RS Lvwg 2018/9/13 VGW-151/076/2091/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.09.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §11 Abs1
NAG §11 Abs2
NAG §21 Abs1
NAG §64 Abs1 Z1
NAG §64 Abs1 Z2
NAG-DV §8 Z7 lita

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall ausschließlich zu prüfen, ob die allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen der beantragten Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ vorliegen und hat diese bejahendenfalls zu erteilen. Für eine Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts ob einer tatsächlichen Absicht, das Studium aufzunehmen oder dieses tatsächlich zu absolvieren, bietet das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz keine rechtliche Grundlage. Vielmehr ist bei einem allenfalls nachfolgenden Verlängerungsantrag für diese Aufenthaltsbewilligung zu prüfen, ob der Antragsteller respektive die Antragstellerin den erforderlichen Studienerfolgsnachweis erbracht hat (vgl. § 64 Abs. 3 NAG iVm § 8 Z 7 lit. b NAG-DV). Daher geht auch die Begründung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin sei bereits 53 Jahre alt, verfüge über keine Deutschkenntnisse und sei derzeit – sachverhaltswidrig - Hausfrau ins Leere, zumal die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 64 Abs. 1 Z 2 NAG keine gesetzliche Zugangsbeschränkungen ob des Alters oder der momentanen Beschäftigung vorsehen.

Schlagworte

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen; Besondere Erteilungsvoraussetzungen; ordentliches Studium; Zulassungsbescheid; Bedingung; Ergänzungsprüfung; Aufnahmebestätigung einer inländischen Universität

Anmerkung

VwGH v. 30.12.2020, Ro 2018/22/0019; Aufhebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.076.2091.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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