RS Lvwg 2018/9/24 LVwG-AV-22/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

24.09.2018

Norm

GewO 1994 §74 Abs2 Z1
GewO 1994 §74 Abs2 Z2
GewO 1994 §75 Abs2
GewO 1994 §356
AVG 1991 §41
AVG 1991 §42 Abs1
AVG 1991 §42 Abs2

Rechtssatz

Voraussetzung für die Präklusion der Parteistellung eines Nachbarn ist einerseits die ordnungsgemäße Kundmachung der mündlichen Verhandlung gemäß §§ 41 und 42 Abs 1 AVG oder bei nicht ordnungsgemäßer Kundmachung die rechtzeitige Verständigung des Nachbarn von der Verhandlung gemäß § 42 Abs 2 AVG. Andererseits ist in der Kundmachung darauf hinzuweisen, dass das Unterlassen von rechtzeitigen Einwendungen bzw das Erheben von unzulässigen Einwendungen den Verlust der Parteistellung zur Folge hat.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Einwendungen; Nachbar; Parteistellung; Präklusion;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.22.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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