TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/20 W221 2184605-1

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Veröffentlicht am 20.07.2018
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Entscheidungsdatum

20.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VerwaltungssenatDienstrechtsG Wr 1995 §7a Z1
VGW-DRG §22 Z6
VGW-DRG §5
VGW-DRG §9
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W221 2184605-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Heinz VERDINO und Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien vom 22.12.2017, Zl. DB-780/2017-2, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 02.03.2016 die Feststellung, dass er aus Anlass seiner Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien ab dem 01.01.2014 in die Gehaltsstufe 2 übergeleitet werde sowie die rückwirkende Nachzahlung des ihm zustehenden Gehalts. Begründend führte er aus, dass er seit 01.01.2014 Richter am Verwaltungsgericht Wien sei. Zuvor sei er mit Wirkung vom 01.02.2012 zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (UVS) ernannt worden. Für den Beschwerdeführer würden somit die Übergangsbestimmungen des § 22 Z 1 bis 6 Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes (VGW-DRG) gelten. Laut Z 4 werde bei der Überleitung in das Schema VGW darauf abgestellt, ob aus dem Schema UVS oder aus dem Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklassen III und VII übergeleitet werde. Zur Überleitung aus dem Schema II, Verwendungsgruppe A sei allerdings festzuhalten, dass laut UVS-DRG für die Mitglieder des UVS Wien zwar die Dienstordnung 1994 (DO 1994) gegolten habe, es für diese aber ein eigenes Gehaltsschema, nämlich das Schema UVS, gegeben habe und diese erst zwei Jahre nach wirksamer Ernennung in die für ihre Funktion vorgesehene Gehaltsgruppe des Schema UVS zu überstellen gewesen seien. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien vom Schema II, Verwendungsgruppe A in das Schema VGW übergeleitet worden sei. Seine Überleitung sei daher nicht in die Gehaltsstufe 2, sondern lediglich in die Gehaltsstufe 1 des Schema VGW erfolgt. Es handle sich bei ihm um einen unsachlichen Härtefall, der dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche.

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 16.02.2016 wurde der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 01.02.2017 wurde der Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 16.02.2016 mit der Begründung aufgehoben, dass während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens eine gesetzliche Änderung in der Zuständigkeit der Erstbehörde eingetreten sei, die auch eine Herauslösung von Dienstrechtsangelegenheiten der anhängigen Art aus dem eigenen Wirkungsbereich der Behörde Wien und deren Übertragung in den Bereich der Landesvollziehung bewirkt habe.

Mit Schreiben vom 30.06.2017 leitete der Magistrat der Stadt Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom 02.03.2016 an den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien weiter.

Mit Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien vom 22.12.2017, zugestellt am 04.01.2018, wurde festgestellt, dass die Einreihung des Beschwerdeführers in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW mit Wirksamkeit seiner Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien gemäß § 22 Z 4 VGW-DRG zu Recht erfolgt sei. Weiters wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer derzeit im Schema VGW, Gehaltsstufe 2 mit dem Vorrückungsstichtag 01.01.2017 befinde. Der Antrag auf rückwirkende Nachzahlung wurde als unbegründet abgewiesen.

Begründend wird ausgeführt, dass seit der Wirksamkeit der Ernennung des Beschwerdeführers zum Mitglied des UVS bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ernennung zum Richter am Verwaltungsgericht Wien noch keine zwei Jahre vergangen seien und gemäß § 22 Z 4 VGW-DRG die Überleitung des Beschwerdeführers daher vom Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 10 in das Schema VGW, Gehaltsstufe 1 erfolgt sei. Indem der Landesgesetzgeber in § 22 Z 4 VGW-DRG eine eigenständige Überleitungsbestimmung für ehemalige Mitglieder des UVS aufgenommen habe, welche mit Wirksamkeit ihrer Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien noch keine zwei Jahre Mitglied des UVS gewesen seien, habe dieser damit verbundenen möglichen Härtefällen Rechnung getragen. Dabei sei auch auf § 22 Z 6 VGW-DRG hinzuweisen, wonach sich gemäß § 22 Z 6 erster Fall VGW-DRG der erstmalige Vorrückungszeitraum des Beschwerdeführers, in Abweichung von § 9 Z 2 letzter Satz VGW-DRG, von vier auf drei Jahre verkürzt habe. Jene Bestimmung sei gerade deshalb eingeführt worden, um finanzielle Nachteile infolge einer längeren Vorrückung zu vermeiden. Die nächste Vorrückung des Beschwerdeführers sei gemäß § 9 Z 2 VGW-DRG am 01.01.2021 vorgesehen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 23.01.2018 bei der belangten Behörde einlangte. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem zugrundeliegenden Antrag.

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24.01.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 30.01.2018, die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ernannt. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 31.01.2012 wurde der Beschwerdeführer der DO 1994 unterstellt und in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt Wien aufgenommen. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 15.02.2012 wurde über seine besoldungsrechtliche Stellung, Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 9 mit dem Vorrückungsstichtag 01.04.2011 abgesprochen.

Unmittelbar vor Ernennung zum Richter des Verwaltungsgerichts Wien lautete seine besoldungsrechtliche Stellung Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 10.

Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss der Wiener Landesregierung vom 11.06.2013 mit Wirkung vom 01.01.2014 zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien ernannt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und sind soweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 4a Abs. 3 Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, LGBl. 84/2012 idF LGBl. 38/2016, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder sowie der Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger des Verwaltungsgerichts Wien das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann und es sich nicht um eine komplexe Rechtsfrage handelt.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu A)

1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes (VGW-DRG) lauten - auszugsweise - wie folgt:

"Mitglieder des Verwaltungsgerichts

Dienstrechtliche Sonderbestimmungen

§ 5. (1) Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die §§ 2a, 3, 6 bis 17a, 19 und 22, § 23 Abs. 2, § 24, § 25 Abs. 4 bis 7, §§ 26 bis 27, § 31 Abs. 5, § 33, § 37 Abs. 1 Z 1, § 38 Abs. 1, §§ 40 bis 42, 57 und 64 der Dienstordnung 1994 nicht anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen der Abschnitte 7 und 8 der Dienstordnung 1994 gelten nur insoweit, als auf sie in diesem Gesetz ausdrücklich Bezug genommen wird. Abweichend davon sind die §§ 68d und 71a jedenfalls anzuwenden.

(3) Soweit die Mitglieder nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes (§ 7 Abs. 2 VGWG) tätig sind, gilt auch § 20 DO 1994.

[...]

Besoldung

§ 9. Für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts gilt die Besoldungsordnung 1994 - BO 1994, LGBl. Nr. 55, mit folgenden Abweichungen:

1. Das Gehalt der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts wird durch das Schema VGW und in diesem durch die Gehaltsstufe bestimmt.

Schema VGW

Gehaltsstufe

Euro

01

5.647,80

02

5.981,25

03

6.314,67

04

6.648,06

05

7.228,87

06

7.562,28

07

7.895,72

08

8.229,12

2. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind mit Wirksamkeit der Ernennung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einzureihen. Ihr Besoldungsdienstalter beträgt mit Wirksamkeit der Ernennung null Jahre. Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident bzw. das sonstige Mitglied des Verwaltungsgerichts weitere vier Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet.

Z 3 bis Z 4 [...]

5. Mit dem Gehalt (Z 1 bis 4) sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrdienstleistungen abgegolten.

6. Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die § 2, § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, §§ 13 bis 32, § 33 Abs. 2 Z 3 bis 5, §§ 36 bis 38, § 39 Abs. 1 und 1a, §§ 39a, 40b, 40c und 40e bis 40k sowie § 41 Abs. 1 BO 1994 nicht anzuwenden.

[...]

Übergangsbestimmungen

§ 22. Für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die am 31. Dezember 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angehört haben, gilt Folgendes:

1. Am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anhängige dienstrechtliche Anträge gelten als Anträge nach diesem Gesetz.

Z 2 bis Z 3 [...]

4. Die Überleitung in das Schema VGW erfolgt wie folgt:

Schema II Verwendungsgruppe A Dienstklasse/Gehaltsstufe alt

Schema VGW Gehaltsstufe neu

Schema UVS Gehaltsgruppe/Gehaltsstufe alt

Schema VGW Gehaltsstufe neu

III/1 bis 13

1

I/1 bis 3

2

III/14 bis 20

2

I/4 bis 6

3

VII

2

I/7 und 8

4

 

 

I/9

5

 

 

I/10

6

 

 

I/11 und 12

7

 

 

I/13 bis 16

8

 

 

II

8

5.

Abweichend von § 9 Z 2 letzter Satz beträgt der erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus dem Schema UVS, Gehaltsgruppe I,

Gehaltsstufe 3 1. Jahr 3 Jahre,

Gehaltsstufe 3 2. Jahr 1 Jahr,

Gehaltsstufe 5 1. bis 3. Halbjahr 2 Jahre,

Gehaltsstufe 5 4. Halbjahr 1 Jahr,

Gehaltsstufe 8 1 Jahr und

Gehaltsstufe 9 2 Jahre.

6. Abweichend von § 9 Z 2 letzter Satz beträgt der erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus

Dienstklasse III, Gehaltsstufe 1 bis 15 3 Jahre,

Dienstklasse III, Gehaltsstufe 16 bis 20 1 Jahr,

Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1 und 2 3 Jahre und

Dienstklasse VII, ab Gehaltsstufe 3 1 Jahr.

7. Das Besoldungsdienstalter der gemäß Z 4 übergeleiteten Mitglieder des Verwaltungsgerichts entspricht dem Zeitraum, der erforderlich ist, um die sich aus Z 4 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß § 9 Z 2 zu erreichen, zuzüglich des seit der Ernennung als Mitglied des Verwaltungsgerichts verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeitraums. Für den Beamten, für den sich aus Z 5 oder Z 6 eine Verkürzung des ersten Vorrückungszeitraums ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter im Fall einer Verkürzung auf drei Jahre um ein Jahr, im Fall einer Verkürzung auf zwei Jahre um zwei Jahre und im Fall einer Verkürzung auf ein Jahr um drei Jahre.

[...]"

2. Gemäß § 7a Z 1 Wr. Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 (UVS-DRG), LGBl. 35/1995 idF LGBl. 33/2013, gab es für Mitglieder des UVS ein eigenes Gehaltsschema (Schema UVS). Mitglieder des UVS waren zwei Jahre nach Wirksamkeit ihrer Ernennung zum Mitglied in die für ihre Funktion vorgesehene Gehaltsgruppe des Schema UVS zu überstellen.

Die Übergangsbestimmung des § 22 VGW-DRG enthält in Z 4 für mit Wirksamkeit 01.01.2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die am 31.12.2013 dem UVS Wien angehört haben, eine Regelung zur Überleitung in das Schema VGW. Diese differenziert dahingehend, ob eine Überleitung aus dem Schema UVS oder aus dem Schema II, Verwendungsgruppe A erfolgt.

Da seit der Wirksamkeit der Ernennung des Beschwerdeführers zum Mitglied des UVS mit 01.02.2012 bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit seiner Ernennung zum Richter am Verwaltungsgericht Wien mit 01.01.2014 noch keine zwei Jahre nach § 7a Z 1 UVS-DRG vergangen waren, erfolgte die Überleitung des Beschwerdeführers vom Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 10 dem Gesetz entsprechend in das Schema VGW, Gehaltsstufe 1. Entsprechend § 22 Z 6 erster Fall VGW-DRG verkürzte sich sein erstmaliger Vorrückungszeitraum von vier auf drei Jahre. Somit rückte er bereits am 01.01.2017 in die Gehaltsstufe 2 des Schema VGW.

Der Beschwerdeführer behauptet auch gar nicht, dass die Einstufung nicht dem Gesetz entsprechend erfolgt sei, sondern macht geltend, dass der Gleichheitsgrundsatz es verbiete, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Sein Fall würde einen unsachlichen Härtefall darstellen.

Im Hinblick auf diese vom Beschwerdeführer geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die angewandten Bestimmungen des VGW-DRG ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.06.2018, G 57/2018, zu verweisen.

Der Verfassungsgerichtshof führte darin insbesondere aus, dass die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamten und des Entlohnungsschemas der Vertragsbediensteten in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers liegt, sofern er mit seiner Regelung nicht gegen das - sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebende - Sachlichkeitsgebot verstößt. Dem Gesetzgeber steht bei der Festsetzung von Stichtagsregelungen, die notwendig ein gewisses Maß an Beliebigkeit aufweisen und insoweit Härtefälle in Kauf nehmen müssen, unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten ebenfalls ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes ist es im Lichte der bereits in Art. 151 Abs. 51 B-VG zugrunde gelegten Ermächtigung zur Erlassung von besonderen Regelungen betreffend die Überleitung von Mitgliedern des UVS Wien zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes Wien jedenfalls nicht unsachlich, für ehemalige Mitglieder des UVS Wien auch in dienst- und besoldungsrechtlicher Sicht Übergangsbestimmungen zu erlassen, die an die Stichtage 31.10.2013 und 01.01.2014 anknüpfen und eine Überleitung in das System des Verwaltungsgerichtes Wien vorsehen.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen daher nicht und ein allenfalls vorliegender Härtefall ist im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung in Kauf zu nehmen.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig.

Schlagworte

besoldungsrechtliche Stellung, Landesverwaltungsgericht, Richter,
Stichtag, Übergangsbestimmungen, UVS Wien, VfGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W221.2184605.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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