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L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol;Norm
GSGG §9 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde des H J in X, vertreten durch Dr. Robert Eiter, Rechtsanwalt in Landeck, Malserstraße 13/II, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 29. April 1999, Zl. LAS-480/28-95, betreffend landwirtschaftliches Bringungsrecht (mitbeteiligte Partei: K R in Y, vertreten durch
Univ.-Doz. Dr. Hubertus Schumacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, Kaiserjägerstraße 18), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) vom 8. Juli 1959 wurde unter Berufung auf die §§ 2 bis 4 des Tiroler Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1933 zugunsten der Liegenschaft in EZl. 58 II der KG X ein landwirtschaftliches Bringungsrecht eingeräumt, und zwar "die Erweiterung der nach alter Übung bestehenden Dienstbarkeit des Gehens und Führens eines zweirädrigen Handkarrens auf die Dienstbarkeit des Fahrens mit vierrädrigen, mit Tieren gezogenen landwirtschaftlichen Fahrzeugen während des ganzen Jahres ohne Beschränkung auf bestimmte Tageszeiten zwischen dem öffentlichen Weg Gp. 1762 und der Bp. 51 in EZl. 58 II, KG X über die Gp. 634/2 in EZl. 166 II, KG X".
Dieser Bescheid wurde mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung (LAS) vom 14. Oktober 1959 bestätigt, vom Obersten Agrarsenat aber mit Bescheid vom 6. März 1961 dahingehend abgeändert, dass die Trasse des landwirtschaftlichen Bringungsrechtes an die Grenze der Gp. 634/2 zum nördlichen Nachbargrundstück 637 verlegt und die Breite der Trasse einerseits an der Grenze der Gp. 634/2 zum Nachbargrundstück 634/1 mit 2,40 m und andererseits an der Grenze der Gp. 634/2 zum öffentlichen Weg 1762 mit 3 m festgesetzt wurde.
Mit Bescheid der AB vom 25. Jänner 1963 wurde dieses landwirtschaftliche Bringungsrecht wie folgt erweitert:
"1. Gemäß §§ 1, 2, 4 und 5 GSLG vom 13.6.1933, LGBl. Nr. 56, wird das landwirtschaftliche Bringungsrecht des Gehens und Fahrens mit vierrädrigen landwirtschaftlichen Fahrzeugen während des ganzen Jahres ohne Beschränkung auf bestimmte Tageszeiten als Grunddienstbarkeit auch auf einem aus dem einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplan ersichtlichen Grundstreifen der Gp. 634/2 in EZl. 166 II KG X des F J eingeräumt, welcher als Bogen mit einem Kurvenradius von 3,10 m die Einmündung in den öffentlichen Weg Gp. 1762 darstellt. Die Breite der Bringungstrasse bei der Einmündung in die Gp. 1762 beträgt 5,50 m.
2.
... (betrifft die Entschädigung)
3.
Es werden folgende, in der Verhandlung am 20.6.1961 zwischen den Parteien geschlossenen Vergleiche beurkundet:
a) F und A L geben dem F J in X 118 die ausdrückliche und unwiderrufliche Einwilligung, das Bringungsgebiet entlang des Wohnhauses des J F zur Verarbeitung von Holz sowie zum Abstellen von Personenkraftwagen zu benützen, sofern sie in der Ausübung ihres Bringungsrechtes dadurch nicht behindert werden.
b) F J erklärt für sich und seine Rechtsnachfolger ausdrücklich und rechtsverbindlich, die oben angeführten Begünstigungen nur insoweit auszuüben, als dadurch F und A L in der Ausübung des Bringungsrechtes nicht behindert werden. Er verpflichtet sich, die Haftung zu übernehmen, dass auch Personenkraftwagen von fremden Gästen das Bringungsrecht nicht behindern werden.
4. Sohin werden als der Verbücherung unterliegend folgende landwirtschaftliche Bringungsrechte festgestellt:
Zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft in EZl. 58 II KG X (derzeit F und A L je zur Hälfte) Grunddienstbarkeit des Rechtes des Gehens und Fahrens mit vierrädrigen, mit Tieren gezogenen landwirtschaftlichen Fahrzeugen während des ganzen Jahres ohne Beschränkung auf bestimmte Tageszeiten zwischen dem öffentlichen Weg Gp. 1762 und Bp. 51 in EZl. 58 II KG X über die Gp. 634/2 in EZl. 166 II KG X (derzeitiger Eigentümer F J in X Nr. 118); die Einmündung vom öffentlichen Weg erfolgt in einem Bogen entsprechend dem einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplan, der weitere Verlauf der Bringungsrechtstrasse auf dem belasteten Grundstück Gp. 634/2 hat eine Breite von 2,40 m. Die Einmündungsbreite in den öffentlichen Weg Gp. 1762 hat eine Breite von 5,50 m."
Am 28. April 1994 beantragte die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (mP) als derzeitiger Eigentümer der durch das Bringungsrecht begünstigten Liegenschaft EZ. 58 die Feststellung, dass der Bescheid der AB vom 5. Februar 1963 betreffend die Einräumung des Bringungsrechtes noch immer aufrecht sei und dass anstelle des Rechtes zum Fahren mit von Tieren gezogenen landwirtschaftlichen Fahrzeugen ein Bringungsrecht zum Befahren mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen wie Schlepper etc.
gegeben sei.
Daraufhin brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf
Aufhebung des Bringungsrechtes ein.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des LAS vom
21. Juni 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Bringungsrechtes abgewiesen. Dieser Bescheid wurde auf Grund einer Beschwerde des Beschwerdeführers vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. Dezember 1996, 96/07/0176, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründet wurde diese Entscheidung damit, die von der mP geplante Wiedererrichtung des Wirtschaftsgebäudes auf Gp. 51 sei grundsätzlich geeignet, eine Aufhebung des Bringungsrechtes zu verhindern, wenn in absehbarer Zeit mit einer Verwirklichung des geplantes Bauprojektes zu rechnen sei. Es bestünden aber erhebliche Zweifel daran, ob in absehbarer Zeit mit einer Verwirklichung dieses Projektes zu rechnen sei.
Mit Bescheid vom 6. November 1997 wies der LAS die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der AB, mit welchem dem Antrag auf Aufhebung des Bringungsrechtes keine Folge gegeben worden war, neuerlich als unbegründet ab.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1998, 98/07/0007, als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Erkenntnisses hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bringungsrechtes wegen Wegfalls des Bedarfes nicht gegeben sind.
In der Folge stellte die mP bei der AB den Antrag auf Abänderung des zugunsten ihrer Liegenschaft eingeräumten Bringungsrechtes dahin gehend, dass das Recht des Gehens und Fahrens mit vierrädrigen, mit Tieren gezogenen landwirtschaftlichen Fahrzeugen während des ganzen Jahres ohne Beschränkung auf bestimmte Tageszeiten auf ein Bringungsrecht des Gehens und Fahrens mit motorbetriebenen Fahrzeugen während des ganzen Jahres ohne Beschränkung auf bestimmte Tageszeiten verfügt und die Breite der Bringungstrasse von 2,40 m auf mindestens 2,60 m erweitert werden sollte. Begründet wurde dieser Antrag mit den geänderten wirtschaftlichen Notwendigkeiten.
Mit Bescheid vom 10. Februar 1999 entschied die AB über diesen Antrag wie folgt:
"Gemäß § 11 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1970, LGBl. Nr. 40 (GSLG 1970), wird das mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde
I. Instanz vom 8.7.1959, III b 1-229/12, in der Fassung des Erkenntnisses des Obersten Agrarsenates vom 6.3.1961, 59-OAS/61, eingeräumte und mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 5.2.1963, III b 1-152/34, erweiterte Bringungsrecht dahingehend abgeändert, als
1. in Pkt. 1) des zuletzt genannten Bescheides die Wortfolge "vierrädrigen landwirtschaftlichen Fahrzeugen" durch die Wortfolge "motorbetriebenen Fahrzeugen zum Zwecke der landwirtschaftlichen Bringung" ersetzt wird;
2. in Pkt. 4) des zuletzt genannten Bescheides die Wortfolge "vierrädrigen, mit Tieren gezogenen landwirtschaftlichen Fahrzeugen" durch die Wortfolge "motorbetriebenen Fahrzeugen zum Zwecke der landwirtschaftlichen Bringung" ersetzt wird;
3. in Pkt. 4) des zuletzt genannten Bescheides die Breitenangabe des weiteren Verlaufs der Bringungsrechtstrasse von "2,40 m" durch "2,60 m" ersetzt wird.
Die Trasse des Bringungsrechtes auf Gst. 634/2 hat nunmehr in Richtung des GSt. 260 jenen im beiliegenden und einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplan rot eingezeichneten Verlauf.
Für die infolge der gegenständlichen Abänderung des Bringungsrechtes hinsichtlich der Zulässigkeit des Fahrens mit motorbetriebenen Fahrzeugen zum Zwecke der landwirtschaftlichen Bringung erforderliche Verbreiterung der Bringungsrechtstrasse hat (mP) eine einmalige Geldentschädigung in Höhe von ATS 1.950,-- an (Beschwerdeführer) zu bezahlen.
Der Entschädigungsbetrag ist mit Rechtskraft dieses Bescheides zur Zahlung fällig."
In der Begründung heißt es, die AB schließe sich den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen in dessen gutachtlicher Stellungnahme vom 30. Dezember 1998 an, wonach für eine zeitgemäße Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Betriebe die Verwendung entsprechender Maschinen und Geräte Voraussetzung sei. Ohne einen solchen Maschinen- und Geräteeinsatz wäre die Bewirtschaftung der bäuerlichen Betriebe, die vorwiegend nebenberuflich erfolge, heutzutage undenkbar. Dies treffe auch auf die mP zu, die u.a. rund 3 ha zweischnittige Wiesen in der KG X besitze und bewirtschafte. Eine Abänderung des bestehenden Zufahrtsrechtes zu ihrem Wirtschaftsgebäude (Tennen) mit vierrädrigen, mit Tieren gezogenen landwirtschaftlichen Fahrzeugen in ein Fahrrecht mit zeitgemäßen landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten sei daher aus der Sicht eines modernen landwirtschaftlichen Betriebes eine notwendige Anpassung an die heutigen Gegebenheiten. Zur Bewirtschaftung ihrer Grundstücke besitze die mP u.a. einen AEBI-Transporter mit Heuladegerät, der eine Fahrbahnbreite von 2,5 m benötige. Beim gegenständlichen Bringungsrecht handle es sich um eine Zufahrt zu einem Wirtschaftsgebäude, sodass mit Anlieferungen von verschiedenen Betriebsmitteln, wie z.B. von landwirtschaftlichen Geräten, Bestandteilen für Geräte oder zur Errichtung und Erhaltung des Wirtschaftsgebäudes selbst, zu rechnen sei. Auch die bei bäuerlichen Betrieben übliche und notwendige Nachbarschaftshilfe oder Maschinenringeinsätze seien dabei nicht außer Acht zu lassen. Die Verbreiterung der Bringungsrechtstrasse in deren weiteren Verlauf nach der Einmündung vom Gemeindeweg auf 2,60 m sei somit die Folge aus der notwendigen Abänderung des Bringungsrechtes in ein Fahrrecht mit zeitgemäßen landwirtschaftlichen Maschinen, welche eben zumindest diese Trassenbreite benötigten. Bei einer Trassenbreite von 2,60 m seien eventuelle Variationsmöglichkeiten bezüglich der unterschiedlichen Fahrzeugbreiten berücksichtigt. In seiner Stellungnahme habe der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Abänderung des Bringungsrechtes im Hinblick auf ein Fahrrecht mit motorbetriebenen Fahrzeugen zur zweckmäßigen Bewirtschaftung nicht bestritten. Er wende lediglich ein, der Umstand, dass die Grundfläche, über welche die Bringungstrasse verlaufe, als Parkplatz verwendet werde, sei vom Sachverständigen nicht berücksichtigt worden. Durch die Abänderung des Bringungsrechtes gingen sämtliche PKW-Abstellmöglichkeiten verloren. Dem sei nach Ansicht der AB entgegenzuhalten, dass die Vereinbarung über das Abstellen von Personenkraftwagen auf der Bringungsrechtstrasse entsprechend Punkt 3 des Bescheides der AB vom 5. Februar 1963 durch die nunmehrige Abänderung des Bringungsrechtes in keiner Weise berührt werde. Unter den in diesem Bescheid genannten Bedingungen sei das Abstellen von Personenkraftwagen weiterhin möglich. Die Ahme des Beschwerdeführers, dass bei Belassung des bisherigen Zustandes die Abstellplätze uneingeschränkt zur Verfügung stünden, sei insofern verfehlt, als in dem diesem Verfahren vorausgegangenen Verfahren hinsichtlich der Aufhebung des Bringungsrechtes bekanntlich festgestellt worden sei, dass das Bringungsrecht für die Bewirtschaftung der Liegenschaft der mP unabdingbar sei. Mit seinem Einwand, es müsse geprüft werden, ob die mP nicht eine andere Zufahrt errichten könne, mache der Beschwerdeführer all jene Argumente neuerlich geltend, denen schon im Verfahren zur Aufhebung des Bringungsrechtes ein Erfolg versagt geblieben sei. Allein aus dem Umstand der Zulässigkeit des Fahrens mit motorbetriebenen Fahrzeugen könne keine zusätzliche Beeinträchtigung der Liegenschaft des Beschwerdeführers erblickt werden. Auch die Verbreiterung der Bringungsrechtstrasse um 20 cm vermöge an sich die Nutzung des belasteten Grundstückes in diesem Bereich als Autoabstellfläche nur unwesentlich zu beeinträchtigen.
Der Beschwerdeführer berief. Er machte geltend, es sei nicht der richtige Amtssachverständige beigezogen worden. Es hätte ein Amtssachverständiger aus dem Bauwesen eingeschaltet werden müssen. Die Wortwahl "motorbetriebene Fahrzeuge zum Zweck der landwirtschaftlichen Bringung" gewährleiste nicht, dass nur mit Fahrzeugen für landwirtschaftliche Zwecke gefahren werden dürfe. Durch die Abänderung des Bringungsrechtes gingen sämtliche Parkplatzmöglichkeiten auf Grundstück 634/2 verloren. Abstellplätze seien aber zur Vermietung des Hauses des Beschwerdeführers unabdingbar. Bei der Entschädigungsberechnung sei von falschen Voraussetzungen ausgegangen worden, weil die Beeinträchtigung der Möglichkeit des Abstellens von PKW nicht berücksichtigt worden sei. Im Übrigen hätte auch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen werden müssen. Durch die verfügte Erweiterung des Bringungsrechtes werde in Rechte des Beschwerdeführers viel stärker eingegriffen als in den Bereich der mP, wenn diese auf eigenem Grund eine Zufahrt schaffen müsste. Die Möglichkeit der Schaffung einer solchen Zufahrt bestünde. Selbst wenn aber ein Bringungsnotstand bestünde, wäre eine Ausweitung der Bringungsrechtstrasse auf 2,60 m unnötig; mit 2,40 m hätte das Auslangen gefunden werden können.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 29. April 1999 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.
In der Begründung heißt es, aktenkundig ergebe sich aus den in den vorausgegangenen Verwaltungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen, dass die mP ca. 3 ha zweischnittige Wiesen in X besitze und bewirtschafte. Die Bewirtschaftung sei in den letzten 10 bis 15 Jahren derart umgestellt worden, dass die Einlagerung des gewonnenen Heus nicht in X, sondern in Y erfolgt sei. Nach der Neuerstellung eines Wirtschaftsgebäudes auf der Bp. 51 solle wieder Heu in X eingelagert werden, desgleichen Maschinen und Gerätschaften. Aus der Stellungnahme des Sachverständigen der Abteilung Almwirtschaft vom 30. Dezember 1998 ergebe sich, dass die mP für die Bewirtschaftung ihrer Grundstücke u.a. einen AEBI-Transporter mit Heuladegerät und einer Fahrbahnbreite von 2,50 m verwende. Mit diesem solle die Bringung zum geplanten Wirtschaftsgebäude auf Bp. 51 bewerkstelligt werden. Für die belangte Behörde stehe fest, dass die Verwendung von zeitgemäßen Maschinen und Transportgeräten unumgängliche Voraussetzung für die ordentliche Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes sei. Unverständlich erscheine die Behauptung des Beschwerdeführers, die nunmehrige Erweiterung des Bringungsrechtes habe den Verlust sämtlicher Abstellmöglichkeiten auf Grundstück 634/2 zur Folge. Durch den erstinstanzlichen Bescheid sei die Abänderung eines bereits bestehenden Bringungsrechtes erfolgt, indem dieses um einen 20 cm breiten Grundstreifen verbreitert werde. Ansonsten ändere sich die Trasse nicht; es finde lediglich eine Ausdehnung auf motorbetriebene Fahrzeuge statt. Durch die erfolgte Abänderung ändere sich an der Parkplatzsituation auf Grundstück 634/2 nichts. Bereits bisher sei die Ausübung des Bringungsrechtes - wenn auch mit von Tieren gezogenen Fahrzeugen - zu ermöglichen gewesen. Aus dem Lageplan und den im Akt einliegenden Lichtbildern sei ersichtlich, dass durch die Verbreiterung der Trasse keine weitere Abstellmöglichkeit für Fahrzeuge verloren gehe. Schon die ursprüngliche Restbreite von 1,50 m (nunmehr 1,30 m) habe kein Abstellen eines PKW ohne die teilweise Benützung der Bringungstrasse ermöglicht. Der Beschwerdeführer sei vielmehr gehalten, allfällige Mieter seines Hauses auf die durch das bestehende Bringungsrecht eingeschränkte Parksituation hinzuweisen. Auf Grund der in der Berufung behaupteten Verfahrensmängel sei der Sachverhalt im Hinblick auf die zu leistende Entschädigung von einem Amtssachverständigen für das Bauwesen beurteilt worden. Aus dessen Stellungnahme vom 12. April 1999 ergebe sich, dass die Erweiterungsfläche mit einer Länge von 13 m und einer Breite von 0,2 m zum überwiegenden Teil in der nach der Tiroler Bauordnung gegenüber dem nördlichen Nachbargrundstück einzuhaltenden Mindestabstandsfläche von 4 m liege. Ein kleiner Teilbereich liege vor der zu öffentlichen Verkehrsflächen hin in der Regel mit 4 m anzunehmenden Baufluchtlinie. Lediglich ein ganz kleiner Teil im Ausmaß von 1,2 m x 0,2 m = 0,24 m2 liege außerhalb dieser baulich eingeschränkten Abstandsbereiche. Wie der Bausachverständige weiter angemerkt habe, sei die durch die Erweiterung der Dienstbarkeitsfläche beanspruchte Teilfläche baulich nur mit den nach der Tiroler Bauordnung in den Mindestabstandsflächen zulässigen Gebäuden und baulichen Anlagen nutzbar. Durch das bereits seit vielen Jahren auf Grundstück 634/2 bestehende Bringungsrecht mit einem Abstand von bis zu 1,5 m zur bestehenden Hausfront sei die Nutzung mit untergeordneten Bauteilen in einer sinnvollen Breite bereits derzeit eingeschränkt. Aus diesen Gründen werde auch seitens des Bausachverständigen ein Entschädigungsprozentsatz von 50 % des Baugrundpreises für die Erweiterung des Bringungsrechtes für angemessen erachtet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die mP könne mit motorbetriebenen landwirtschaftlichen Fahrzeugen viel größere Mengen an Ladegut transportieren als bisher; es würden daher auch wesentlich weniger Fahrten benötigt. Mit sieben Fahrten jährlich müsste das Auslangen gefunden werden. Auf keinen Fall benötige die mP ein Bringungsrecht das ganze Jahr über, noch dazu Tag und Nacht. Die Vorteile des eingeräumten Bringungsrechts würden seine Nachteile nicht überwiegen. Durch das erweiterte Bringungsrecht verliere der Beschwerdeführer die Möglichkeit, auf seinem Grund Fahrzeuge abzustellen. Dadurch trete eine erhebliche Wertminderung ein. Dies sei auch bei der Entschädigungsberechnung außer Acht gelassen worden. Im angefochtenen Bescheid hätte zum Ausdruck gebracht werden müssen, dass das Bringungsrecht durch die Möglichkeit des Beschwerdeführers, die Bringungstrasse zur Verarbeitung von Holz sowie zum Abstellen von Personenkraftwagen zu benützen, eingeschränkt sei. Es hätte auch insgesamt überprüft werden müssen, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Einräumung des Bringungsrechts nach wie vor bestehen. Es gebe mehrere Möglichkeiten der Zufahrt zum Grundstück der mP.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mP hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und
beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Haben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, so ist nach § 11 Abs. 1 GSLG 1970 das Bringungsrecht auf Antrag des Berechtigten oder des Eigentümers eines hiefür beanspruchten Grundstückes oder einer hiefür beanspruchten Bringungsanlage den geänderten Verhältnissen entsprechend abzuändern oder, falls der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen ist, aufzuheben.
Wenn der Beschwerdeführer meint, es hätte im Verfahren über den Antrag der mP auf Abänderung des eingeräumten Bringungsrechtes geprüft werden müssen, ob für dieses Bringungsrecht überhaupt noch ein Bedarf bestehe, so ist er darauf hinzuweisen, dass diese Frage in dem über seinen Antrag durchgeführten Verwaltungsverfahren, welches mit Bescheid des LAS vom 6. November 1997 abgeschlossen wurde, geprüft wurde, dass das Bestehen eines Bedarfes bejaht wurde und dass diese Entscheidung des LAS vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2. Juli 1998, 98/07/0007, bestätigt wurde.
Zu prüfen bleibt nur mehr, ob die von der belangten Behörde verfügte Änderung des Bringungsrechtes den Bestimmungen des § 11 GSLG 1970 entspricht.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, die mP finde mit 7 Fahrten pro Jahr das Auslangen und es hätte daher die Änderung des Bringungsrechtes nur in diesem Ausmaß bewilligt werden dürfen, stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar. Abgesehen davon ist diese Behauptung auch offenkundig unzutreffend, fallen doch im Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb eine ganze Reihe von Fahrten an, die sich nicht allein auf den Transport von Heu beschränken.
Was den behaupteten Verlust von PKW-Abstellplätzen anlangt, so verkennt der Beschwerdeführer das schon bisher bestehende und durch den angefochtenen Bescheid nicht geänderte Verhältnis zwischen dem Bringungsrecht und seiner Befugnis, die Bringungstrasse zum Abstellen von Kraftfahrzeugen zu benützen.
Wie sich aus dem Bescheid aus dem Jahr 1963 ergibt, darf die Bringungstrasse nur soweit zum Abstellen von Kraftfahrzeugen benutzt werden, als dadurch das Bringungsrecht nicht behindert wird. Schon bisher hatte also das Abstellen von Kraftfahrzeugen Nachrang gegenüber dem Bringungsrecht. Daran ändert der angefochtene Bescheid nichts. Eine Verschlechterung für den Beschwerdeführer ist nicht eingetreten. Damit aber bricht die ganze Argumentation, die auf der Grundlage einer Verschlechterung der Abstellmöglichkeiten beruht, zusammen.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. Oktober 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070108.X00Im RIS seit
20.11.2000