RS Lvwg 2018/10/16 VGW-031/039/559/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.10.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §1 Abs1
StVO 1960 §31 Abs1
StVO 1960 §99 Abs2 lite

Rechtssatz

Für das Vorliegen einer Privatstraße hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung stets darauf abgestellt, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt werden kann (nicht jedoch: in der Praxis wird) und dabei das Vorhandensein von Abschrankungen wiederholt erwähnt (so z.B. im Erkenntnis Zl.  2013/02/0239, vom 31.1.2014, unter Verweis auf das Erkenntnis Zl. 2006/03/0009, vom 31.3.2006).

Schlagworte

Verhinderung; Verkehrsunfall; Ausweichmanöver; Beschädigung; Straßenlaterne; öffentlicher Verkehr; Geltungsbereich; Privatstraße; Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.039.559.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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