TE Lvwg Erkenntnis 2018/10/10 VGW-021/015/12003/2017, VGW-021/V/015/13402/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.2018
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Entscheidungsdatum

10.10.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GewO 1994 §367 Z25
GewO 1994 §367 Z25a 1. Fall
VStG §9 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hrdliczka über die Beschwerden A) des Herrn Ing. A. B. und B) der C. gemeinnützige Wohnungsaktiengesellschaft vom 18.8.2017 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 18.7.2017, Zahl MBA ..., wegen Übertretung von 1) § 367 Z 25 GewO 1994 iVm den Auflagenpunkten I. 1) Nr. 6.) und I. 2) Nr. 11.) des rechtskräftigen Bescheides vom 26.7.2016, Zahl ..., sowie II. 1) Nr. 56.), II. 2) Nr. 66.) und II. 3) Nr. 73.) des rechtskräftigen Bescheides vom 3.2.2014, Zahl ..., und 2) § 367 Z 25a erster Fall GewO 1994, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 18.5.2018 (Datum der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses) zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatumschreibungen wie folgt zu ergänzen sind:

ad Spruchpunkt 1) II. 1):

Punkt 56.): „...“

in Verbindung mit

Punkt 60.): „Die Berichte über die durchgeführte Abschlussprüfung, wiederkehrende Prüfung (Revision) und Eigenüberprüfung der Löschwasseranlage „nass“ sind zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde oder der Feuerwehr im Objekt bereitzuhalten.“

insofern nicht eingehalten hat,

als eine Abnahmeprüfung (Abschlussprüfung) der Löschwasseranlage „nass“ nicht vorgelegt werden konnte.

ad Spruchpunkt 1) II. 2):

Punkt 66.): „...“

in Verbindung mit

Punkt 70.): „Die Berichte über die durchgeführte Abnahmeprüfung, Wartungen und wiederkehrende Prüfungen (Revisionen) der Rauch- und Wärmeabzugsanlage sind zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde oder der Feuerwehr im Objekt bereitzuhalten.“

insofern nicht eingehalten hat, als keine Abnahmeprüfung der Rauch- und Wärmeabzugsanlage vorgelegt werden konnte.

ad Spruchpunkt 1) II. 3):

Punkt 73.): „...“

in Verbindung mit

Punkt 76.): „Die Berichte über die durchgeführte Abnahmeprüfung und Wartung der Brandrauchverdünnungsanlage sind zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde oder der Feuerwehr in der Betriebsanlage bereitzuhalten.“

insoferne nicht eingehalten hat, als keine Abnahmeprüfung der Brandrauchverdünnungsanlage vorgelegt werden konnte.

Die verletzten Verwaltungsvorschriften lauten zu den vorgenannten Spruchpunkten wie folgt:

ad Spruchpunkt 1) II. 1): § 367 Z 25 GewO 1994 iVm den Auflagenpunkten 56.) und 60.) des Bescheides vom 3.2.2014, Zl. ...

ad Spruchpunkt 1) II. 2): § 367 Z 25 GewO 1994 iVm den Auflagenpunkten 66.) und 70.) des Bescheides vom 3.2.2014, Zl. ...

ad Spruchpunkt 1) II. 3): § 367 Z 25 GewO1994 iVm den Auflagenpunkten 73.) und 76.) des Bescheides vom 3.2.2014, Zl. ...

Dem bestraften Beschwerdeführer Ing. A. B. werden gemäß
§ 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Beiträge zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von ad 1) I. 1) und 2) sowie II. 1), 2) und 3) je EUR 16,00 und ad 2) EUR 52,00, insgesamt somit EUR 132,00, auferlegt, für welche die C. gemeinnützige Wohnungsaktiengesellschaft gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand haftet.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

Dem bestraften Beschwerdeführer Ing. A. B. (= Erstbeschwerdeführer) wurde mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18.7.2017 Folgendes zur Last gelegt:

„1) Sie haben als Vorstand und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C. gemeinnützige Wohnungsaktiengesellschaft mit Sitz in ..., Wien, zu verantworten, dass diese in der Betriebsanlage in Wien, ..., als Betreiberin einer Gesamtanlage am 08.11.2016 folgende Auflagen der rechtskräftigen Bescheide, welche lauten:

I. Bescheid vom 26.07.2016, 986026 - 2015:

1) Punkt 6.): „Die Lüftungsanlagen müssen anlässlich ihrer Inbetriebnahme durch eine Abnahmeprüfung auf ihre Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, auf ihre Funktionsfähigkeit sowie auf Einhaltung der bescheidgemäß vorgeschriebenen lüftungstechnischen Auflagen von einer fachkundigen Person nachweisbar überprüft werden.

Im Überprüfungsbefund sind jedenfalls die geprüften Anlagen und die zugehörigen behördlichen Genehmigungsbescheide anzuführen. Die Befunde sind vor Ort aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.“

2) Punkt 11.): „In der Mall ist ein Hauptverkehrsweg in einer Breite von mindestens 5 m von jeglichen Lagerungen freizuhalten. Lediglich in den planlich dargestellten Bereichen ist eine Lagerung von Waren oder Werbemitteln gestattet. Diese Flächen sind durch Bodenmarkierungen deutlich zu kennzeichnen. Verkaufsständer und dergleichen müssen so aufgestellt sein, dass ein Verrücken, Umfallen oder Umgestoßen wirksam verhindert wird.“

insofern nicht eingehalten, als

zu 1) keine Abnahmeprüfung der Lüftungsanlage vorgelegt werden konnte,

zu 2) im Bereich des Lokales ... einige Verkaufsstände nicht gegen Verrücken bzw. Umfallen gesichert waren.

II. Bescheid vom 03.02.2014, ...:

1) Punkt 56.): „Die Löschwasseranlage „nass“ ist vor ihrer Inbetriebnahme, nach Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen größeren Umfanges von einer fachkundigen Person, welche über die erforderliche Fachkenntnis, Prüfpraxis sowie die erforderlichen Messgeräte verfügt und die erforderliche Prüfung bei der Anerkennungskommission des ÖBFV und der österreichischen Brandverhütungsstellen erfolgreich bestanden hat, hinsichtlich Übereinstimmung mit der TRVB 128 nachweisbar überprüfen zu lassen (Abschlussprüfung).“

2) Punkt 66.): „Die Rauch- und Wärmeabzugsanlage ist vor ihrer Inbetriebnahme, nach Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen größeren Umfanges auf ihren ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand hinsichtlich Übereinstimmung mit der TRVB 125 von einer akkreditierten Inspektionsstelle nachweisbar überprüfen zu lassen.“

3) Punkt 73.): „Die Brandrauchverdünnungsanlage ist vor ihrer Inbetriebnahme, nach Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen größeren Umfanges von einer akkreditierten Inspektionsstelle hinsichtlich der Übereinstimmung mit der ÖNORM H 6029 nachweisbar überprüfen zu lassen.“

insofern nicht eingehalten, als

zu 1) eine Abnahmeprüfung der Löschwasseranlage „nass“ nicht vorgelegt werden konnte,

zu 2) keine Abnahmeprüfung der Rauch-und Wärmeabzugsanlage vorgelegt werden konnte,

zu 3) keine Abnahmeprüfung der Brandrauchverdünnungsanlage vorgelegt werden konnte.

2) Sie haben als Vorstand und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C. gemeinnützige Wohnungsaktiengesellschaft mit Sitz in ..., Wien, zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 08.11.2016 für die mit rechtskräftigen Bescheiden vom 29.5.2001, MBA ..., die Bestimmung des § 82b GewO 1994, wonach der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder zu prüfen lassen hat, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für diese Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht und diese Prüfbescheinigung in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch behördliche Organe bereitzuhalten hat, nicht eingehalten hat, weil eine Prüfbescheinigung gemäß § 82b GewO 1994, dem Organ des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, nicht vorgelegt werden konnte.“

Wegen Verletzung von ad 1) § 367 Z 25 GewO 1994 iVm den fünf angeführten Auflagenpunkten der zitierten Bescheide und ad 2) § 367 Z 25a erster Fall GewO 1994 wurden über den Erstbeschwerdeführer gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 ad 1) fünf Geldstrafen von je EUR 80,00 (fünf Ersatzfreiheitsstrafen von je 4 Stunden) und ad 2) eine Geldstrafe von EUR 260,00 (eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden) verhängt sowie gemäß § 64 VStG Verfahrenskostenbeiträge von ad 1) insgesamt EUR 50,00 (fünfmal EUR 10,00) und ad 2) EUR 26,00 vorgeschrieben.

Des Weiteren wurde im Straferkenntnis ausgesprochen, dass die C. gemeinnützige Wohnungsaktiengesellschaft (= Zweitbeschwerdeführerin) für die über den zur Vertretung nach außen berufenen Erstbeschwerdeführer („Ing. A. B.“) verhängten Geldstrafen und Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte.

Auf Grund der gegen das Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerden führte das Verwaltungsgericht Wien am 2.3.2018 und fortgesetzt am 18.5.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Gewerbetechniker der MA 36 Dipl.-Ing. D. E. und der als Hausverwalter bei der Erstbeschwerdeführerin tätige F. G. als Zeugen einvernommen wurden. Das Erkenntnis wurde am 18.5.2018 verkündet.

Beide Beschwerdeführer beantragten rechtzeitig eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Sachverhalt:

Die Zweitbeschwerdeführerin (eine Aktiengesellschaft) ist nach der unstrittigen Aktenlage Inhaberin der gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage in Wien, ... (H.). Der Erstbeschwerdeführer gehört dem aus insgesamt vier Mitgliedern bestehenden Vorstand der Zweitbeschwerdeführerin an (siehe Firmenbuch). Die dem Erstbeschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen wurden am 8.11.2016 vom gewerbetechnischen Sachverständigen der Magistratsabteilung 36 Dipl.-Ing. E. anlässlich einer gewerbetechnischen Überprüfung der Betriebsanlage, bei welcher für die Zweitbeschwerdeführerin u.a. der Hausverwalter F. G. anwesend war, festgestellt (siehe Verhandlungsschrift vom 8.11.2016 und Zeugenaussage des Dipl.-Ing. E. vor dem Verwaltungsgericht Wien). Die Überprüfung war der Zweitbeschwerdeführerin nachweislich schriftlich angekündigt worden (siehe Zeugenaussage des F. G. vor dem Verwaltungsgericht Wien). Das Vorliegen der objektiven Tatbestände (Nichteinhaltung der Bescheidauflagen und nicht erstellte Prüfbescheinigung gemäß § 82b GewO 1994) am 8.11.2016 wurde von den Beschwerdeführern nicht bestritten.

Beschwerdevorbringen:

Die Beschwerdeführer machten auf das Wesentliche zusammengefasst geltend, der Erstbeschwerdeführer sei für die angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht verantwortlich, weil jene nach der organisatorischen Aufgabenverteilung (Organigramm) bei der Zweitbeschwerdeführerin nicht in seinen Aufgaben- und Einflussbereich gefallen seien und außerdem F. G. im Rahmen der ihm laut Vollmacht vom 30.1.2008 delegierten Hausverwaltertätigkeit zum verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen bestellt sowie ein angemessenes Regel- und Kontrollsystem eingerichtet gewesen sei, indem F. G., bei dem es sich um einen sorgfältigen Hausverwalter handle, im Bedarfsfall zu berichten gehabt habe. Die Aufgabenübertragung an den in diesem Bereich eigenverantwortlich agierenden Hausverwalter, der sowohl über die fachliche als auch persönliche Qualifikation verfüge, sei derart eingerichtet worden, dass sie „in objektiver Betrachtung ex ante die Einhaltung der Norm bei lebensnaher Betrachtung realistisch erwarten“ habe lassen. Ein Auswahlverschulden liege nicht vor. Die vorliegenden Verwaltungsübertretungen seien die ersten dieser Art im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Herrn G. bei der Zweitbeschwerdeführerin gewesen.

Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die angelasteten Verwaltungsübertretungen in den Verantwortungsbereich des Erstbeschwerdeführers gefallen seien und eine rechtswirksame Bestellung des F. G. zum verantwortlichen Beauftragten zu verneinen wäre, so sei der Erstbeschwerdeführer aufgrund einer vertretbaren Rechtsansicht einem nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum unterlegen.

Andernfalls liege kein oder nur ein vernachlässigbares Verschulden des Erstbeschwerdeführers vor, weil die zu Spruchpunkt 1) I. 2) Auflagenpunkt 11.) angelastete Verwaltungsübertretung durch die Mieter des betroffenen Lokals veranlasst worden sei und widerrechtliches Handeln Dritter außerhalb der Sphäre und des Einflussbereiches des Erstbeschwerdeführers liege. Er könne nicht für Verwaltungsübertretungen Dritter zur Rechenschaft gezogen werden. Abgesehen davon seien die Mieter zur Einhaltung der behördlichen Vorgaben ausdrücklich aufgefordert worden. Die zu den Spruchpunkten 1) I. 1) Auflagenpunkt 6.) und 1) II. 1) Auflagenpunkt 56.) sowie 1) II. 3) Auflagenpunkt 73.) entsprechenden Abnahmeprüfungen seien vorhanden und lediglich nicht vor Ort gelagert gewesen. Die zu Spruchpunkt 1) II. 2) Punkt 66.) entsprechende Abnahmeprüfung der Rauch- und Wärmeabzugsanlage sei zwar am 8.11.2016 nicht vorhanden gewesen, aber umgehend veranlasst und mittlerweile bereits vorgelegt worden. Ebenso sei die Erstellung der am 8.11.2016 nicht vorhandenen Prüfbescheinigung gemäß § 82b GewO mit Schreiben vom 23.11.2016 veranlasst und die Prüfbescheinigung mittlerweile bereits vorgelegt worden.

Abschließend wurden die Geldstrafen als zu hoch verhängt gerügt und es wurde moniert, dass der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz unrichtig berechnet worden sei, weil die Gesamtgeldstrafe EUR 660,00 betragen habe und demzufolge der Verfahrenskostenbeitrag nur mit EUR 66,00 zu bemessen gewesen wäre.

Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 367 GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 155/2015 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, wer

zufolge Z 25 Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs. 1 oder § 84m erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält;

zufolge Z 25a die Prüfbescheinigung gemäß § 82b nicht, unvollständig oder mit unrichtigen Angaben erstellt.

Nach § 9 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr 3/2008 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Zufolge Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

Nach Abs. 7 dieser Gesetzesstelle haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Rechtliche Beurteilung:

Verantwortlichkeit und Verschulden des Erstbeschwerdeführers:

Eine bloß interne Aufgabenverteilung unter mehreren Vorstandsmitgliedern einer AG entlastet nicht (vgl. u.a. VwGH 26.6.1996, 96/07/0097; 15.9.2005, 2003/07/0021; 21.8.2014, 2011/17/0069; 7.4.2017, Ro 2016/02/0009; 27.4.2017, Ro 2016/02/0020).

Die vorgelegte Vollmacht vom 30.1.2008, mit welcher die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung auf den Hausverwalter F. G. übertragen worden sein soll, hat folgenden Wortlaut:

„Wir bevollmächtigen Herrn F. G., geboren am ... 1962, Staatsbürgerschaft Österreich, uns im Rahmen der Hausverwaltung bei allen Ämtern und Behörden zu vertreten, Entscheidungen zu treffen sowie Auskünfte zu erteilen. C.“

Aus dieser vorgelegten Vollmacht ergibt sich weder, dass damit Herrn G. gemäß § 9 Abs. 2 VStG die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung übertragen wurde, noch dass ihm für einen klar abgegrenzten Bereich des Unternehmens eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugeordnet worden wäre (vgl. u.a. VwGH 14.9.2001, 2000/02/0181; 27.6.2007, 2005/03/0140). Zudem fehlt ein aus der Zeit vor der Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretungen stammender Zustimmungsnachweis zu einem klar abgegrenzten Verantwortungsbereich (vgl. u.a. VwGH 6.5.1996, 94/10/0116; 23.5.2005, 2004/06/0013; 27.6.2007, 2005/03/0140); dazu war auch die erst später in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien abgelegte Zeugenaussage des Herrn G. nicht geeignet (vgl. u.a. VwGH 6.5.1996, 94/10/0116; 27.6.2007, 2005/03/0140).

Bei den dem Erstbeschwerdeführer angelasteten sechs Übertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Dabei hat der Beschuldigte initiativ und in konkreter Form, d.h. durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Es reicht nicht aus, bloß auf ein Kontroll- und Informationssystem zu verweisen, sondern es besteht die Verpflichtung, unabhängig von den zukommenden Informationen die unterstellten Mitarbeiter auf die Einhaltung ihrer Informationspflicht zu kontrollieren (vgl. u.a. VwGH 27.2.1996, 94/04/0214; 15.9.1997, 97/10/0091). Auch ersetzt der Hinweis auf bisher tadelloses Arbeiten von Mitarbeitern nicht die Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems (vgl. VwGH 7.4.2017, Ro 2016/02/0009). Die Wirksamkeit eines Kontrollsystems wird nicht schon nach seiner Fehlerquote im Einzelfall bestimmt (vgl. VwGH 28.9.2011, 2010/04/0075).

Im Beschwerdefall wurde ein exkulpierendes wirksames Kontrollsystem zur Verhinderung von Verwaltungsübertretungen nicht aufgezeigt (vgl. u.a. VwGH 7.3.2016, Ra 2016/02/0030; 9.6.2017, Ra 2017/02/0068; 12.10.2017, Ra 2015/08/0082; 20.3.2018, Ra 2017/03/0092).

Zu Spruchpunkt 1) I. 2) Auflagenpunkt 11.) ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung des § 367 Z 25 GewO 1994 auf die Nichteinhaltung von in Ansehung von gewerblichen Betriebsanlagen vorgeschriebenen Auflagen abstellt, und zwar durch den aus einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid jeweils Verpflichteten, das ist der jeweilige Inhaber der Betriebsanlage, im Beschwerdefall somit die Zweitbeschwerdeführerin (vgl. VwGH 11.11.1998, 98/04/0160). Die Abwälzung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf andere Personen - im Beschwerdefall auf Mieter - ist ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich (vgl. VwGH 10.12.1996, 96/04/0154, 0155).

Zum Verschulden des Erstbeschwerdeführers ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine irrige Gesetzesauslegung einen Beschuldigten, der es unterlassen hat, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm vertretene Rechtsansicht zutrifft, nicht zu entschuldigen vermag. Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist. Die Argumentation mit einer auch plausiblen Rechtsauffassung kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen, vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen. Solange keine Auskunft der zuständigen Stelle vorliegt, kann der Rechtsunterworfene sich nicht auf einen Schuldausschließungsgrund berufen (vgl. u.a. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0592; 4.9. 2008, 2008/17/0034; 27.4.2017, Ro 2016/02/0020).

Der Beschwerde war daher in der Schuldfrage keine Folge zu geben.

Die Ergänzung der Tatumschreibungen war aus nachstehenden Gründen zulässig:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es gemäß § 44a Z 1 VStG rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Die Einhaltung des § 44a Z 1 und 2 VStG dient nach der Rechtsprechung dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (vgl. VwGH 29.10.2015, Ra 2015/07/0097).

 

Eine solche Tatumschreibung muss bei der Nichteinhaltung einer bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflage neben dem Umstand, dass eine (mit der Untergliederung jenes Bescheides, in dem die in Rede stehende Auflage vorgeschrieben wurde, konkret zu bezeichnende) Auflage nicht eingehalten wurde, konkret alle Handlungen oder Unterlassungen anführen, durch welche die Auflage nicht eingehalten wurde. Die vollständige Anführung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift und damit auch die wörtliche Anführung der nicht erfüllten Auflage des Genehmigungsbescheides ist jedoch zur Bejahung einer tauglichen Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG nicht erforderlich (vgl. VwGH 18.10.2012, 2012/04/0020, mwN u.a. auf die zu § 367 Z 25 GewO 1994 ergangene Rechtsprechung zur Nichteinhaltung von Auflagen).

Dem lag zugrunde, dass der Verwaltungsgerichtshof die (nicht erfüllte) Auflage (gleich der ebenso in § 367 Z 25 GewO 1994 angeführten, nicht befolgten Verordnung) als verletzte Verwaltungsvorschrift nach § 44a Z 2 VStG angesehen hat (vgl. so die zitierte Entscheidung des VwGH vom 18.10.2012, Pkt. 4.).

Im Beschwerdefall ist darauf Bedacht zu nehmen, dass mit dem (im gesamten Strafverfahren unverändert gebliebenen) vorgeworfenen Sachverhalt, nämlich dass jeweils die entsprechende Unterlage nicht vorgelegt werden habe können,

ad Spruchpunkt 1) II. 1) nicht alleine die Auflage 56 -

„Die Löschwasseranlage „nass“ ist vor ihrer Inbetriebnahme, nach Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen größeren Umfanges von einer fachkundigen Person, welche über die erforderliche Fachkenntnis, Prüfpraxis sowie die erforderlichen Messgeräte verfügt und die erforderliche Prüfung bei der Anerkennungskommission des ÖBFV und der österreichischen Brandverhütungsstellen erfolgreich bestanden hat, hinsichtlich Übereinstimmung mit der TRVB 128 nachweisbar überprüfen zu lassen (Abschlussprüfung).“ - ,

sondern diese Auflage im Zusammenhalt mit Auflage 60 -

„Die Berichte über die durchgeführte Abschlussprüfung, wiederkehrende Prüfung (Revision) und Eigenüberprüfung der Löschwasseranlage „nass“ sind zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde oder der Feuerwehr im Objekt bereitzuhalten.“

ad Spruchpunkt 1) II. 2) nicht alleine die Auflage 66 -
„Die Rauch- und Wärmeabzugsanlage ist vor ihrer Inbetriebnahme, nach Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen größeren Umfanges auf ihren ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand hinsichtlich Übereinstimmung mit der TRVB 125 von einer akkreditierten Inspektionsstelle nachweisbar überprüfen zu lassen.“

sondern diese Auflage im Zusammenhalt mit Auflage 70 -

„Die Berichte über die durchgeführte Abnahmeprüfung, Wartungen und wiederkehrende Prüfungen (Revisionen) der Rauch- und Wärmeabzugsanlage sind zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde oder der Feuerwehr im Objekt bereitzuhalten.“

ad Spruchpunkt 1) II. 3) nicht alleine die Auflage 73 -

„Die Brandrauchverdünnungsanlage ist vor ihrer Inbetriebnahme, nach Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen größeren Umfanges von einer akkreditierten Inspektionsstelle hinsichtlich der Übereinstimmung mit der ÖNORM H 6029 nachweisbar überprüfen zu lassen.“.

sondern diese Auflage im Zusammenhalt mit Auflage 76 -

„Die Berichte über die durchgeführte Abnahmeprüfung und Wartung der Brandrauchverdünnungsanlage sind zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde oder der Feuerwehr in der Betriebsanlage bereitzuhalten.“

des maßgeblichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides nicht eingehalten wurden.

Die ergänzten Auflagen 60, 70 und 76 treffen eine nähere Regelung, nämlich dass die geforderten Unterlagen in der Betriebsanlage bereitzuhalten sind.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) zulässig, wenn es nicht zu einem "Austausch der Tat" durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt (vgl. etwa VwGH 27.2.2015, 2011/17/0131, mwN).

In seiner Entscheidung vom VwGH 17.2.2016, Ra 2016/04/0006, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet, dass das Verwaltungsgericht auf Grund seiner Auffassung (zur Präzisierung) auch die weitere Auflage als verletzte Verwaltungsvorschrift anführt hat.

Strafbemessung:

§ 367 Einleitungssatz GewO 1994 sieht für jede der vorliegenden sechs Verwaltungsübertretungen jeweils eine Geldstrafe bis zu EUR 2.180,00 vor.

Dazu ist festzuhalten, dass die in Genehmigungs- bzw. Bewilligungsbescheiden enthaltenen Auflagen als bedingte Polizeibefehle anzusehen sind, die im Falle der Inanspruchnahme der Genehmigung bzw. Bewilligung zu unbedingten Polizeibefehlen werden. Der Betriebsinhaber bzw. dessen Verantwortlicher ist in diesem Falle verpflichtet, den Betrieb der Betriebsanlage dergestalt zu führen, dass die vorgeschrieben Auflagenpunkte erfüllt sind und in der Folge fortlaufend eingehalten werden (vgl. u.a. VwGH 20.12.1994, 92/04/0276; 5.9.2001, 99/04/0123). Anders gesagt ist eine unter Vorschreibung von Auflagen erteilte Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage in der Weise eingeschränkt, dass von ihr ohne Beachtung der Auflagen kein Gebrauch gemacht werden darf.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zu den Spruchpunkten 1) I. 1) und II. 1) bis 3) wurde durch die Übertretungen das durch die Strafdrohung geschützte bedeutsame Interesse an der jederzeitigen Überprüfbarkeit der Einhaltung von Bescheidauflagen, die dem gefahrlosen Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage dienen, durch Organe der Gewerbebehörde in nicht unerheblichem Ausmaß geschädigt, da bei der gewerbetechnischen Überprüfung wesentliche Unterlagen nicht eingesehen werden konnte und damit die vorschriftsmäßige Installation und einwandfreie Funktionsfähigkeit der betreffenden Anlagen nicht überprüfbar war. Der objektive Unrechtsgehalt der Übertretungen erweist sich daher als nicht gering.

Zu Spruchpunkt 1) I. 2) ist auszuführen, dass nicht gegen Verrücken bzw. Umfallen gesicherte Gegenstände im Fall des fluchtartigen Verlassens der Betriebsanlage durch viele Personen gleichzeitig eine wesentliche Beeinträchtigung und daher eine Gefährdung von Personen darstellen können, weshalb auch hier der objektive Unrechtsgehalt der Übertretung nicht unbedeutend war.

 

Zu Spruchpunkt 2) wurde durch die Nichterstellung der Prüfbescheinigung gemäß § 82b GewO 1994 die im Interesse des gemäß § 74 GewO 1994 geschützten Personenkreises behördlicherseits anlässlich einer Betriebsüberprüfung vor Ort zu treffende raschest mögliche Feststellung, ob die Betriebsanlage dem Gesetz entsprechend von Seiten des Betriebsinhabers überprüft wurde und dem Genehmigungsbescheid sowie den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht oder verneinendenfalls entsprechende Abwehrmaßnahmen zu treffen sind, in nicht unbedeutender Weise erschwert, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat ebenfalls nicht gerade gering war. Wäre nämlich die Prüfbescheinigung erstellt worden, so wäre schon früher aufgefallen, dass die Abnahmeprüfung für die Rauch- und Wärmeabzugsanlage noch gar nicht erstellt war.

Das Verschulden des Erstbeschwerdeführers konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht erkannt hat (siehe u.a. VwGH 11.7.1996, 95/07/0208), dass in Fällen, in denen ein geeignetes Maßnahmen- und Kontrollsystem nicht eingerichtet wurde, nicht mehr von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden kann.

Unter Bedachtnahme auf die vorstehenden Ausführungen ist die ohnehin im unteren Strafbereich gehaltene Strafbemessung der belangten Behörde, welche die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers als Milderungsgrund berücksichtigt hat, in Anbetracht des nicht nur geringfügigen Unrechts- und Schuldgehaltes zu Spruchpunkt 2) nicht als rechtswidrig zu erkennen und zu den übrigen Spruchpunkten insgesamt sogar als ausgesprochen milde zu beurteilen.

Zu den Ersatzfreiheitsstrafen, die gemäß § 16 Abs. 2 VStG jeweils bis zu zwei Wochen betragen dürfen, ist anzumerken, dass jene von der belangten Behörde im Verhältnis zu den Geldstrafen viel zu gering festgesetzt wurden.

Die Kostenentscheidung stützte sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG idF

BGBl. I Nr. 33/2013, wonach der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bei der belangten Behörde mit 10 % der verhängten Strafe zu bemessen ist, sowie auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach der vom Bestraften zu leistende Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist, und zu beiden Verfahren der Mindestkostenbeitrag 10 Euro beträgt. Die Kosten fallen - entgegen dem Beschwerdevorbringen - für jedes Delikt, zu dem eine Strafe verhängt wurde, separat an (vgl. zur Verfahrenskostenberechnung VwGH 29.6.1992, 92/18/0169; 29.1.2013, 2012/02/0226; 19.6.2015, Ro 2014/02/0103). Dies ergibt sich schon aus der einfachen Überlegung, dass für jedes Delikt auch ein eigenes Straferkenntnis erlassen werden könnte und die Kostenberechnung nicht vom Zufall abhängig sein darf, wie viele Delikte in einem Straferkenntnis abgehandelt werden und wie hoch die daraus errechnete Gesamtstrafe ist. Die Berechnung der Kosten des Strafverfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu jeder einzelnen Verwaltungsübertretung entspricht somit den gesetzlichen Bestimmungen.

 

Die Heranziehung der Zweitbeschwerdeführerin als Haftende zur ungeteilten Hand ist gemäß § 9 Abs. 7 VStG zulässig, weil sowohl das Straferkenntnis der belangten Behörde als auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien einen diesbezüglichen normativen Abspruch enthalten (vgl. VwGH 3.11.2010, AW 2010/09/0069; 26.2.2015, Ra 2014/11/0019).

Da sich das Verwaltungsgericht auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen konnte, ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen und die ordentliche Revision demnach unzulässig.

Schlagworte

Betriebsanlage; Nichteinhaltung von Bescheidauflagen; verantwortlicher Beauftragter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.021.015.12003.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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