TE Lvwg Erkenntnis 2018/10/4 VGW-031/014/946/2018

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Veröffentlicht am 04.10.2018
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Entscheidungsdatum

04.10.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVO 1960 §22 Abs2
StVO 1960 §52 Z14
VStG §32 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde des Herrn Dr. K. B. vom 13.12.2017 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat …, vom 13.11.2017, Zahl …, wegen Übertretung des § 22 Abs. 2 StVO, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG unzulässig. Im Übrigen ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

B E G R Ü N D U N G

Die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat …, erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 13.11.2017 schuldig, er habe am 31.3.2017 um 15.35 Uhr in 1010 Wien, Fleischmarkt 24, Fahrtrichtung Laurenzerberg, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-7 akustische Schallzeichen abgegeben, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert hätte. Wegen Verletzung des § 22 Abs. 2 StVO verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 60 Euro (1 Tag und 6 Stunden) und schrieb gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 Euro vor.

Die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde des Beschuldigten ist begründet.

§ 22 Abs. 1 erster Satz StVO 1960 berechtigt den Lenker eines Fahrzeuges andere Straßenbenützer, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, mit der zum Abgeben von akustischen Warnzeichen bestimmten Vorrichtung durch deutliche Schallzeichen, sofern solche Vorrichtungen nicht vorhanden oder gestört sind, durch deutliche Zurufe zu warnen.

Abs. 2 leg. cit. normiert ferner, dass die Abgabe von Schallzeichen unbeschadet der Bestimmungen über das Hupverbot (§ 43 Abs. 2) verboten ist, wenn es die Sicherheit des Verkehrs nicht erfordert. Schallzeichen dürfen insbesondere vor Kirchen und gekennzeichneten Schulen und Krankenhäusern sowie zur Nachtzeit nicht länger als unbedingt nötig gegeben werden.

Der im Spruch wiedergegebene Tatort liegt innerhalb des Ortsgebietes von Wien und ist in diesem Gebiet zur Fernhaltung von Lärm ein Hupverbot verordnet, das an den Einfahrtsstraßen (Landesgrenzen) in Verbindung mit dem Hinweiszeichen "Ortsgebiet" mittels des Verkehrszeichens gemäß § 52 Z 14 StVO 1960 ordnungsgemäß kundgemacht ist, weshalb im vorliegenden Fall bei der Abgabe von Schallzeichen die Bestimmung des § 52 Z 14 leg. cit. heranzuziehen ist.

 

Hiebei ist zu berücksichtigen, dass das Verbot gemäß § 52 Z 14 StVO über das Hupverbot des § 22 Abs. 2 StVO hinausgeht, in dem es die Abgabe von Schallzeichen nur dann erlaubt, wenn zur Abwendung einer Gefahr von einer Person kein anderes Mittel ausreicht. Dementsprechend ist bei einer Zuwiderhandlung des § 52 Z 14 StVO nicht der Umstand, ob das Hupen die Verkehrssicherheit nicht erfordert habe, sondern ob die Abgabe von Schallzeichen "nicht das einzige Mittel war, um eine Gefahr von einer Person abzuwenden", wesentliches Tatbestandeselement; da die Erstbehörde dies verkannt und daher bezüglich dieses Umstandes keine geeignete Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG setzte, war das Straferkenntnis schon aus diesem Grund ersatzlos aufzuheben und spruchgemäß einzustellen.

Eine Revision des Beschuldigten wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen, da keine höhere Geldstrafe als 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis keine höhere Geldstrafe als 400 Euro verhängt wurde.

Die ordentliche Revision [der belangten Behörde] ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, handelt es sich doch nur um spezielle und über den konkreten Fall nicht hinausgehende Fragen der Beweiswürdigung.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG.

Schlagworte

Tatbestandselement; Verfolgungshandlung; Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.014.946.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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