TE Lvwg Erkenntnis 2018/10/22 LVwG-2018/41/1745-4

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Veröffentlicht am 22.10.2018
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Entscheidungsdatum

22.10.2018

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz
Naturschutz Tirol;
80/02 Forstrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

NatSchG Tir 2005 §6 lite;
ForstG 1975 §17 Abs1;
VStG §45 Abs1 Z2;

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.07.2018, Zl ****, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1.       

a)   Die Beschwerde zu den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird als unbegründet abgewiesen.

b)   Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 740,00 zu leisten.

2.       Der Beschwerde zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich dieses Spruchpunktes behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde wie folgt zur Last gelegt:

„Sie haben es als ehemaliger Geschäftsführer der BB GmbH, Adresse 2, X, - sohin als ehemals zur Vertretung nach außen berufenes Organ und damit als gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl 1991/52 (Wv) idF BGBl I 2016/120 (VStG), für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher – zu verantworten, dass die unbegrünte Rodelbahn der CC seit dem Jahr 2014 bis zum 31.12.2017 jeweils im Frühjahr bzw Sommer als Mountain-Cart-Strecke genutzt wurde,

1.   obwohl für diese Änderung (die Begrünung wurde nicht vorgenommen) der grundsätzlich bewilligten Sportanlage (Rodelbahn) keine naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 6 lit f iVm lit e Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl 26/2005 idF LGBl 32/2017 (TNSchG 2005), vorgelegen ist,

2.   und sohin Waldboden zu diesem Zweck und nicht für einen solchen der Waldkultur entgegen dem Verbot des § 17 Abs 1 Forstgesetz 1975, BGBl 440/1975
idF BGBl 56/2016, verwendet zu haben (Rodungsverbot).

3.   Außerdem wird Ihnen in diesem Zusammenhang zur Last gelegt, seit 01.07.2015 bis zum 31.12.2017 die Nebenbestimmungen 1, 14, 15 und 17 zu Spruchpunkt A.II.a des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.11.2013, ****, hinsichtlich der erteilten naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer durchgehenden Rodelbahn zwischen der Berg- und Talstation der 8 EUB CC-bahn nicht eingehalten bzw erfüllt zu haben, da die Rodelbahn der CC nicht begrünt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1: § 9 Abs 1 VStG iVm § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005

zu 2: § 9 Abs 1 VStG iVm § 174 Abs 1 lit a Z 6 Forstgesetz 1975

zu 3: § 9 Abs 1 VStG iVm § 45 Abs 3 lit b TNSchG 2005

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird gegen Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von EURO

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. 3.000,--

1. 1 Tag und 9 Stunden

-

1. § 45 Abs 1 letzter Satz TNSchG 2005

2. 700,--

2. 2 Tage und 16 Stunden

 

2. § 174 Abs 1 Z 1 Forstgesetz 1975

3. 1.500,--

1 Tag und 9 Stunden

 

§ 45 Abs 3 letzter Satz TNSchG 2005

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

?    € 520,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (mindestens jedoch € 10,00);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

EURO 5.720,--„

Gegen diese Entscheidung wurde von AA fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darauf hingewiesen, dass eine von ihm veranlasste Änderung des Projektes im Jahre 2014 eingereicht worden sei. Eine mündliche Verhandlung dazu habe erst im Sommer 2017 stattgefunden, gleichzeitig sei aber für denselben Streckenabschnitt im Jahre 2015 ein Single-Trail bewilligt und im Jahre 2016 dieser Wegabschnitt als Mountainbikeroute ins MTB 2.0 des Landes Tirol aufgenommen worden. Die urgierten fehlenden Unterlagen seien Bestandteil aller Einreichunterlagen gewesen. Unter Angabe seiner Einkommens-, Vermögens-, und Familienverhältnisse wurde die Herabsetzung des über ihn verhängten Strafbetrages beantragt.

Beweis aufgenommen wurde durch das Landesverwaltungsgericht Tirol durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zu ****, in den Akt der belangten Behörde zu GZ **** (Projekt: BB, X; Adaptierung Rodelbahn CC), in den Akt der belangten Behörde zu Zl **** (BB GesmbH, familientauglicher „MTB Single-Trail CC“ und Adaptierung „Snowpark FIS“ sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl LVwG-2018/41/1745, insbesondere durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.09.2018, an welcher der Beschwerdeführer und ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben. Dabei bestand für den Beschwerdeführer die Gelegenheit, seine Beschwerdeeinwände argumentativ noch einmal dazulegen und zu begründen.

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war vom 01.09.2013 bis zum 31.01.2018 handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB GmbH.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.11.2013, Zl ****, wurde der BB GmbH unter Spruchpunkt A) die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer durchgehenden Rodelbahn zwischen der Berg- und Talstation der 8 EUB CC-Bahn nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektsunterlagen der DD GmbH vom 02.08.2012 samt Projektsergänzung vom 13.11.2013 unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen und einer ökologischen Bauaufsicht erteilt. Ua wurde die Bewilligung an folgende Nebenbestimmungen aus naturkundefachlicher Sicht (Punkt II./a) gebunden:

1. die Verbreiterung des Weges auf Abschnitt 3 auf 2,5 m darf nicht geschottert werden und muss mit standortangepasstem Saatgut begrünt werden.

14. Diese Begrünung ist pfleglich zu behandeln und bei Bedarf auszuräumen bzw nachzubessern.

15. Allgemein ist die Rekultivierung den Richtlinien für standortgemäße Begrünung der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Grünland entsprechend durchzuführen.

17. Der Abschluss der Arbeiten wird bis 30.06.2015 festgesetzt. Nachbesserungen im Bereich der Begrünungsmaßnahmen sind jedoch natürlich auch über diesen Zeitpunkt hinaus, entsprechend den Notwendigkeiten durchzuführen.

Mit weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.07.2015,
Zl ****, wurde der BB GmbH unter Spruchpunkt B) die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung des „MTB Single-Trail“ (Neubau auf einer Streckenlänge von rund 2.530 m in einer Breite von 1,0 m) im Bereich des Schigebietes CC nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektsunterlagen des Ingenieurbüros DD GesmbH vom 27.07.2015 sowie unter Vorschreibung einer ökologischen Bauaufsicht unter Einhaltung von Nebenbestimmungen erteilt.

Dieser naturschutzrechtlich bewilligte „MTB Single-Trail“ verläuft im untersten Streckenabschnitt (Teil 3) ab der Einbindung in den „EE“ bis zum Parkplatz bei der Talstation der 8 EUB CC-Bahn auf der mit naturschutzrechtlichem Bescheid vom 18.11.2013 genehmigten, vom bestehenden Fahrweg (Kfz-Verkehr) abgesetzten Rodelbahnstrecke, für welche im Umfang der oben genannten Nebenbestimmungen eine Begrünung vorgeschrieben worden war.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.05.2016, Zl ****, wurde die BB GmbH, darauf hingewiesen, dass offenbar im Sommer eine Nutzung der mit Bescheid vom 18.11.2013 genehmigten Rodelbahn erfolgt, wodurch die Erfüllung der Bescheidauflage zur dauerhaften Begrünung der Trasse nicht erreicht wird. Es wurde der Liftgesellschaft die umgehende Antragstellung auf Bewilligung zur Änderung der bewilligten Sportanlage unter Vorlage eines Projektes aufgetragen.

Mit E-Mail vom 22.06.2016 wurde von der BB GmbH bei der Bezirkshauptmannschaft Y um die naturschutz- und forstrechtliche Bewilligung für die „Adaptierung der Rodelbahn CC“ als Mountain-Cart-Strecke (Sommerbetrieb) angesucht, zumal die im Jahre 2013 genehmigte Winterrodelbahn seit dem Jahr 2014 auch als Mountain-Cart-Strecke genutzt wird. Im Projekt wurde darauf hingewiesen, dass bei Umsetzung dieses Projektes keine baulichen Trassenveränderungen an der ursprünglich projektierten und per Bescheid bewilligten Rodelbahn erforderlich wurden, lediglich die Begrünung der durchschnittlich rund 2,2 m breiten Fahrbahn soll entfallen (Schotter-/ bzw Erdfahrbahn als Mountain-Cart-Strecke). Hingewiesen wurde darauf, dass im obersten Trassenabschnitt die Mountain-Cart-Strecke, abweichend von der eingereichten „neuen“ Rodelbahntrasse, ohne bauliche Maßnahmen auf einem bestehenden Fahrweg („alte“ Rodelbahntrasse CC) geführt wird, wobei die Trassenbreite der Cart-Fahrbahn zwischen 2 m und 3 m variiert. Die Trassenrodung für die Mountain-Cart-Strecke wurde mit einer Rodungsbreite von überwiegend 4,0 m, abschnittsweise mit maximal 7,0 m angegeben, auf einen aktuellen Rodungsplan (Planbeilage 03b) wurde verwiesen.

Jeweils mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.02.2017, vom 04.05.2017 und vom 09.08.2017 wurde der Beschwerdeführer als Vertreter der BB GmbH ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bis zum Vorliegen der naturschutzrechtlichen Bewilligung die Mountain-Cart-Strecke nicht als solche betrieben werden darf.

Da trotz zahlreicher Aufforderungen die für den naturkundefachlichen Amtssachverständigen zur Beurteilung notwendigen Unterlagen nicht vollständig nachgereicht wurden, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.02.2018, Zl ****, das Ansuchen der BB GmbH vom 22.06.2016 zurückgewiesen, dieser die Verwendung der Rodelbahn CC untersagt und zugleich der Auftrag erteilt, den der naturschutzrechtlichen Bewilligung entsprechenden Zustand spätestens bis zum 31.05.2019 herzustellen.

Nach neuerlicher Antragstellung der BB GmbH vom 13.03.2018 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.05.2018, Zl ****, der BB Errichtungs GmbH die naturschutz- und forstrechtliche Bewilligung für die Adaptierung der „Rodelbahn CC“ als Mountain-Cart-Strecke (Sommerbetrieb) nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektsunterlagen der DD GmbH vom 05.04.2017 unter Aufhebung der im Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2013, Zl **** erteilten Nebenbestimmungen hinsichtlich der standortgerechten Begrünung der Rodelbahn vom „EE“ bis zur Talstation der CC Bergbahnen erteilt. Begründet wurde die Entscheidung ua damit, dass die Adaptierung der „Rodelbahn CC“ als Mountain-Cart-Strecke (Sommerbetrieb) grundsätzlich als bewilligungspflichtige Änderung einer Sportanlage iSd § 6 lit f iV lit e TNSchG 2005 zu qualifizieren sei, wobei die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 leg cit unzweifelhaft berührt würden. So entspreche es nämlich schon der allgemeinen Lebenserfahrung, dass von einer Rodelbahn, welche im Sommer mit sogenannten „Mountain-Carts“ befahren wird, naturgemäß eine erhebliche Lärmentwicklung ausgehe, die zu einer negativen Auswirkung für die heimische Tierwelt führen könne (zB deren Beunruhigung). Die Änderung der Rodelbahn (Sportanlage) bestehe ua auch darin, dass die Fahrbahn, nicht wie mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y bewilligt, standortgerecht begrünt werden soll.

Mit Bescheid vom 04.05.2018, Zl ****, wurde der BB GmbH unter Spruchpunkt B) gleichzeitig die forstrechtliche Bewilligung zur dauernden Rodung von 8.248 m² Wald und zur befristeten Rodung von 1.919 m² Wald zum Zweck der Adaptierung der Rodelbahn CC als Mountain-Cart-Strecke unter Nebenbestimmungen erteilt.

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aufgrund der Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der belangten Behörde zu Zlen ****, **** und ****, aus den unter diesen Zahlen ergangenen Schreiben sowie naturschutz- und forstrechtlichen Bewilligungsbescheiden, aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl LVwG-2018/41/1745, insbesondere aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 11.09.2018. Daraus ergibt sich für das erkennende Gericht schlüssig, dass aufgrund der naturschutzrechtlichen Genehmigung des familientauglichen MTB Single-Trails CC im Juli 2015 ab der Einbindung in den „EE“ bis zum Parkplatz bei der Talstation der 8 EUB CC-Bahn eine Begrünung dieses Rodelwegabschnittes realistischer Weise nicht mehr erwartet werden konnte. Dass allerdings die Adaptierung der „Rodelbahn CC“ als Mountain-Cart-Strecke für den Sommerbetrieb als bewilligungspflichtige Änderung einer Sportanlage iSd relevanten Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 zu qualifizieren ist, ergibt sich einerseits aus dem Akteninhalt der belangten Behörde zu Zl ****, insbesondere aus der Antragstellung der BB GmbH und aus der schlüssigen Begründung im Bescheid der belangten Behörde vom 04.05.2018. Dass die mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2013 forst- und naturschutzrechtlich bewilligte Rodelbahn seit dem Frühling/Sommer 2014 auch als Mountain-Cart-Strecke genutzt wird, wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Dass für diese Adaptierung zusätzliche Rodungsmaßnahmen (dauernde Rodung von 8.248 m² Wald, befristete Rodung von 1.919 m² Wald) erforderlich waren, erhellt aus dem dem Einreichprojekt inne liegenden aktuellen Rodungsplan (Planbeilage 03b) und aus dem Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 04.05.2018. Die Argumentation des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 11-09.2018, dass für ihn klar war, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.11.2013 die Rodelbahn nicht nur als Winterrodelbahn, sondern als Ganzjahresrodelbahn und somit auch als Mountain-Cart-Strecke genehmigt wurde, ist nicht schlüssig. Der Kurzbeschreibung dieses Projektes im Genehmigungsverfahren ist zu entnehmen, dass die durchgehende Naturrodelbahn zwischen Berg – und Talstation der 8 EUB CC-Bahn (zwischen CC und Parkplatz) als Ergänzung der bestehenden Rodelbahn, welche derzeit lediglich zwischen CC und FF (Mittelstation) betrieben werden kann, handelt. Von einer Sommerrodelbahn bzw Mountain-Cart-Strecke war im mit Bescheid vom 18.11.2013, Zl **** abgeschlossenen Verfahren nie die Rede.

Insgesamt ergibt sich für das erkennende Verwaltungsgericht im Gegenstandsfall ein recht widerspruchsfreies und deutliches Gesamtbild über die verfahrensmaßgeblichen Ereignisse und Geschehensabläufe, weshalb die vorliegende Beschwerdeentscheidung auf sicherer Sachverhaltslage getroffen werden kann.

III.     Rechtslage:

Nach § 6 lit e des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl Nr 26/2005 idF des Gesetzes LGBl Nr 26/2017, bedarf außerhalb geschlossener Ortschaften, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist, die Änderung von Anlagen nach lit a-e, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 berührt werden, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Bewilligungspflichtig nach § 6 lit e leg cit ist die Errichtung von Sportanlagen, wie Schipisten, Rodelbahnen, Klettersteige, Golf-, Fußball und Tennisplätze und dgl, sowie von Anlagen zur Erzeugung von Schnee.

Nach § 45 Abs 1 lit a leg cit begeht, wer ua ein nach § 6 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 30.000,- zu bestrafen.

Nach § 45 Abs 3 lit b TNSchG 2005 begeht, wer ua sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 15.000,- zu bestrafen.

Nach § 45 Abs 4 leg cit können im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände Geldstrafen nach dem Abs 1 bis 3 bis zur doppelten Höhe verhängt werden.

Nach § 17 Abs 1 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975 idF BGBl I 102/2015, ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

Nach § 174 Abs 1 lit a Z 6 leg cit ist, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs 1 nicht befolgt, mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.270,- oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen.

IV.      Erwägungen:

Der BB GmbH wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.11.2013, GZ ****, die naturschutz- und forstrechtliche Bewilligung zur Adaptierung der Rodelbahn CC gemäß den vorgelegten und signierten Projektsunterlagen der Firma DD GmbH erteilt, wobei die Bauausführung zur Errichtung der Rodelbahn noch im Jahre 2013 erfolgte. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass aus diesem genehmigten Einreichprojekt die Verwendung der Rodelbahn nicht nur als Winterrodelbahn, sondern auch als Ganzjahresrodelbahn, somit auch als Mountain-Cart-Strecke in der schneefreien Zeit abgeleitet werden kann, wird vom erkennenden Gericht nicht geteilt. Im der Bewilligungsentscheidung der belangten Behörde zugrunde gelegten Projekt wurde auf das Schigebiet „CC“ als im Winter beliebtes Ausflugsziel zur Ausübung von vielfältigen Wintersportarten wie Schisport, Winterrodeln (Naturbahn) Tourenschilauf und Winterwandern hingewiesen. Dass damals an einen Sommerbetrieb auch in Form der Benutzung der als Mountain-Cart-Strecke nicht gedacht war, erhellt auch aus dem Umstand, dass die genehmigte Naturrodeltrasse als Ergänzung der bestehenden Rodelbahn zwischen CC und FF (Mittelstation) zur Genehmigung eingereicht wurde und weil der untere Abschnitt (Abschnitt 3) neben der bestehenden Fahrbahn als eine separate, abgesetzte und begrünte Rodelbahntrasse angelegt werden sollte. Auch der Hinweis im Projekt, dass im Zuge der geplanten Adaptierungen keine Errichtung an der technischen Beschneiungsanlage bzw Beleuchtung vorgesehen ist, lässt schließen, dass im Jahre 2013 ausschließlich von einer Winterrodelbahn die Rede war. Auch die zu diesem Projekt eingeholten Gutachten - naturkundefachliches und sportfachliches Gutachten - lassen keine Rückschlüsse darauf zu, dass mit dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2013 genehmigten Projekt auch eine Sommerrodelbahn angestrebt werden sollte. Diese Betrachtungsweise wird schließlich auch dadurch untermauert, dass seitens der BB GmbH bei der belangten Behörde die naturschutz - und die forstrechtliche Bewilligung für die Adaptierung der „Rodelbahn CC“ als Mountain-Cart-Strecke (Sommerbetrieb) beantragt wurde.

Dass dieses Vorhaben grundsätzlich als bewilligungspflichtige Änderung einer Sportanlage iSd § 6 lit f iVm lit e TNSchG 2005 zu qualifizieren war, wobei die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 leg cit TNSchG unzweifelhaft berührt werden, erhellt aus der rechtlichen Beurteilung im Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 04.05.2018, Zl ****. Argumentiert wurde, dass es schon der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass von einer Rodelbahn, welche im Sommer mit sogenannten Mountain-Carts befahren wird, naturgemäß eine erhebliche Lärmentwicklung ausgeht, die zu einer negativen Auswirkung für die heimische Tierwelt führen kann (zB deren Beunruhigung) und dass die Änderung der Rodelbahn auch darin besteht, dass die Fahrbahn nicht, wie im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.11.2013 verfügt, in einem näher definierten Abschnitt standortgerecht begrünt werden soll. Dass darüber hinaus die Trassenbreite der Cart-Fahrbahn sich gegenüber der im Jahre 2013 genehmigten Rodelbahn geändert hat, ergibt sich aus dem dem Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 04.05.2018, Zl ****, zugrunde gelegten Einreichprojekt.

Dass für die beantragte Adaptierung der „Rodelbahn CC“ als Mountain-Cart-Strecke (Sommerbetrieb) auch eine dauernde Rodung von 8.248 m² Wald und einer befristeten Rodung von 1.919 m² Wald einher geht, erhellt aus dem oben zitierten Bescheid der belangten Behörde vom 04.05.2018, Zl ****, mit welchem der BB GmbH für diese Maßnahmen die forstrechtliche Bewilligung nach den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 unter Nebenbestimmungen erteilt wurde.

Die dem Beschwerdeführer unter den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen stehen somit nach Ansicht des erkennenden Gerichtes in objektiver Sicht als erwiesen fest.

Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Norm nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Der Beschwerdeführer hätte sich insofern über die maßgeblichen Vorschriften, die bei der von ihm ausgeführten Beseitigung von Gehölzgruppen einzuhalten sind – also insbesondere über die einschlägigen naturschutzrechtlichen Bewilligungspflichten – in Kenntnis setzen müssen (vgl zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 5 RZ 18 und die dort angegebene Judikatur).

Der Beschwerdeführer konnte sich sohin hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheides auch nicht erfolgreich auf eine allfällige Rechtsunkenntnis berufen, sondern hätte er bei Einhaltung der gebotenen Erkundigungspflicht von der Notwendigkeit einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die von ihm ausgeübte Tätigkeit wissen müssen.

Der Beschwerdeführer wurde jeweils mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.02.2017, vom 04.05.2017 und vom 09.08.2017 als Vertreter der BB GmbH ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bis zum Vorliegen der Bewilligung die Mountain-Cart-Strecke nicht als solche betrieben werden kann und ist dessen Rechtfertigung, dieses Schreiben überlesen zu haben bzw dass es für ihn nicht nachvollziehbar war, weshalb eine Bewilligung für die Mountaincarts nicht möglich sein sollte, obwohl es für dieselbe Strecke als Single-Trail einen Bescheid gibt und dieser dem Mountainbike-Modell 2.0 des Landes Tirol eingetragen ist, nicht zu entschuldigen. Er hätte sich, wie bereits erwähnt, bei Einhaltung der gebotenen Erkundigungspflicht von der Notwendigkeit einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Adaptierung der Rodelstrecke als Mountain-Cart-Strecke, die schlussendlich in weiterer Folge bei der belangten Behörde auch beantragt wurde, wissen müssen.

Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale der ihm unter den Spruchpunkten 1. und 2. Des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretungen verwirklicht.

Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses ist zu bemerken, dass dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, seit 01.07.2015 bis zum 31.12.2017 die Nebenbestimmungen 1, 14, 15 und 17 zu Spruchpunkt A.II.a des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.11.2013, Zl **** hinsichtlich der erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer durchgehenden Rodelbahn zwischen der Berg- und Talstation der 8 EUB CC-Bahn nicht eingehalten bzw nicht erfüllt zu haben, da die Rodelbahn der CC nicht begrünt wurde.

Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang auf den ebenfalls von der belangten Behörde erlassenen Bescheid vom 29.07.2015, Zl **** verwiesen, mit welchem der BB GmbH die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung des „MTB Single-Trail“ erteilt wurde, wobei diese Mountainbikestrecke im untersten Streckenabschnitt (Teil 3) ab der Einbindung in den Banklweg bis zum Parkplatz bei der Talstation der 8 EUB CC-Bahn auf der mit Bescheid vom Jahre 2013 genehmigten und zur Begrünung verpflichteten Rodelbahnstrecke erteilt wurde. Die Erfüllung der mit Bescheid vom 18.11.2013, Zl **** aufgetragenen Begrünungsmaßnahmen für den Abschnitt 3 kollidiert mit dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2015, Zl **** forst- und naturschutzrechtlich bewilligten familientauglichen „MTB Single-Trail CC“, wonach Mountainbiker konzentriert diesen Wegabschnitt benützen.

Der Beschwerdeführer als seinerzeitiger handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB GmbH hat es als verantwortliches Organ iSd § 9 VStG zu verantworten, dass die Begrünungsmaßnahmen nach dem naturschutzrechtlichen Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2013 nicht fristgerecht erfüllt wurden. Dieses rechtswidrige Verhalten stellt eine Verwaltungsübertretung iSd § 45 Abs 3 lit b TNSchG 2005 dar. Die Erfüllung der mit zitierten Bescheid vom 18.11.2013 aufgetragenen Begrünungsmaßnahmen kollidiert allerdings mit der mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2015 erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung des „MTB“ Single-Trail“ im zur Begrünung vorgesehenen Rodelwegabschnitt. Das vom Beschwerdeführer zu verantwortende rechtswidrige Verhalten war daher zur Auflösung der vorliegenden Pflichtenkollision gerechtfertigt. Die rechtfertigende Pflichtenkollision hebt gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG die Strafbarkeit des dem Beschwerdeführer als vertretungsbefugtem Organ der BB GmbH vorgeworfenen Verhaltens zu Spruchpunkt 3. auf.

V.       Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Betracht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bezüglich der Strafbemessung ist zunächst zu berücksichtigen, dass entsprechend der oben wiedergegebenen Bestimmungen des § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 für die dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1. angelastete Verwaltungsübertretung ein Strafrahmen von Euro 30.000,- vorgesehen ist und nach § 45 Abs 4 leg cit im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände Geldstrafen nach den Abs 1-3 bis zur doppelten Höhe verhängt werden können.

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21.11.2016, Zl ****, wurde der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig dafür bestraft, Anfang Juni 2016 im Gemeindegebiet von W im Nahebereich der bestehenden Schiabfahrt Bauarbeiten für einen Mountainbike-Single-Trail ohne die dafür erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung und ohne erforderlichen Rodungsbewilligung durchgeführt zu haben, sodass grundsätzlich dieser erhöhte Strafrahmen nach § 45 Abs 4 TNSchG 2005 zur Anwendung gelangt.

Für die Missachtung des Rodungsverbotes sieht § 174 Abs 1 lit a Z 6 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe bis zu Euro 7.270,- vor.

Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer unter den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen ist nicht unerheblich, da durchaus ein öffentliches Interesse besteht, dass für naturschutzrechtlich bewilligungspflichtige Änderungen einer Sportanlage rechtzeitig die naturschutzrechtliche Bewilligung eingeholt wird und auch dem forstrechtlichen Rodungsverbot nicht zuwidergehandelt wird.

Der Beschwerdeführer bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 4.000,--, ist Hälfteeigentümer eines Einfamilienhauses, wofür er noch Kreditrückzahlungen von etwa Euro 250.000,- zu leisten hat und ist für drei schulpflichtige Kinder sorgepflichtig.

Als erschwerend waren der lange Zeitraum der Verwaltungsübertretungen und die Neigung des Beschwerdeführers, trotz nicht abgeschlossener Bewilligungsverfahren Tatsachen zu schaffen und ein Projekt einfach umzusetzen und der Umstand, der der Beschwerdeführer hinsichtlich der Übertretung nach dem ForstG 1975 als einschlägig strafvorgemerkt aufscheint, als mildernd war nichts zu werten.

Hinsichtlich des Verschuldensgrades muss jeweils zumindest von bedingtem Vorsatz ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer mit drei oben näher zitierten Schreiben der belangten Behörde im Jahre 2017 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass bis zum Vorliegen der Bewilligung die Mountain-Cart-Strecke nicht als solche betrieben werden darf.

Im Gegenstandsfall sprechen generalpräventive Gründe für eine Bestrafung, da zum einen gegenüber der Allgemeinheit deutlich aufzuzeigen ist, dass naturschutzrechtliche und forstrechtliche Bewilligungspflichten einzuhalten sind und diesbezügliche Rechtsverstöße nicht ohne strafrechtliche Konsequenzen bleiben. Für eine Bestrafung sprechen auch spezialpräventive Überlegungen, um den Beschwerdeführer in Zukunft zu einer sorgfältigen Einhaltung der Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 und des Forstgesetzes 1975 zu verhalten.

In Anbetracht der vorangeführten Strafzumessungsgründe sind die für die dem Beschwerdeführer unter den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Tathandlungen festgesetzten Strafen als schuld- und tatangemessen anzusehen, wobei der gesetzliche Strafrahmen von Euro 60.000,- für die Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 sowie von Euro 7.270,- für den Verstoß gegen das Rodungsverbot bei Weitem nicht ausgeschöpft worden ist und die verhängten Geldstrafen im untersten Bereich angesiedelt wurden.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Bestrafung und für die Erteilung einer Ermahnung nach § 45 Abs 1 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 waren im Gegenstandsfall nicht gegeben, da die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter bei den vorliegenden Verwaltungsübertretungen und die Intensität der Beeinträchtigungen durch die Taten nicht als gering zu beurteilen sind.

Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses stützt sich auf die Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 2 VstG, wonach von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist, wenn Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Auf die diesbezügliche Begründung auf den Seiten 9 und 10 dieses Erkenntnisses wird in diesem Zusammenhang nochmals verwiesen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Riedler

(Richter)

Schlagworte

Änderung einer Sportanlage; Kollision von Bescheiden;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.41.1745.4

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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