Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.09.2018Norm
AWG 2002 §1Rechtssatz
Eine Sache ist dann als Abfall im subjektiven Sinn zu qualifizieren, wenn Entledigungsabsicht bestanden hat. Von einer Entledigung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 AWG kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden (vgl. VwGH 2005/07/0088, mwN).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; subjektiver Abfallbegriff; objektiver Abfallbegriff; Abfalleigenschaft; Zwischenlagerung; Beseitigungsauftrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1265.001.2017Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018