Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** S*****, vertreten durch seine Erwachsenenvertreterin Dr. Christa Kohl-Rupp, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei M***** P*****, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 4. Juli 2018, GZ 6 R 2/18k-32, womit das Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 27. Oktober 2017, GZ 5 C 125/16d-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens jeweils selbst zu tragen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig:
1. Nach § 838a ABGB sind Streitigkeiten zwischen den Miteigentümern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinsamen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden, und zwar auch, wenn der Auseinandersetzung eine Vereinbarung der Miteigentümer zugrunde liegt (RIS-Justiz RS0013563 [T15]; Sailer,
Miteigentum in und außer Streitsachen. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 838a ABGB, Zak 2014/161). Demgegenüber sind nachbarrechtliche Unterlassungsansprüche, die sich nicht allein auf das Miteigentumsverhältnis, sondern auf einen Eingriff in das (Mit-)Eigentumsrecht gründen, ebenso wie auf § 523 ABGB gestützte Ansprüche zur Abwehr von Eigentumseingriffen zwischen Miteigentümern weiterhin im streitigen Verfahren geltend zu machen (RIS-Justiz RS0013622 [T6]; Tanczos/Eliskases in Rummel/Lukas, ABGB4 § 838a Rz 2 und 4 mwN).
2. Nach allgemeinen Grundsätzen steht der Gebrauch einer im Miteigentum stehenden Sache jedem Teilhaber grundsätzlich so weit zu, als dadurch der konkrete Gebrauch der anderen nicht gestört wird. Eine Benützungsvereinbarung bezweckt die vertragliche Zuweisung der gemeinschaftlichen Sache oder körperlich begrenzter Teile dieser Sache zur ausschließlichen Benutzung durch einzelne Teilhaber dauernd oder zumindest für eine bestimmte (längere) Zeit (RIS-Justiz RS0009664, RS0013577, RS0013635; 5 Ob 56/17x). Dieses alleinige Nutzungs- und Verfügungsrecht eines Miteigentümers umfasst grundsätzlich auch das Recht zur physischen Veränderung (5 Ob 174/02b; 5 Ob 25/13g). Allerdings ist dieses Recht insofern eingeschränkt, als in die Rechtssphäre der übrigen Teilhaber eingegriffen wird oder deren wichtige Interessen beeinträchtigt werden könnten (RIS-Justiz RS0083156, RS0013604).
3.1. Zutreffend gingen die Vorinstanzen davon aus, dass der von der Beklagten eigenmächtig und ohne baubehördliche Bewilligung vorgenommene Ausbau des Kellergeschoßes einen Eingriff in die Rechtssphäre des Klägers als Miteigentümer darstellt.
3.2. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Miteigentümer eines Hauses das Recht, von jedem anderen Miteigentümer die Beseitigung von rechtswidrig vorgenommenen Veränderungen zu verlangen (vgl RIS-Justiz RS0013205 [T2]). Diese Eigentumsfreiheitsklage ist auf Beseitigung und Wiederherstellung des vorigen Zustands gerichtet (RIS-Justiz RS0012112).
3.3. Entgegen den Revisionsausführungen ist das Begehren des Klägers auch nicht schikanös. Wenn die Beklagte 50.000 EUR in den Umbau investierte, ohne die Zustimmung des Klägers und der Baubehörde einzuholen, sind diese Umstände ausschließlich in ihrer Sphäre gelegen. Nachvollziehbar verweist der Kläger zudem darauf, dass er aufgrund des Umbaus allenfalls Verwaltungsstrafen oder baupolizeilichen Aufträgen ausgesetzt sein könnte oder die widmungswidrige Verwendung des Kellers durch die Beklagte als Verletzung einer im Zusammenhang mit der vom Kläger abgeschlossenen Gebäudeversicherung bestehenden Obliegenheit qualifiziert werden könnte.
3.4. Bei der Fassung des Unterlassungsgebots ist immer auf die Umstände des einzelnen Falles abzustellen; deshalb bildet es keine erhebliche Rechtsfrage, ob ein Unterlassungsgebot im Einzelfall zu weit oder zu eng gefasst wurde (4 Ob 140/04y; RIS-Justiz RS0037671 [T5]).
3.5. Wenn die Vorinstanzen im konkreten Fall im nicht auf Beseitigung des Umbaus, sondern bloß auf Unterlassung von dessen Benützung zu Wohnzwecken gerichteten Begehren ein zulässiges Minus erblickten, ist darin keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Die Beklagte ist nach der Entscheidung des VwGH Zl 2012/06/0008-8 ohnedies bereits dazu verpflichtet, die Benützung zu Wohnzwecken zu unterlassen. Wenn der Kläger zur eigenen Absicherung die zusätzliche zivilrechtliche Absicherung dieser Verpflichtung begehrt, kann ihm dies nicht verwehrt werden. Durch dieses Begehren wird im konkreten Einzelfall den Bedenken des Klägers im Hinblick auf eine mögliche Obliegenheitsverletzung oder baupolizeiliche Aufträge Rechnung getragen. Diese Fassung des Unterlassungsgebots liegt im Übrigen auch im wohlverstandenen Interesse der Beklagten, bleibt ihr doch dadurch der sonst von ihr vorzunehmende Rückbau der von ihr eigenmächtig vorgenommenen Umbauarbeiten erspart.
4. Soweit die Beklagte auf ihr Vorbringen in der Berufung verweist, ist dies nach ständiger Rechtsprechung unzulässig und damit unbeachtlich (RIS-Justiz RS0043616).
5. Zusammenfassend bringt die Revision somit keine Rechtsfragen der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.
6. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.
Textnummer
E123149European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00160.18Z.0926.000Im RIS seit
15.11.2018Zuletzt aktualisiert am
19.02.2019