Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** H*****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei S***** Versicherung, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Herausgabe (Streitwert 10.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 18. Oktober 2017, GZ 6 R 100/17y-15, womit das Urteil des Bezirksgerichts Ried im Innkreis vom 27. Juli 2017, GZ 6 C 89/17i-11, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:
„I. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei hinsichtlich des Vertrags Pol.Nr. ***** Zug um Zug gegen Zahlung/Sicherstellung von 4 EUR folgende Abschriften zu übermitteln:
1. Versicherungsantrag,
2. Polizze,
3. Allgemeine und Besondere Bedingungen zum Versicherungsvertrag,
4. sämtliche Erklärungen des Versicherungsnehmers, welche über den Inhalt des Versicherungsvertrags in Bezug auf das gegenständliche Versicherungsverhältnis abgegeben wurden.
II. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei weiters schuldig, der klagenden Partei folgende Abschriften zu übermitteln bzw Informationen zu erteilen:
1. Einzahlungsdaten (Datum und Höhe) und Summe der Einzahlungen,
2. Wertstand des Vertrags zum letzten Jahres- und Monatsultimo,
3. sämtliche über Punkt I 4. hinausgehende (d.h. nicht vom Versicherungsnehmer stammende) Erklärungen, welche über den Inhalt des Versicherungsvertrags in Bezug auf das gegenständliche Versicherungsverhältnis abgegeben wurden,
wird abgewiesen.
III. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 353,50 EUR bestimmten Barauslagen binnen 14 Tagen zu ersetzen. Im Übrigen werden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.“
Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit 1.287 EUR bestimmten Barauslagen des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. Im Übrigen werden die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gegeneinander aufgehoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger schloss mit der Beklagten einen Lebensversicherungsvertrag mit Versicherungsbeginn 1. 9. 2003 und Leistungsbeginn 1. 9. 2013. Der Kläger entschied sich gegen die Verrentung, sodass ihm am 1. 9. 2013 die Kapitalabfindung in Höhe von 24.922,51 EUR ausbezahlt wurde.
Mit Klage vom 26. 5. 2017 begehrt der Kläger Zug um Zug gegen Zahlung/Sicherstellung von 4 EUR ihm folgende Abschriften zu übermitteln bzw Informationen zu erteilen:
1. Versicherungsantrag
2. Klauselverzeichnis
3. Langtext der Klauseln
4. Allgemeine und Besondere Bedingungen zum gegenständlichen Versicherungsvertrag.
5. Einzahlungsdaten (Datum und Höhe) und die Summe der Einzahlungen.
6. Wertstand des Vertrags zum letzten Jahres-, bzw Monatsultimos.
7. Sämtliche Erklärungen, welche über den Inhalt des Versicherungsantrags in Bezug auf das gegenständliche Versicherungsverhältnis abgegeben wurden.
Er benötige diese, um vertragliche und gesetzliche Schadenersatzansprüche beurteilen und sie gegebenenfalls gerichtlich geltend machen zu können. Die Ansprüche wegen unrichtiger (Rücktritts-)Belehrung und wegen (eventuell) möglicher Anfechtung des Vertrags wegen Arglist seien noch nicht verjährt.
Die Beklagte hielt dem entgegen, dass der Vertrag zum 1. 9. 2013 geendet habe und der Herausgabeanspruch spätestens drei Jahre nach Vertragsende erloschen sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Herausgabeanspruch nach § 3 Abs 3 VersVG diene der Geltendmachung vertraglicher Ansprüche und verjähre demnach gemäß § 12 VersVG innerhalb von 3 Jahren. Das Versicherungsverhältnis sei beendet und vollständig abgewickelt. Seither seien bis zur Klagseinbringung mehr als drei Jahre vergangen, sodass der Herausgabeanspruch des Klägers verjährt sei.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil und schloss sich der Rechtsansicht des Erstgerichts an. Der Vertrag sei im September 2013 beendet und vollständig abgewickelt worden. Schadenersatzansprüche seien nicht schlüssig behauptet worden. Der Rücktritt vom Vertrag setze ein aufrechtes Vertragsverhältnis voraus.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mangels Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage zu, wie lange ein Versicherungsnehmer berechtigt sei, die in § 3 Abs 2 und 3 VersVG geregelten Rechte auszuüben.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers mit einem Abänderungsbegehren, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist zulässig; sie ist auch teilweise berechtigt.
1. Auf den Rechtsfall ist aufgrund schlüssiger Rechtswahl (beide Parteien stützten sich während des gesamten Verfahrens ausschließlich darauf) österreichisches Recht anzuwenden (vgl RIS-Justiz RS0040169).
2. Nach § 3 Abs 2 VersVG kann der Versicherungsnehmer, ua wenn der Versicherungsschein abhanden gekommen ist, vom Versicherer die Ausstellung einer Ersatzurkunde verlangen.
§ 3 Abs 3 Satz 1 VersVG räumt dem Versicherungsnehmer das Recht ein, jederzeit Abschriften der Erklärungen zu fordern, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat.
Eine zeitliche Begrenzung dieser Ansprüche ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
3. In der deutschen Lehre wird zur insofern vergleichbaren Rechtslage vertreten, dass das Recht nach § 3 VVG so lange besteht, bis das Versicherungsverhältnis auf beiden Seiten beendet und vollständig abgewickelt ist (vgl Schneider in Looschelders/Pohlmann, VVG-Kommentar3 § 3 Rn 29; Schwintowski in Honsell, Berliner Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz [1999] § 3 Rn 43; Knops in Bruck/Möller, Versicherungsvertragsgesetz Großkommentar9 I § 3 Rn 14; Armbrüster in Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz2 I [2016] § 3 Rn 58; Reusch in Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht Kommentar [2017] § 3 Rn 47; Ebers in Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht³ § 3 Rn 23). Davon umfasst ist auch der Anspruch auf Überprüfung der ordnungsgemäßen Abwicklung aller versicherungsrechtlichen Pflichten, etwa im Zusammenhang mit Bezugsrechten bei Lebensversicherungen (Langheid/Rixecker, VVG5, § 3 Rn 8; Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht3 § 3 Rn 23; Rudy in Prölss/Martin, VVG30 § 3 Rn 9). Das Recht verjährt mit der Leistungspflicht (Armbrüster in Prölss/Martin30 § 15 VVG Rn 3).
4. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der Auskunftspflicht des Versicherers nach § 3 VersVG bisher noch nicht auseinandergesetzt.
4.1. In aller Regel treten zu den für den Vertrag typischen wesentlichen Hauptleistungspflichten auch Nebenleistungspflichten, welche die Vorbereitung und reibungslose Abwicklung der Hauptleistung ermöglichen sollen (RIS-Justiz RS0013999). Eine derartige Nebenleistungspflicht ist auch die in § 3 VersVG geregelte Auskunftspflicht, dient sie doch dazu, zu garantieren, dass sich der Versicherungsnehmer über die relevanten Bestimmungen seines Versicherungsvertrags informieren und seine Rechte wahren kann. Sie besteht als Nebenleistungspflicht nur so lange, wie noch Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag bestehen und verjährt mit diesen (vgl zur Rechnungslegung oder Bucheinsicht RIS-Justiz RS0028102; aA Steinbüchler, Fälligkeit und Verjährung im Versicherungsrecht 103, der von einem gesetzlichen Anspruch ausgeht, der erst in 30 Jahren verjährt).
4.2. Der Nebenleistungsanspruch nach § 3 VersVG besteht während des Vertrags jederzeit, nach seiner Beendigung nur bis zur vollständigen Abwicklung, also so lange, bis keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mehr geltend gemacht werden können, solche also noch nicht verjährt sind. Der Versicherungsnehmer muss in der Klage darlegen, dass ihm noch ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag zustehen könnte.
4.3. Gemäß § 12 Abs 1 VersVG verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit. Davon umfasst sind alle Ansprüche, die ihre Grundlage im Versicherungsvertrag haben, die also ihrer Rechtsnatur nach auf dem Versicherungsvertrag beruhen (Gruber in Fenyves/Schauer, VersVG § 12 Rz 4; Prölss in Prölss/Martin27 § 12 VVG, Rn 5).
4.4. Der Lebensversicherungsvertrag wurde mit dem Kläger unstrittig per 1. 9. 2013 abgerechnet und die Kapitalabfindung ausbezahlt. Allfällige Ansprüche aus der Abrechnung könnten daher frühestens nach drei Jahren verjähren. Die Nebenleistungspflicht nach § 3 VersVG besteht daher jedenfalls genausolang. Die Fragen, wann die hier in Frage stehenden Ansprüche verjähren und ob allenfalls für die Geltendmachung der Nebenleistungspflicht nach § 3 VersVG eine absolute Frist gilt, wenn innerhalb dieser keine Anhaltspunkte für den Versicherer bestehen, dass danach noch ein Rechtsanspruch des Versicherungsnehmers bestehen könnte, brauchen hier mangels Relevanz nicht näher untersucht werden.
4.5. Kurz nach Abrechnung des Lebensversicherungsvertrags per 1. 9. 2013, nämlich am 19. 12. 2013, erging die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Endress gegen Allianz Lebensversicherungs AG zu C-209/12. Der EuGH hat zu einem deutschen Ausgangsverfahren Art 15 Abs 1 der Richtlinie 90/619/EWG (Zweite Richtlinie Lebensversicherung) in der durch die Richtlinie 92/96/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) geänderten Fassung iVm Art 31 der Richtlinie 92/96/EWG dahin ausgelegt, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt belehrt worden ist. Die Auswirkungen des Endress-Urteils auf Lebensversicherungsverträge wurden auch in der Literatur vielfach diskutiert (vgl nur Caks, EuGH: Zeitlich unbegrenzter Rücktritt von Lebensversicherungsverträgen bei mangelhafter Belehrung. Sind das österreichische und deutsche Versicherungsvertragsgesetz unionsrechtskonform?, ÖBA 2014, 670; Leupold, Leitfaden Rücktrittsrechte des Versicherungsnehmers, VbR 2014/88; Schwintowski, Die Auswirkungen des Endress-Urteils auf die österreichische Lebensversicherung unter Berücksichtigung der deutschen Rechtslage, VbR 2014/111; Armbrüster, Bewegung im Recht der Lebensversicherung, NJW 2014, 498). Der Beklagten als Lebensversicherer musste damit zwangsläufig weit vor Ablauf von drei Jahren nach Abrechnung des Lebensversicherungsvertrags (September 2016) bekannt sein, dass aufgrund der Entscheidung des EuGH eine unklare Rechtslage dazu besteht, ob und unter welchen Voraussetzungen den Versicherungsnehmern allfällige Ansprüche wegen unterbliebener/unrichtiger Rechtsbelehrung über ihr Rücktrittsrecht auch noch danach zustehen. Ebenso klar war, dass zur Beurteilung von solchen Ansprüchen auch Auskünfte über den Versicherungsvertrag im Sinn von § 3 VersVG nötig werden können. In diesem Zusammenhang kommt der Grundsatz von Treu und Glauben zum Tragen.
4.6. Der Oberste Gerichtshof hat bereits vielfach betont, dass das Versicherungsverhältnis in besonderem Maße von Treu und Glauben beherrscht wird (RIS-Justiz RS0018055; vgl auch RS0121646). Diese starke Betonung von Treu und Glauben soll der Tatsache Rechnung tragen, dass jeder der beiden Vertragspartner auf die Unterstützung durch den jeweils anderen angewiesen ist.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Versicherer nach Treu und Glauben bei bekannt unklarer Rechtslage seiner Nebenleistungspflicht nach § 3 VersVG jedenfalls solange nachzukommen hat, bis Klarheit durch Gesetz und/oder Judikatur geschaffen wird. Er muss es dem Versicherungsnehmer ermöglichen, seine Rechtsposition zu wahren, wofür die Kenntnis der in § 3 VersVG genannten Urkunden Voraussetzung sein kann.
Eine umfassende Klärung der Rechtslage ist bislang noch nicht erfolgt. So hat der Oberste Gerichtshof im Hinblick auf die Vorlage des Vorabentscheidungsersuchens des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien (GZ 13 C 738/17z-12 [13 C 8/18y, 13 C 21/18k, 13 C 2/18s] vom 12. Juli 2018, Rechtssache C-479/18, UNIQA Österreich Versicherungen ua) sein Verfahren zu 7 Ob 144/18d bis zur Entscheidung des EuGH unterbrochen. Er bezog sich ua auch auf die Vorlagefrage 3. zur Abklärung der Zulässigkeit des Rücktritts nach Kündigung des Vertrags und Auszahlung des Rückkaufswerts, somit nach vollständiger Erfüllung der beidseitigen Pflichten.
5. Der Kläger kann daher Ansprüche nach § 3 VersVG geltend machen.
6. § 3 Abs 3 Satz 1 VersVG räumt dem Versicherungsnehmer das Recht ein, jederzeit Abschriften der Erklärungen zu fordern, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Von dieser Bestimmung sind daher nur vom Versicherungsnehmer oder in seinem Namen abgegebene Erklärungen umfasst.
6.1. Der Versicherungsantrag (Punkt 1. des Begehrens), unterliegt als eine vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärung unzweifelhaft § 3 Abs 3 VersVG (vgl Fenyves in Fenyves/Schauer VersVG § 3 Rz 16).
6.2. Weiters begehrt der Kläger Abschriften vom „Klauselverzeichnis“ und vom „Langtext der Klauseln“ (Punkte 2. und 3.) sowie von den Allgemeinen und Besonderen Bedingungen zum Versicherungsvertrag (Punkt 4.). Da mit dem Begriff „Klauseln“ die Versicherungsbedingungen bezeichnet werden, kann sein Begehren zu den Punkten 2. und 3. nur so verstanden werden, dass der Kläger eine Abschrift der Polizze verlangt. Dieses Begehren ist zu prüfen, weil das Gericht berechtigt ist, dem Urteilsspruch eine klare und deutliche, vom Begehren abweichende Fassung zu geben, wenn sich diese mit dem Begehren im Wesentlichen deckt (RIS-Justiz RS0039357, RS0041254).
Nach § 3 Abs 2 VersVG kann der Versicherungsnehmer, ua wenn der Versicherungsschein (die Polizze – vgl Fenyves in Fenyves/Schauer VersVG § 3 Rz 1) abhanden gekommen ist, vom Versicherer die Ausstellung einer Ersatzurkunde verlangen. Dies bedeutet, dass er auch eine bloße Abschrift der Polizze begehren kann.
6.3. Mit den jeweils vereinbarten Klauseln wird der Inhalt des abgeschlossenen Versicherungsvertrags näher determiniert. Sie sind daher Teil des Versicherungsscheins (der Polizze), der die Beweisurkunde über den vollständigen Inhalt des Versicherungsvertrags ist (Fenyves in Fenyves/Schauer, VersVG § 3 Rz 2; K. Johanssen in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch2 § 8 Rn 5).
Die Abschriften der Versicherungsbedingungen, die dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegen, sind daher wie die Polizze nach § 3 Abs 2 VersVG auszufolgen.
6.4. Von § 3 Abs 3 VersVG sind allerdings, wie schon oben dargelegt, nur vom Versicherungsnehmer oder in seinem Namen abgegebene Erklärungen umfasst. Das auf sämtliche über den Inhalt des Versicherungsvertrags abgegebene Erklärungen gerichtete Begehren zu Punkt 7. besteht daher nur hinsichtlich der Erklärungen des Versicherungsnehmers zu Recht und ist im Übrigen abzuweisen.
6.5. Das Begehren auf „Abschriften bzw Information“ in Bezug auf Einzahlungsdaten (Datum und Höhe) und Summe der Einzahlungen sowie über den Wertstand des Vertrags zum letzten Jahres- und Monatsultimo (Punkte 5. und 6.) besteht ebenfalls nicht zu Recht, weil es nicht Erklärungen des Versicherungsnehmers zum Gegenstand hat.
7. Der Revision kommt daher zum Teil Berechtigung zu.
8. Die Kostenaufhebung gründet sich auf § 43 ZPO iVm § 50 Abs 1 ZPO. Da der Kläger mit seinem Begehren etwa zur Hälfte durchgedrungen ist, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben. Die Beklagte hat aber die Hälfte der vom Kläger getragenen Pauschalgebühren zu ersetzen.
Textnummer
E123170European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00221.17A.1031.000Im RIS seit
16.11.2018Zuletzt aktualisiert am
19.03.2021