Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.09.2018Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs1Rechtssatz
Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall ausschließlich zu prüfen, ob die allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen der beantragten Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ vorliegen und hat diese bejahendenfalls zu erteilen. Für eine Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts ob einer tatsächlichen Absicht, das Studium aufzunehmen oder dieses tatsächlich zu absolvieren, bietet das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz keine rechtliche Grundlage. Vielmehr ist bei einem allenfalls nachfolgenden Verlängerungsantrag für diese Aufenthaltsbewilligung zu prüfen, ob der Antragsteller respektive die Antragstellerin den erforderlichen Studienerfolgsnachweis erbracht hat (vgl. § 64 Abs. 3 NAG iVm § 8 Z 7 lit. b NAG-DV). Daher geht auch die Begründung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin sei bereits 53 Jahre alt, verfüge über keine Deutschkenntnisse und sei derzeit – sachverhaltswidrig - Hausfrau ins Leere, zumal die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 64 Abs. 1 Z 2 NAG keine gesetzliche Zugangsbeschränkungen ob des Alters oder der momentanen Beschäftigung vorsehen.
Schlagworte
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen; Besondere Erteilungsvoraussetzungen; ordentliches Studium; Zulassungsbescheid; Bedingung; Ergänzungsprüfung; Aufnahmebestätigung einer inländischen UniversitätAnmerkung
VwGH v. 30.12.2020, Ro 2018/22/0019; AufhebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.076.2091.2018Zuletzt aktualisiert am
28.01.2021