TE Lvwg Beschluss 2018/9/27 LVwG-AV-1265/001-2017

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Veröffentlicht am 27.09.2018
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Entscheidungsdatum

27.09.2018

Norm

AWG 2002 §1
AWG 2002 §73 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

I.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde von A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 11. Oktober 2017, Zl. ***, betreffend Behandlungsauftrag gemäß § 73 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung folgenden

BESCHLUSS:

1.   Soweit sich die Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Bescheid auferlegte Verpflichtung, das spruchgegenständliche Metallgerüst und die spruchgegenständlichen Holzteile binnen der im Spruch des angefochtenen Bescheid genannten Frist nachweislich zu entsorgen, richtet, wird das Verfahren gemäß § 31 VwGVG eingestellt.

2.   Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a VwGG nicht zulässig.

II.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde von A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 11. Oktober 2017, Zl. ***, betreffend Behandlungsauftrag gemäß § 73 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1.   Soweit sich die Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Bescheid auferlegte Verpflichtung, den spruchgegenständlichen „grünen Tank“ am Grundstück Nr. ***, KG ***, binnen der im Spruch genannten Frist nachweislich zu entsorgen, richtet, wird der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG Folge gegeben.

Im – infolge der hinsichtlich der anderen im Spruch genannten Gegenstände erfolgten Beschwerdezurückziehung im Übrigen rechtskräftig gewordenen – Spruch des Bescheides hat somit die Wortfolge „sowie grüner Tank“ ersatzlos zu entfallen.

 

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Angefochtener Bescheid, verwaltungsbehördliches Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: die belangte Behörde) wurde der Beschwerdeführer gemäß § 73 AWG 2002 dazu verpflichtet, ein Metallgerüst, Holzteile sowie einen grünen Tank, die sich allesamt auf dem Grundstück Nr. *** KG *** befinden, nach den Bestimmungen des AWG 2002 umgehend, spätestens jedoch bis
30. November 2017, nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen und den Entsorgungsnachweis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha bis längstens 30. November 2017 vorzulegen.

Begründend führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen Folgendes aus: Der gegenständliche Sachverhalt sei der Behörde über eine Anzeige der Niederösterreichischen Umweltanwaltschaft vom 16.01.2017 zur Kenntnis gelangt. Im Zuge eines Ortsaugenscheines am 23.01.2017 durch die technische Gewässeraufsicht sei festgestellt worden, dass auf dem Grundstück Nr. ***,
KG *** die spruchgegenständlichen Gegenstände konsenslos abgelagert worden seien. Der Beschwerdeführer sei daraufhin mit Schreiben vom 01.02.2017 nachweislich aufgefordert worden, die von ihm vorgenommenen Ablagerungen bis spätestens 01.04.2017 zu entfernen, woraufhin der Beschwerdeführer am 03.02.2017 eine Stellungnahme abgegeben habe, in der aber keine sachlichen Inhalte vorgebracht worden seien. Im Zuge weiterer Begehungen durch die technische Gewässeraufsicht am 27.02.2017 und am 05.07.2017 sei festgestellt worden, dass die Ablagerungen noch nicht entfernt worden seien.

Aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der technischen Gewässeraufsicht ergebe sich, dass es sich bei den gegenständlichen Ablagerungen um Abfall im objektiven Sinn handle. Die Behandlung der spruchgegenständlichen Abfälle sei im öffentlichen Interesse gem. § 1 Abs. 3 Z. 2, 3 und 9 AWG 2002 gelegen, da sowohl Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden könnten, die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden könne und überdies das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werde. Die Lagerungen in der gegenständlichen Form seien nicht genehmigt. Da die Entfernung dieser Lagerungen im öffentlichen Interesse gelegen sei, habe die ordnungsgemäße Entfernung vorgeschrieben werden müssen.

2.   Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser wird in der Sache auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, der Sachverhalt sei nicht hinreichend ermittelt worden, da nicht ermittelt worden sei, in wessen Eigentum das spruchgegenständliche Grundstück Nr. *** KG ***, der spruchgegenständliche „Tank und Anderes“ stehe. Weiteres wird der Sache nach vorgebracht, es sei rechtswidrig, hinsichtlich eines „sich in Ordnung befindenden Tank[s]“ alternativlos dessen Entsorgung aufzutragen.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Auf entsprechendes Ersuchen durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 09.03.2018 erstattete die belangte Behörde in Vorbereitung auf die in Aussicht genommene mündliche Verhandlung mit Schreiben vom 15.03.2018 eine Stellungnahme. Darin wird mitgeteilt, dass der Behörde bis zum 15.03.2018 keine Entsorgungsnachweise vorgelegt worden seien und sich die im Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides genannten Gegenstände weiterhin auf dem spruchgegenständlichen Grundstück befänden, was auch am 13.03.2018 bei einer Überprüfung durch die technische Gewässeraufsicht (der diesbezügliche Bericht wurde ebenso wie Fotos von Begehungen sowohl am 26.01. als auch am 13.03.2018 als Beilage übermittelt) festgestellt worden sei.

Hinsichtlich der nach Auffassung der Behörde beeinträchtigten öffentlichen Interessen verweist die Behörde in der Stellungnahme vom 15.03.2018 auf
§ 1 Abs. 3 Z. 4, 5 und 9 AWG 2002. Die Frage des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, ob in erster Instanz Gutachten von Sachverständigen zur Beurteilung der Möglichkeit öffentlicher Interessen eingeholt worden seien, wird in der Stellungnahme verneint und begründend ausgeführt, es handle sich eindeutig um Abfall und Ablagerungen außerhalb einer hierzu geeigneten Anlage. Die Anwendbarkeit von § 73 AWG 2002 setze nicht voraus, dass es sich um gefährlichen Abfall handle. Aus Sicht der Behörde liege eindeutig Abfall iSd § 2 Abs. 1 iVm
§ 1 Abs. 3 AWG 2002 vor, da sowohl der objektive als auch der subjektive Abfallbegriff erfüllt seien. Zur Frage, aus welchen Gründen die Behörde davon ausgegangen sei, dass es sich beim Beschwerdeführer um dem nach
§ 73 AWG 2002 Verpflichteten handle, führt die Behörde in der Stellungnahme aus, der Beschwerdeführer leite alle Baumaßnahmen im Bereich des *** auf den Grundstücken seiner Ehefrau und trete auch ständig in Vertretung seiner Ehefrau, die auch die Eigentümerin des spruchgegenständlichen Grundstücks sei, auf. Daher habe es seitens der Behörde im Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine Zweifel daran gegeben, dass der Beschwerdeführer die Ablagerungen veranlasst habe und somit Verursacher sei.

3.2. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde zum einen (nachdem sich der zunächst bestellte Amtssachverständige für befangen erklärt hatte)
B als Amtssachverständiger für Orts- und Landschaftsbild bestellt und um Erstattung von Befund und Gutachten zur Frage, ob bei Beibehaltung der Lagerung der spruchgegenständlichen Gegenstände auf dem Grundstück
Nr. ***, KG ***, eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbild zu erwarten ist bzw. ob eine solche ausgeschlossen werden kann, ersucht. Weiters wurde C als Amtssachverständiger für Abfallchemie bestellt, der auf entsprechendes Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zunächst schriftlich Befund und Gutachten zur Frage erstattete, ob die Lagerung der spruchgegenständlichen Gegenstände auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, eine Beeinträchtigung, eine Belästigung oder eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen, eine Gefahr für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen, eine Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden oder eine Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Maß hinaus ausgeht, bewirken könne.

Die von den bestellten Amtssachverständigen – jeweils nach Durchführung einer Besichtigung des spruchgegenständlichen Grundstücks – zunächst schriftlich erstatteten Gutachten wurden den Parteien zur Wahrung des Parteiengehörs in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung übermittelt.

3.3. Am 05. Juli 2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den als verlesen einbezogenen Akt der belangten Behörde, ***, und den Akt des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens, LVwG-AV-1265/001-2017, durch Befragung des Beschwerdeführers und durch Verlesung, Erörterung und Ergänzung der zunächst schriftlich erstatteten Gutachten des Amtssachverständigen D vom 26.6.2018 und des Amtssachverständigen C vom 3.7.2018, wobei letzterer sein zunächst schriftlich erstattetes Gutachten auf Basis der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzte und teilweise modifizierte. Ein Vertreter der belangten Behörde hat an der Verhandlung nicht teilgenommen.

Der Beschwerdeführer wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung insbesondere zur Herkunft, zur früheren, zur aktuellen und zur geplanten zukünftigen Verwendung der spruchgegenständlichen Gegenstände und zur Beschaffenheit der Fläche, auf der sich diese befinden, befragt. Diesbezüglich erläuterte der Beschwerdeführer insbesondere, dass es sich bei dem spruchgegenständlichen „grünen Tank“ um einen doppelwandigen Tank handle, der vom Beschwerdeführer und seiner Frau, die seit der Pensionierung des Beschwerdeführers ein Vielzahl an Häusern gebaut hätten, als Treibstoff-Tank benutzt worden sei und der seit ca. 2008 auf dem gegenständlichen Grundstück zwischengelagert sei, wobei der Tank auch bei künftigen Bauprojekten wieder als Treibstofftank verwendet werden solle. Weiters führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass der grüne Tank im Jahr 2008 geleert und gereinigt worden sei sowie dass der Tank doppelwandig ausgeführt und völlig intakt sei. Soweit sich seine Beschwerde auf den Beseitigungsauftrag betreffend das Metallgerüst und die Holzteile bezog, zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zurück.

4.   Feststellungen

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

4.1. Soweit sich seine Beschwerde auf die auferlegte Verpflichtung, das Metallgerüst und die Holzteile nachweislich entsorgen zu lassen, bezog, zog sie der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich zurück.

4.2. Bei dem spruchgegenständlichen „grünen Tank“ handelt es sich um einen grün beschichteten, zylinderförmigen Tank, welcher aus Metall gefertigt und doppelwandig ausgeführt ist. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Tank Leckagen aufweisen würde und ist der Tank mit höchster Wahrscheinlichkeit dicht. Der Tank wurde bis zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2008 zur Lagerung von Dieselöl und als Tankstelle für Baustellenfahrzeuge verwendet. Nach der letzten bisherigen Verwendung zur Lagerung von Dieselöl und als Tankstelle für Baustellenfahrzeuge wurde der Tank mit Wasser ausgespült und befand sich seither kein Dieselöl mehr in dem Tank. Der Tank weist nach oben hin eine Öffnung mit einem Durchmesser von ca. 50 cm auf, die nicht verschlossen ist. Durch diese Öffnung kann Regenwasser in den Tank gelangen und je nach Witterung auch wieder verdunsten. Abgesehen von je nach Witterung in den Tank gelangendem Regenwasser ist der Tank seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2008, jedenfalls seit dem Jahr 2009, leer.

4.3. Der Tank wurde ursprünglich durch den Beschwerdeführer und dessen Frau beim Bau von Häusern verwendet, indem der Tank zur Lagerung von Dieselöl und als Tankstelle für Baumaschinen verwendet wurde. Der Tank befindet sich seit einem nicht mehr genau feststellbaren Datum im Jahr 2008 zur Zwischenlagerung auf dem im Spruch genannten Grundstück Nr. ***, KG *** und wurde der Tank seither nicht mehr zur Lagerung von Dieselöl bzw. als Treibstofftankstelle für Baumaschinen verwendet. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben die Absicht, weitere Häuser zu bauen und soll dabei der grüne Tank künftig wieder wie bereits bei der bisherigen Bautätigkeit des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zur Lagerung von Dieselöl und als Tankstelle für Baumaschinen verwendet werden.

4.4. Der Tank befindet sich freiliegend direkt auf einer Fläche mit Wald-, Gras- und Strauchbewuchs, wobei die Fläche, auf der der Tank gelagert wird, in keiner Weise, etwa durch eine Plane oder Ähnliches, abgedichtet ist und für die Abstellfläche auch weder eine abfallrechtliche Genehmigung vorliegt, noch diese Fläche durch den Beschwerdeführer oder jemand anderen in irgendeiner Weise eigens für die Lagerung eines Tanks aufbereitet wurde oder irgendwelche Vorkehrungen, wie etwa Abdichtungen, vorgenommen wurden.

4.5. Sowohl der Tank als auch das verfahrensgegenständliche Grundstück stehen im Eigentum der Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau E. Der Beschwerdeführer hat jederzeit Zugang zu dem in Frage stehenden Grundstück und zu dem „grünen Tank“. Weder der Beschwerdeführer noch dessen Ehefrau haben die Absicht, sich des grünen Tankes zu entledigen, vielmehr planen sie, den Tank künftig im Zuge der Errichtung weiterer Häuser wieder zur Lagerung von Dieselöl und als Treibstofftankstelle zu verwenden. Mangels jeglicher diesbezüglicher Hinweise kann nicht festgestellt werden, dass hinsichtlich des Tanks bei einem seiner Vorbesitzer Entledigungsabsicht bestanden hat. Derzeit wird der Tank nicht bestimmungsgemäß verwendet, sondern nur gelagert, doch ist eine künftige bestimmungsgemäße Verwendung des Tankes möglich. Zwar würde ein Auspumpen von allfällig im Tank vorhandenem Regenwasser und das Verschließen der rund 50cm großen Öffnung zur Werterhaltung des Tankes beitragen, aber auch die bisherige und aktuelle Form der Lagerung schließt eine künftige bestimmungsgemäße Verwendung des Tanks nicht aus.

4.6. Es kann nicht festgestellt werden, dass von dem Tank derzeit ein Gefährdungspotenzial für eines des in § 1 Abs. 3 AWG 2002 aufgezählten Schutzgüter ausginge. Insbesondere kann derzeit eine Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser ausgeschlossen werden und besteht durch die Lagerung des Tanks eine Gefahr für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen oder deren natürlichen Lebensbedingungen. Auch kann eine Brand- und Explosionsgefahr ausgeschlossen werden. Das Landschaftsbild wird durch die Lagerung des Tanks nicht erheblich beeinträchtigt.

5.   Beweiswürdigung:

5.1. Die getroffenen Feststellungen wurden auf Grundlage des Akteninhaltes, insbesondere auf Grundlage der Stellungnahmen der Technischen Gewässeraufsicht vom 28.02.2017 bzw vom 05.07.2017, sowie auf Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und insbesondere auf Basis der nachvollziehbaren, schlüssigen fachlichen Ausführungen der dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen (für Orts- und Landschaftsbild einer- und für Abfallchemie andererseits) getroffen.

Im Einzelnen ist dazu insbesondere hervorzuheben:

5.2. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen betreffend die verfahrensgegenständliche Liegenschaft und betreffend den verfahrensgegenständlichen Tank (Pkt. 4.5) beruhen auf dem im Verwaltungsgerichtsakt befindlichen Grundbuchsauszug und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Feststellung, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück für den Beschwerdeführer jederzeit zugänglich ist, beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wo dieser zum einen erklärte, dass sich seine Ehefrau nicht gern in *** aufhalte, weshalb er alle dort anfallenden Arbeiten durchführe, und wo dieser zum anderen auch ausführte, dass er und seine Ehefrau schon über 80 Häuser errichtet hätten und er als Vertreter seiner Ehefrau auftrete und er auch alle Vollmachten bei den zuständigen Behörden hinterlegt habe.

5.3. Die in Pkt. 4.2 getroffenen Feststellungen zum Erscheinungsbild und zu den sonstigen die Eigenschaften des Tanks basieren auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers, auf den in den Akten (insbes. in der Stellungnahme der Technischen Gewässeraufsicht vom 28.02.2017, aber auch in der durch den abfallchemischen Amtssachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefertigten Fotodokumentation) enthaltenen Lichtbildern des Tanks sowie auf der Beschreibung durch den Amtssachverständigen für Landschaftsbild im durch diesen erstellten Befund für sein Gutachten.

Die Feststellung, wonach der Tank mit höchster Wahrscheinlichkeit dicht ist, beruht auf der diesbezüglichen fachlichen Einschätzung des beigezogenen Amtssachverständigen für Abfallchemie, überdies wurde auch in keiner der Stellungnahmen der Technischen Gewässeraufsicht in irgendeiner Form festgehalten, dass Hinweise darauf bestünden, dass der Tank nicht dicht sein könnte.

5.4. Die ebenfalls in Pkt. 4.2. getroffenen Feststellungen, dass der Tank – abgesehen von bei entsprechender Witterung in den Tank gelangendem und wieder verdunstendem Regenwasser – grundsätzlich leer ist, dass sich insbesondere seit einem nicht mehr bestimmbaren Tag im Jahr 2008 kein Treibstoff mehr in dem Tank befunden hat und dass der Tank, nachdem er das letzte Mal für die Lagerung von Treibstoff bzw. als Betriebstankstelle verwendet wurde, mit Wasser ausgespült wurde, beruhen zum einen auf den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers selbst: Dieser erklärte gleich zu Beginn seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung von sich aus, in dem Tank früher Dieselöl gelagert und den Tank als Betriebstankstelle bei seiner Bautätigkeit genutzt zu haben. Sodann schilderte er, der Tank sei gereinigt worden und zwar von ihm selbst oder einem seiner Mitarbeiter. Er gestand auch sogleich zu, sich nicht mehr erinnern zu können, welcher Mitarbeiter die Reinigung durchgeführt habe, weil dies bereits zu lange zurück liege. Zudem räumte er ein, weder ein Protokoll oder Fotos über die Reinigung vorlegen zu können, er gab aber glaubwürdig an, dass der Tank bestimmt mit Wasser ausgespült worden sei. Auch wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren naturgemäß seine eigenen Interessen verfolgt, erscheinen seine Aussagen vollständig, glaubwürdig und nachvollziehbar. Auch machte der Beschwerdeführer nicht ausschließlich für seine Position vorteilhafte Angaben, sondern gestand beispielsweise von sich aus zu, dass in dem in Frage stehenden Tank Dieselöl gelagert worden sei. Das Verhalten, der persönliche Eindruck und die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung gaben keinen Anlass dafür, die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und die Richtigkeit seiner Angaben in Frage zu stellen, zumal dessen Antworten weder vorgefertigt noch gekünstelt wirkten, sondern dieser von sich aus spontan und unumwunden Details zur Nutzung, Reinigung und Wiederverwendung des grünen Tanks schilderte, und dabei (unbewusst) auch für ihn ungünstige Zugeständnisse äußerte. Da seine Aussagen – etwa zum Fassungsvermögen des Tanks oder dazu, dass dieser leer sei – auch mit den im Akt befindlichen Lichtbildaufnahmen und den Ausführungen der Technischen Gewässeraufsicht (vgl TGA-Bericht vom 05.07.2017) in Einklang stehen, wurden die durch den Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben als glaubwürdig erachtet und waren diese den Feststellungen zu Grunde zu legen.

Hinsichtlich der Feststellung, dass der Tank nunmehr leer ist und insbesondere kein Öl mehr in diesem gelagert wird, ist neben den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers auch auf den Bericht der Technischen Gewässeraufsicht vom 13.7.2017 zu verweisen, in dem ausdrücklich festgehalten wurde, dass der Tank leer sei und organoleptisch keine Verunreinigungen im Tank erkennbar seien.

5.5. Die Feststellungen zu Ort, Art, Dauer und Zweck der Lagerung des Tanks, sowie jene zum früheren und durch den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau geplanten künftigen Einsatz des grünen Tanks (Pkt. 4.3.) beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers, welcher ausführte, der Tank befände sich in etwa seit dem Jahr 2008 unverändert auf dem Grundstück. Die Angaben zur Lagerungsdauer lassen sich auch damit in Einklang bringen, dass in der mündlichen Verhandlung in in den Jahren den Jahren 2004, 2008, 2011, 2013 und 2016 angefertigte Luftbilder des spruchgegenständlichen Grundstücks Einsicht genommen wurde, wobei sich ergeben hat, dass der spruchgegenständliche Tank ausweislich des eingesehenen Luftbildes aus dem Jahr 2008 noch nicht auf dem Grundstück war, sehr wohl aber auf den Luftbildern ab dem Jahr 2011.

5.6. Die Feststellungen zur Lage des Tanks auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück und zu den Eigenschaften der Abstellfläche (Pkt. 4.4.) beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers, auf den im Akt befindlichen Lichtbildaufnahmen und auf den Beschreibungen der beigezogenen Amtssachverständigen.

5.7. Die in Pkt. 4.6. getroffene Feststellung, wonach das Landschaftsbild durch die Lagerung des grünen Tanks nur unerheblich beeinträchtigt wird, ergibt sich aus dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen für Orts- und Landschaftsbild. Dieser führte – nachdem er das gegenständliche Grundstück zwecks Befundaufnahme vor Ort besichtigt hatte – in seinem Gutachten unter anderem aus, dass sich auf der in Frage stehenden Fläche ein dichter Wald-, Gras- und Strauchbewuchs befinde. Der grüne Tank sei aufgrund seiner Farbgebung während der Vegetationszeit visuell nur auf den zweiten Blick erkennbar, es könne aber auch in den Wintermonaten, in denen sich die Baum- und Strauchstrukturen überwiegend blattlos darstellen würden, womit der Tank optisch etwas stärker in Erscheinung trete, eine negative Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ausgeschlossen werden. Auch auf nochmalige, explizite diesbezügliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung bekräftigte der Amtssachverständige für Landschaftsbild, dass es sich bei den spruchgegenständlichen Ablagerungen inklusive des grünen Tanks um „einen Strich in der Landschaft“ handle und dass durch die gegenständlichen Lagerungen keine wesentliche Veränderung der in Frage stehenden Landschaft bewirkt werde. An der Richtigkeit und Vollständigkeit der fachlichen Beurteilung des Amtssachverständigen zu zweifeln, bestand für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich angesichts der Schlüssigkeit dessen Ausführungen und auch im Hinblick auf die im Akt befindlichen Lichtbildaufnahmen (vgl. insbesondere das durch den Amtssachverständigen für Abfallchemie angefertigte Lichtbild Nr. 3, auf dem zu erkennen ist, dass der Tank durch den Pflanzenbestands zu einem Gutteil verdeckt wird.) kein Zweifel, sodass auf Grundlage des Gutachten des Amtssachverständigen festzustellen war, dass durch die Lagerung des Tanks keine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbilds möglich ist.

5.8. Die Feststellung, dass von dem grünen Tank keine Gefahren für andere in § 1 Abs. 3 AWG 2002 öffentliche Interessen ausgehen, beruht auf der nachvollziehbaren und schlüssigen fachlichen Beurteilung des Amtssachverständigen für Abfallchemie.

Dieser führte in seinem schriftlichen Gutachten hinsichtlich des grünen Tanks aus, dass, sofern keine weiteren Informationen zum Inhalt des Tanks bzw. zu seiner Vornutzung bekannt gegeben werden, ein Gefährdungspotential für das Schutzgut Grundwasser nicht ausgeschlossen werden könnten, da etwaige (gefährliche) Rückstände bei einer Leckage austreten könnte, sofern nach Stilllegung nicht eine fachgerechte Tankreinigung durchgeführt wurde.

Ausgehend von der Prämisse der – seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts aus den oben dargelegten Gründen angenommenen – Glaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben, ergänzte der Amtssachverständige für Abfallchemie in der mündlichen Verhandlung sein zunächst schriftlich erstattetes Gutachten. So führte dieser in der Verhandlung insbesondere Folgendes aus (Seiten 11 und 12 der Verhandlungsschrift):

„[...]

Da es sich beim gegenständlichen Tank um einen doppelwandigen Tank handelt, kann aus chemisch-technischer Sicht vorausgesetzt werden, dass dieser durch seine Konstruktion und die bisherige Lagerdauer mit höchster Wahrscheinlichkeit noch dicht ist und daher keine Inhaltsstoffe in die Umgebung freigesetzt werden. In weiterer Folge wird daher keine Gefährdung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 abgeleitet. Aus fachlicher Sicht ist zu hinterfragen ob der derzeitige Lagerort für eine Zwischenlagerung bzw. Lagerung von Materialen auch im Sinne der Bauordnung geeignet ist.

Nachdem derzeit keine Betriebsmittel innerhalb des Tanks gelagert werden, wird eine Brand- und Explosionsgefahr derzeit ausgeschlossen. Dies auch daher, da der Tank nach oben hin offen ist und ein Luftaustausch möglich ist.

Ein Überlaufen des Tanks mit Regenwasser erscheint aus fachlicher Sicht über einen längeren Zeitraum als nicht möglich, da die Öffnung lediglich 50 cm im Durchmesser beträgt und der Tank gemäß den Angaben von Herrn A 20.000 Liter erfasst, was auf Grund des Habitus des Tankes auch als plausibel erscheint.

                                         

[...]

In Ergänzung zum letzten Absatz des Gutachtens vom 03.07.2018 wird daher festgehalten, dass derzeit kein Gefährdungspotenzial für das Schutzgut Grundwasser abgeleitet wird, da kein Regenwasser bzw. kein Inhalt aus dem Tank austreten kann, daher ist auch nicht von einer Verunreinigung der Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 4 auszugehen.

Auf Grund der derzeitigen Lagerungsform ist unter Zugrundelegung des Habitus des Tanks und der Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dieser künftig durchaus wieder bestimmungsgemäß verwendet werden kann. Dabei wären an eine Verwendung als Regenwasserzisterne freilich geringere Anforderungen zu stellen, als an eine Wiederverwendung als Betriebstankstelle. Für den Fall, dass der Tank künftig wie geplant als Betriebstankstelle verwendet werden soll, hat diesbezüglich ohnehin eine entsprechende gewerberechtliche Prüfung zu erfolgen. Nach derzeitigem Stand kann aber davon ausgegangen werden, dass der Tank noch für eine solche bestimmungsgemäße Verwendung auch als Betriebstankstelle geeignet ist.

Auf Nachfrage der Verhandlungsleiterin gibt der ASV an, dass nicht ersichtlich ist, dass durch den gegenständlichen Tank eine Gefahr für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen oder deren natürlichen Lebensbedingungen versursacht werden könnte. Dies aus denselben Gründen, aus denen eine Beeinträchtigung des Schutzgut Wasser ausgeschlossen werden kann.“

Aus diesen Ausführungen des Amtssachverständigen für Abfallchemie ergibt sich, das zum einen aufgrund der doppelwandigen Konstruktion des Tanks unter Berücksichtigung der bisherigen Lagerungsdauer von der Dichtheit des Tanks auszugehen ist und somit eine Gefährdung öffentlicher Interessen, die aus einem Austritt von im Tank befindlichen Stoffen in die Umgebung resultieren könnte, auszuschließen ist. Darüber hinaus ergibt sich aus den Ausführungen des Amtssachverständigen, dass aufgrund der – wie auf Grundlage der Ausführungen des Beschwerdeführers festgestellt wurde: erfolgten – Reinigung durch Ausspülen des Tanks mit Wasser selbst dann keine Gefahr für das Grundwasser bzw. keine Umweltverschmutzung bewirkt würde, wenn der Tank entgegen der dieser Entscheidung zugrunde gelegten Feststellung nicht dicht wäre.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht keinen Grund, an der Richtigkeit der nachvollziehbaren und schlüssigen fachlichen Beurteilung durch Amtssachverständigen für Abfallchemie zu zweifeln, sodass auf deren Grundlage festzustellen war, dass durch die Lagerung des spruchgegenständlichen grünen Tanks keine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 bewirkt werden kann.

6.    Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) haben folgenden Wortlaut:

§ 1 […]

(3) „Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.“

[…]

§ 2 (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

[…]

(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. „Altstoffe“

a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden,

[…]

um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.

[…]

(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

5. ist „Verwertung“ jedes Verfahren, als deren Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem

a) sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder

b) – im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung – die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen.

Als Verwertung gilt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und jede sonstige Verwertung (zB die energetische Verwertung, die Aufbereitung von Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, oder die Verfüllung) einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen. Anhang 2 Teil 1 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren.

[…]

(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

1. ist „Abfallbesitzer“

a) der Abfallerzeuger oder

b) jede Person, welche die Abfälle innehat;

[…]

Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

§ 15 (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind

1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und

2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.

[…]

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

1. hiefür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

(4) Abfälle sind gemäß § 16 oder nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 oder § 23 zu verwerten.

(4a) Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.

[…]

Behandlungsauftrag

§ 73 (1) Wenn

1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,

hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.“

7.   Rechtliche Erwägungen:

7.1. Zum Beschluss der Einstellung des Verfahrens betreffend das Metallgerüst und die Holzteile (I.):

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, seine Beschwerde, soweit sich diese auf den erteilten Beseitigungsauftrag betreffend das spruchgegenständliche Metallgerüst und die spruchgegenständlichen Holzteile bezieht, zurückzuziehen.

Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, sofern eine Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich.

Dementsprechend war das Beschwerdeverfahren aufgrund der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich des Metallgerüstes und der Holzteile spruchgemäß einzustellen. Mit Ausnahme jener Wortfolge („sowie grüner Tank“) des (die einzelnen Gegenstände nicht in einzelnen Spruchpunkten anführenden) Spruchs des angefochtenen Bescheides, aus der sich die Erteilung auch einen abfallrechtlichen Beseitigungsauftrages betreffend den grünen Tank ergibt, ist der Spruch des angefochtenen Bescheides infolge Beschwerdezurückziehung in Rechtskraft erwachsen.

7.2. Zur Aufhebung der Wortfolge „sowie grüner Tank“ (II.):

7.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gestützt auf § 73 Abs. 1 AWG 2002 verpflichtet, den spruchgegenständlichen grünen Tank nachweislich zu entsorgen. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines auf Grundlage des AWG 2002 erteilten Beseitigungsauftrages ist zunächst, dass die Sache, deren Entsorgung angeordnet wird, als Abfall iSd AWG 2002 zu qualifizieren ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 leg cit. nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. VwGH 23.2.2012, 2008/07/0179).

7.2.2. Zum subjektiven Abfallbegriff ist unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2010, 2008/07/0005) festzuhalten, dass eine Sache dann als Abfall im subjektiven Sinn zu qualifizieren ist, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber Entledigungsabsicht bestanden hat. Von einer Entledigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden (vgl. VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088, mwN).

Ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens liegt darin, wenn der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder diesen sonst zum Ausdruck bringt (vgl. VwGH 25.9.2014, Ro 2014/07/0032). Ein nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch kann ebenso als Indiz für das Vorhandensein eines Entledigungswillens herangezogen werden (vgl. LVwG 17.1.2017, LVwG-AV-140/001-2016).

Der subjektive Abfallbegriff kann vorliegend aus folgenden Gründen nicht als erfüllt angesehen werden:

Zwar stellt eine bloße Lagerung des Tankes, wie sie derzeit erfolgt, als solche keine bestimmungsgemäße Verwendung dar, der Beschwerdeführer hat aber schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass der verfahrensgegenständliche Tank in Zukunft im Zuge von durch den Beschwerdeführer seine Ehefrau geplanter Bautätigkeit wieder als Tankstelle für Baumaschinen verwendet werden soll. Der Beschwerdeführer möchte den Tank auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück lediglich zwischenlagern, von einer Entledigungsabsicht des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau kann nicht ausgegangen werden.

Dass bei einem Vorbesitzer des Tankes eine Entledigungsabsicht bestanden hätte, kann mangels irgendeines Hinweises in diese Richtung nicht festgestellt werden. Überdiese wäre überdies – nachdem es keinerlei Hinweise darauf gibt, dass die vor der Lagerung erfolgte Verwendung des Tankes zur Lagerung von Dieselöl bzw. als Tankstelle für Baumaschinen entgegen den Vorgaben der Rechtsordnung erfolgt wäre oder der Tank für diese Verwendung nicht geeignet gewesen sein könnte – selbst dann, wenn beim Vorbesitzer des Tankes eine Entledigungsabsicht bestanden hätte, davon auszugehen, dass die durch eine allfällige Entledigungsabsicht eines Vorbesitzers die Abfalleigenschaft im subjektiven Sinn durch den als bestimmungsgemäße Verwendung anzusehende Einsatz des Tankes als Treibstofftankstelle für Baumaschinen durch den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau, infolge von Verwertung wieder weggefallen wäre.

Auch kann aus der aktuellen Form der Lagerung nicht auf eine Entledigungsabsicht und somit das Vorliegen von Abfall im subjektiven Sinn geschlossen werden, hat doch zum einen der Beschwerdeführer ausgeführt, den Tank deshalb auf der spruchgegenständlichen Wiesenfläche zu lagern, weil er keine andere Lagerungsmöglichkeit habe und hat zum anderen der Amtssachverständige ausgeführt, dass aufgrund der Beschaffenheit des Tankes bei der bisherigen Lagerungsdauer auch nicht davon auszugehen sei, dass die Lagerung des Tankes bewirken würde, dass dieser für die vom Beschwerdeführer in Aussicht genommenen Weiter- bzw. Wiederverwendung als Treibstofftankstelle für Baufahrzeuge nicht mehr geeignet wäre. Der Tank kann somit jedenfalls nicht als Abfall im subjektiven Sinn angesprochen werden.

7.2.3. Mangels Vorliegens von Abfall im subjektiven Sinn käme eine Qualifikation des grünen Tankes als Abfall iSd AWG 2002 vorliegend nur dann in Frage, wenn dieser als Abfall im objektiven Sinn anzusprechen wäre:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 aus und kommt es nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl. VwGH 20.03.2013, 2010/07/0175; VwGH 24.05.2016, 2013/07/0236). Gegenständlich wäre der objektive Abfallbegriff somit dann erfüllt, wenn durch die Lagerung des grünen Tanks zumindest ein in § 1 Abs. 3 AWG 2002 normiertes öffentliches Interesse zumindest beeinträchtigt werden könnte.

Wie festgestellt ist vorliegend auf Grundlage der fachlichen Beurteilung durch die im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beigezogenen Amtssachverständigen für Orts- und Landschaftsbild bzw. für Abfallchemie gegenständlich nicht davon auszugehen, dass durch die Lagerung des grünen Tanks eines der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 aufgezählten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden könnte, womit der spruchgegenständliche grüne Tank auch den objektiven Abfallbegriff nicht erfüllt.

7.2.4. Da der verfahrensgegenständliche Tank somit weder den subjektiven noch den objektiven Abfallbegriff erfüllt, kann dieser im Ergebnis nicht als Abfall im Sinn des AWG 2002 qualifiziert werden, womit sich die Erteilung eines auf § 73 Abs. 1 AWG 2002 gestützten abfallrechtlichen Entsorgungsauftrages schon mangels Abfalleigenschaft des Tankes als rechtswidrig erweist.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich ein Eingehen auf das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer nicht als Verpflichteter im Sinne des § 73 AWG 2002 anzusehen sei, ebenso, wie nicht weiter auf das Beschwerdevorbringen, mit dem sich der Beschwerdeführer gegen die Nicht-Einräumung einer Alternative zur Entsorgung des grünen Tankes richtet, eingegangen werden muss.

Da der in Frage stehende grüne Tank – jedenfalls derzeit – weder als Abfall im subjektiven, noch als Abfall im objektiven Sinn anzusprechen ist, kommt die Erteilung eines abfallrechtlichen Behandlungs- bzw. Beseitigungsauftrages nicht in Betracht und war daher Beschwerde den Tank betreffend Folge zu geben und hat daher jene Wortfolge des Spruchs des angefochtenen Bescheides, aus der sich die Erteilung des Beseitigungsauftrages betreffend den gründen Tank ergibt, in Entsprechung der diesbezüglich aufrecht erhaltenen Beschwerde ersatzlos zu entfallen.

7.2.5. Der Vollständigkeit halber sei – unter anderem im Hinblick auf die desbezügliche Anmerkung des Amtssachverständigen für Abfallchemie in seiner fachlichen Stellungnahme im Zuge der mündlichen Verhandlung – darauf hingewiesen, dass im Zuge dieses Verfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit des auf § 73 Abs. 1 AWG 2002 gestützten Beseitigungsauftrages (hinsichtlich des grünes Tanks), nicht aber ganz allgemein die Frage, ob die Lagerung des grünen Tanks in jeder Hinsicht in Einklang mit der Rechtsordnung, insbesondere mit den baurechtlichen oder naturschutzrechtlichen Vorgaben steht, zu prüfen war.

Dies deshalb, weil etwa Vorgaben des Baurechts und des Naturschutzrechts zwar bei einem abfallrechtlichen Anlagengenehmigungsverfahren zu berücksichtigen wären, in einem Verfahren betreffend einen abfallrechtlichen Beseitigungsauftrag während die Frage nach der Vereinbarkeit der gegenständlichen Lagerung des grünen Tanks mit bau- oder naturschutzrechtlichen Normen nur dann eine Rolle spielen hätte könnte, wenn der Tank zunächst als Abfall zu qualifizieren und davon ausgehend die Frage zu klären wäre, ob eine zu einem Ende der Abfalleigenschaft führende, sämtliche Vorgaben der Rechtsordnung beachtenden Verwertung vorliegt.

Da vorliegend aber bereits die – der Frage nach dem Vorliegen einer zulässigen und das Abfallende bewirkende Verwertung vorgelagerte – Frage nach der Erfüllung des subjektiven oder objektiven Abfallbegriffs zu verneinen war, war der auf § 73 Abs. 1AWG 2002 gestützte abfallrechtliche Beseitigungsauftrag – soweit er sich auf den „grünen Tank“ bezieht – mangels Vorliegens von Abfall iSd AWG 2002 aufzuheben und hatte im vorliegenden Verfahren keine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob in der Lagerung des grünen Tanks eine mit anderen Vorgaben der Rechtsordnung in Einklang stehende Verwertung gesehen werden kann, zu erfolgen.

8.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil vorliegend im Wesentlichen die – eine Frage der Beweiswürdigung darstellende – Frage der Abfalleigenschaft des spruchgegenständlichen grünen Tank zu klären war (vgl. zur grds. Unzulässigkeit der Revision betreffend Fragen der Beweiswürdigung zB VwGH 29.12.2017, Ra 2017/17/0893) und die Entscheidung auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; subjektiver Abfallbegriff; objektiver Abfallbegriff; Abfalleigenschaft; Zwischenlagerung; Beseitigungsauftrag;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1265.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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