TE Lvwg Erkenntnis 2018/9/24 LVwG-AV-22/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.2018
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Entscheidungsdatum

24.09.2018

Norm

GewO 1994 §74 Abs2 Z1
GewO 1994 §74 Abs2 Z2
GewO 1994 §75 Abs2
GewO 1994 §356
AVG 1991 §41
AVG 1991 §42 Abs1
AVG 1991 §42 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch Herrn B, ***, ***, gegen den Bescheid vom 01.12.2017, ***, mit dem die Bezirkshauptmannschaft Gmünd unter Spruchpunkt I. der „C“ Gesellschaft m.b.H. die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, durch Ausführung eines neuen Brandschutzkonzeptes erteilt sowie unter Spruchpunkt II die Einwendungen von Frau A vom 28.11.2017 zurückgewiesen hat, zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.12.2017, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Gmünd unter Spruchpunkt I. der „C“ Gesellschaft m.b.H. die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, durch Ausführung eines neuen Brandschutzkonzeptes unter Verweis auf näher genannte Projektunterlagen und unter Verweis auf eine näher angeführte Projektbeschreibung erteilt sowie unter Spruchpunkt II die Einwendungen von Frau A vom 28.11.2017 zurückgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass am 22.11.2017 eine gewerbebehördliche Verhandlung im Beisein näher angeführter Amtssachverständiger durchgeführt worden sei und dabei festgestellt wurde, dass keine Bedenken im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 bestehen würden. Die Einwendungen von Frau A seien erst am 28.11.2017 bei der Gewerbebehörde eingebracht worden; diese habe die Parteistellung verloren.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie zum angefochtenen Bescheid im Genehmigungsverfahren form- und fristgerecht Stellung bezogen habe. Ihre Anregungen und Bedenken seien jedoch mit der Begründung abgelehnt worden, dass sie in Folge verspäteten Vorbringens die Parteistellung im Verfahren verloren hätte.

 

Diese Begründung sei nicht korrekt und rechtlich nicht haltbar.

Weiters hat die Beschwerdeführerin folgendes ausgeführt:

„Aufgrund einer Geschäftsreise konnte ich den für den 22.11.2017 anberaumten Lokaltermin für eine Augenscheinverhandlung nicht wahrnehmen. Deshalb hat mit Vertretungsvollmacht Herr B am 21.11.2017 um 8.20 Uhr im Zimmer *** der BH Gmünd Akteneinsicht in die Genehmigungsunterlagen genommen.

Nach Durchsicht des Brandschutzkonzeptes hat Herr B der zuständigen Mitarbeiterin Ihres Hauses mitgeteilt, dass das Gutachten lückenhaft sei und kurzfristig eine schriftliche Einlassung erfolge. Aus ihrem Hause wurde dazu erklärt, dass der Einspruch in dem Vorgang vermerkt werde und ein Hinweis auf Nachreichen der Begründung eingebracht wird.

In Treu und Glauben auf die ordnungsgemäße Amtsführung habe ich unverzüglich nach Abschluss meiner Geschäftsreise meine Bedenken und Anregungen zu dem in Rede stehenden Brandschutzkonzept formuliert. Der entsprechende Schriftsatz wurde gegen Empfangsbekenntnis der Behörde zugestellt.

Nach alledem bitte ich Sie sich der Sache persönlich anzunehmen.

Verwaltungs- und verfahrensrechtlich beantrage ich die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. In dienstrechtlicher Hinsicht kann Zeugengehör jederzeit von Ihnen angefordert werden.“

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 21.08.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beschwerdeführerin sowie als Zeugen ihr Vertreter, B, und Frau D, die Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Gmünd, vernommen wurden.

Die Zeugin D hat bei ihrer Vernehmung Folgendes angegeben:

„Ich bin seit 1981 Sachbearbeiterin im Betriebsanlagenbereich und bin seit damals auch immer wieder mit der Firma C GmbH beschäftigt. Ich stehe als Sachbearbeiterin auf der Ladung für die mündliche Verhandlung vom 22.11.2017. Somit war klar, dass ich die Sachbearbeiterin bin und dass jemand, der Akteneinsicht nehmen möchte, zu mir kommen muss. Wir sind zwei Sachbearbeiterinnen, die in einem Raum sitzen, daneben ist auch noch ein Raum, wo die Tür immer offen ist und eine weitere Sachbearbeiterin sitzt. Ich kann mich heute nicht mehr erinnern, wann B zu mir gekommen ist. Es war relativ früh am Vormittag. Für mich war das eine Alltagssituation, die ich daher auch nicht speziell besonders in Erinnerung habe. Ich beginne üblicher Weise um 07.00 Uhr zu arbeiten. Herr B hat geklopft, ist hereingekommen, hat mir gesagt, wer er ist und dass er Frau A vertritt. Er hat mir eine Vollmacht übergeben und gesagt, dass er Akteneinsicht nehmen möchte.

Die Projektsunterlagen werden üblicher Weise immer in Papier eingereicht, so auch in diesem Fall. Wir drucken uns auch üblicher Weise einen Handakt aus, da man mit diesem besser arbeiten kann. So war es auch in diesem Fall.

Ich habe ihm die Projektsunterlagen übergeben und den Handakt gezeigt. Wobei im Handakt nicht sehr viel drinnen war, die Ausschreibungsunterlagen und das Ansuchen.“

Auf Vorhalt der Projektsunterlagen:

„Es handelt sich dabei um die Projektsunterlagen, die ich dem Herrn B gezeigt habe. Wir haben diese damals in 4-facher Ausfertigung gehabt, daher war es etwas mehr.

Er hat auf mich einen sehr kompetenten Eindruck gemacht, weil er zielstrebig in den Projektsunterlagen geblättert hat und auch bereits nach kurzer Zeit gesagt hat, dass er Mängel im neuen Brandschutzkonzept sieht. Um welche Mängel es sich handelt, hat er nicht ausgeführt, er ist dabei nicht ins Detail gegangen. Er hat nur gesagt, wir werden eine Stellungnahme abgeben. Er hat darauf hingewiesen, dass morgen die Verhandlung ist und er und Frau A nicht an der Verhandlung teilnehmen können und er daher eine Stellungnahme abgeben wird. Ich habe ihn nicht gefragt, was er für einen Beruf hat, aber er hat auf mich fachlich kompetent gewirkt. Er hat auch heute draußen gesagt, dass er so etwas nicht zum ersten Mal macht. Für mich war auch nicht der Anschein, dass ich ihn speziell besonders belehren muss. Wenn ich den Eindruck habe, dass jemand in der Sache unbeholfen ist, wird er natürlich entsprechend rechtsbelehrt. Eine Fristsetzung von seiner Seite war kein Thema. Da er auch einen kompetenten Eindruck machte, bin ich auch nicht auf die Idee gekommen, dass ich ihn noch speziell darauf hinweisen müsste, dass die Stellungnahme heute noch abgegeben werden muss.

Aus dem elektronischen Akt ergibt sich, dass ich den Aktenvermerk unmittelbar nach der Besprechung, 08.37 Uhr, verfasst habe. Die Anwesenheit von Herrn B war nach meinem Gefühl nicht länger als 15 Minuten. Ich kann mich heute nicht bewusst erinnern, ob die Worte „kurzfristig“ oder „umgehend“ gefallen sind. Ich denke irgendwie schon, sonst hätte ich es nicht so in meinen Aktenvermerk hineingeschrieben. Für mich war es jedenfalls keine spezielle Situation, sondern Alltagsgeschäft. Es kommt auch gelegentlich vor, dass jemand sagt, dass er etwas einbringt, dann aber doch keine Stellungnahme einbringt, weil er es sich noch überlegt hat.

Die Frau A sehe ich heute zum ersten Mal. Bisher hatten wir keinen persönlichen Kontakt. Den Herrn B habe ich auch vorher nicht gekannt, unser erster Kontakt war bei der Akteneinsicht am 21.11.2017. Auch nach der Akteneinsicht hat es keine Telefonate oder Besprechungen mehr zwischen mir und Frau A bzw. zwischen mir und Herrn B gegeben.

Im Aktenvermerk habe ich „Lücken“ geschrieben. Wenn ich mir das heute so überlege, wird der Begriff wohl gefallen sein, sonst hätte ich es nicht so geschrieben. In der Erinnerung habe ich jedenfalls, dass Herr B Mängel gesagt hat, so wie ich es auch heute angegeben habe. Ob er detailliert Mängel oder Lücken gesagt hat, kann ich heute nicht mehr sagen.“

Der Zeuge B hat bei seiner Vernehmung Folgendes angegeben:

„Ich bin der Ehemann der Beschwerdeführerin.

Meine Frau und ich haben den Hauptwohnsitz in *** an der Adresse, wo Sie uns geladen haben. Das Haus in *** ist das Elternhaus meiner Frau und quasi unser Landsitz, wo wir uns gelegentlich am Wochenende, im Sommer bzw. in den Ferien aufhalten. Ich selbst bin ca. 4 bis 5 Tage in der Woche im Ausland geschäftlich unterwegs. Ich vertrete den Immobilienbereich eines deutschen Konzerns, der im Krankenhaus- und Hotelbereich tätig ist. Ich bin ausgebildeter Architekt und habe auch in Deutschland das zweite Staatsexamen gemacht, das heißt, es gab dort den Bereich öffentliches Recht und ich war auch im Rahmen der Ausbildungspraxis zwei Jahre bei Behörden tätig, eine Zulassung als Anwalt in Deutschland habe ich nicht, da das alleine mit dem zweiten Staatsexamen keine ausreichende Ausbildung ist für eine Tätigkeit als Anwalt.

Das Unternehmen, bei dem ich tätig bin, kommt ursprünglich aus der USA und hat in Europa nunmehr einen Umsatz von 4,6 Milliarden Euro, das heißt, wir haben zahlreiche Zusammenschlüsse getätigt und Immobilien gekauft. In diesem Bereich kommt es bei einem großen Unternehmen auch immer wieder zu Rechtsfragen bzw. zu unterschiedlichen Bewertungen auf Käufer- und Verkäuferseite in Bezug auf den Wert einer Immobilie oder allfälliger Mängel. In diesem Rahmen habe ich mich auch mit Brandschutzkonzepten auseinander gesetzt. Ich bin mit der österreichischen Rechtsordnung als privater Bauherr vertraut, da ich in Kärnten eine Immobilie besitze und diese auch selbst errichtet habe. Dass wenn jemand etwas baut, dass man Einwendungen dagegen erheben kann, ergibt sich aus den Schriftsätzen. Damit meine ich die Ladung und den Bescheid, wo auch eine Rechtsmittelbelehrung dabei ist.

Wir haben am 08.11.2017 eine Einladung für den 22.11.2017 für einen Lokaltermin erhalten.“

Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat dazu die Ladung und weiters einen Auszug aus seinem Terminkalender vorgelegt und dazu vernommen angegeben:

„Ich war Montags in *** und bin erst Montag Abend von *** nach *** geflogen und dann nach *** gefahren. Dort bin ich am 21.11.2017 um ca. 08.20 Uhr auf die BH gegangen, um Akteneinsicht zu nehmen. Sowohl meine Frau als auch ich konnten den Termin am 22.11.2017 in *** nicht wahrnehmen. Ich war beruflich am Dienstag nach der Akteneinsicht in *** und bin dann nach München gefahren und am 22.11.2017 bin ich dann von *** nach *** geflogen. Für die Akteneinsicht hatte ich eine halbe Stunde zur Verfügung, wenn ich meinen Termin in *** pünktlich wahrnehmen wollte.

Als ich Frau D draußen vor dem Verhandlungssaal gesehen habe, wusste ich sofort, dass ich mit ihr gesprochen habe. Ich habe den Portier gefragt, wo ich hin muss. Er hat mich zunächst an eine Sachbearbeiterin verwiesen, die nicht hier war und ich bin dann in der Anlagenabteilung an Frau D verwiesen worden. Diese war ausnehmend freundlich und hat mir den Akt und die Projektunterlagen gezeigt.“

Auf Vorhalt der Projektunterlagen:

„Es handelt sich dabei um die Projektunterlagen, in die ich Einsicht genommen habe. Wir haben das Brandschutzkonzept inhaltlich nicht besprochen. Ich kann mich nur erinnern, dass ich gesagt habe, dass es lückenhaft ist und dass wir eine Stellungnahme dazu abgeben werden. Ich kann mich erinnern, dass ich gesagt habe, dass wir dazu jetzt keine Stellungnahme abgeben können, sondern dass die Stellungnahme später erfolgt. Hätte ich diese Stellungnahme, wie ich sie dann am 27.11.2017 verfasst habe, sofort abgegeben, wären sowohl Frau D als auch ich sicherlich eine Stunde mit der Aufnahme des Protokolls beschäftigt gewesen. Diese Zeit hatte ich am 21.11.2017 auf Grund meiner nachfolgenden beruflichen Termine nicht. Ich kann mich erinnern, dass ich zu Frau D gesagt habe, dass wir kurzfristig eine Stellungnahme abgeben werden und unsere Stellungnahme ist ja dann auch kurzfristig erfolgt. Wir, das heißt Frau D und ich haben damals auch besprochen, dass wir aus beruflichen Gründen nicht am Folgetag zur Verhandlung kommen können.

Mir war klar, dass eine Nichtteilnahme bei der Verhandlung rechtliche Folge haben kann und deshalb habe ich auch bei Frau D darauf hingewiesen, dass kurzfristig eine Stellungnahme erfolgen wird. Um das Verfahren nicht zu behindern oder zu verzögern haben wir dann auch am 27.11.2017 eine Stellungnahme abgegeben, die am 28.11.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft eingelangt ist. Für mein Empfinden haben wir die Stellungnahme unverzüglich abgegeben, da ich am 22.11.2017 den Termin in *** hatte, am 23.11.2017 und 24.11.2017 einen Vortrag in *** und somit war dann die Erstellung der Stellungnahme erst danach möglich. Ich habe mit Frau D aber kein konkretes Datum besprochen, an dem die Stellungnahme abgegeben werden wird.

Wir wussten von der Ladung im Wesentlichen am Wochenende davor, da wir beruflich unterwegs waren und meine Frau dann die Ladung erst ca. drei bis vier Tage vorher von der Post in *** holen konnte.

Ich bin der Meinung, dass es hilfreich gewesen wäre, wenn bereits in der Ladung der Hinweis aufgenommen wird, dass Einwendungen detailliert am Tag vor der Verhandlung eingebracht werden müssen. Ich bin auch der Meinung, dass wenn ein Behördenvertreter sagt, dass die Einwendungen zum Akt genommen werden, darüber ein Vermerk angelegt wird.“

Auf Vorhalt des Vorlageschreibens vom 04.01.2018, wo angeführt ist, dass die Beschwerdeführerin während des Lokalaugenscheins bei der mündlichen Verhandlung vorbei gefahren ist, gab diese an:

„Ich bin gerade von einem beruflichen Termin gekommen und wusste aber, dass ich zu dem Verhandlungstermin niemals pünktlich sein könnte. Das war im Firmenhof und hat mir nicht mehr nach Verhandlung ausgesehen, es hat eher so ausgesehen, als ob sich ein paar Leute noch unterhalten würden. Ich hab die Leute nicht gekannt, es kann sein, dass ich die Vertreter der Firma gekannt habe. Für mich hat es jetzt so ausgesehen, als ob die Verhandlung schon abgeschlossen wäre.“

Der Vertreter der Beschwerdeführerin gab dazu ergänzend an:

„Für meine Frau war die Sache ja erledigt, da ich ihr von meiner Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd erzählt habe und dass ich eine Stellungnahme abgeben werde.“

Die Beschwerdeführerin teilte mit, dass sie Eigentümerin der Grundstücke ***, ***, *** und ***, alle mit der Adresse ***, EZ *** KG ***, sei. Diese Grundstücke befänden sich süd-östlich der Betriebsanlage.

4.   Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Grundstücke ***, ***, *** und ***, alle mit der Adresse ***, EZ *** KG ***. Diese Grundstücke befinden sich süd-östlich der Betriebsanlage der „C“ Gesellschaft m.b.H.. Die Betriebsanlage befindet sich auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, KG ***.

Aufgrund des Ansuchens der „C“ Gesellschaft m.b.H. um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Genehmigung eines neuen Brandschutzkonzeptes hat die Bezirkshauptmannschaft Gmünd mit Schreiben vom 08.11.2017 eine mündliche Verhandlung für den 22.10.2017 anberaumt. Diese Ladung wurde auch der Beschwerdeführerin, Frau A, zugestellt.

In der Ladung findet sich unter anderem folgender Hinweis:

„Sie werden eingeladen als Beteiligter/Beteiligte persönlich zur Verhandlung zu kommen ….

Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.

Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd erhoben werden.

In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während

der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd einsehen.

 

Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.“

Ebenfalls mit Schreiben vom 08.11.2017 hat die Bezirkshauptmannschaft Gmünd die Anberaumung korrigiert und das Datum für die Augenscheinsverhandlung für den 22.11.2017 festgesetzt. Diese Ladung enthält die gleichen Hinweise wie die vorige und wurde der Beschwerdeführerin zugestellt.

Ein (erfolgloser) Zustellversuch an die Beschwerdeführerin fand am 10.11.2017 statt. Die Ladung wurde ab 13.11.2017 beim Postamt *** hinterlegt.

B ist am Dienstag, den 21.11.2017 um ca. 08.20 Uhr zur Sachbearbeiterin, Frau D gegangen und hat dieser eine Vertretungsvollmacht betreffend die Beschwerdeführerin, die ihn zur Akteneinsicht ermächtigt, vorgelegt, sowie Akteneinsicht genommen. Er hat Frau D mitgeteilt, dass aus beruflichen Gründen weder er noch die Beschwerdeführerin an der für den nächsten Tag anberaumten mündlichen Verhandlung teilnehmen können und hat vorgebracht, dass das Brandschutzkonzept lückenhaft sei und Mängel aufweise. Er hat eine kurzfristige detaillierte Stellungnahme in Aussicht gestellt. Nähere Details dazu hat er nicht ausgeführt.

Frau D hat am 21.11.2017 folgenden Aktenvermerk verfasst:

„***

Hr. B nimmt in Vertretung von Frau A heute Einsicht in die Projektunterlagen. Er äußert, dass seiner Meinung nach Lücken im eingereichten Brandschutzkonzept bestehen.

Da es ihm nicht möglich ist, an der Augenscheinsverhandlung teilzunehmen gibt der an, dass umgehend eine schriftliche Stellungnahme eingebracht wird.“

Der Aktenvermerk ist um 8.37 Uhr unterschrieben.

Am 22.11. 2017 hat die Bezirkshauptmannschaft Gmünd die mündliche Verhandlung durchgeführt. An dieser Verhandlung hat weder die Beschwerdeführerin noch B teilgenommen.

Mit Schreiben vom 27.11.2017, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd am 28.11.2017, hat die Beschwerdeführerin folgende Stellungnahme abgegeben:

„C GmbH, neues Brandschutzkonzept, Genehmigungsverfahren

Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorgenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf meine Akteneinsicht vom 21.11.2017. Auf die Ihnen vorgelegte Vollmacht nehme ich Bezug.

Wie bereits angekündigt, sehe ich Lücken in dem zur Genehmigung vorgelegten Brandschutzkonzept. Insofern erhebe ich form- und fristgerecht Einspruch.

Insbesondere bin ich in meiner Parteistellung als Nachbar öffentlich rechtlich durch die Umstellung der Produktion betroffen. In dem zur Genehmigung vorgelegtem neuem Brandschutzkonzept wird ausgeführt, dass der Rückgang der Produktion durch einen vermehrten Warenumschlag leicht brennbarer Güter aufgefangen werden soll. In Folge dessen sollen geänderte Schutzzwecke und verringerte Maßnahmen des vorbeugenden baulichen Brandschutzes behördlicherseits genehmigt werden.

Nachdem mein Anwesen direkt an die Lager- und Betriebsstätten der Firma C angrenzt, bin ich durch Umstellung der Betriebsabläufe in der Ausübung meiner Eigentumsrechte beschwert. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass mein Grundstück zusammen mit dem Werksgelände der Firma C über eine gleichlautende Flächenwidmung als Betriebsgebiet verfügt.

Im Rahmen des Verkaufs der Firma E wurde das in meinen Besitz befindliche Wohngrundstück bücherrechtlich aus dem Firmenbesitz herausgelöst. Es gibt insofern weder rechtlich noch faktisch einen Betriebszusammenhang. Tatsächlich handelt es sich bei meinen Grundstück nach Lage, Größe und Benützung baurechtlich um eine Wohnbaufläche mit angrenzendem Grüngürtel.

Nach Belegenheit und Art der Nutzung resultieren aus dem in Rede stehenden Grundstück *** in *** insofern erhöhte Schutzansprüche gegenüber einer geänderten Nutzung des Betriebsgeländes der Firma C.

Nach alledem bitte ich höflich um Korrektur und Ergänzung des zur Genehmigung vorgelegten Brandschutzkonzeptes.

Im Rahmen des weiteren Verfahrens behalte ich mir höchstvorsorglich alle Rechte vor.

Mit freundlichen Grüßen

A“

5.   Beweiswürdigung:

Dass und welche Grundstücke im Eigentum der Beschwerdeführerin sind, wurde von dieser vorgebracht und ergibt sich auch durch Einsichtnahme ins Grundbuch. Die örtlichen Verhältnisse ergeben sich aus den Lageplänen der Projektunterlagen sowie aus dem NÖGIS.

Der Verfahrensablauf ergibt sich aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vorgelegten Verwaltungsakt und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Sowohl Herr B als auch die Zeugin D haben übereinstimmend ausgesagt, dass Herr B eine Vollmacht für die Akteneinsicht vorgelegt hat. Diese Vollmacht befindet sich auch im Akt. Beide haben den Vorgang der Akteneinsicht übereinstimmend geschildert. Beide haben auch übereinstimmend dargelegt, dass ein detailliertes Vorbringen bei der Akteneinsicht nicht erstattet wurde. B hat anschaulich seine Termine geschildert. Er hat auch seine Ausbildung und seine Vertretungskompetenz in Bauangelegenheiten dargestellt. Die Zeugin D hat nachvollziehbar dargestellt, dass und warum sie von seiner Kompetenz in derartigen Angelegenheiten ausgegangen ist und ihr aufgrund der in Aussicht gestellten kurzfristigen Stellungnahme keine zusätzliche spezielle Erklärung in Bezug auf die Termingebundenheit von Einwendungen erforderlich erschien. Beide haben übereinstimmend dargestellt, dass klargestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin und Herr B an der für den Folgetag anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen können. Beide haben auch übereinstimmend dargestellt, dass B das Brandschutzkonzept dahingehend kritisiert hat, dass es lückenhaft sei bzw. Mängel aufweise und nähere Details in einer kurzfristigen Stellungnahme folgen würden.

Wann die Stellungnahme der Beschwerdeführerin eingelangt ist, ergibt sich aus dem Verfahrensakt.

6.   Erwägungen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 74 Abs. 2 GewO 1994 bestimmt Folgendes:

Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

…..

§ 81 GewO bestimmt Folgendes:

(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

§ 75 Abs. 2 GewO bestimmt auszugsweise Folgendes:

(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

Die Parteistellung eines Nachbarn iSd § 75 Abs. 2 GewO 1994 im Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ist keine unbegrenzte. Subjektiv-öffentliche Rechte und damit Parteistellung der Nachbarn können nur aus § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 GewO 1994 abgeleitet werden (vgl. Reithmayer-Ebner, § 75, E/R/W GewO, Rz 2, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des VwGH). Die Nachbarn haben demnach Anspruch darauf, dass eine gewerbliche Betriebsanlage nur dann genehmigt wird, wenn zu erwarten ist, dass sie durch diese weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem Eigentum oder in sonstigen dinglichen Rechten gefährdet, noch in unzumutbarer Weise belästigt werden (zB VwGH 22. Juni 2015, 2015/04/0002, mwN).

Eine Genehmigungspflicht der Betriebsanlage und damit auch subjektive Rechte eines Nachbarn bestehen gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 ebenso bei der Änderung einer Betriebsanlage, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

Die Nachbareigenschaft (und damit Parteistellung) gemäß § 75 Abs. 2 erster Satz GewO 1994 ist außerdem bereits dann gegeben, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass die betroffene Person durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder in ihrem Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten gefährdet werden könnte (vgl. VwGH 22.4.1997, 96/04/0252).

Das maßgebliche Naheverhältnis wird durch den möglichen Immissionsbereich der Betriebsanlage bestimmt (VwGH 23.01.2002 2001/04/0135). Aufgrund des räumlichen Naheverhältnisses (das unmittelbar angrenzende Grundstück) hat die Beschwerdeführerin somit jedenfalls Nachbareigenschaft.

Die §§ 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) im hier maßgeblichen Umfang bestimmen Folgendes:

§ 41.

(1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. ….

(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.

§ 42.

(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

(3) Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

…..

Der § 356 GewO bestimmt Folgendes:

(1) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) in folgender Weise bekannt zu geben:

1.       Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (§ 41 AVG),

2.       Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde,

3.       Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und

4.       Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern.

Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Z 3 und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen.

….

Nur im Fall der Durchführung einer ordnungsgemäß kundgemachten Verhandlung können Nachbarn ihre Parteistellung wieder verlieren (vgl. VwGH vom 26. September 2012, 2010/04/0095).

Wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt, so bleibt die Parteistellung der Nachbarn iSd § 75 Abs. 2 GewO 1994 nur insoweit aufrecht, als von diesen zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben werden (vgl. VwGH 27. Juni 2003, 2001/04/0236).

Voraussetzung für eine allfällige Präklusion der Parteistellung eines Nachbarn ist jedoch entweder die ordnungsgemäße Kundmachung der mündlichen Verhandlung gemäß §§ 41 und 42 Abs. 1 AVG, oder, bei nicht ordnungsgemäßer Kundmachung, die rechtzeitige Verständigung des Nachbarn von der Verhandlung gemäß § 42 Abs. 2 AVG. Außerdem muss in der Kundmachung jeweils auf die Rechtsfolgen des Verlustes der Parteistellung hingewiesen werden, wenn der Nachbar keine, oder lediglich unzulässige Einwendungen erhebt.

Die belangte Behörde hat am 22.11.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin wurde davon persönlich mittels Rückscheinbrief verständigt.

In der Ladung zur Verhandlung wurde außerdem unter Anführung von §§ 40 bis 42 AVG darauf hingewiesen, dass Beteiligte, abgesehen vom Antragsteller, ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig Einwendungen erheben.

B hat in der Beschwerde und auch in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass die Zeit bis zur Verhandlung und Erstattung einer Stellungnahme aufgrund beruflicher Termine knapp bemessen war

§ 41 Abs 2 erster Satz AVG verpflichtet die Behörde, die Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung so zeitgerecht zu verständigen, dass sie die Möglichkeit haben, rechtzeitig und vorbereitet bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Behörde muss den Verhandlungsteilnehmern neben einer angemessenen Vorbereitungszeit auch eine ausreichende Reaktionszeit einräumen, d.h. ihnen genügend Zeit zur Verfügung stellen, damit sie die notwendigen Vorkehrungen treffen können, um den Termin entweder selbst wahrzunehmen oder, wenn sie dies (z.B. wegen einer Terminkollision) nicht vermögen oder nicht wollen, für eine Vertretung zu sorgen (Wiederin, Neuregelung 27f). Damit soll – gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben – eine Überrumpelung der Beteiligten durch die Behörde ausgeschlossen werden (Hellbling 261). Da bezüglich des Zeitraums keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen bestehen, ist die Frage, ob einer Partei hinreichende Vorbereitungszeit gewährt wurde, nach den Umständen des Einzelfalls (VwGH 30.06.2004, 2001/04/0204, der Komplexität sowie dem Umfang und Schwierigkeitsgrad des Verhandlungsgegenstandes zu beurteilen (Thienel 3 154; Wiederin, Neuregelung 27). Eine Vorbereitungszeit von acht Tagen zwischen der Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung (Ladung) und der Verhandlung ist in der Regel ausreichend (VwGH 24.04.1973, 1575/72), insbesondere dann, wenn das Verfahren ein leicht überschaubares Projekt, wie z.B. ein Einfamilienhaus, betrifft, die Partei rechtskundig ist und die Situation als Nachbar gut kennt (VwGH 03.04.1986, 85/06/0150). Zu berücksichtigen ist auch, ob für die Vorbereitung auf die Verhandlung umfangreiche Einsichtnahmen in Unterlagen (etwa z.B in Flächenwidmungs-, Bebauungs- und Projektpläne [vgl VwGH 24.04.1997, 97/06/0069]) oder die sachliche Auseinandersetzung mit (mehreren aufwändigen) Gutachten erforderlich sind (VwGH 30.04.1992, 92/06/0017). Vorerst ist es Sache der Partei zu beurteilen, ob sie die Vorbereitungszeit als ausreichend ansieht oder nicht. Kommt sie zur Auffassung, dass die mündliche Verhandlung auf einen zu knappen Termin festgelegt wurde, kann sie diesen Verfahrensmangel nur dadurch geltend machen, dass sie einen Vertagungsantrag stellt (VwSlg 2785 A/1952).

Für den Vertagungsantrag sind dieselben Anordnungen maßgeblich, die das Gesetz für die Rechtzeitigkeit von Einwendungen aufgestellt hat. Er muss spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung gestellt werden, um als zeitgerecht zu gelten (VwGH 09.09.1975, 139/74).

Ein derartiger Vertagungsantrag wurde aber im vorliegenden Fall nicht gestellt.

Die Ladung ist somit ordnungsgemäß erfolgt.

Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung wird unter einer rechtserheblichen Einwendung die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechts verstanden. Ein Beschwerdeführer hat darzustellen, welche Beeinträchtigungen er (selbst) durch die Änderung der Betriebsanlage befürchtet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss dem betreffenden Vorbringen des Nachbarn jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229)

Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht dem Nachbarn aber nicht zu. Einen bloß allgemein auf Einwirkungen auf die Nachbarschaft gerichteten Vorbringen kommt eine Qualifikation als Einwendung im Rechtssinn nicht zu, weil sie eine Konkretisierung, insbesondere in Ansehen der hierfür erforderlichen sachverhaltsmäßigen Bezugspunkte als Voraussetzung für eine persönliche Gefährdung oder Belästigung des Nachbarn nicht erkennen lässt (VwGH 18.6.1996, 95/04/0220).

Im vorliegenden Fall erfolgte lediglich das allgemeine Vorbringen, dass das Brandschutzkonzept mangelhaft sei bzw. Lücken aufweise. Eine Bezugnahme auf eine - allenfalls dadurch bedingte - Gefährdung des Grundstückes der Beschwerdeführerin oder eine konkrete Brandgefahr für deren Liegenschaft brachte die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter nicht vor. Die Beschwerdeführerin übersieht auch, dass Einwendungen als solche nicht detailliert technisch dargestellt werden müssen, sondern lediglich das Gefährdungselement unter Bezugnahme auf die persönliche Betroffenheit konkret behauptet werden muss. Im vorliegenden Fall hätte es also ausgereicht, wenn die Beschwerdeführerin am Tag vor der Verhandlung, allenfalls auch durch einen Vertreter, vorgebracht hätte, dass sie durch die beantragte Änderung und einer dadurch bedingte Brandgefahr gefährdet werde bzw. ihre Liegenschaft gefährdet werde. Ein „Mehr“ an Vorbringen wäre für eine rechtzeitige rechtserhebliche Einwendung nicht erforderlich gewesen. Eine detailliertere Darstellung wäre zur Vermeidung vom Präklusionsfolgen nicht erforderlich gewesen.

Eine allfällige Manuduktionspflicht nach § 13a AVG geht nicht so weit, dass eine Partei, die unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 Abs. 1 AVG zu einer mündlichen Verhandlung geladen wurde, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und zu deren inhaltlicher Ausgestaltung angeleitet werden müsste (vgl. VwGH 14. Mai 2014, Ro 2014/06/0011, mwN). Die aus § 13a AVG abzuleitende Belehrungspflicht ist auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten beschränkt und bezieht sich nicht auf Belehrungen in der Sache selbst (vgl. VwGH 15. Mai 2013, 2012/06/0121).

Gleiches muss auch im vorliegenden Fall für die Sachbearbeiterin der belangten Behörde gelten, zumal insbesondere die am Folgetag stattfindende Verhandlung thematisiert wurde und der Vertreter der Beschwerdeführerin einen fachlich kompetenten Eindruck gemacht hat und die Ladung den ausdrücklichen Hinweis auf die Präklusionsfolgen enthält.

Die Einwendungen der Beschwerdeführerin waren daher präkludiert. Die Zurückweisung im angefochtenen Bescheid erfolgte zu Recht.

7.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Einwendungen; Nachbar; Parteistellung; Präklusion;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.22.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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