TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/23 W141 2125391-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.07.2018
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Entscheidungsdatum

23.07.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W141 2125391-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX ,

geb. XXXX , VN XXXX , bevollmächtigt vertreten vom KOBV für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Behindertenpass des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, in Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.04.2016, gem. § 40, § 41, § 45 und § 46 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer hat am 03.11.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.01.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 60 vH betrage.

Mit Wirksamkeit vom 05.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 vH ausgestellt.

Gegen den festgestellten Grad der Behinderung wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel am 15.03.2016 Beschwerde erhoben. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers führte im Wesentlichen aus, dass das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX allein nicht ausreichend sei für die Beurteilung der Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers. Es würden sehr wohl neurologische Defizite vorliegen. Aufgrund einer massiven Spinalkanalstenose mit Myelopathie im Bereich der Halswirbelsäule sei der Beschwerdeführer im Dezember 2015 operiert worden. Aus dem beiliegenden Befund der Krankenanstalt XXXX vom 07.12.2015 würde hervorgehen, dass auch nach der Operation eine Deltoideusparese beidseits sowie eine Bizepsparese bestünden. Ferner bestünde eine massive Neuroforamenstenose L4 bis S1 und führe diese zu Ausfällen, vor allem im Bereich des rechten Beines, sodass nach wie vor eine spinale Ataxie vorliegen würde. Somit würden entgegen den Ausführungen des unfallchirurgischen Sachverständigen sehr wohl neurologische Defizite vorliegen und wäre der Grad der Behinderung für diese Richtsatzposition höher festzustellen gewesen. Für die Beurteilung dieser neurologischen Defizite wäre die Einholung eines neurologischen Gutachtens von Nöten gewesen. Auch sei das unfallchirurgische Gutachten für die Beurteilung nicht ausreichend. Durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Gesamtgrad der Behinderung mehr als 60 vH betrage, da für die unter der laufenden Nummer 1 angeführte Gesundheitsschädigung "degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen sei und aufgrund ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung der Gesamtgrad der Behinderung höher einzustufen sei.

Mit Bescheid vom 05.04.2016 hat die belangte Behörde, nach Einholung einer Stellungnahme eines Sachverständigen, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde auf eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung gemäß § 40, § 41, § 45 und § 46 BBG abgewiesen.

Dem Bescheid war das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX beigelegt.

Mit Schreiben vom 19.04.2016, eingelangt am 20.04.2016, wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers führte wiederholend aus, dass die belangte Behörde durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass der Gesamtgrad der Behinderung mehr als 60 vH betrage, da für die unter der laufenden Nummer 1 angeführte Gesundheitsschädigung "degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen sei und aufgrund ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung der Gesamtgrad der Behinderung höher einzustufen gewesen wäre.

Mit Schreiben vom 22.04.2016 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Nervenheilkunde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.12.2016, und ein Sachverständigengutachten von Mag. DDr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ebenfalls basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.12.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 60 vH betrage.

Mit Schreiben vom 04.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.

Mit Schreiben vom 24.05.2017 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel eine Stellungnahme eingebracht. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers führt aus, dass laut dem vorgelegten Befund vom 30.11.2015 beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte s-förmige skoliotische Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule vorliegen würde. Ferner würden massive Neuroforamenstenosen L4-S1 mit lateralen umschriebenen Protrusionen beschrieben werden. Dies führe zu Schmerzen und Gefühlsstörungen im rechten Bein. Das rechte Bein würde immer wieder auslassen und beim Gehen wegkippen. Diese Beschwerden seien typische neurologische Defizite als Folge einer hochgradigen Bedrängung der Nervenwurzel. Weiters seien die Schmerzen vom Nacken über die rechte Schulter bis zu den Fingern rechts und die Sensibilitätsstörung im Unterarm und in drei Fingern nicht ausreichend gewürdigt worden. Diese Sensibilitätsstörungen würden aufgrund der schweren degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule auftreten und wären ebenfalls zu berücksichtigen gewesen. Es würden sehr wohl neurologische Defizite und höhergradige radiologische Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule vorliegen, sodass die Einschätzung der Richtsatzposition 1 "degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" mit 40 vH nicht nachvollziehbar sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.

1.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH.

1.2.1. Zum Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Allgemeinzustand gut. Ernährungszustand gut.

Größe 175 cm, Gewicht 80 kg

Caput/Collum: Narbe dorsal median 6 cm.

Klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen

Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein

Druckschmerz.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört. Die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung,

Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind

uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits

unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits nicht durchführbar.

Der Einbeinstand ist rechts ohne Anhalten, links nicht möglich. Die tiefe Hocke ist nicht möglich - Zustand nach Implantation einer Knietotalendoprothese vor 4 Wochen.

Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse.

Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich der rechten Wade außenseitig und im Bereich der rechten Fußsohle als gestört angegeben.

Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Kniegelenk links: deutliche Umfangsvermehrung, geringgradige Überwärmung, Narbe median nach KTEP, Bewegungsschmerzen.

Kniegelenk rechts: unauffällig.

Hüftgelenke beidseits: endlagig Rotationsschmerz, keine Stauchungsschmerzen auslösbar.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften S beids. 0/100, IR/AR rechts 10/0/20, links 0/0/20, Knie rechts 0/0/130, links 0/10/110, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann im Bereich der Schulter- und Nackenmuskulatur und paralumbal. Narbe LWS median von 8 cm. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und lschiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich

BWS/LWS: FBA: 15 cm, F und R in allen Ebenen 1/3 eingeschränkt beweglich

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Turnschuhen mit 2 Unterarmstützkrücken in Begleitung der Gattin, das Gangbild mit Krücken mäßig zügig, keine Ataxie. Barfußgang ohne Krücken einige Schritte möglich, dabei normale Spurweite, sicherer Stand und sicheres Gehen von einigen Schritten, dabei deutlich links hinkend bei kurz zurückliegender Implantation einer Knietotalendoprothese links.

Das Aus- und Ankleiden wird zum Teil selbständig im Sitzen durchgeführt.

Psychiatrischer Status:

Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, von der Stimmung ausgeglichen, beids. gut affizierbar, keine Selbst- oder Fremdgefährdung, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration uneingeschränkt

Neurologischer Status:

HN: unauff., Visus korrigiert, HWS geringgradig in alle Richtungen schmerzbedingt eingeschränkt beweglich

OE: MER stgl. mittellebhaft, VdA norm., FNV etwas zielunsicher, Feinmotorik etwas eingeschränkt, geringe Hypodiadochokinese, grobe Kraft stgl. KG 5/5, keine Muskelatrophie, Rechtshänder, Frontal- und PyZ neg.,

UE: linke UE schwer beurteilbar da frisch operiert, Vorfußheber und -senker links unauff., Hüftbeuger und -strecker li unauff.,

rechts: Hüftbeugerschwäche KG 4, sonst unauff., geringe Atrophie beider Waden, Sensibilität: Hypästhesie L5 und S1 entsprechend links, KHV re nicht ataktisch, li wegen Knieoperation nicht durchführbar,

Stand: unsicher bei Augenschluss und weil linkes Bein derzeit nicht belastet werden kann, jedoch kurz frei möglich,

Gang: hinkend links, nicht ataktisch anmutend

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da Zustand nach Dekompression im Bereich der LWS und HWS und radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen ohne maßgebliche neurologische Ausfälle.

02.01.02

40 vH

02

Knietotalendoprothese links Fixer Richtsatzwert.

02.05.20

30 vH

03

Hüftgelenksarthrose beidseits 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da vor allem die Drehfähigkeit eingeschränkt ist.

02.05.08

30 vH

04

Schultergelenksarthrosen beidseits Fixer Richtsatzwert.

02.06.02

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

60 vH

 

 

Leiden 1 wird durch

die übrigen Leiden um 2 Stufen erhöht wegen relevanter Zusatzbehinderung und wegen wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung.

1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 03.11.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem, mit Stichtag 13.09.2016, aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug sowie dem Akteninhalt.

Zu 1.2.) Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , basierend auf persönlicher Untersuchung, und die vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX und Mag. DDr. XXXX , beide basierend auf persönlicher Untersuchung, sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, der Aktenlage sowie des erhobenen klinischen Befundes entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt.

So wird im Gutachten von Mag. DDr. XXXX schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, dass es zu keiner Veränderung hinsichtlich des Leiden 1 "degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" gekommen ist. Es konnte weder ein neurologisches Defizit objektiviert werden noch liegt eine höhergradige radiologische Veränderung bzw. höhergradige funktionelle Einschränkung vor.

Leiden 2 des Vorgutachtens "Kniegelenksarthrose links" wird neu bezeichnet, da in der Zwischenzeit eine Implantation einer Knietotalendoprothese stattgefunden hat. Die Höhe der Einstufung ändert sich jedoch nicht. Die weiteren Leiden werden unverändert eingestuft, da aufgrund vorgelegter Befunde und durchgeführter Untersuchung eine Veränderung nicht gerechtfertigt ist. Die Sachverständige führt weiters aus, dass die Gangbildanalyse eine mäßige Gangbildbeeinträchtigung bei Zustand nach kurz zurückliegender Implantation einer Knietotalendoprothese links zeigt, jedoch kein Hinweis auf eine spinale Ataxie vorliegt.

Auch der Sachverständige Dr. XXXX führt aus, dass das Leiden 1 "degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" richtigerweise mit 40 vH einzustufen war, da zwar eine radikuläre Symptomatik gegeben ist, es jedoch zu keinen maßgeblichen motorischen Ausfällen kommt. Somit ist von fachärztlich neurologischer Seite keine Veränderung zum Gutachten erster Instanz objektivierbar.

Es besteht eine zusätzliche Bewegungseinschränkung des linken Knies nach Versorgung mit einer TEP links vor einem Monat, weshalb der Beschwerdeführer mit zwei Unterarmstützkrücken geht und das linke Bein nicht belasten darf. Weiters führt der Sachverständige aus, dass bei der neurologischen Untersuchung die von der Krankenanstalt XXXX vom 07.12.2015 beschriebene Deltoideusparese beidseits sowie Bizepsparese nicht mehr festgestellt werden können. Auch kann die beschriebene spinale Ataxie im Bereich der rechten unteren Extremität im neurologischen Status nicht nachvollzogen werden. Es besteht lediglich eine Hüftbeugerschwäche KG 4 rechts, die in die Beurteilung mit aufgenommen wurde.

Auch in Zusammenschau mit dem, durch die belangte Behörde eingeholten, auf persönlicher Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten, stehen die im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde somit umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 03.11.2015 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG frei den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 46 2. Satz BBG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde zwölf Wochen.

§ 27 VwGVG ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung wird (Vorlageantrag).

Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Vgl. Dünser, ZUV 2013/ 1, 17; Eda/ Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit RZ 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglichen ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers vgl, RV 2009 BlgNr.: 24, GP, 5). Gemäß 2. Satz des § 15 Abs 1 hat ein Vorlageantrag der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs 1 Z 3) und ein Begehren § 9 Abs 1 Z 4 zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (Vgl. Fister/ Fuchs/ Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf ab 2012 BlgNr.: 24, GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als dass das Verwaltungsgericht bei (Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (Vgl. Fuchs/ Fister/ Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Kronkret normiert die zitierte Bestimmung "soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

-

Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

-

Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

-

In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 46 beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Da ein Grad der Behinderung von 60 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Grades der Behinderung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei dem Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W141.2125391.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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