TE Lvwg Erkenntnis 2018/10/16 VGW-031/039/559/2018

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Veröffentlicht am 16.10.2018
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Entscheidungsdatum

16.10.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §1 Abs1
StVO 1960 §31 Abs1
StVO 1960 §99 Abs2 lite

Text

Im Namen der Republik

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Divacky über die Beschwerde des Herrn P. T., vom 15.12.2017, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat …, vom 30.11.2017, AZ.: …, wegen einer Übertretung der §§ 99 Abs. 2 lit. e i.V.m. 31 Abs. 1 StVO, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

Am 30.11.2017 erging durch die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat …, unter AZ.: …, gegen Herrn P. T. ein Straferkenntnis mit folgender Tatanlastung:

„Sie haben am 02.06.2017 um 14:30 Uhr in Wien, M.-straße Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt. Straßenlaterne beschädigt.“

Für diese Übertretung der §§ 99 Abs. 2 lit. e i.V.m. 31 Abs. 1 StVO wurde über Herrn P. T. eine Geldstrafe von € 90,-- (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde bestritt Herr T. nicht das Anfahren an eine Straßenlaterne, sondern nur, dass es sich beim Ort, an dem dies stattgefunden hatte, um eine Straße mit öffentlichem Verkehr gehandelt hatte.

Da sich im vorliegenden Fall hinsichtlich der meisten Umstände sowohl der Inhalt des Aktes als auch die eigene Darstellung des Beschwerdeführers decken, stellt das Verwaltungsgericht Wien in diesem Umfang zunächst den folgenden, völlig unstrittigen Sachverhalt fest:

Herr T. lenkte am 2.6.2017, 14:30 Uhr, in Wien, M.-straße, ein KFZ; bei dem Versuch einem anderen KFZ auszuweichen und damit einen Verkehrsunfall mit diesem zu verhindern, kam es beim entsprechenden Auslenken zu einem Anfahren an eine Straßenlaterne, welche dadurch beschädigt wurde.

Strittig war allein, ob es sich beim Ort dieses Vorfalls um eine Straße mit öffentlichem Verkehr gehandelt hatte.

Dies war durch die Behörde zunächst aufgrund eines Berichts vom 27.10.2017 bejaht worden, während Herr T. eine Reihe von Fotos vorlegte, auf denen das Bestehen einer versperrbaren Abschrankung unverkennbar ist.

Aufgrund eines diesbezüglichen Ersuchens durch das Verwaltungsgericht Wien kontrollierte die Behörde den fraglichen Straßenverlauf erneut und teilte am 19.2.2018 mit, die Liegenschaft stehe unter Verwaltung der MA 51 und sei daher nicht als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen.

Diese nunmehr inhaltlich übereinstimmenden Positionen werden folglich der Beurteilung des Falles ergänzend zugrunde gelegt.

Dies führt zur folgenden rechtlichen Beurteilung:

Gemäß § 31 Abs. 1 StVO dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Leiteinrichtungen für Menschen mit Sehbehinderung, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.

An sich würde eine Beschädigung einer Straßenlaterne, wie sie unzweifelhaft erfolgt ist, somit einen klaren Verstoß gegen diese Norm darstellen.

Gemäß § 1 Abs. 1 StVO gilt diese jedoch nur für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

Für das Vorliegen einer Privatstraße hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung stets darauf abgestellt, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt werden kann (nicht jedoch: in der Praxis wird) und dabei das Vorhandensein von Abschrankungen wiederholt erwähnt (so z.B. im Erkenntnis Zl. 2013/02/0239, vom 31.1.2014, unter Verweis auf das Erkenntnis Zl. 2006/03/0009, vom 31.3.2006).

Dies bedeutet, dass die nunmehr auch von der Behörde vertretene Rechtsansicht der ständigen Rechtsprechung des Höchstgerichts entspricht.

Insgesamt gelangte das Verwaltungsgericht Wien daher zur Überzeugung, dass Herr T. die ihm vorgeworfene Übertretung an dem in Rede stehenden Tatort nicht begangen haben konnte, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verhinderung; Verkehrsunfall; Ausweichmanöver; Beschädigung; Straßenlaterne; öffentlicher Verkehr; Geltungsbereich; Privatstraße; Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.039.559.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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