Entscheidungsdatum
25.10.2018Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §4Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.04.2018, *** Kanal, betreffend Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.04.2018, *** Kanal, dahingehend abgeändert wird, als die für das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.082017, ***, Bescheid bewilligte Bauvorhaben anfallende Kanalanschlussgebühr festgesetzt wird wie folgt:
239,34 m³ x Euro 6,89 Euro 1.649,05
(darin enthalten 10 % USt in Höhe von Euro 149,91)
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.04.2018, *** Kanal, wurde gemäß §§ 2 und 3 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z (Gemeinderatsbeschluss vom 14.11.2013) für das dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 29.08.2017 bewilligte Bauvorhaben eine Kanalanschlussgebühr in Höhe von Euro 2.168,76 zur Zahlung binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides vorgeschrieben, welche sich wie folgt berechnet:
314,77 m³ x Euro 6,89 brutto pro m³, ergibt Euro 2.168,76 (inkl 10 % USt in Höhe von Euro 197,16).
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und diesen insofern bekämpft, als die Kanalanschlussgebühr für das überdachte Hackgutlager vorgeschrieben wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Erweiterungsgebühr laut Gemeindeverordnung gemäß § 2 Abs 2 bei erstmaliger Einleitung in die neue Anlage anfalle. Das betroffene Bauwerk als Holzlager habe weder einen Wasserzu- noch Abfluss und könne daher keine Einleitung stattfinden. Darüber hinaus entstünde durch die angrenzende Mistlege ein Niederschlags/Jauchegemisch, welches durch die durchgehend befestigte Bodenplatte manchmal auch im Hackgutlager zu stehen komme. Dieses werde ordnungsgemäß in die darunter befindliche Güllegrube eingeleitet, als einziges anfallendes „Abwasser“ wäre es sogar strafbar, dieses ins öffentliche Kanalnetz einzuleiten.
Darüber hinaus bilde das Bauwerk nach Ansicht des Beschwerdeführers eine Ausnahme iSd § 3 Abs 4 lit c der Gemeindeverordnung, da es im Grunde ein überdachter Lagerplatz sei, der zur Zeit nördlich gegen den Misthaufen und geplanter Weise später auch südlich durch Holzpfosten bis auf Höhe der Dachkonstruktion begrenzt werde. Im Westen werde das angrenzende Erdreich durch eine Stützmauer zurückgehalten und oberhalb dieser sei das Bauwerk offen. Es erscheine ungerecht, dass durch die Steilheit des Geländes eine teure Stützmauer unumgänglich sei und dadurch gleichzeitig auch die Anschlussgebühr schlagend würde im Vergleich zum selben Bau in einer Ebene ohne Stützmauer. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid insofern abzuändern, als das beschriebene Bauwerk „Holzlager“ nicht für die Bemessungsgrundlage der Anschlussgebühr herangezogen werde, sondern „nur“ die zugebaute Kubatur für das Wohnhaus Adresse 1 (Keller- und anschließendes Hackschnitzzelllager aus Stahlbeton).
In der Folge wurde von Seiten der Abgabenbehörde eine gutachterliche Stellungnahme des Bauamtes der Gemeinde Z eingeholt, worin festgehalten ist, dass gemäß den Einreichplänen des Hackgutlager maximale Außenabmessungen von 4,67 mal 4,28 m aufweise und hangseitig mit einer Stahlbetonwand zum höheren Gelände hin gestützt und umschlossen sei. Auf der Stahlbetonaußenwand sei eine ein Meter hohe Absturzsicherung angebracht, die Höhe dieser Stahlbetonwand erreiche 2,64 m von der Oberkante der Bodenplatte. Süd- und nordseitig werde das Hackgutlager mit Abwandungen begrenzt, welche als Holzkonstruktion ausgebildet seien. Eine Höhenbemaßung dieser Abwandungen fehle in der Einreichplanung, gemäß Südansicht betrage die Höhe der aus den Plänen herausgemessen Teile jedoch ca 3,20 m. Gegründet sei das gesamte Hackgutlager auf einer Stahlbetonfundamentplatte. Aus hochbautechnischer Sicht wurde sodann festgehalten, dass das Hackgutlager ein Gebäude darstelle, zumal dieses überdacht sei und eine überwiegende Umschließung bereits aufgrund der vorliegenden Pläne dahingehend offensichtlich sei, als drei Seiten des Gebäudes zu einem überwiegenden Teil mit Außenwänden begrenzt sei. Die Umschließung sei jedenfalls größer als die offen verbleibende Fläche, wie bereits ausgeführt, sei das Gebäude nicht zur Gänze in Holzbauweise errichtet worden, weshalb der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs 4 lit c der Kanalgebührenordnung nicht vorliege.
Im Rahmen des Parteiengehörs führte der Beschwerdeführer sodann zum Gutachten aus, dass seinerzeit nie bestritten worden sei, dass es sich beim Hackschnitzellager um ein Gebäude handle. Lediglich zur Holzbauweise werde ausgeführt, dass eine Stützmauer gegen das Erdreich aufgrund des Geländes erforderlich und damit unumgänglich geworden sei und die Bodenplatte zum ordnungsgemäßen Einleiten der anfallenden Jauche in die Güllegrube notwendig sei. Das gesamte Projekt sei als Mistlege geplant und auch bis zum letzten Jahr als dieses genutzt worden, ehe dieses wegen des geringen Wirtschaftsdüngeranfalls als Platz für die Hackschnitzel freigeworden sei. Aufgrund dieser Tatsachen könne aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht der Nachteil der Steillage und die gesetzliche Notwendigkeit, Jauche in eine dafür vorgesehene Grube zu leiten, dazu führen, dass die Holzbauweise nicht mehr gegeben sei und damit Anschlussgebühr anfalle. Anschlussgebühr könne nur dann anfallen, wenn tatsächlich das Recht daraus erwachse, jenes an das öffentliche Kanalnetz anzuschließen, was gegenständlichen Falls jedoch gesetzwidrig wäre.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.07.2018, *** BeschwerdeVE, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung zusammengefasst damit, dass Holzunterställe (Holzlegen) und Schuppen nur dann von der Anschlussgebühr iSd § 3 Abs 4 lit c befreit seien, wenn diese zur Gänze aus Holz errichtet wurden. Zumal gegenständliches Gebäude auf einer Stahlbetonfundamentplatte gegründet und hangseitig mit einer Außenwand aus Stahl begrenzt sei, falle das Gebäude nicht unter den Ausnahmetatbestand.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 19.07.2018 zugestellt, woraufhin am 15.08.2018 fristgerecht der Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt und der Akt von der Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Der Beschwerde kommt im begehrten Umfang Berechtigung zu.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
II. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der GP **1 EZ *** KG *** Z (offenes Grundbuch, Bauansuchen vom 21.08.2017).
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.08.2017, *** Bescheid, wurde AA die baubehördliche Bewilligung für das Vorhaben „Mistlege und Hackgutlager überdacht, Güllekeller, Unterkellerung und Umbau altes Wohnhaus, Errichtung einer Hackschnitzelheizung mit Hackgutlager – Austragung, Stützmauer“ auf GstNr **1, EZ ***, KG Z in Z, Adresse 1, nach Maßgabe der einen Bestandteil des Bescheides bildenden Pläne und Projektunterlagen unter Einhaltung der angegebenen Auflagen erteilt. Der Baubewilligungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.08.2017 zugestellt, es wurde kein Rechtsmittel dagegen erhoben. Baubeginn für den Um- und Zubau des Wohnhauses war am 30.08.2017 (Schreiben Beschwerdeführer vom 22.10.2018).
Das mit diesem Baubescheid bewilligte Nebengebäude „Mistlege und Hackgutlager überdacht, Güllekeller“ war zum Zeitpunkt der Antragstellung für das vorgenannte Bauvorhaben bereits errichtet, wobei der Baubeginn für die Errichtung des Nebengebäudes im Juni 2007 erfolgte. Das Nebengebäude wurde dort errichtet, wo sich zuvor eine nicht überdachte Mistlege befand, welche nur aus Holz errichtet war.
Die GP **1 EZ *** KG *** Z im Ausmaß von 41.561 m² ist als Freiland iSd § 41 TROG 2011 gewidmet und wurde in den Jahren 1999/2000 an die Gemeindekanalisation angeschlossen (Schreiben Gmd Z vom 18.09.2018).
Die Kubaturen hinsichtlich des Umbaus des alten Wohnhauses im Sinne der Erweiterung der bestehenden Kubatur iSd TVAG errechnet sich wie folgt:
Länge Breite Höhe Kubatur
Keller 39,19 m 1,00 m 3,30 m 129,33 m³
Keller Hackgutlager 24,02 m 1,00 m 3,86 m 92,72 m³
EG 5,94 m 1,00 2,91 m 17,29 m³
Baumasse gesamt 239,34 m³
III. Beweiswürdigung:
Insofern ergibt sich der Sachverhalt aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und dem Akt der Behörde sowie dem bezughabenden Bauakt sowie den ergänzenden Mitteilungen des Beschwerdeführers und der Abgabenbehörde.
Die berechnete Kubatur für den Umbau des bestehenden Haupthauses wurde den unbedenklichen Angaben und Berechnungen des den Beschwerdeführer im Bauverfahren vertretende DI (FH) BB entnommen und wurde die diesbezügliche Höhe im Ausmaß von 239,34 m³, welche auch die Abgabenbehörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde legte, von Seiten des Beschwerdeführers nicht bemängelt oder bestritten. Dass vor dem Bau des Nebengebäudes sich dort nur eine nicht überdachte Mistlege befand, welche aus Holz errichtet war, teilte der Beschwerdeführer über diesbezügliche Nachfrage dem erkennenden Gericht mit, die Abgabenbehörde hat hiezu noch Luftbildaufnahmen vorgelegt und bestätigt, dass dort, wo nunmehr das Nebengebäude errichtet wurde, sich vorher eine nichtüberdachte Mistlege befunden hat.
III. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 1 der Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Z hebt die Gemeinde zur Deckung der Kosten der Errichtung der Gemeindekanalisationsanlage und zur Deckung der Instandhaltungs-, Erneuerungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten für den Anschluss eines Grundstückes an die Kanalisationsanlage eine Anschlussgebühr und für die laufende Benützung derselben eine Kanalbenützungsgebühr ein.
Gemäß Abs 2 leg cit kann die Gemeinde im Falle der Errichtung von Anlagenteilen, die zur Verbesserung der Kanalisationsanlage des gesamten Versorgungsgebietes dienen, wie zum Beispiel die Errichtung von neuen Sammelkanälen oder einer Abwasserreinigungsanlage eine Erweiterungsgebühr vorschreiben.
Gemäß § 2 Abs 1 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z entsteht die Pflicht zur Entrichtung der Anschlussgebühr mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses des Grundstückes an die Gemeindekanalisationsanlage. Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbauten von abgerissenen Gebäuden entsteht die Gebührenpflicht zum Zeitpunkt des Baubeginnes, jedoch nur insoweit, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt.
Gemäß § 3 Abs 1 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z ist Bemessungsgrundlage für die Anschlussgebühr die Baumasse gemäß § 2 Abs 5 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011 – TVAG 2011, LGBl Nr 58, sofern keine Ausnahme iSd Abs 4 vorliegt. Bei landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden und entsprechend genutzten Gebäudeteilen ist die tatsächlich vorhandene Baumasse zu halbieren und diese als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, sofern keine Ausnahme iSd Abs 4 vorliegt.
Gemäß Abs 2 leg cit beträgt die Anschlussgebühr für Abwässer ab 01.01.2017 Euro 6,89 brutto pro Kubikmeter der Bemessungsgrundlage.
Gemäß § 3 Abs 4 leg cit sind von der Anschlussgebühr iSd lit c überdachte Holzunterstände (Holzlegen) und Schuppen, die zur Gänze aus Holz errichtet werden (kein Mauerwerk) und ausschließlich der Lagerung von Holz dienen, ausgenommen – nicht umfasst von dieser Ausnahme sind jedoch Nebengebäude wie Geräteschuppen, Garagen, Carports (sofern eine Baumasse im Sinne des Abs 1 gegeben ist).
Verlieren landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzte Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte der tatsächlichen Baumasse. Als Vergrößerung der Baumasse nach Abs 1 gilt weiters eine Änderung des Verwendungszwecks von Gebäude, für die eine Anschlussgebühr nach Abs 3 bisher noch nicht entrichtet wurde.
Von Seiten des Beschwerdeführers wird betreffend den angefochtenen Bescheid lediglich die Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr für das Nebengebäude bestritten. Dieses wurde von ihm zwar bereits im Jahr 2007 errichtet, die entsprechende baurechtliche Bewilligung wurde jedoch erst mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.08.2017, *** Bescheid, erteilt.
Festgestellter Maßen handelt es sich bei der Errichtung des Nebengebäudes weder um einen Zu- noch einen Umbau, noch einen Wiederaufbau von bereits abgerissenen Gebäuden, da sich an dieser Stelle zuvor lediglich eine nicht überdachte Mistlege, sohin kein Gebäude iSd TVAG und der TBO befand. Darüber hinaus wurde das verfahrensgegenständliche Grundstück, auf welchem das Nebengebäude errichtet wurde, bereits 1999/2000 an die Gemeindekanalisationsanlage der Gemeinde Z angeschlossen.
Gemäß § 4 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist sohin für das Entstehen und die Höhe einer Abgabenschuld im allgemeinen jene Rechtslage maßgebend, die in jenem Zeitpunkt galt, in dem sich der Abgabentatbestand verwirklicht hat.
Gemäß § 2 Abs 1 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z entsteht der Abgabenanspruch in Form der Pflicht zur Entrichtung der Anschlussgebühr mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses des Grundstückes an die Gemeindekanalisationsanlage. Der Anschluss des Grundstückes GP **1 EZ *** KG *** Z erfolgte bereits 1999/2000 und wurde von Seiten des Beschwerdeführers dazumal für die gegenständliche Liegenschaft auch die entsprechende Kanalanschlussgebühr an die Gemeinde Z entrichtet, wie dies von Seiten der Abgabenbehörde gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Tirol dokumentiert wurde.
Sodann wurde im Jahr 2007 das gegenständliche Nebengebäude errichtet, dazumal ohne entsprechende baurechtliche Genehmigung, zumal von Seiten des damaligen Bürgermeisters der Gemeinde Z mitgeteilt worden sei, dass diesbezüglich eine Baubewilligung nicht erforderlich sei. Erst im Zuge des Umbaus des bestehenden Wohnhauses wurde sodann auch um Bewilligung des bereits errichteten Nebengebäudes angesucht und die Errichtung desselben nachträglich bewilligt, rechtmäßig besteht das Gebäude sohin erst ab Erteilung der diesbezüglichen Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.08.2017, *** Bescheid, sodass erst ab diesem Zeitpunkt der Abgabentatbestand eingetreten sein könnte.
§ 2 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z kennt als Erfüllung des Abgabentatbestandes (bereits seit dem Jahr 2001) iSd § 4 BAO jedoch nur jenen des Anschlusses des Grundstückes an die Gemeindekanalisationsanlage an sich (ist gegenständlichenfalls bereits Ende der 90-er Jahre erfolgt) sowie in weiterer Folge die Erweiterung der (bestehenden) Kubaturen bei Zu-, Um- und Wiederaufbauten von abgerissenen Gebäuden. Nicht gesetzlich normiert ist ein Abgabenbestand für den Fall des Neubaus von Gebäuden auf einem bereits an die Gemeindekanalisationsanlage angeschlossenen Grundstück.
Der Verordnungsgeber wollte sich hinsichtlich der Bestimmung des Abgabentatbestandes offensichtlich an die konkreten Begriffsbestimmungen aus der Tiroler Bauordnung halten und diese für die Entstehung des Abgabenanspruches heranziehen. In der Tiroler Bauordnung sind die Begriffe Zubau und Umbau wie folgt definiert:
Zubau: ist die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder Erweiterung bestehender Räume.
Umbau: ist die bauliche Änderung eines Gebäudes, durch die dessen Ausmaße nicht geändert werden und die geeignet ist, die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Energieeffizienz oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes wesentlich zu berühren.
Der Wiederaufbau ist in der Verordnung selbst dahingehend erklärt, als davon der Neubau von abgerissenen Gebäuden zu verstehen ist.
Bei der Aufzählung der Abgabentatbestände in der gegenständlichen Kanalgebührenverordnung der Marktgemeinde Z bleibt jedoch gänzlich ein Entstehen des Gebührenanspruches beim Neubau eines Gebäudes, worunter die Tiroler Bauordnung die Errichtung eines neuen Gebäudes versteht, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Teiles davon, wie Fundamente oder Mauern, weiter verwendet werden, unberücksichtigt.
Der gegenständliche Neubau betreffend die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Nebengebäudes ist sohin von der Abgabenvorschrift nicht als Abgabentatbestand erfasst. Eine ausdehnende Interpretation von Abgabenvorschriften, die zu einer Besteuerung von den nach dem Wortlaut der Abgabenbestimmung nicht erfassten Sachverhalten führt, kommt auch unter dem Titel der Herstellung einer Gleichheit unter den denkbaren Abgabenschuldnern nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Betracht (VwGH 11.04.2011, 2007/17/0041), insbesondere da weder aus der Verordnung noch aus den von Seiten der Abgabenbehörde zur Verfügung gestellten Verordnungsmaterialien ersichtlich wäre, dass die Aufzählung in § 2 Abs 1 der Kanalgebührenordnung lediglich eine demonstrative wäre, auch ist aus der gesamten Verordnung nicht ableitbar, dass auch der Neubau eines Gebäudes einen Abgabentatbestand darstellten sollte.
Auch wenn entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers es sich bei der gegenständlich vorgeschriebenen Gebühr um keine Erweiterungsgebühr handelt (diese wird von der Gemeinde im Fall des Ausbaues der Gemeindekanalisation eingehoben) und auch der genannte Ausnahmetatbestand nicht greift, zumal das Nebengebäude nicht ausschließlich aus Holz errichtet ist, erfolgte mangels Erfüllung des Abgabentatbestandes die Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr betreffend das gegenständliche Nebengebäude zu Unrecht.
Anders verhält es sich hinsichtlich des in diesem Zusammenhang unbekämpft gebliebenen Anschlussbetrages betreffend den Umbau sowie den Zubau des Wohnhauses an der Adresse Adresse 1, diesbezüglich war die Baumasse betreffend des neu errichteten Kellergeschosses im Ausmaß von 129,33 m³ sowie die Baumasse für das Lagerhackgut im Kellergeschoss im Ausmaß von 92,72 m³ und die Baumasse hinsichtlich der Vergrößerung des Wohnhauses im Erdgeschoss im Ausmaß von 70,29 m³ als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Diesbezüglich ergibt sich eine gesamte Baumasse von 239,34 m³.
Multipliziert mit dem Faktor für die Kanalanschlussgebühr für das Jahr 2017 in Höhe von Euro 6,89 errechnet sich sohin die Kanalanschlussgebühr für den Um- und Zubau des alten Wohnhauses mit Euro 1.649,05 (inklusive 10 % USt) und war dementsprechend die Kanalanschlussgebühr in diesem Ausmaß neu festzusetzen. Die diesbezügliche Kanalanschlussgebühr war dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft und sohin als Abgabenschuldner iSd § 9 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z nach erfolgten Baubeginn am 30.08.2017 vorzuschreiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden.
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
Schlagworte
Keine Kanalanschlussgebühren für NeubauEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.29.1932.8Zuletzt aktualisiert am
07.11.2018