Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.10.2018Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §64 Abs1 Z1Rechtssatz
Besondere Voraussetzung für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung ist gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG, dass die Beschwerdeführerin ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule, absolviert. Dies wird in § 8 Z 8 lit. a NAG-DV insoweit konkretisiert, als dem Antrag für eine „Aufenthaltsbewilligung-Student“ eine Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule anzuschließen ist.
Schlagworte
Besondere Erteilungsvoraussetzungen; Absolvierung eines ordentlichen Studiums; Studienzulassung; Wirksamkeit; AuflagenAnmerkung
VfGH v. 25.2.2019, E 4139/2018; AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.058.11200.2018Zuletzt aktualisiert am
27.05.2019