Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. November 2018 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Kontr. Bodinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Dietmar L***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 606 Hv 10/18k des Landesgerichts Korneuburg, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit nicht rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 25. September 2018, AZ 606 Hv 10/18k, wurde Mag. Dietmar L***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und unter Einbeziehung des aufgrund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu AZ 15 Os 19/18k vom 23. Mai 2018 in Rechtskraft erwachsenen Teils des Urteils des Landesgerichts Korneuburg vom 1. Dezember 2017, GZ 601 Hv 15/17g-26, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Angeklagte brachte direkt beim Obersten Gerichtshof (siehe aber § 4 Abs 1 erster Satz GRBG) einen nicht von einem Verteidiger unterschriebenen Schriftsatz (datiert mit 21. Oktober 2018 und ergänzt durch Schreiben vom 27. Oktober 2018) ein, welchen er (auch) als Grundrechtsbeschwerde bezeichnet, die jedoch eine den Gegenstand der Anfechtung oder den Anlass der Beschwerde bildende Entscheidung oder Verfügung nicht deutlich und bestimmt benennt (siehe § 3 Abs 1 zweiter Satz GRBG).
Indem der Angeklagte lediglich behauptet, dass er „als Justizopfer völlig unbegründet seit dem 13. November 2015 unter falschem Namen in Einzelhaft sitze“, nennt er keine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung, welche die Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zulassen würde (RIS-Justiz RS0061461).
Da die Möglichkeit der Verbesserung der Eingabe durch Beisetzung der Unterschrift eines Verteidigers voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht wurde, hat ein Vorgehen nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG im vorliegenden Fall zu unterbleiben (RIS-Justiz RS0061469).
Die Beschwerde war ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
Textnummer
E123160European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00149.18B.1108.000Im RIS seit
16.11.2018Zuletzt aktualisiert am
16.11.2018