Entscheidungsdatum
08.10.2018Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs1 litaText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin MMag. Dr. Ollram über die Beschwerde der A. C., L.-straße, W., gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 28.7.2017, …, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Kostenbeitrag in der Höhe von 17,00 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe von 85 Euro) zum Beschwerdeverfahren zu leisten.
III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin (BF) zur Last gelegt, sie habe am 8.8.2016 um 20:20 Uhr in Wien, D. gegenüber (ON) 289, als Lenkerin des KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen WU-… dieses im Bereich eines Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ abgestellt gehabt. Wegen Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 wurde ihr gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe von 85 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden auferlegt. Der Verfahrenskostenbeitrag wurde mit 10 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe übersteigender Mindestbetrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG) festgesetzt. Begründend führte die belangte Behörde bezugnehmend auf die herangezogenen Rechtsvorschriften samt einschlägiger Judikatur, die vorangegangenen Verfahrensschritte (Organstrafverfügung, Strafverfügung), die behördlichen Ermittlungen und im Verfahren erstattete Stellungnahmen im Wesentlichen aus, dass in Anbetracht der vorliegenden divergierenden Darstellungen zum Verbotsbereich und dessen zureichender Kundmachung der inhaltlich unbedenklichen und nicht persönlich motivierten Anzeige des meldungslegenden Exekutivorgans Glauben geschenkt werde, zumal die BF auch keine entlastenden Beweismittel vorgelegt habe. Die Beschilderung des in Rede stehenden Verbots sei iSd § 48 StVO 1960 ordnungsgemäß erfolgt, während die BF offenbar die nach der Judikatur des VwGH gebotene Sorgfalt beim Abstellen des KFZ nicht aufgewendet und insofern fahrlässig gehandelt habe; Schuldausschließungsgründe seien nicht hervorgekommen. Was die Strafbemessung betreffe, sei weder von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts (Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs) noch von fallbezogen geringfügigem Verschulden auszugehen. Die BF sei auch nicht mehr verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Mangels Bekanntgabe besonderer wirtschaftlicher Verhältnisse sei in dieser Hinsicht von Durchschnittswerten ausgegangen worden.
Dagegen richtet sich die fristgerecht und im Ergebnis mängelfrei erhobene Beschwerde der nicht rechtskundig vertretenen BF mit dem Begehren, das Straferkenntnis aufzuheben. Begründend wird im Wesentlichen (unter Beanstandung der Bescheidbegründung) ausgeführt, Fragen der ordnungsgemäßen Kundmachung des Halte- und Parkverbots und des vorschriftswidrigen Abstellens des KFZ unterlägen nicht der freien Beweiswürdigung, sondern seien Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Ein erwiesener Sachverhalt - auch im Sinn der im Straferkenntnis zitierten Judikatur des VwGH - und die von der Behörde angesprochenen Darstellungsdivergenzen seien nicht dargetan worden. Die Behörde bringe die Ansicht zum Ausdruck, dass bei Anzeige einer Halte- und Parkverbotsübertretung durch einen geschulten Exekutivbeamten einem Rechtsmittelverfahren zur Frage der ordnungsgemäßen Kundmachung der Boden entzogen sei. Auch sei die von der BF im Beweisverfahren abgegebene Stellungnahme samt Foto vom betreffenden Verkehrszeichen in einem Fahrverbotsbereich offenbar nicht berücksichtigt worden. Der VwGH habe nie judiziert, dass in einem Fahrverbotsbereich gezielt nach derartigen Verkehrszeichen gesucht werden müsse.
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine am 8.8.2016 amtlich wahrgenommene Abstellsituation. Anlässlich einer an die BF als Zulassungsbesitzerin gerichteten behördlichen Lenkeranfrage vom 28.3.2017 gab diese sich selbst als Lenkerin des abgestellten KFZ bekannt. Die zunächst ergangene Strafverfügung vom 2.5.2017 wurde fristgerecht mit der Begründung beeinsprucht, dass die zitierte Strafnorm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 keine von der BF verletzbare Rechtsnorm enthalte und der Tatvorwurf – auch in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. a – schon deshalb verfehlt sei. Überdies gebe es am vorgehaltenen Tatort, nämlich der Straßenseite „D. gegenüber 289“, wie auch auf einem eingefügten Farbfoto ersichtlich sei, kein gemäß § 48 StVO 1960 angebrachtes Verkehrszeichen iSd § 52 Z 13b StVO 1960, und zwar weder mit noch ohne Zusatztafel.
Mit Stellungnahme vom 21.6.2017 präzisierte der Meldungsleger unter Beilage von Ortsaufnahmen sowie einer Planskizze die Gegebenheiten am Tatort, dies mit der Anmerkung, dass sich das betreffende Verkehrsschild unmittelbar neben dem Aufnahmebereich des von der BF übermittelten Fotos befinde. Anlässlich des nachfolgenden Parteiengehörs nahm die BF mit Schreiben vom 10.7.2017 dahingehend Stellung, dass unter der Bezeichnung „gegenüber 289“ bestenfalls „die der Top Nr. 189 gegenüberliegende Straßenseite“, nicht jedoch eine dort allenfalls einmündende Straße zu verstehen sei. Der als unrichtig bemängelten planlichen Darstellung des Meldungslegers werde eine eigene Planskizze sowie ein Lichtbild entgegengehalten, in welchem ein Verbotszeichen gemäß § 52 lit. a Z 1 StVO 1960 („Fahrverbot in beiden Richtungen“ mit dem Zusatz „ausgenommen Fahrräder, Müllsammelfahrzeuge und Kanalräumfahrzeuge“) ergänzt worden sei. Aufgrund dieses verordneten Fahrverbots sei anderen als den von der Ausnahme erfassten Fahrzeugen das „Herannahen“ an das Halte- und Parkverbotszeichen iSd § 48 Abs. 1 StVO 1960 nicht erlaubt; insofern liege nur gegenüber den vom Fahrverbot ausgenommenen Fahrzeugen, zu welchen der PKW der BF nicht zähle, eine gesetzeskonforme Kundmachung vor. Aufgrund der mangelhaften Kundmachung könne ihr auch nicht die Verpflichtung zu einer entsprechenden Vergewisserung („Blick zurück“) beim Zufahren zum linken Fahrbahnrand entgegengehalten werden. Ein weiterer Kundmachungsmangel liege darin, dass das Verkehrszeichen aufgrund seiner Situierung („mehr oder weniger hinter dem Ast eines Baumes versteckt“) zur angelasteten Tatzeit, 8.8.2016, 20:20 Uhr, nicht leicht und rechtzeitig iSd § 48 Abs. 1 StVO 1960 zu erkennen gewesen sei. Weiters sei bei der Anfahrt dieses Straßenteils über die Zufahrt „K.“ am südöstlichen Teil der D. zwischen zwei begrünten Verkehrsinseln kein Halte- und Parkverbot durch Verkehrszeichen kundgemacht.
Aufgrund der vorliegenden Ermittlungen ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:
Der Straßenzug „D.“ ist und war auch am 8.8.2016 auf Höhe der Liegenschaft mit der ON 289 - ausgenommen für bestimmte Einsatzfahrzeuge – in beiden Fahrtrichtungen als Fahrverbotsbereich festgelegt. Das Fahrverbot war in Fahrtrichtung Norden (absteigende ON) auf der rechten Seite unmittelbar an der Ecke (vor Beginn) der Liegenschaft ON 289 durch ein Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 1 StVO 1960 mit Ausnahme-Zusatztafel kundgemacht; auf der linken Seite befand sich ein ebensolches Fahrverbotszeichen, welches nicht direkt gegenüber dem vorgenannten, sondern in nördlicher Richtung versetzt (teilweise von herabhängenden Zweigen überhangen) gegenüber dem Eingangsbereich zum Haus der ON 289 aufgestellt war. Unmittelbar vor diesem zweiten Verkehrszeichen und nahezu exakt gegenüber dem Hauseingang mit dem Türnummernschild 289 mündete leicht schräg von links eine namentlich nicht explizit beschilderte Querstraße ein. Auf der (vom Hauseingang ON 289 aus gesehen) rechten Seite dieser Querstraße befand sich - annähernd im rechten Winkel zum zweiten Fahrverbotsschild des Straßenzugs „D.“ - neben einigem Strauchwerk ein Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13b StVO mit der Zusatztafel „Anfang“, welches den Beginn des gegenständlichen Halte- und Parkverbots entlang der rechten Querstraßenseite (entlang des Geländers …) kennzeichnete. Senkrecht vor diesem Verkehrszeichen hing ein dünner, mit Blattwerk bewachsener Zweig eines danebenstehenden birkenähnlichen Baumes. Die weiße Zusatztafel „Anfang“ und die Rotanteile des Halte- und Parkverbotszeichens hoben sich optisch deutlich wahrnehmbar vom grünen Hintergrund ab. Das Ende des Halte- und Parkverbotsbereichs war durch ein entsprechendes Verkehrszeichen vor der nächsten (südwestlich gelegenen) Einmündung der Querstraße in den Straßenzug „K.“ kundgemacht. Von der letztgenannten Straße aus war allen Fahrzeugen einschließlich PKWs die legale Anfahrt der Querstraße möglich.
Die BF hatte vor dem Zeitpunkt 8.8.2016, 20:20 Uhr, einen auf sie zugelassenen schwarzfarbigen PKW (Marke „…“) mit dem behördlichen Kennzeichen WU-… als Lenkerin in Verwendung gehabt, welchen sie in der vorbeschriebenen Querstraße derart abgestellt hatte, dass er jedenfalls zum genannten Zeitpunkt im Halte- und Parkverbotsbereich stand.
Betreffend die BF liegt eine seit Juli 2015 rechtskräftige, sohin nicht getilgte Vormerkung wegen eines Parkdelikts vor. Eine weitere Vormerkung wurde im Mai 2013 rechtskräftig und ist daher zum nunmehrigen Zeitpunkt bereits getilgt. Faktische wirtschaftliche Verhältnisse einschließlich allfälliger Sorgepflichten konnten mangels entsprechender Angaben im Verfahren nicht festgestellt werden.
Beweisverfahren und Beweiswürdigung:
Die relevanten persönlichen und KFZ-bezogenen Daten sind nachvollziehbar im Behördenakt ausgewiesen und unstrittig. Das Vorhandensein der (letztlich nur in rechtlicher Hinsicht beanstandeten) Beschilderung des Halte- und Parkverbotsbereichs ist im Ergebnis ebenfalls unstrittig. Der Umstand, dass der betreffende PKW in ebendiesem Bereich abgestellt war, ergibt sich aus der von der BF selbst erteilten Lenkerauskunft und wurde auch im weiteren Verfahren zu keiner Zeit in Abrede gestellt. Das VGW sieht auch keinen Anlass, die betreffenden auf eigener Wahrnehmung beruhenden Angaben des dienstlich beeideten Meldungslegers in Frage zu stellen.
Die Gegebenheiten vor Ort einschließlich der Positionierung der angesprochenen Verkehrszeichen ergeben sich aus den vorgelegten Planskizzen und kommentierten Fotoaufnahmen der BF wie auch des meldungslegenden Amtsorgans. Festzuhalten ist, dass die von beiden Seiten vorgelegten Unterlagen in den maßgeblichen Aspekten übereinstimmen bzw. einander jedenfalls nicht in entscheidungsrelevantem Ausmaß widersprechen. Die von der BF behaupteten und dargestellten „Unrichtigkeiten“ in den amtlichen Erhebungsdokumentationen (Abstände, punktgenaue Positionierungen) sind derart geringfügig, dass sie sich jedenfalls nicht auf die Gesamtbeurteilung auswirken. Die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen finden daher auch in allen vorliegenden Unterlagen Deckung. Die optische Präsentation und Wahrnehmbarkeit des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ ist auf der vom Meldungsleger angefertigten Nahaufnahme ersichtlich, wobei insbesondere die weiße Zusatztafel „Anfang“, welche aus der Sicht eines geprüften Fahrzeuglenkers nur auf ein zugehöriges Verkehrszeichen schließen lässt, vor dem dahinterliegenden Gebüsch deutlich ins Auge springt. Auch wenn im Akt nur eine Schwarzweiß-Aufnahme aufliegt, muss gleiches für den Rotanteil des Verkehrszeichens nach § 52 lit. a Z 13b StVO gelten, welcher die (nach allgemeinen Erfahrungswerten besonders kontrastreiche) Komplementärfarbe zum grünen Hintergrund darstellt. Der in der Stellungnahme vom 10.7.2017 geäußerte Einwand, die amtliche Aufnahme sei wohl erkennbar bei guten Lichtverhältnissen angefertigt worden, während nach eigener Behauptung zum Zeitpunkt 8.8.2016, 20:20 Uhr, keine leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit des Verkehrszeichens gegeben gewesen sei, ist insofern nicht maßgebend, als der PKW nach der Aktenlage fahrerlos vorgefunden wurde und der eigentliche Abstellvorgang offensichtlich bereits vorher, sohin zu einer früheren (Sommer-) Tageszeit, stattgefunden hatte. Die BF hat sich in dieser Hinsicht auch auf bloße Behauptungen beschränkt und weder eine Abstellzeit präzisiert noch dargetan, inwiefern das Verkehrszeichen zu einem anderen Zeitpunkt schlechter wahrnehmbar gewesen wäre als vorliegend abgebildet. Dass zumindest von der Straße „K.“ aus auch für PKW eine (legale) Zufahrtsmöglichkeit in diesen Bereich bestand, zeigen einerseits die vorliegenden Plandarstellungen und bestätigen auch die Ausführungen der BF in der Stellungnahme vom 10.7.2017, wo sie darlegt, dass bei der betreffenden Zufahrt kein derartiges Halte- und Parkverbot kundgemacht gewesen sei.
Die Vorstrafensituation der BF ergibt sich aus einem im Behördenakt aufliegenden unbedenklichen Registerauszug und wurde auch aufgrund der einschlägigen Ausführungen im Straferkenntnis nicht bestritten. Zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen hat die BF nach Veranschlagung von Durchschnittswerten im Straferkenntnis auch in der Beschwerde nichts Näheres ausgeführt.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, da eine solche (nach diesbezüglicher Belehrung im Strafbescheid) weder von der BF noch von der belangten Behörde beantragt wurde und im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 85 Euro, sohin unter 500 Euro, verhängt wurde. Ein amtswegiges Verhandlungserfordernis bestand ebenfalls nicht, da die als maßgeblich festgestellten Tatsachen auch dem Vorbringen der BF entsprechen und weitere Feststellungen für die rechtliche Beurteilung nicht erforderlich waren. Die Frage der ordnungsgemäßen bzw. gesetzeskonformen Kundmachung von Verkehrszeichen ist, wie die BF richtig anmerkt, Teil der rechtlichen Beurteilung.
Rechtliche Beurteilung:
Zu I und II:
Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 in der zum angelasteten Tatzeitpunkt und zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 ist das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 (lit. a) Z 13b verboten.
Gemäß § 52 lit. a Z 13b StVO 1960 zeigt das Zeigen „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“ [Abbildung] mit der Zusatztafel „ANFANG“ den Beginn und mit der Zusatztafel „ENDE“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.
Gemäß § 48 Abs. 1 StVO 1960 in der zur Tatzeit geltenden Fassung BGBl. I Nr. 123/2015 waren die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden konnten. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.
Gemäß Abs. 2 erster und zweiter Satz leg. cit. sind die Straßenverkehrszeichen auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus der StVO 1960 nichts anderes ergibt. Die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist zulässig.
Auf die Beschwerdevorbringen zu diversen Verfahrens- bzw. Begründungsmängeln im Behördenverfahren ist in diesem Stadium nicht mehr einzugehen, da das VGW - von der Prüfung einer fristgerechten und zureichenden Verfolgungshandlung abgesehen - nicht das Verfahren und die Entscheidung der belangten Behörde „nachzuprüfen“, sondern gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG unter Beachtung aller Verfahrensvorschriften ohnedies eine Sachentscheidung zu treffen hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind an eine fristunterbrechende Verfolgungshandlung bezüglich der Umschreibung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses. Beides hat sich auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend konkretisierten Tatort sowie sämtliche Tatbestandsmerkmale der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44 a Z 2 VStG zu beziehen (vgl. VwGH 5.12.2017, Ra 2017/02/0186, mwV). Den Anforderungen des § 44 a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen zu widerlegen, und er durch hinreichende Identifizierung der Tat rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat muss daher (lediglich) so unverwechselbar konkretisiert sein, dass dieser in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit sein Rechtschutzinteresse zu wahren. Das an die Tatumschreibung zu stellende Genauigkeitserfordernis wird – gemessen an diesen Rechtsschutzüberlegungen – nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall unterschiedlich sein (vgl. VwGH 19.12.2016, Ra 2016/17/0034; 14.12.2016, Ra 2015/17/0109; 13.9.2016, Ra 2016/03/0048, mwV). Bei der Anlastung von im ruhenden Verkehr begangenen Delikten ist nach ständiger Rechtsprechung bei der Exaktheit der Tatortumschreibung ein verhältnismäßig strenger Maßstab anzulegen, dies vor allem dann, wenn die rechtliche Qualifikation des Ortes (beispielsweise als Gehsteig oder Gehweg im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 10 bzw. 11 StVO 1960) entscheidend ist. So genügt etwa eine Tatortumschreibung, die mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt, nicht den Anforderungen des § 44 a Z 1 (ehem. lit. a) VStG, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die in Rede stehenden Flächen unterschiedlich zu qualifizieren sind (vgl. etwa VwGH 25.9.1991, 91/02/0051; 21.10.1985, 85/02/0145, mwV).
Legt man diese Grundsätze auf den gegenständlichen Fall um, erweist sich die in der Verfolgungshandlung (Strafverfügung vom 2.5.2017) sowie im Straferkenntnis vom 28.7.2017 enthaltene Tatortumschreibung mit „Wien, D. gegenüber 289“ als zutreffend und ausreichend: Sowohl den amtlichen wie auch den von der BF selbst vorgelegten Unterlagen (Fotos, Planskizzen) ist unmissverständlich zu entnehmen, dass im Bereich der angeführten Anschrift nur ein einziger und daher unverwechselbarer Halte- und Parkverbotsbereich in Betracht kommt, nämlich jener in der Querstraße, welche genau auf der Höhe der ON 289 in den Straßenzug „D.“ einmündet. Der BF war nach ihren eigenen Ausführungen offensichtlich auch wohl bekannt, dass vor Ort eben keine „der Top Nr. 289 gegenüberliegende Straßenseite“ (Stellungnahme vom 10.7.2017), sondern stattdessen eine Einmündung vorhanden war, in deren Bereich Fahrzeuge faktisch abgestellt werden konnten. Da der BF aufgrund des Tatvorhalts somit eindeutig klar sein musste und auch klar war, von welchem Verbotsbereich und von welcher maßgeblichen Positionierung des PKW die Rede war, war sie in ihren Verteidigungsrechten in keiner Weise beschränkt. Dies bescheinigt überdies auch ihr gesamtes Vorbringen im Behördenverfahren einschließlich der (im Rahmen des Einspruchs vom 14.5.2017 erfolgten) Vorlage eines irreführenden „Beweisfotos“ mit einer Aufnahmeperspektive, die ausgerechnet den Bereich des gegenständlichen Halte- und Parkverbots wohlweislich ausblendete.
Nach der von der belangten Behörde richtig herangezogenen einschlägigen Judikatur des VwGH setzt die Übertretung des § 24 Abs 1 lit a StVO 1960 nicht voraus, dass der Kraftfahrzeuglenker an den Verkehrszeichen gemäß § 52 lit a Z 13b StVO vorbeigefahren ist. Maßgebend ist vielmehr, ob er auf Grund der aufgestellten Straßenverkehrszeichen bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte, dass er sich in einem durch die Straßenverkehrszeichen kundgemachten Verbotsbereich befindet, wobei es genügt, dass nur eines dieser Straßenverkehrszeichen, sei es mit dem Zusatz "Anfang" oder mit dem Zusatz "Ende", von ihm wahrgenommen wird (vgl. VwGH 1.7.1987, 86/03/0246). Allgemein gilt, dass ein Kraftfahrer gerade im Stadtgebiet mit Halteverboten rechnen muss, sodass er im Fall, dass er sein Fahrzeug anhalten bzw. abstellen will, gezielt nach entsprechenden Straßenverkehrszeichen Ausschau zu halten hat (vgl. VwGH 22.3.1991, 89/18/0007).
Anzunehmen ist, dass die Zufahrt der BF über den Straßenzug „K.“ erfolgte und sich der Halte- und Parkverbotsbereich daher zu ihrer Linken befand, zumal sie in der Stellungnahme vom 10.7.2017 prophylaktisch einem Judikat entgegentritt, wonach sich ein auf den linken Fahrbahnrad zufahrender Fahrzeuglenker durch einen Blick zurück davon zu überzeugen hat, ob dort aufgestellte aus seiner Fahrtrichtung unkenntliche Verkehrszeichen für ihn verbindliche Gebote oder Verbote kundmachen (vgl. VwGH 3.10.1985, 85/02/0018). Aus dieser sowie der vorzitierten Judikatur ergibt sich, dass die Verpflichtung zur Einhaltung des Halte- und Parkverbots unabhängig davon besteht, von welcher Richtung bzw. auf welchem Weg die BF den gegenständlichen Verbotsbereich angefahren hat. Ohne Belang ist daher auch das von der BF wiederholt ins Treffen geführte Fahrverbot auf der Straße „D.“. Nur nebenbei sei an dieser Stelle bemerkt, dass gemäß der festgestellten Positionierung des zweiten Fahrverbotszeichens nördlich (sohin erst nach) der Einmündung der Querstraße ein Befahren des davor liegen Straßenabschnitts bzw. der Kurve zur Querstraße nicht vorweg ausgeschlossen erscheint. Da die StVO 1960 auch keine Bestimmung dahingehend enthält, dass ein Halte- und Parkverbot nicht nur am Ort seiner Geltung kundgemacht, sondern bereits bei einer Zufahrt zu dem gewünschten Ort des Haltens und Parkens angekündigt werden müsste (vgl. VwGH 20.11.1990, 90/18/0156), bleibt auch der Hinweis der BF auf eine nicht vorhandene Beschilderung des Halte- und Parkverbot bei der Zufahrt von der Straße „K.“ ohne maßgebliche Bedeutung.
Allgemein zeigt die vorzitierte höchstgerichtliche Judikatur, dass ein Verkehrszeichen betreffen ein Halte- und Parkverbot dann als ordnungsgemäß bzw. gesetzeskonform kundgemacht anzusehen ist, wenn seine Aussage vom Fahrzeuglenker unter Aufwendung der jeweils gebotenen und gezielt aufzuwendenen Sorgfalt wahrnehmbar ist. Wenn die BF in diesem Zusammenhang vermeint, sie habe ebendiese Aufmerksamkeit zur Erfassung der kundgemachten Verbotsbereichs nicht aufwenden müssen, weil „gegenständlich eben kein einschlägiges Ge- oder Verbot kundgemacht“ worden sei (bzw. die Kundmachung nur für frontal an das Verkehrsschild „herannahende“ Lenker von Einsatzfahrzeugen gelte), unterliegt ihre Argumentation einem Zirkelschluss. Nach der Judikatur des VwGH hätte die BF unter Aufwendung gehöriger Aufmerksamkeit den angestrebten Abstellbereich auf Verbotsschilder zu überprüfen gehabt, wobei es auch gereicht hätte, wenn sie das hinter ihr liegende zweite Verkehrszeichen (Ende des Halte- und Parkverbots) wahrnehmen hätte können. Letzteres hätte sie überdies wiederum veranlassen müssen, nach dem zugehörigen Anfangszeichen Ausschau zu halten, welches bei objektiver Betrachtung trotz des Überhangs eines Baumzweiges aufgrund von Farbkontrasten hinreichend deutlich wahrnehmbar war. In Anbetracht dieser Umstände bestehen im Licht der vorzitierten Rechtsprechung auch hinsichtlich einer ordnungsgemäßen bzw. iSd § 48 StVO 1960 gesetzeskonformen Kundmachung (vgl. VfGH 28.6.2017, V4/2017) des Verbotsbereichs keine Bedenken. Der objektive Tatbestand ist daher im Ergebnis erfüllt.
Mangels gegenteiliger Regelung in der StVO 1960 genügt für das Verschulden an einer Übertretung eines Halte- und Parkverbots gemäß § 24 Abs. 1 lit. a nach § 5 Abs. 1 erster Satz VStG fahrlässiges Verhalten. Da der Tatbestand zudem nicht den nachweislichen Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr voraussetzt, hatte die BF glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, widrigenfalls Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG ohne weiteres anzunehmen ist. Nach ständiger Rechtsprechung hat grundsätzlich der Beschuldigte initiativ und in substantiierter Form alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, wobei es nicht genügt, den Tatvorwurf bloß zu leugnen oder sich auf allgemein gehaltene Behauptungen zurückzuziehen (vgl. etwa VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007, mwV).
Da die BF nicht konkret vorgebracht und dargelegt hat, dass bzw. inwiefern ihr die gemäß den vorangehenden Erörterungen objektiv mögliche Kenntnisnahme der gegenständlichen Halte- und Parkverbotszeichen bzw. der Aufwand der hierfür gebotenen Sorgfalt aufgrund persönlicher Umstände nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, ist von fahrlässigem Verhalten auszugehen. Da auch keine sonstigen Entschuldigungsgründe indiziert sind, ist der Straftatbestand auch in subjektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG (iVm § 38 VwGVG) sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG (iVm § 38 VwGVG) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 42 VwGVG darf auf Grund einer vom Beschuldigten oder zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde im Erkenntnis des VG keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
Die Strafdrohung bei Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 dient, wie die belangte Behörde zutreffend angesprochen hat, der als hochgewichtig einzustufenden Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs im Bereich gefahren- oder blockadegeneigter örtlicher Gegebenheiten, insbesondere auch der Hintanhaltung von dortigen Sichtbehinderungen. Die gegenständliche Tat beeinträchtigte dieses Interesse nicht speziell geringfügig, sondern in einem sachtypischen, zumindest mittleren Ausmaß. Auch lassen die Tatumstände, wie schon die obigen Ausführungen zum Verschulden zeigen, keine Anhaltspunkte erkennen, dass die Einhaltung der übertretenen Vorschrift im konkreten Fall außergewöhnliche Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können; vielmehr stellt die Rechtsprechung gerade im Zusammenhang mit der Sichtung von Vorschriftszeichen für den ruhenden Verkehr besondere Anforderungen an die Aufmerksamkeit des Fahrzeuglenkers. Das Verschulden der BF ist daher als durchschnittlich fahrlässig einzustufen und damit ebenfalls nicht geringfügig. In Anbetracht der vorangehenden Erörterungen kommt weder eine gänzliche Verfahrenseinstellung nach einem Tatbestand des § 45 Abs. 1 VStG noch der Ausspruch einer Ermahnung in Betracht. Zu bemerken ist, dass die BF wegen eines vor dem Tatzeitpunkt rechtskräftigen und bis dato nicht getilgten Parkdelikts vorbestraft ist, die Behörde den Umstand der einschlägigen Vorbestrafung jedoch - zugunsten der BF – nicht erschwerend gewertet hat, sondern hier lediglich vom Nichtvorliegen des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ausgegangen ist. Sonstige Erschwerungs- oder Milderungsgründe sind nach der Aktenlage nicht indiziert. Somit kommt mangels Vorliegens, geschweige denn beträchtlichen Überwiegens von Milderungsgründen und mangels Jugendalters der (im Jahr 1979 geborenen) BF auch keine außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG in Betracht.
Bei Berücksichtigung und Abwägung aller vorerörterter Umstände erscheint, wiederum ausgehend von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen, die von der Behörde mit 85 Euro bemessene Geldstrafe, mit welcher der gesetzliche Strafrahmen von 726 Euro zu etwas weniger als einem Achtel ausschöpft wird, angemessen bzw. keinesfalls überhöht. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden steht bei Berücksichtigung des zweiwöchigen Strafrahmens (§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960) jedenfalls in keinem für die BF nachteiligen Missverhältnis zur Geldstrafe. Auch der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde wurde mit dem Mindestbetrag von 10 Euro, welcher 10 % der verhängten Geldstrafe (8,50 Euro) überschreitet, gemäß § 64 Abs. 2 VStG richtig festgesetzt.
Da der Beschwerde keine Folge zu geben war, hat die BF gemäß § 52 Abs. 1 und 2 erster Halbsatz VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 20 % der verhängten Geldstrafe, sohin von 17,00 Euro, zu leisten.
zu III (§ 25 a Abs. 1 VwGG):
Ergänzend zum gesetzlichen Ausschluss der Revision der BF nach § 25 a Abs. 4 VwGG war – bezogen auf die belangte Behörde und sonstige gesetzlich revisionslegitimierte Rechtsträger – die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen, da sich bei der Entscheidung, welche in keinem Widerspruch zur (in der Begründung zitierten) einschlägigen Rechtsprechung des VwGH steht, keine materiell- oder verfahrensrechtlichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG stellten. Im konkreten Fall erfolgte – insbesondere auch ausgehend vom Vorbringen der Beschuldigten – eine rechtliche Einzelfallbeurteilung, die ebenso wie die zu Grunde liegende Beweiswürdigung grundsätzlich nicht der Nachprüfung des VwGH unterliegt (vgl. VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0097; 20.4.2016, Ra 2016/17/0066; 24.2.2016, Ra 2016/04/0013, mwV). Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung.
Schlagworte
Halte- und Parkverbot; Ausnahme-ZusatztafelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.079.12170.2017Zuletzt aktualisiert am
09.11.2018