TE Lvwg Erkenntnis 2018/10/22 LVwG-2018/45/1573-6

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.10.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.10.2018

Index

L92107 Behindertenhilfe Rehabilitation Tirol

Norm

TeilhabeG Tir 2018 §2 Abs3
TeilhabeG Tir 2018 §4
TeilhabeG Tir 2018 §8

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des mj. AA, vertreten durch seine Mutter BB, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.06.2018, Zl KB-459-21590/1/266, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Teilhabegesetz,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben als der Spruch des angefochtenen Bescheides nunmehr zu lauten hat wie folgt:

„Gemäß § 8 Tiroler Teilhabegesetz wird aufgrund des Antrages vom 24.07.2017 des Herrn AA, geboren am 21.05.2004, wohnhaft in Z, Adresse 1, vertreten durch Frau BB, folgende Leistung gewährt: Ergotherapie im Ausmaß von 40 Einheiten pro Jahr für den Zeitraum 01.07.2017 bis 30.06.2019 beim Verein „CC“, Verein zur Förderung behinderter Kinder. Hingewiesen wird darauf, dass die Kosten direkt mit der Einrichtung abgerechnet werden.“

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.06.2018, ***, wurde der am 24.07.2017 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenübernahme für eine Ergotherapie beim Verein „CC“ im Ausmaß von 40 Einheiten gemäß § 3 Abs 5 Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG) abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass laut amtsärztlichen Gutachten die zusätzlich zu den bereits gewährten Leistungen (Physiotherapie und heilpädagogische Förderung) beantragte Ergotherapie nicht genehmigungswürdig sei und nicht befürwortet werde (Doppelförderung).

Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die amtsärztliche Stellungnahme weder für die Eltern noch für die behandelnden Ärzte nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer benötige Unterstützung durch die Therapeuten in unterschiedlicher Form. Dabei unterscheide sich die therapeutische Arbeit der Ergotherapeutin stark von der Arbeit der Heilpädagogischen Familie. Jede Therapie arbeite nach einem anderen Ansatz und in einem anderen Umfeld und jede Therapie sei für die geistige und körperliche Entwicklung des Beschwerdeführers von großer Bedeutung. Ergänzend wurde eine Ergotherapeutische Stellungnahme vom 05.07.2018 sowie eine Stellungnahme des Oberarztes Dr. DD, Medizinischen Universität X, Universitätsklinik für Pädiatrie I, vom 03.08.2018 vorgelegt. Der Beschwerdeführer beantragte die Bewilligung der beantragten Ergotherapie.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23.08.2018 wurde bei der Abteilung Landessanitätsdirektion des Amtes der Tiroler Landesregierung, Frau Dr. EE, unter Anschluss des Aktes der belangten Behörde, um Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens zur beantragten Maßnahme ersucht. Die amtsärztliche Stellungnahme der Frau Dr. EE erfolgte am 24.09.2018, ***.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.09.2018 wurde die amtsärztliche Stellungnahme an den Beschwerdeführer sowie an die belangte Behörde zur allfälligen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen übermittelt. Seitens der belangten Behörde wurde am 17.10.2018 telefonisch mitgeteilt, dass auf eine Stellungnahme verzichtet wird; seitens des Beschwerdeführers ist bis dato keine Stellungnahme eingelangt.

II.      Sachverhalt:

Beim Beschwerdeführer (geboren am 21.05.2004) besteht eine Schwerstbehinderung in Form einer bilateral spastisch cerebralen Bewegungsstörung mit dystonen-dyskinetischen Komponenten (Mischform). Zusätzlich zur Bewegungsstörung besteht eine schwere Entwicklungsstörung. Es gibt keine Sprachentwicklung. Es besteht eine ausgeprägte Schluckstörung. Die Ernährung erfolgt ausschließlich über die PEG-Sonde. Aufgrund rezidivierender pulmonaler Infekte kommt es immer wieder zu stationären Aufenthalten.

Der Beschwerdeführer bezieht Pflegegeld der Pflegestufe 7. Er besucht das Sonderpädagogische Zentrum in W und erhält dort beim Verein „CC“ einmal in der Woche Ergotherapie, Physiotherapie und Logopädie. Der Beschwerdeführer wohnt bei seinen Eltern. Zu Hause findet eine heilpädagogische Förderung von zwei Studnen pro Woche statt. Aufgrund der schwersten spastischen Tetraparese bedarf es regelmäßig orthopädischer Kontrollen sowie einer Korsettanpassung. Der Beschwerdeführer ist weiters mit einem Rehabuggy sowie angepasster Sitzschale versorgt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.06.2017, KB-459-21590/1/225, wurde dem Beschwerdeführer Physiotherapie im Zeitraum 01.02.2017 bis 31.01.2019 bei der Einrichtung „CC“, Verein zur Förderung behinderter Kinder, im Ausmaß von 160 Stunden einmalig bewilligt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.06.2017, KB-459-21590/1/226, wurde dem Beschwerdeführer „Mobile Förderung von Kindern und Jugendlichen ab dem 6. Lebensjahr“ durch die FF im Zeitraum 01.06.2017 bis 31.05.2019 im Ausmaß von zwei Stunden pro Woche bewilligt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.07.2018, KB-459-21590/1/270, wurde dem Beschwerdeführer Logotherapie im Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2019 bei der Logopädin Frau GG, MSc., im Ausmaß von 80 Stunden einmalig bewilligt.

Im Mai 2017 hat der Beschwerdeführer mit einer ergotherapeutischen Behandlung beim Verein „CC“ begonnen. Am 24.07.2017 brachte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ergotherapie, 40 Einheiten pro Jahr, beim Verein „CC“ in W bei der belangten Behörde ein. Das dazu eingeholte amtsärztliche Gutachten vom 10.01.2018, ***, führte wie folgt aus:

„Zur beantragten zusätzlichen Ergotherapie ist zunächst festzuhalten, dass der Betreffende bereits eine physiotherapeutische Förderung im erhöhten Stundenausmaß sowie eine mobile Förderung im Rahmen der Heilpädagogischen Familie erhält. Als Indikation für diese genehmigten Förderungsmaßnahmen wird einerseits die Kontrakturprophylaxe durch die Physiotherapie und andererseits entsprechend dem Therapiebericht der HPF eine allgemeine Förderung sowohl hinsichtlich des körperlichen Zustandes als auch der Körper- und Sinneswahrnehmung durch die HPF gesehen.

Wenn nun die von der Ergotherapie angeführten Therapieziele dazu angeführt werden, und zwar im Sinne einer Wahrnehmungsförderung als auch der Kontraprophylaxe, so ist klar ersichtlich, dass diese beiden Ziele bereits durch die gewährten Förderungsmaßnahmen der Physiotherapie sowie der Förderung der HPF abgedeckt sind und somit eine zusätzliche Ergotherapie eine Doppelförderung darstellen würde, die aus amtsärztlicher Sicht nicht genehmigungswürdig erscheint und deshalb auch nicht befürwortet werden kann.“

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 29.01.2018 zu diesem Gutachten eine Stellungnahme abgegeben und dieser auch eine gemeinsame Stellungnahme der behandelnden Physio- und Ergotherapeutinnen beigegeben. Weiters wurde am 15.03.2018 eine Stellungnahme der Mag. JJ vom Therapiezentrum „KK“ vorgelegt, um die Notwendigkeit der Therapien zu belegen.

In der ergänzend eingeholten Stellungnahme vom 17.05.2018, ***, verwies der Amtsarzt auf seine Stellungnahme vom 10.01.2018 und führte aus, dass eine weitere Differenzierung der Maßnahmen bzw andere Aspekte von der Antragstellerin bzw der Förderinnen nicht vorgenommen bzw genannt worden seien. Somit würden sich keine neuen Aspekte ergeben.

In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem die beantragte Ergotherapie abgewiesen wurde. Im Zuge der dagegen erhobenen verfahrensgegenständlichen Beschwerde legte der Beschwerdeführer auch einen aktuellen Arztbericht des OA Dr. DD vom 03.08.2018 vor, mit der Empfehlung der Fortführung von Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie sowie heilpädagogischer Förderung.

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erstattete die Amtsärztin Frau Dr. EE eine näher ausgeführte amtsärztliche Stellungnahme mit folgender zusammenfassender Beurteilung:

„Die vom behandelnden Neuropädiater Herrn OA Dr. DD empfohlene Fortführung der Ergotherapie im multidisziplinären Setting, welche mittlerweile auch in internationalen Guidelines (NICE 2012) empfohlen wird, wird auch amtsärztlicherseits für sinnvoll und zweckmäßig erachtet.“

Für das Landesverwaltungsgericht steht somit fest, dass eine ergotherapeutische Maßnahme beim Beschwerdeführer – in Kombination mit den bereits bewilligten Maßnahmen der Physiotherapie, Logopädie sowie der heilpädagogischer Förderung – indiziert ist.

III.     Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich in unstrittiger Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage, insbesonders aus den darin einliegenden Gutachten, Stellungnahmen und Arztberichten. An der Schlüssigkeit des vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Amtsgutachtens bestand kein Zweifel; dieses stand auch in Einklang mit der Beurteilung durch den den Beschwerdeführer behandelnden Spezialisten sowie mit im Gutachten näher angeführten international gültigen Guidelindes für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen bei Cerebralparese. Somit konnte die im Gutachten erteilte Beurteilung nach der Notwendigkeit einer zusätzlichen Ergotherapie den Feststellungen zugrunde gelegt werden.

IV.      Rechtslage:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Tiroler Teilhabegesetzes (THG) lauten wie folgt:

§ 2

Grundsätze

[…]

(3) Auf die Gewährung von Leistungen und Zuschüssen nach diesem Gesetz besteht ein Rechtsanspruch, nicht jedoch auf

a)       die Gewährung eines bestimmten Ausmaßes einer Leistung bzw. eines Zuschusses oder

b)       die Erbringung einer Leistung durch eine bestimmte Dienstleisterin oder an einem bestimmten Ort.

[…]

§ 4

Anspruchsvoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung bzw. eines Zuschusses sind:

a) das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 lit. a,

b) die österreichische Staatsbürgerschaft,

c) ein Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ein dauernder Aufenthalt in Tirol, es sei denn, der Mensch mit Behinderungen verlegt aufgrund einer nach diesem Gesetz bewilligten stationären Leistung seinen Hauptwohnsitz in ein anderes Land oder ins Ausland,

d) die Aussicht, dass durch die beantragte Maßnahme die Teilhabe des Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben tatsächlich gestärkt werden kann, und

e) die Bereitschaft des Menschen mit Behinderungen bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin, bei der Antragstellung und der Durchführung des Verfahrens zur Gewährung der Leistung bzw. des Zuschusses im Rahmen ihrer Möglichkeiten mitzuwirken.

§ 8

Therapien und psychologische Behandlungen

(1) Ärztlich verordnete Therapien und psychologische Behandlungen, die nicht in die Zuständigkeit der Sozialversicherungsträger fallen, können Menschen mit Behinderungen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen, wenn durch diese Leistungen

a) eine Verbesserung der durch die Behinderungen verursachten Beeinträchtigungen ermöglicht werden kann,

b) eine Verlangsamung des Verlaufes der durch die Behinderungen verursachten Beeinträchtigungen ermöglicht werden kann, oder

c) eine Verschlechterung der durch die Behinderungen verursachten Beeinträchtigungen verhindert werden kann.

(2) Therapien und psychologische Behandlungen umfassen:

a) Ergotherapie: Mit Ergotherapie soll durch gezielten Einsatz von Aktivitäten/Tätigkeiten, die den jeweiligen Fähigkeiten und Bedürfnissen entsprechen, eine größtmögliche Handlungsfähigkeit, Partizipation und Lebensqualität im persönlichen, sozialen und beruflichen/schulischen Lebensbereich ermöglicht werden.

b) Logopädie: Logopädie behandelt Störungen und Beeinträchtigungen der Kommunikation, der Nahrungsaufnahme, des Hörens, sowie der auditiven Wahrnehmung, der Mundfunktion, der Stimme, der Atmung sowie der Sprache und des Sprechens.

c) Physiotherapie: Durch Physiotherapie soll das physiologische Bewegungsverhalten, angepasst an die Fähigkeiten des Menschen mit Behinderungen, vermittelt werden.

d) Psychologische Behandlung: Kinder und Jugendliche mit Behinderungen können in Verbindung mit Therapien nach lit. a, b und c zur Bewältigung vorwiegend psychischer, aber auch sozialer und körperlicher Behinderungen professionelle psychologische Unterstützung in Anspruch nehmen.

(3) Die Therapien und psychologischen Behandlungen sind jeweils unter Berücksichtigung der Einheiten je Therapie bzw. Behandlung pro Jahr zu bemessen. Die Höhe der Tarife, das maximale Ausmaß pro Jahr, etwaige Ausnahmen, ein Gesamtausmaß (für Leistungen nach Abs. 2 lit. d) sowie Abrechnungsmodalitäten hat die Landesregierung mit Verordnung festzulegen.

§ 33

Beginn und Dauer von Leistungen und Zuschüssen, Vorausleistung

(1) Leistungen und Zuschüsse, die nicht in einer einmaligen Leistung bestehen, sind von dem Zeitpunkt an zu gewähren, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung erfüllt sind, frühestens jedoch vom 1. Tag des Monats an, in dem der Antrag bei einer Einbringungsstelle eingelangt ist.

(2) Leistungen und Zuschüsse, die nicht in einer einmaligen Leistung bestehen, sind befristet für einen bestimmten Zeitraum zu gewähren, der fünf Jahre nicht übersteigen darf.

(3) Hat der Mensch mit Behinderungen privatrechtliche Ansprüche im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. b, so sind Leistungen und Zuschüsse unbeschadet der Verpflichtung nach § 31 Abs. 3 bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche als Vorausleistung zu gewähren.

V.       Erwägungen:

Mit 01.07.2018 ist das Tiroler Teilhabegesetz (THG) in Kraft getreten. Gleichzeitig ist gemäß § 56 THG das Tiroler Rehabilitationsgesetz außer Kraft getreten. Nach § 49 Abs 1 THG sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen. Anträge auf Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz gelten als Anträge auf Gewährung von Leistungen und Zuschüssen nach § 5 bzw § 15 des Teilhabegesetzes. In diesem Sinne hat das erkennende Landesverwaltungsgericht nunmehr das Tiroler Teilhabegesetz der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen.

Auf die Gewährung von Leistungen und Zuschüssen nach diesem Gesetz besteht gemäß § 2 Abs 3 THG ein Rechtsanspruch. Voraussetzung dafür ist, dass die im THG (§ 4) definierten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Die persönlichen Voraussetzungen standen beim Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren außer Streit. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat zudem ergeben, dass eine ergotherapeutische Maßnahme beim Beschwerdeführer – in Kombination mit den bereits bewilligten Maßnahmen der Physiotherapie, Logopädie sowie der heilpädagogischer Förderung – indiziert ist. In diesem Sinne war der Beschwerde Folge zu geben und die beantragte Ergotherapie zu bewilligen.

Der verfahrensgegenständliche Antrag wurde am 24.07.2017 eingebracht. Aus dem Akt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2017 in ergotherapeutischer Behandlung ist. Gemäß § 33 Abs 1 THG war die Leistung frühestens vom ersten Tag des Monats an, in dem der Antrag bei einer Einbringungsstelle eingelangt ist, zu gewähren, sohin dem 01.07.2017.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

Schlagworte

Rechtsanspruch auf Leistung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §2 Abs3 THG; Ergotherapie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.45.1573.6

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten