Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.10.2018Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §1 Abs1Rechtssatz
Für das Vorliegen einer Privatstraße hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung stets darauf abgestellt, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt werden kann (nicht jedoch: in der Praxis wird) und dabei das Vorhandensein von Abschrankungen wiederholt erwähnt (so z.B. im Erkenntnis Zl. 2013/02/0239, vom 31.1.2014, unter Verweis auf das Erkenntnis Zl. 2006/03/0009, vom 31.3.2006).
Schlagworte
Verhinderung; Verkehrsunfall; Ausweichmanöver; Beschädigung; Straßenlaterne; öffentlicher Verkehr; Geltungsbereich; Privatstraße; EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.039.559.2018Zuletzt aktualisiert am
09.11.2018