten durch Dr. Peter Hrubesch, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei A***** Vesicherungs-AG, *****, vertreten durch MUSEY rechtsanwalt gmbH in Salzburg, wegen 20.086,40 EUR sA und Feststellung (Streitwert 3.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 13. November 2017, GZ 6 R 139/17d-36, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Laut 2 Ob 177/11k verpflichtet die Anbringung des Zeichens „Vorrang geben“ vor einer Begrenzungslinie zur Wahrung des Vorrangs des Verkehrs jenseits dieser Begrenzungslinie (vgl auch RIS-Justiz RS0074269). Diese Rechtsprechung, auf die sich das Berufungsgericht stützte, wird in der Revision grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Warum aber auch einer (hier überdies nur in kaum erkennbaren Resten vorhandenen; vgl die aktenkundigen Lichtbilder) Ordnungslinie eine solche Bedeutung zukommen sollte, zeigt die klagende Partei nicht auf. Einer Ordnungslinie fehlt es nach ständiger Rechtsprechung am Gebotscharakter, weshalb sie auf den Vorrang und die sich aus diesem ergebende Wartepflicht keinen Einfluss hat (vgl RIS-Justiz RS0053083).
2. Der vom Berufungsgericht angenommenen Unabwendbarkeit des Ereignisses im Sinne des § 9 EKHG hält die klagende Partei nur die „klar erkennbare Abflachung des Radwegs“ entgegen, womit sie jedoch keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung zur Darstellung bringt. Davon abgesehen muss auf diese Rechtsfrage schon deshalb nicht weiter eingegangen werden, weil angesichts des besonders groben Verschuldens des Radfahrers eine beim Beklagtenfahrzeug verbleibende gewöhnliche Betriebsgefahr unter den konkreten Umständen vernachlässigbar wäre (vgl RIS-Justiz RS0027073 [T1, T4]; RS0027202 [T9]; RS0027193 [T3]; RS0027224 [T3]). Auch insoweit wirft die klagende Partei keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
Textnummer
E123200European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00006.18Y.0925.000Im RIS seit
20.11.2018Zuletzt aktualisiert am
15.12.2018