Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Ried im Innkreis zu AZ 1 P 192/18g anhängigen Pflegschaftsverfahren der Minderjährigen N. N. in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung im gegenständlichen Pflegschaftsverfahren – einschließlich allfälliger
Folgeanträge – wird das Bezirksgericht Amstetten als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Im gegenständlichen Verfahren sind alle Richter bei den Bezirksgerichten im Sprengel des Landesgerichts Ried im Innkreis befangen. Das Bezirksgericht Ried im Innkreis legte den Akt zur Entscheidung gemäß § 30 JN vor.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 30 JN hat, wenn ein Gericht aus einem der im § 19 JN vorgesehenen Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist, dasselbe diese Behinderung den im Instanzenzug übergeordneten Gericht anzuzeigen. Dieses hat sodann ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.
Sind alle Bezirksgerichte in einem Landesgerichtssprengel an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, kann das übergeordnete Landesgericht kein Gericht bestimmen, sodass der Oberste Gerichtshof zuständig ist (Schneider in Fasching/Konecny3 § 30 JN Rz 16).
Im Interesse des Einzelfalls kann auch ein in einem anderen Sprengel gelegenes Gericht bestimmt werden (Schneider in Fasching/Konency³ Vor §§ 30 ff JN Rz 3 aE). Im vorliegenden Fall war zur Vermeidung allfälliger weiterer Befangenheiten ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz gelegenes Gericht als zuständig zu bestimmen.
Textnummer
E123076European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0060NC00018.18A.1003.000Im RIS seit
14.11.2018Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018