RS Lvwg 2018/9/27 LVwG-AV-1265/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.09.2018

Norm

AWG 2002 §1
AWG 2002 §73 Abs1

Rechtssatz

Eine Sache ist dann als Abfall im subjektiven Sinn zu qualifizieren, wenn Entledigungsabsicht bestanden hat. Von einer Entledigung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 AWG kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden (vgl. VwGH 2005/07/0088, mwN).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; subjektiver Abfallbegriff; objektiver Abfallbegriff; Abfalleigenschaft; Zwischenlagerung; Beseitigungsauftrag;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1265.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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