TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/14 G311 2167838-1

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Veröffentlicht am 14.06.2018
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Entscheidungsdatum

14.06.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §53

Spruch

G311 2167838-1/7E

Gekürzte Ausfertigung des am 25.05.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA: Serbien, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. ECKER, Mag. EMBACHER, Dr. NEUGSCHWENDTNER, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2017, Zl. XXXX zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und Spruchpunkt III. des

angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.05.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 25.05.2018 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Einreiseverbot aufgehoben, ersatzlose
Behebung, gekürzte Ausfertigung, mündliche Verkündung,
Spruchpunktbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G311.2167838.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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