Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
24.09.2018Norm
GewO 1994 §74 Abs2 Z1Rechtssatz
Voraussetzung für die Präklusion der Parteistellung eines Nachbarn ist einerseits die ordnungsgemäße Kundmachung der mündlichen Verhandlung gemäß §§ 41 und 42 Abs 1 AVG oder bei nicht ordnungsgemäßer Kundmachung die rechtzeitige Verständigung des Nachbarn von der Verhandlung gemäß § 42 Abs 2 AVG. Andererseits ist in der Kundmachung darauf hinzuweisen, dass das Unterlassen von rechtzeitigen Einwendungen bzw das Erheben von unzulässigen Einwendungen den Verlust der Parteistellung zur Folge hat.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Einwendungen; Nachbar; Parteistellung; Präklusion;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.22.001.2018Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018