TE OGH 2018/11/6 12Os124/18d

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Veröffentlicht am 06.11.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat am 6. November 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und Dr. Michel-Kwapinski in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sischka als Schriftführer in der Strafsache gegen Wolfgang M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 16 Hv 33/11d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten und dessen Antrag auf Beigebung eines Verteidigers nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde und der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe werden zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 9. Oktober 2018, GZ 16 Hv 33/11d-429, hat das Landesgericht für Strafsachen Wien die über den Angeklagten Wolfgang M***** am 17. Juni 2018 verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO fortgesetzt.

Mit der direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten – als „Antrag auf Überprüfung der Verfassungskonformität der Gesetze der EU bzw. Grundrechtsbeschwerde“ bezeichneten – Eingabe, die keine Unterschrift eines Verteidigers aufweist, wendet sich Wolfgang M***** – ohne eine konkrete Entscheidung einer Vorinstanz anzusprechen – unter Hinweis auf seinen beeinträchtigten Gesundheitszustand gegen den fortdauernden Vollzug der über ihn verhängten Untersuchungshaft.

Eine zulässige Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof setzt die Erschöpfung des Instanzenzugs voraus (§ 1 Abs 1 GRBG). Das ist nur dann der Fall, wenn alle in Betracht kommenden Vorinstanzen angerufen wurden (vertikale Erschöpfung), und in den jeweiligen Verfahren die Grundrechtsverletzung der Sache nach vorgebracht wurde (horizontale Erschöpfung). Das ist vorliegend nicht der Fall.

Da eine Verbesserung durch Beisetzung einer Verteidigerunterschrift die Einbringung einer meritorisch zu behandelnden Grundrechtsbeschwerde voraussetzt (RIS-Justiz RS0061089), bedarf es keines Vorgehens nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG.

Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.

         Für unzulässige oder von vornherein offenkundig aussichtslose Anträge ist Verfahrenshilfe nicht zu gewähren (RIS-Justiz RS0127077). Die Frage, ob Wolfgang M***** nicht ohnehin bereits ein Verteidiger beigegeben wurde, kann somit dahinstehen.

Hinzugefügt sei, dass nach § 1 Abs 2 GRBG unzulässige Grundrechtsbeschwerden auch nicht als Erneuerungsantrag nach § 363a StPO verstanden werden (RIS-Justiz RS0123350).

Textnummer

E123190

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00124.18D.1106.000

Im RIS seit

20.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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