Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
24.09.2018Norm
GewO 1994 §74 Abs2 Z1Rechtssatz
Parteistellung im Sinn des § 75 Abs 2 erster Satz GewO 1994 ist bereits dann gegeben, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass die betroffene Person durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder in ihrem Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten gefährdet werden könnte (VwGH 96/04/0252).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Einwendungen; Nachbar; Parteistellung; Präklusion;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.22.001.2018Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018