TE Lvwg Erkenntnis 2018/10/17 VGW-021/014/2457/2018

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Veröffentlicht am 17.10.2018
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Entscheidungsdatum

17.10.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §81
GewO 1994 §82 Abs1
GewO 1994 §84m
GewO 1994 §366 Abs1 Z3 2. Fall
GewO 1994 §367 Z25

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde des Herrn A. B. vom 17.2.2018 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 24.1.2018, Zahl MBA ..., 1.) wegen sechs Übertretungen des

§ 367 Z 25 GewO 1994 iVm näher bezeichneten Bescheidauflagen und 2.) § 366 Abs. 1 Z 3 zweiter Fall iVm § 81 GewO 1994, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

Dem Beschwerdeführer werden Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt 98,00 Euro auferlegt.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

B E G R Ü N D U N G

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 24.1.2018 schuldig, 1.) er habe als Inhaber der Betriebsanlage in Wien, ..., ident ... (freies Gastgewerbe) am 7.11.2017 um 11.00 Uhr beim Betrieb folgende Auflagen des rechtskräftigen Bescheides vom 17.9.2015, GZ: ..., nicht eingehalten:

a) Auflage Nr. 5 lautend: „Die Sicherheitsbeleuchtung ist in betriebssicheren Zustand zu erhalten. Die Funktion der Sicherheitsbeleuchtung ist von einer unterwiesenen Person einmal monatlich manuell zu prüfen. Bei Einsatz einer automatischen Prüfeinrichtung, die den Bedingungen des Abschnittes 7.4.3.9 der ÖVE/ÖNORM E 8002/2007, Teil 1 entsprechen muss, genügt eine manuelle Überprüfung einmal jährlich. In jedem Fall ist jedoch einmal jährlich die Batterieanlage durch Unterbrechung der Netzversorgung des Ladegerätes einer Kapazitätskontrolle zu unterziehen. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen sind in Prüfbefunden festzuschreiben. Diese Prüfbefunde sind über mindestens 2 Jahre lang in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch die Kontrollorgane der Behörden aufzubewahren.“, als trotz Aufforderung kein schriftlicher Nachweis der monatlichen Funktionsprüfung bzw. der jährlichen Kapazitätsprüfung der Sicherheitsbeleuchtung vorgelegt werden habe können;

b) Auflage Nr. 7 lautend: „Die Zu- und Abluftanlagen der Betriebsanlage dürfen nur so betrieben werden können, dass im Verbrennungsluftraum bei Betrieb von fanggebundenen Gasgeräten der Bauart B (kamingebundene Gasgeräte mit offenem Verbrennungsraum) stets eine ausreichende Verbrennungsluftzuführung gegeben ist. Ein die Abgasführung beeinträchtigender Unter- oder Überdruck darf nicht auftreten.“, als trotz Aufforderung keine Messung der ausreichenden Verbrennungsluftzufuhr (G12-, bzw. G K62-Messung) vorgelegt werden habe können;

c) Auflage Nr. 15 lautend: „Über die Eignung des Abgasfanges bzw. des Abgassystems, in welche das Gasgerät einmündet und die ordnungsgemäß Abgasabführung/en, ist ein Befund / sind Befunde von einer befugten Fachkraft (z.B. Rauchfangkehrer) erstellen zu lassen und in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme der zuständigen Behörde bereitzuhalten.“, als zwar ein Kaminbefund (Lfd.Nr.9) ausgestellt durch den Rauchfangkehrermeister C. D. e.U. vom 23.5.2015 vorgelegt werden habe können, dieser jedoch bauliche Mängel ausgewiesen habe. In dem Gutachten werden des Weiteren angeführt, dass vor Benutzung des Fanges als Abgasfang eine erneute Befundung notwendig wäre, welche allerdings nicht vorgelegt werden habe können;

d) Auflage Nr. 19 lautend: „Als Erste Löschhilfe muss im Bereich der Küche mindestens ein tragbarer Feuerlöscher (Schaumlöscher geeignet für die Brandklasse A,B mit einer Nennfüllmenge von mindestens 9 Liter) leicht erreichbar, gut sichtbar und stets gebrauchsfähig bereitgehalten sein.“, iVm

Auflage Nr. 21 lautend: „Die tragbaren Feuerlöscher müssen der ÖNORM EN 3 entsprechen und müssen mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten von einer fachkundigen Person (z.B. Löscherwart) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand nachweisbar überprüft sein.“, als im Bereich der Küche zwar ein Handfeuerlöscher vorhanden gewesen sei, dieser allerdings durch Lagerungen verstellt gewesen sei und eine nicht ausgefüllte bzw. gelochte Prüfplakette ausgewiesen habe;

e) Auflage Nr. 27 lautend: „Die Fettabschneideelemente der Dunstabzugshaube sind täglich vor Betriebsbeginn auf Verwendbarkeit zu überprüfen und bei Erfordernis zu reinigen. Eine Reinigung hat jedoch zumindest einmal wöchentlich nachweisbar zu erfolgen.“ als trotz Aufforderung kein Nachweis der wöchentlichen Reinigung der Fettabschneideelemente vorgelegt habe können;

f) Auflage Nr. 29 lautend: „Die Aktivkohle-Filteranlage muss anlässlich ihrer Inbetriebnahme auf ihre vorschriftsmäßige Installation und einwandfreie Funktionsfähigkeit von einer fachkundigen Person nachweisbar überprüft werden (Abnahmeprüfung). In dem Befund über die Abnahmeprüfung müssen mindestens folgende Angaben enthalten sein:

- Volumenstrom der Abluft

- Angabe der Filtertypen (Vorfilter – Filterfläche, Geruchsfilter –

Aktivkohlemenge)

- Berechnung der Verweilzeit der Abluft im Geruchsfilter

- Bestätigung über den tatsächlichen Einbau der Geruchsfilter inklusive

Datenblatt der verwendeten Aktivkohle

Der Befund ist zur jederzeitigen Einsichtnahme für Organe der Behörde in der Betriebsanlage bereit zu halten.“, als trotz Aufforderung keine Abnahmeprüfung der Geruchsfilteranlage vorgelegt werden habe können. Diese hätte zumindest Angaben über den Volumenstrom der Abluft, Angabe der Filtertypen, Angaben der verwendeten Patronen und gesamt Aktivkohlemengen und Berechnung der Verweilzeit der Abluft im Geruchsfilter enthalten müssen;

g) Auflage Nr. 30 lautend: „Die Aktivkohle-Filteranlage muss durch wiederkehrende Prüfungen einmal jährlich, auf ihren ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand von einer fachkundigen Person nachweisbar überprüft werden. Die Vorfilter müssen in regelmäßigen Abständen von längstens 6 Monaten und das Aktivkohlfiltersystem muss in regelmäßigen Abständen von längstens 12 Monaten durch eine fachkundige Person erneuert werden.“ iVm

Auflage Nr. 32 lautend: „Die Luftleitungen sind an der luftführenden Stelle regelmäßig, mindestens einmal jährlich, auf Verschmutzung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu reinigen bzw. zu erneuern. Nachweise über die vorgenommenen Reinigungen sind vor Ort aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.“, als trotz Aufforderung kein schriftlicher Nachweis über den Tausch der Vorfilter sowie des Aktivkohlefiltersystems und der Überprüfung der Lüftungsanlage auf Verschmutzung und erforderlichenfalls der Reinigung der Lüftungsanlage vorgelegt werden habe können.

2.) habe der Beschwerdeführer als Inhaber die mit rechtskräftigem Bescheid vom 17.9.2015, GZ: ..., genehmigte Betriebsanlage in Wien, ... ident ... (freies Gastgewerbe) nach Änderung durch Erweiterung des Kochumfanges um zwei Fritteusen (1. Marke E., 8 Liter, ca. 2kW, 2. Marke F., 3 Liter, ca. 3kW) erweitert ohne erforderliche rechtskräftige Genehmigung dieser Änderung gemäß § 81 GewO 1994 am 7.11.2017 um 11.00 Uhr im geänderten Zustand betrieben, obwohl diese Änderung geeignet sei, die Nachbarn durch Geruch zu belästigen (§ 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994), weil durch den erhöhten Kochumfang Geruchsimmissionen bei den nächstgelegenen Nachbarn nicht ausgeschlossen werden hätten können.

Wegen Verletzung von 1.) § 367 Z 25 GewO 1994 iVm den oben näher bezeichneten Bescheidauflagen und 2.) § 366 Abs. 1 Z 3 zweiter Fall iVm § 81 GewO 1994 verhängte die belangte Behörde ad 1.) gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 und ad 2.) gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO 1994 über den Beschwerdeführer zu 1.) sechs Geldstrafen von je 60 Euro (sechs Ersatzfreiheitsstrafen: je 3 Stunden) und ad 2.) eine Geldstrafe von 130 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Stunden) und schrieb gemäß § 64 VStG Verfahrenskostenbeiträge in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafen vor.

Das Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde gründet sich auf den Erhebungsbericht des gewerbetechnischen Amtssachverständigen G. MSc vom 8.11.2017. Demnach stellte dieser anlässlich der Überprüfung der Betriebsanlage des Beschwerdeführers in Wien, ... am 7.11.2017 um 11:00 Uhr fest, dass die Auflagenpunkte 5.),7.), 15.), 19.) iVm 21.), 27.), 29.) und 30.) iVm 32.) des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 7.9.2015, GZ: ..., nicht eingehalten wurden, als kein schriftlicher Nachweis der monatlichen Funktionsprüfung bzw. der jährlichen Kapazitätsprüfung der Sicherheitsbeleuchtung vorgelegt werden konnte; ebenso kein Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftzuführung (G12 bzw. GK62); zwar lag ein Kaminbefund (Lfd. Nr. 9) ausgestellt durch den Rauchfangkehrermeister C. D. e.U., vom 23.3.2015 vor, dieser wies jedoch bauliche Mängel aus und enthielt die Anordnung, dass vor Benutzung des Fanges als Abgasfang eine erneute Befundung durchzuführen ist, eine solche konnte jedoch nicht vorgelegt werden. In der Küche war ein Handfeuerlöscher vorhanden, der durch Lagerungen verstellt war und eine nicht ausgefüllte bzw. gelochte Prüfplakette aufwies. Ferner konnte kein Nachweis der wöchentlichen Reinigung der Fettabschneideelemente vorgelegt werden; auch keine Abnahmeprüfung der Geruchsfilteranlage; diese hätte zumindest Angaben über den Volumenstrom der Abluft, Angabe der Filtertypen, Angabe der verwendeten Patronen und der gesamten Aktivkohlemenge und Berechnung der Verweilzeit der Abluft im Geruchsfilter enthalten müssen. Auch konnte kein schriftlicher Nachweis über den Tausch der Vorfilter sowie des Aktivkohlefiltersystems und der Überprüfung der Lüftungsanlage auf Verschmutzung und erforderlichenfalls der Reinigung der Lüftungsanlage vorgelegt werden.

Zudem stellte der Sachverständige bei der Erhebung fest, dass der Kochgeräteumfang (im Verhältnis zur genehmigten Betriebsanlage) um zwei Fritteusen

(1. Marke „E.“: 8 Liter, ca. 2 kW; 2. Marke „F.“: 3 Liter, ca 3 kW) erweitert worden war, wobei durch den erhöhten Kochumfang Geruchsimmissionen in Aufenthaltsräumen von Nachbarn nicht ausgeschlossen werden konnten.

Am 13.12.2017 gab der Beschwerdeführer zu den Tatvorwürfen befragt zu Protokoll, dass er den Betrieb erst im August übernommen habe und davon ausgegangen sei, dass alles in Ordnung sei. Sobald er von den Mängeln erfahren habe, habe er versucht, diese so schnell wie möglich zu beheben. Der Umsatz des Lokals sei gering, im November habe dieser nur etwa 3 500 Euro betragen.

Folgende Unterlagen legte der Beschwerdeführer am 13.12.2017 der belangten Behörde im Original vor: Betriebstagebuch Lüftungsanlage (mit Bestätigung über die Reinigung der Fettabschneidefilter und des Wechsels der Aktivkohlefilter), die Abnahmeprüfung Geruchsfilter vom 17.11.2017, den Überprüfungsbefund für den Feuerlöscher vom 11.12.2017, einen Bericht des Rauchfangkehrers C. D. e. U. betreffend Abgasanlage Lfd. Nr. 10 sowie das Überprüfungsprotokoll für die Sicherheitsbeleuchtung und für die Kapazitätskontrollen.

Die Befunde lägen nunmehr alle in der Betriebsanlage auf. Es fehle lediglich die G-12 Messung, wobei der Beschwerdeführer dazu anmerkt, er gehe davon aus, dass diese nicht mehr nötig sei, weil die Gastherme abgedreht worden sei. Soweit er informiert sei, gebe es nur einen einzigen Kamin. Er gehe daher davon aus, dass mit dem vorgelegten Befund vom 11.12.2017 der Mangel behoben sei. Die Fritteuse seien entfernt worden, die Gastherme im Keller sei außer Betrieb genommen worden.

Da der Betrieb nicht gut laufe und die notwendigen Investitionen nicht leistbar wären, werde der Betrieb voraussichtlich schließen.

Mit Wirksamkeit vom 31.12.2017 zeigte der Beschwerdeführer die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung (Gastgewerbe in der Betriebsart: Verabreichen von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze - zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze - bereitgestellt werden) an.

In der Folge erging das Straferkenntnis vom 24.1.2018.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde führt der Beschuldigte aus, dass er den Gewerbeschein beantragt habe und seine erste Erfahrung in der Gastronomie gesammelt habe. Er habe dabei versucht, die Erfahrung von einem Bekannten, der lange in der Gastronomie gearbeitet habe, zu nützen. Das Geschäft sei gekauft worden in der Annahme, dass es in Ordnung sei. Im August habe man begonnen, es seien leider Minus-Umsätze erzielt worden. Inzwischen habe er sich mit vielem beschäftigt, was das Geschäft brauche, zB wie man Werbung mache, welche Speisen zusätzlich angeboten werden sollen, zu welchen Preisen, wie viele Mitarbeiter benötigt werden. Dann sei der Brief mit den vielen Aufforderungen gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich bemüht, die Reparaturen durchzuführen, aber das habe ich viel Zeit gebraucht. Dann sei der 2. Brief gekommen, da sei eine Frist für die Reparaturen vorgesehen worden. Darauf habe er mit Mag. H. Kontakt aufgenommen, um die Frist zu verlängern, was leider nicht möglich gewesen sei. Mag. H. habe ihm mitgeteilt, dass diese Probleme sogar dem vorherigen Betreiber bekannt gewesen seien, aber nicht behoben worden seien. Der Beschwerdeführer habe die Reparaturen auf seine Kosten durchführen müssen. Von Herrn H. habe erfahren, dass man sich diesbezüglich im Bezirksgericht informieren könne. Das habe er leider nicht gewusst. In seinem Fall sei es jedenfalls zu spät gewesen. Mit den Reparaturen sei begonnen worden, sie hätten jedoch länger gedauert. Der Beschwerdeführer habe sein Bestes getan und die nötigen Bescheide (richtig wohl: Befunde) wie erwünscht, beim MBA abgegeben.

Im Dezember habe der Beschwerdeführer gemerkt, dass er das Geschäft mit zu wenig Erfahrung und eingeschränktem Kapital nicht weiter betreiben könne. Er habe sich dann entschieden, den Gewerbeschein mit Ende Dezember zurückzulegen. Jetzt sei er mit vielen offenen Rechnungen belastet. Als Student habe er kein Vermögen, er müsse jetzt die ganzen Belastungen zahlen, habe dafür bei einigen Stellen Ratenvereinbarungen getroffen.

 

Er habe die Situation geschildert, wie sie gewesen sei. Nach den Aufforderungen habe er sein Bestes getan. Der nachfolgende Betriebsinhaber habe dank seiner Arbeit mit den Reparaturen diese Probleme gar nicht mehr und könne das Geschäft ohne Mängel weiterbetreiben. Aus diesen Gründen ersuche er die Strafe zu stornieren oder herabzusetzen.

Unter Zugrundelegung des Parteienvorbringens und des Erhebungsberichtes des gewerbetechnischen Amtssachverständigen G. MSc, stellt das Verwaltungsgericht folgenden Sachverhalt als erwiesen fest:

Am 7.11.2017 war der Beschwerdeführer Inhaber der Betriebsanlage in Wien, ..., ident .... Dort übte er das Gastgewerbe in der Betriebsart: Verabreichen von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht 8 Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden, aus.

Bei der Betriebsanlagenkontrolle am 7.11.2017 um 11.00 Uhr konnten auf Verlangen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen

kein schriftlicher Nachweis der monatlichen Funktionsprüfung bzw. der jährlichen Kapazitätsprüfung der Sicherheitsbeleuchtung, keine Messung der ausreichenden Verbrennungsluftzufuhr (G12-, bzw. G K62-Messung) vorgelegt werden.

Zwar wurde ein vom Rauchfangkehrermeister C. D. e.U. ausgestellter Befund vom 23.5.2015 vorgelegt, dieser wies allerdings bauliche Mängel aus und enthielt die Anordnung, dass vor Benutzung des Fanges als Abgasfang eine erneute Befundung durchzuführen wäre. Ein solcher Befund konnte nicht vorgewiesen werden.

Der in der Küche vorhandene Handfeuerlöscher war durch Lagerungen verstellt und wies eine nicht ausgefüllte bzw. gelochte Prüfplakette auf.

Auf Verlangen des Amtssachverständigen konnte kein Nachweis der wöchentlichen Reinigung der Fettabschneideelemente, keine Abnahmeprüfung der Geruchsfilteranlage und kein schriftlicher Nachweis über den Tausch der Vorfilter sowie des Aktivkohlefiltersystems und der Überprüfung der Lüftungsanlage auf Verschmutzung und erforderlichenfalls der Reinigung der Lüftungsanlage vorgelegt werden.

Weiters wurde die Betriebsanlage am 7.11.2017 - bezugnehmend auf den Betriebsanlagengenehmigungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 17.9.2015, GZ: ... - geändert betrieben, da der Kochumfang um zwei Fritteusen (1. Marke E., 8 Liter, ca. 2kW, 2. Marke F., 3 Liter, ca. 3kW) erweitert wurde. Eine Genehmigung dieser Änderung lag nicht vor, obwohl diese Änderung geeignet war, Nachbarn durch den erhöhten Kochumfang durch Geruchsimmissionen zu belästigen.

Diese Feststellungen gründen sich zur Innehabung der konkreten Betriebsanlage und zur Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes auf die übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Amtssachverständigen, hinsichtlich der festgestellten Mängel bezüglich der genannten Bescheidauflagen und des geänderten Betriebes, den klaren sowie schlüssigen Angaben des gewerbetechnischen Amtssachverständigen in dessen Erhebungsbericht vom 8.11.2017; diese am 7.11.2017 festgestellten Mängel bzw. der Betrieb der geänderten Betriebsanlage wurde vom Beschwerdeführer auch gar nicht in Abrede gestellt; vielmehr ergibt sich aus seinem Vorbringen, dass er die Beseitigung der Mängel sowie der Fritteusen erst nach der Aufforderung zur Rechtfertigung in Angriff nahm.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Ad 1.)

Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die entsprechend dem Einleitungssatz dieser Rechtsvorschrift mit Geldstrafe bis zu

2 180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs. 1 oder § 84m erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Die Auflagenpunkte 5.), 7.), 15.), 19.), 21.), 27.), 29.), 30.) und 32.) des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk vom 17.9.2015, GZ: ... lauten:

 

„5.) Die Sicherheitsbeleuchtung ist in betriebssicheren Zustand zu erhalten. Die Funktion der Sicherheitsbeleuchtung ist von einer unterwiesenen Person einmal monatlich manuell zu prüfen. Bei Einsatz einer automatischen Prüfeinrichtung, die den Bedingungen des Abschnittes 7.4.3.9 der ÖVE/ÖNORM E 8002/2007, Teil 1 entsprechen muss, genügt eine manuelle Überprüfung einmal jährlich. In jedem Fall ist jedoch einmal jährlich die Batterieanlage durch Unterbrechung der Netzversorgung des Ladegerätes einer Kapazitätskontrolle zu unterziehen. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen sind in Prüfbefunden festzuschreiben. Diese Prüfbefunde sind über mindestens 2 Jahre lang in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch die Kontrollorgane der Behörden aufzubewahren.

7.) Die Zu- und Abluftanlagen der Betriebsanlage dürfen nur so betrieben werden können, dass im Verbrennungsluftraum bei Betrieb von fanggebundenen Gasgeräten der Bauart B (kamingebundene Gasgeräte mit offenem Verbrennungsraum) stets eine ausreichende Verbrennungsluftzuführung gegeben ist. Ein die Abgasführung beeinträchtigender Unter- oder Überdruck darf nicht auftreten.

15.) Über die Eignung des Abgasfanges bzw. des Abgassystems, in welche das Gasgerät einmündet und die ordnungsgemäß Abgasabführung/en, ist ein Befund / sind Befunde von einer befugten Fachkraft (z.B. Rauchfangkehrer) erstellen zu lassen und in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme der zuständigen Behörde bereitzuhalten.

19.) Als Erste Löschhilfe muss im Bereich der Küche mindestens ein tragbarer Feuerlöscher (Schaumlöscher geeignet für die Brandklasse A,B mit einer Nennfüllmenge von mindestens 9 Liter) leicht erreichbar, gut sichtbar und stets gebrauchsfähig bereitgehalten sein.

21.) Die tragbaren Feuerlöscher müssen der ÖNORM EN 3 entsprechen und müssen mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten von einer fachkundigen Person (z.B. Löscherwart) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand nachweisbar überprüft sein.“

27.) Die Fettabschneideelemente der Dunstabzugshaube sind täglich vor Betriebsbeginn auf Verwendbarkeit zu überprüfen und bei Erfordernis zu reinigen. Eine Reinigung hat jedoch zumindest einmal wöchentlich nachweisbar zu erfolgen.

29.) Die Aktivkohle-Filteranlage muss anlässlich ihrer Inbetriebnahme auf ihre vorschriftsmäßige Installation und einwandfreie Funktionsfähigkeit von einer fachkundigen Person nachweisbar überprüft werden (Abnahmeprüfung). In dem Befund über die Abnahmeprüfung müssen mindestens folgende Angaben enthalten sein:

- Volumenstrom der Abluft

- Angabe der Filtertypen (Vorfilter – Filterfläche, Geruchsfilter –

Aktivkohlemenge)

- Berechnung der Verweilzeit der Abluft im Geruchsfilter

- Bestätigung über den tatsächlichen Einbau der Geruchsfilter inklusive

Datenblatt der verwendeten Aktivkohle

Der Befund ist zur jederzeitigen Einsichtnahme für Organe der Behörde in der Betriebsanlage bereit zu halten.

30.) Die Aktivkohle-Filteranlage muss durch wiederkehrende Prüfungen einmal jährlich, auf ihren ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand von einer fachkundigen Person nachweisbar überprüft werden. Die Vorfilter müssen in regelmäßigen Abständen von längstens 6 Monaten und das Aktivkohlfiltersystem muss in regelmäßigen Abständen von längstens 12 Monaten durch eine fachkundige Person erneuert werden.

32.) Die Luftleitungen sind an der luftführenden Stelle regelmäßig, mindestens einmal jährlich, auf Verschmutzung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu reinigen bzw. zu erneuern. Nachweise über die vorgenommenen Reinigungen sind vor Ort aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.“

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsvorschriften (§367 Z 25 iZm den zitierten Bescheidauflagen) und der oben dargelegten Sachverhaltsfeststellung ist der jeweilige objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungen zu 1.) erfüllt.

Ad 2.)

Gemäß § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die entsprechend dem Einleitungssatz dieser Rechtsvorschrift mit Geldstrafe bis zu

3 600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81f).

Entsprechend § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

§ 74 Abs. 2 GewO 1994 bestimmt:

„Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.“

 

Die in Rede stehende Betriebsanlage wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk vom 11.9.2012, Zahl MBA/..., rechtskräftig gewerbebehördlich genehmigt. Die einen Bestandteil des Bescheides bildende Geräteliste lautet:

„01. Haushaltsübliche Musikanlage 230 V 0,24 kW

02. Mikrowelle   230 V 0,80 kW

03. Fritteuse   400 V 8 kW

04. Grillplatte   400 V 7 kW

05. Kaffeemaschine   230 V 1 kW

06. Kaffeemühle   230 V 0,6 kW

07. Toaster    230 V 0,8 kW

08. Gläserspüler                             230 V 2,8 kW

09. Eiswürfelerzeuger   230 V 0,34 kW R134a 0,21 kg

10. Kühlpult, 6 Laden   230 V 0,75 kW R134a 0,62 kg

11. Glasvitrine   230 V 0,36 kW R134a 0.40 kg

12. Pizzaherd   400 V 10,0 kW

13. Kühlschrank   230 V 0,37 kW R134a 0,2 kg

14. Getränkekühlschrank  230 V 0,12kW R134a 0,25 kg

15. Dartspielautomat

16. Gastherme   Erdgas 28 kW“

Wie oben zusammengefasst, war die gegenständliche Betriebsanlage am 7.11.2017 in Betrieb, jedoch der Kochumfang (gegenüber der Geräteliste des Bescheides) um zwei Fritteusen (1. Marke E., 8 Liter, ca. 2kW, 2. Marke F., 3 Liter, ca. 3kW) erweitert.

Dass diese vorliegende Änderung geeignet war, Nachbarn durch den erhöhten Kochumfang durch Geruchsimmissionen zu belästigen, wurde vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen bereits im Erhebungsbericht vom 8.11.2017 festgehalten und schlüssig dargelegt, weshalb der objektive Tatbestand auch zu 2.) verwirklicht ist.

Ad 1.) und 2.)

Da zu den Tatbeständen von Verwaltungsübertretungen nach den §§ 367 Z 25 und 366 Abs. 1 Z 3 GewO weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und über das Verschulden in den konkreten Verwaltungsvorschriften keine Bestimmung enthalten sind, handelt es sich dabei um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Bei Ungehorsamsdelikten hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Wer eine Betriebsanlage betreibt, hat sich über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten und hat allenfalls hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wird dies unterlassen, so vermag die Unkenntnis der Vorschrift den Betreffenden nicht von seiner Schuld zu befreien. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Es war demnach der Schuldspruch zu bestätigen.

Strafbemessung

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die vorliegenden Verwaltungsübertretungen zu 1.) schädigten in jeweils nicht unerheblichem Ausmaß das als bedeutend einzustufende und durch die Strafdrohung geschützte öffentliche Interesse an der Einhaltung von Bescheidauflagen für gewerbliche Betriebsanlagen, die ein gefahrloses Betreiben der Betriebsanlage gewährleisten sollen, dazu zählt u.a. die jederzeitige Verwendbarkeit von geprüften und noch nicht abgelaufenen Feuerlöschern sowie ein rasches Nachprüfen von notwendigen Nachweise und Befunden durch Behördenorgane. Der jeweilige objektive Unrechtsgehalt der Taten zu 1.) erweist sich demnach keinesfalls als gering.

Ad 2.): Jedes Betreiben einer genehmigten Betriebsanlage nach Durchführung einer genehmigungspflichtigen Änderung, ohne dass die hierfür erforderliche behördliche Genehmigung erteilt wurde, schädigt das als besonders bedeutende und strafrechtlich geschützten Rechtsgut am Schutz des in § 74 GewO genannten Personenkreises (hier von Nachbarn). Der Unrechtsgehalt der vorliegenden Tathandlung erweist sich selbst bei Fehlen konkreter nachteiliger Folgen der Tat keinesfalls als gering.

Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften jeweils eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Mildernd war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Der Entscheidung wurden ungünstige Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie das Fehlen gesetzlicher Sorgepflichten zugrunde gelegt.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf die jeweiligen gesetzlichen Strafsätze erweisen sich die verhängten Geldstrafen auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Ausübung des Gewerbes und Innehabung der Betriebsanlage beendet hat, als angemessen. Auch eine Reduktion der Ersatzfreiheitsstrafen kam nicht in Betracht, da die belangte Behörde diese ohnehin milde bemessen hat.

Die Auferlegung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gründet sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach der Beitrag für das Verfahren vor der belangten Behörde mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen ist; der Kostenausspruch zum Beschwerdeverfahren auf § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG , wonach in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen ist, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser ist mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Betriebsanlage; Einhaltung; Auflagen; Änderung; Sicherheitsbeleuchtung; Zuluft; Abluft; Abgassystem; Feuerlöscher; Dunstabzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.021.014.2457.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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