Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
13.09.2018Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs1Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin verfügt über einen positiven Bescheid einer inländischen Universität für die Zulassung zum Bachelorstudium ... unter der Bedingung, dass sie die Ergänzungsprüfung Deutsch (Niveau B2/2) positiv ablegt. Unter dem Gesichtspunkt, dass die Bestimmung nach § 8 Z 7 lit. a NAG-DV zum Nachweis der besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 64 Abs. 1 Z 2 NAG die Vorlage einer Aufnahmebestätigung der Universität vorsieht, die Universität Wien unter Bezugnahme auf den positiven Bescheid vom 11.11.2016 per E-Mail bestätigte, dass die Beschwerdeführerin die im Bescheid genannte Ergänzungsprüfung Deutsch im Rahmen des Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten (VWU) als ordentliche Studierende absolvieren kann und der Bescheid nach wie vor aufrecht ist, kann vom Vorliegen einer aufrechten Aufnahmebestätigung einer inländischen Universität ausgegangen werden und erfüllt die Beschwerdeführerin somit die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 64 Abs. 1 Z 2 NAG in Verbindung mit § 8 Z 7 lit. a NAG-DV.
Schlagworte
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen; Besondere Erteilungsvoraussetzungen; ordentliches Studium; Zulassungsbescheid; Bedingung; Ergänzungsprüfung; Aufnahmebestätigung einer inländischen UniversitätAnmerkung
VwGH v. 30.12.2020, Ro 2018/22/0019; AufhebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.076.2091.2018Zuletzt aktualisiert am
28.01.2021