TE Bvwg Beschluss 2018/6/28 G308 2123238-2

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Veröffentlicht am 28.06.2018
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Entscheidungsdatum

28.06.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §32

Spruch

G308 2123238-2/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter KommR Peter MÜHLBACHER und die fachkundige Laienrichterin Mag. Margareta ESTERL als BeisitzerInnen über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Notstandshilfe von XXXX, SVNR XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte Fritsch Kollmann Zauhar und Partner, vom 05.09.2016 beschlossen:

A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird als unbegründet

abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 05.09.2016 stellte XXXX (im Folgenden Antragstellerin),XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte Fritsch Kollmann Zauhar und Partner, 8010 Graz einen Antrag auf Wiederaufnahme. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Erkenntnis vom 04.07.2016 der Beschwerde der Antragstellerin vom Bundesverwaltungsgericht nicht Folge gegeben wurde, in welcher sie dem Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS Steiermark bekämpft hatte, mit der ein Antrag auf Notstandshilfe abgewiesen wurde, da sich aus den Einkommensteuerbescheiden des Gatten der Antragstellerin keine Notlage ergebe.

Gegen dieses Erkenntnis wurde eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, die zwischenzeitig mit Erkenntnis vom 07.08.2017, GZ Ra 2016/08/0140-6 abgewiesen wurde.

Begründend wurde ausgeführt, dass es zur Stattgabe eines Antrages auf Wiederaufnahme neuer Beweismittel bedarf, die ohne Verschulden der Antragstellerin erst nunmehr hervorkommen, die allein oder i. V.m. dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt oder des Spruchs ein anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Durch ihren ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter bringt die BF daher nachstehenden Antrag auf Wiederaufnahme ein und führt zur Zulässigkeit aus, dass sie Verfahrenspartei in einem bereits abgeschlossenen Verfahren ist. Zur Einbringung wird ausgeführt, dass nicht eindeutig ist, wie ein Antrag auf Wiederaufnahme im Verhältnis zur Erbringung eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu sehen ist, so dass aus advokatorischer Vorsicht auch ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt wird.

Zum Wiederaufnahmegrund wird ausgeführt, dass neue Beweismittel vorliegen, die zu einem im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis führen würden. Der Antragstellerin wurden Unterlagen des Steuerberaters übermittelt, woraus sich klar und deutlich entgegen dem Ergebnis in den Einkommensteuerbescheiden ein Verlust hinsichtlich des Einkommens des Ehegatten ergibt. Entgegen den Ergebnissen im Steuerbescheid könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass eine Notlage nicht vorlag. Diese Unterlagen waren in der Tat bereits gegeben, jedoch ohne jegliches Verschulden jedoch der Antragstellerin als auch dem Ehegatten nicht bekannt. Aus diesem nunmehr hervorgekommen Unterlagen des Steuerberaters des Ehegatten der Antragstellerin ist ersichtlich, dass ein Verlust erwirtschaftet wurde, dies, obwohl dies aus den Einkommensteuerbescheiden nicht ersichtlich ist. Zudem wurde über das Vermögen des Ehegatten der Antragstellerin im Oktober 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet und im Oktober 2014 Masseunzulänglichkeit durch den Masseverwalter angezeigt. Die Masseunzulänglichkeit ist erst im Jänner 2016 weggefallen und endete das Konkursverfahren mit einer marginalen Konkursquote von 2,8 %. Dass eine die Notstandshilfe rechtfertigenden Notlage daher vorlag, liegt auf der Hand.

Insbesondere durch die nunmehr neu hervorgekommenen Unterlagen des Steuerberaters lässt sich die Notlage belegen und würde daher dazu führen, dass eine Rückforderung nicht erfolgen würde. Die Antragstellerin trifft kein Verschulden daran, dass gegenständliche Unterlagen, die nunmehr unter einem vorgelegt werden, erst jetzt vorgelegt werden können. Sie wurden ihr und ihrem Ehegatten erst in der KW 35/2016 zur Verfügung gestellt. Vor diesem Zeitpunkt habe sie diese Unterlagen nicht ausgehändigt erhalten. Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde insofern rechtzeitig eingebracht, als seit dem Erkennen des Wiederaufnahmegrundes nicht einmal eine Woche vergangen ist.

2. Mit Schreiben vom 27.03.2017 legte der Vertreter der Antragstellerin auf Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht mehrere Urkunden vor:

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Erklärung über das Nettoeinkommen 01.01.2013 bis 31.08.2013

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berichtigte Erklärung über das Nettoeinkommen 01.08.2013 bis 31.08.2013

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zweite berichtigte Erklärung das Nettoeinkommen 01.08.2013 bis 31.08.2013

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Erklärung über das Nettoeinkommen 01.10.2013 bis 31.10.2013

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Erklärung über das Nettoeinkommen 01.11.2013 bis 30.11.2013 und 01.12.2013 bis 31.12.2013

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Erklärung über das Nettoeinkommen 01.01.2014 bis 30.06.2014

3. Mit Schreiben vom 25.08.2017 wurde der rechtsfreundliche Vertreter der BF aufgefordert, mitzuteilen ob sich der Einkommenssteuerbescheid bezüglich der A geändert habe bzw. ob ein Verfahren von dem Bundesfinanzgericht anhängig sei. Da daraufhin keine Antwort erfolgte, wurde am 24.10.2017 eine Urgenz gesendet. Auch auf diese erfolgte keine Antwort. Es wurde letztmalig mit Schreiben vom 05.01.2018 nachgefragt, auch darauf erfolgte keine Antwort. Auch eine schriftliche Nachfrage am 15.02.2018 bezüglich der Einkommensteuerbescheide des Gatten der BF erfolgte keine Antwort oder Vorlage der geänderten Bescheide.

Auch eine Anfrage beim Finanzamt XXXX seitens des Gerichts vom 09.02.2018 führte zu keiner Vorlage der bescheide.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter I getroffenen Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A):

Zu Spruchpunkt I.: Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

3.1. Laut § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde, oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

§ 32 Abs. 2 VwGVG normiert, dass der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen ist. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen.

Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 - 3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.

3.2. Zulässigkeit:

3.2.1. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.

Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17.2.2006, 2006/18/0031; 7.4.2000, 96/19/2240, 20.6.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.2.1992, 90/12/0224 u.a.).

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor der höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, dass die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme des Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass dem Antrag auch inhaltliche nicht stattzugeben gewesen wäre, weil das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise allein nicht genügt, um das Verfahren wieder aufzunehmen. Es handelt sich bei diesem "Neuerungstatbestand" nämlich um einen relativen Wiederaufnahmegrund und ist für eine Wiederaufnahme weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden (vgl. VwGH 14. 6. 1993, 91/10/0107; 27. 9. 1994, 92/07/0074; 22. 2. 2001, 2000/04/0195).

Die neuen Tatsachen müssen die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (nova reperta). Neue Beweismittel dürfen nur geltend gemacht werden, wenn die zu beweisende Tatsache im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht wurde, die in Rede stehenden Beweismittel aber erst nach Abschluss des Verfahrens hervorkamen (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 § 69 Rz 7).

Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid geführt hätten (VwGH 30.06.1998, 98/05/0033; 20.12.2005, 2005/12/0124; Mannlicher/Quell AVG § 69 Anm 6).

Aus dem klaren und unmissverständlichen Gesetzeswortlaut und dem Gesetzeszweck, durch das Institut der Wiederaufnahme ein Korrektiv gegen aus bestimmten in § 69 Abs. 1 AVG näher ausgeführten Gründen unrichtige rechtskräftige Bescheide einzurichten, ergibt sich, dass die Relevanz des behaupteten Wiederaufnahmetatbestandes immer am in der Sache selbst ergangenen rechtskräftigen Bescheid zu messen ist, keinesfalls aber lediglich an den Inhalten und Ergebnissen von diesem Bescheid folgenden und dem gegenständlichen Antrag vorangegangenen Wiederaufnahmeverfahren (VwGH 20.10.1995, 94/19/1353).

Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren (VwGH 20.6.2002, 2002/07/0055).

Bei den Tatsachen oder Beweismitteln, welche gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG einen Wiederaufnahmegrund darstellen können, muss es sich um neu hervorgekommene handeln, das heißt um solche, die bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden (nova reperta). Nur solche können einen Wiederaufnahmegrund darstellen. Im Gegensatz dazu können jene Tatsachen, welche erst nach Abschluss des Verfahrens neu entstanden sind (nova producta), nicht zu einer Wiederaufnahme führen (vgl. VwGH vom 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; VwGH vom 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; VwGH vom 24.04.1986, Zl. 86/02/0048).

In einer Gesamtschau ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall vom Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, die bereits während des Verfahrens vorgebracht wurden.

3.2.2. Es wurde jedoch seitens der Antragstellerin nicht nachgewiesen, dass tatsächlich neue Tatsachen vorgelegen sind. So wurde trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachgewiesen, dass die rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide von der Finanzbehörde abgeändert wurden, bzw. überhaupt ein Abänderungsantrag gestellt wurde.

Es wurden weder seitens der Antragstellerin noch der Finanzbehörde entsprechende Unterlagen vorgelegt, wonach die rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide abgeändert wurden, dies jeweils trotz Aufforderung durch das BVwG.

Da kein geänderter Sachverhalt nachgewiesen werden konnte, war der Antrag auf Wideraufnahme abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Beweismittel, Nachweismangel, neu entstandene Tatsache,
Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G308.2123238.2.00

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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