RS Lvwg 2018/9/24 LVwG-AV-22/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

24.09.2018

Norm

GewO 1994 §74 Abs2 Z1
GewO 1994 §74 Abs2 Z2
GewO 1994 §75 Abs2
GewO 1994 §356
AVG 1991 §41
AVG 1991 §42 Abs1
AVG 1991 §42 Abs2

Rechtssatz

Parteistellung im Sinn des § 75 Abs 2 erster Satz GewO 1994 ist bereits dann gegeben, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass die betroffene Person durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder in ihrem Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten gefährdet werden könnte (VwGH 96/04/0252).

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Einwendungen; Nachbar; Parteistellung; Präklusion;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.22.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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