TE Lvwg Erkenntnis 2018/10/17 LVwG-2018/16/0704-8

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Veröffentlicht am 17.10.2018
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Entscheidungsdatum

17.10.2018

Index

"L55007 Baumschutz Landschaftsschutz
Naturschutz Tirol"
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Tir 2005 §45 Abs3 litb
NatSchG Tir 2005 §45 Abs3 lita
NatSchG Tir 2005 §7 Abs1
VStG §45 Abs1 Z4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Lehne über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.12.2017, *****, betreffend Übertretungen des Tiroler Naturschutzgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1.       Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde gegen die Punkte I., II. und III. teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe in all diesen Fällen von Euro 300,00 auf Euro 150,00 herabgesetzt. Der Ersatzarrest wird mit jeweils 6 Stunden gleich belassen.

Die Verfahrenskosten werden mit jeweils Euro 15,00 neu bestimmt.

3.       Hinsichtlich Punkt IV. wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG eine Ermahnung erteilt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt:

„Die Agrarbehörde hat mit Bescheid vom 04.05.1988, Zl. *****, ein landwirtschaftliches Bringungsrecht für X eingeräumt. Die Bezirkshauptmannschaft Y erteilte der Bringungsgemeinschaft X mit Bescheid vom 09.03.1988, Zl. ***** die wasserrechtliche Bewilligung und aufgrund von Fristablauf mit den Bescheiden vom 11.08.2004, Zl. *****, und vom 13.02.2009, Zl. ***** jeweils die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für das Projekt „Straße X – Brücke über den W-bach“.

Mit Schreiben vom 14.10.2016, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Y am 18.10.2016, wurde die Fertigstellung des Bringungsweges X bekannt gegeben.“

Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach I. nach § 45 Abs 3 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 26/2005 in der Fassung LGBl Nr 32/2017, II. nach § 45 Abs 3 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005, III. nach § 45 Abs 3 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 und zu IV. nach § 45 Abs 1 lit a iVm § 7 Abs 1 und 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 begangen, weshalb über ihn zu I. bis III. jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00, Ersatzarrest von 6 Stunden verhängt wurde. Zu IV. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,00, Ersatzarrest von 4 Stunden.

Die Verfahrenskosten wurden zu I. bis III. mit jeweils Euro 30,00, IV. mit Euro 40,00 bestimmt.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde versuchte der Beschwerdeführer darzulegen, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Auflagen zeitgerecht zu erfüllen. Dies sei zum einem auf schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen (durch Attest nachgewiesen) als auch durch unglückliche Umstände zurückzuführen. Er beantragte die Einstellung des Verfahrens. Auf eine mündliche Verhandlung verzichtete er.

Im Beschwerdeverfahren wurde Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt. Zusätzlich wurden vom Beschwerdeführer Dokumentationen in fotografischer Form über den Fortschritt bei der Erfüllung der Auflagen vorgelegt. Inzwischen wurde eine Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen zum Unrechtsgehalt der Übertretung zu IV. und zum Fortschritt der Auflagenerfüllung eingeholt. Zuletzt wurde das Parteiengehör gewahrt. Der Beschwerdeführer hat weitere Fortschritte bei der Auflagenerfüllung nachgewiesen. Dies betrifft den vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen beanstandeten Bereich mit den Steinen im vom Wildbach bedrohten Bereich, der nun nachträglich begrünt wurde. Nur beim letzten Bereich des Weges (Abschnitt mit einem Grenzstein) räumt der Beschwerdeführer noch Versäumnisse ein, da der Grenzstein tiefer gelegt werden muss und neu vermessen werden muss. Erst nach dieser Maßnahme die Begrünung durchgeführt werde.

II.      Sachverhalt:

Mit dem wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 13.02.2009, Zl *****, wurden dem Beschwerdeführer unter anderem darin folgende Auflagen erteilt:

I.   Auflage 2.: Die gesamten Böschungsanschnitte sind auf Dauer standfest auszugestalten. Dabei sind diese möglichst weit ins Gelände einzubinden und möglichst flach auszugestalten. Der dabei noch anfallende humose Oberboden ist äußerst sorgsam zu bergen, da ohnehin schon der Großteil des Humus sich im Trassenkörper befindet, und zumindest mosaikartig auf den Böschungen aufzubringen.

II.   Auflage 6.: Im Wiesenbereich ist der humose Oberboden sorgsam zu bergen und nach Beendigung der Baumaßnahmen auf beiden Böschungen aufzutragen.

III. Auflage 28.: Der auf der Wegtrasse vorkommende natürliche Bewuchs (Zwergsträucher, Rasendecke) ist abzuziehen, zwischenzulagern und nach Fertigstellung der Böschungen auf diese aufzulegen.

Zusätzlich hatte der Beschwerdeführer die Behelfsbrücke während der Arbeiten nach Vollendung der bewilligten Brücke weiter genutzt bzw nicht entfernt. Aus der Sicht des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen war die Belassung dieser Behelfsbrücke eine durchaus übliche Maßnahme und waren die Auswirkungen auf die Umwelt aus fachlicher Sicht gering, da nur ein kurzer Gewässerabschnitt betroffen ist. Alternativ hätte eine Furth (auch diese Variante sei durchaus üblich und findet sich dauerhaft neben den Brücken) angelegt werden können. Dabei fahre das Baufahrzeug jeweils durch das Bachbett. Die Rohrbrücke sei daher aus naturkundefachlicher Sicht in eine intensiveren Bauphase zu bevorzugen, da dadurch eine Verunreinigung des Gewässers vermieden werde. Beim Lokalaugenschein waren die Rohre bereits aus dem Bachbett entfernt. Bei der Überprüfung am 21.08.2017 war die Auflagen 2, 6 und 28 noch nicht erfüllt. Bei der Überprüfung am 18.07.2018 durch den naturschutzfachlichen Sachverständigen war der überwiegende Teil des Weges gut zugewachsen, besonders die erste schattseitige gelegene Weghälfte von der Bundesstraße bis zum W-bach trotz der unsachgemäßen Bauweise durch den natürlichen Anflug dicht mit Sträuchern bewachsen. Die geringfügigen Restarbeiten im letzten kurzen Abschnitt vor dem Hof waren bis jetzt nicht abgeschlossen. Für einen Teil der beanstandeten Punkte des Sachverständigen hat der Beschwerdeführer jedenfalls die Erfüllung durch ein Foto bewiesen. Es steht jedenfalls fest, dass er bei der Erfüllung der beanstandeten Auflagen säumig war, woran seine Erkrankungen Anteil hatte, aber auch eine nicht zeitgerechte Besorgung von Hilfe.

III.     Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich größtenteils aus dem erstinstanzlichen Akt. Die Säumigkeit bei den Auflagen hat der Beschwerdeführer objektiv nicht bestritten, sie aber mit unglücklichen Umständen bzw seinen Erkrankungen erklärt, ebenso mit finanziellen Belastungen. Zudem ist es evident, dass die Belassung der Ersatzbrücke bis zur Fertigstellung der Brücke einen großen Schaden hinterlassen hat.

IV.      Rechtliche Beurteilung:

§ 45 Abs 3 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 lautet:

(3) Wer

b)   einer Anordnung nach den §§ 14 Abs. 9, 15 Abs. 5, 7 oder 8, 17 Abs. 1 und 4, 18, 27 Abs. 6 oder 29 Abs. 10 nicht nachkommt, oder sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro zu bestrafen.

Die Auflagen waren rechtskräftig vorgeschrieben. Die Säumigkeit dabei ergibt sich aus dem Akten. Als Verschuldensgrad ist Fahrlässigkeit anzunehmen. Der Unrechtsgehalt ist grundsätzlich nicht unerheblich, da für die Erfüllung der Auflagen für das Landschaftsbild wichtig war. Als mildernd ist das Bemühen des Beschwerdeführers zu werten, die Auflagen zu erfüllen. Seine Einkommensverhältnisse sind als schlecht zu bezeichnen. Es kann daher in allen Fällen die Geldstrafe auf die Hälfte herabgesetzt werden. Hinsichtlich der Belassung der Behelfsbrücke (Rohrbrücke) bestand eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht. Die Schutzzwecke der naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht wurden aber nur in sehr geringem Ausmaß beeinträchtigt. Die Entfernung der Behelfsbrücke ist außerdem geschehen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts kann hier mit einer Ermahnung nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG das Auslangen gefunden werden. Hinsichtlich des Restbetrages der Strafen für die Abschnitte I. bis III. kann der Beschwerdeführer ein Ratenzahlungsansuchen an die Bezirkshauptmannschaft Y einbringen (Bezirkshauptmannschaft Y, Adresse, Y).

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Lehne

(Richter)

Schlagworte

Auflagen; Einkommensverhältnisse;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.16.0704.8

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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