Entscheidungsdatum
26.07.2018Norm
AVG §8Spruch
W 199 2109258-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX und von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 25.05.2018, Zl. Jv 1313-33/15 y (929 Rev 1350/15 i), zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde der XXXX gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 6b Abs. 4 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde des XXXX gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird als unzulässig zurückgewiesen.
III. Die Beschwerde der XXXX gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird als unzulässig zurückgewiesen.
IV. Die Beschwerde des XXXX gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 6b Abs. 4 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1.1. Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht XXXX (in der Folge: Landesgericht) über die XXXX (in der Folge: beschwerdeführende Gesellschaft) eine Zwangsstrafe von 4200 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. Unternehmensgesetzbuch (in der Folge: UGB) verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.1999 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 4200 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2000 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2001 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2002 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2003 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2004 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2005 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2006 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2007 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2008 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2009 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.12.2013 bis zum 31.1.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2010 bis zum 31.1.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.2.2014 bis zum 31.3.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2010 bis zum 31.3.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.12.2013 bis zum 31.1.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2011 bis zum 31.1.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.2.2014 bis zum 31.3.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2011 bis zum 31.3.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.12.2013 bis zum 31.1.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2012 bis zum 31.1.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.2.2014 bis zum 31.3.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2012 bis zum 31.3.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Alle diese Beschlüsse wurden der beschwerdeführenden Gesellschaft am 28.4.2014 zugestellt. Die Summe dieser Zwangsstrafen beträgt 18.900 Euro.
1.1.2. Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) - den Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft - eine Zwangsstrafe von 4200 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.1999 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 4200 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2000 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2001 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2002 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2003 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2004 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2005 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2006 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2007 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2008 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2009 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.12.2013 bis zum 31.1.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2010 bis zum 31.1.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.2.2014 bis zum 31.3.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2010 bis zum 31.3.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.12.2013 bis zum 31.1.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2011 bis zum 31.1.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.2.2014 bis zum 31.3.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2011 bis zum 31.3.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.12.2013 bis zum 31.1.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2012 bis zum 31.1.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.2.2014 bis zum 31.3.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2012 bis zum 31.3.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Alle diese Beschlüsse wurden dem Beschwerdeführer am 30.4.2014 zugestellt. Die Summe dieser Zwangsstrafen beträgt 18.900 Euro.
1.2.1.1. Mit Mandatsbescheid vom 1.8.2014, XXXX , forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichts namens des Präsidenten dieses Gerichtshofes - der belangten Behörde - die beschwerdeführende Gesellschaft auf, die mit Beschluss des Landesgerichtes vom 22.4.2014 "zur Zahl XXXX " (gemeint: mit den 17 oben unter Pt. 1.1.1 genannten Beschlüssen) verhängte(n) Zwangsstrafe(n) von 9450 Euro zuzüglich der Einhebungsgebühr von 8 Euro einzuzahlen. Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft am 6.8.2014 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
Mit Mandatsbescheid vom 1.8.2014, XXXX , forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichts namens der belangten Behörde den Beschwerdeführer auf, die mit Beschluss des Landesgerichtes vom 22.4.2014 "zur Zahl XXXX " (gemeint wieder: mit den 17 oben unter Pt. 1.1.2 genannten Beschlüssen) verhängte(n) Zwangsstrafe(n) von 9450 Euro zuzüglich der Einhebungsgebühr von 8 Euro einzuzahlen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 5.8.2014 zugestellt.
1.2.1.2. Mit Bescheid vom 26.2.2015 wies die belangte Behörde Vorstellungen der beschwerdeführenden Parteien vom 18.8.2014 und vom 22.8.2014 als unzulässig zurück (Spruchpunkt I) und wies einen Aufschiebeantrag ab (Spruchpunkt II). Begründend heißt es, "der ursprünglich erlassene Zahlungsauftrag" sei gemäß § 57 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, da innerhalb der 14tägigen Frist keine Ermittlungsschritte aktenkundig seien. Da den Vorstellungen somit die Beschwer fehle, seien sie zurückzuweisen, ebenso sei die beantragte Aufschiebung (gemeint: der Antrag auf Aufschiebung) abzuweisen. Es werde darauf hingewiesen, "dass von der Kostenbeamtin [...] ein neuer Zahlungsauftrag über die verhängte Mutwillensstrafe zu erlassen" sei.
Dieser Bescheid ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
1.2.2. Mit Mandatsbescheid vom 3.3.2015, XXXX , forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichts namens der belangten Behörde die beschwerdeführende Gesellschaft auf, die mit Beschluss des Landesgerichtes vom 22.4.2014 "zur Zahl 47 Fr 958/14 k" (gemeint wieder: mit den 17 oben unter Pt. 1.1.1 genannten Beschlüssen) verhängte(n) Zwangsstrafe(n) von 9450 Euro zuzüglich der Einhebungsgebühr von 8 Euro, zusammen 9458 Euro, einzuzahlen. Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft am 10.3.2015 zugestellt.
Mit Mandatsbescheid vom 3.3.2015, XXXX , forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichts namens der belangten Behörde den Beschwerdeführer auf, die mit Beschluss des Landesgerichtes "zur Zahl XXXX " (gemeint wieder: mit den 17 oben unter Pt. 1.1.2 genannten Beschlüssen) verhängte(n) Zwangsstrafe(n) von 9458 Euro (gemeint: 9450 Euro) zuzüglich der Einhebungsgebühr von 8 Euro, zusammen 9458 Euro, einzuzahlen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.3.2015 zugestellt.
Am 24.3.2015 erhoben die beschwerdeführenden Parteien, beide nunmehr rechtsfreundlich vertreten, eine gemeinsam ausgeführte Vorstellung, die am nächsten Tag beim Landesgericht und am 26.3.2015 bei der belangten Behörde einlangte. Darin brachten sie - gerafft wiedergegeben - vor, den Zahlungsaufträgen lägen nichtige, weil in grundrechtswidrigen Verfahren erlassene, gegen den unionsrechtlichen ordre public verstoßende Strafbeschlüsse zugrunde, da sich die beschwerdeführenden Parteien geweigert hätten, datenschutzrechtlich geschützte persönliche Daten und Daten mit Wirtschaftsgeheimnissen offenzulegen. Die Vorschreibung solcher Zwangsstrafen sei unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei es nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, rechtskräftige und vollstreckbare Urteile nicht umzusetzen, weil sie gegen den unionsrechtlichen ordre public verstießen. Ua. § 283 UGB, der die Zwangsstrafen regle, (und die in Anwendung dieser Vorschrift ergangenen Zwangsstrafverfügungen) sei verfassungs-, unions- und menschenrechtswidrig und verfassungsstrukturwidrig, weshalb die beschwerdeführenden Parteien die Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof beantragt hätten. Die angefochtenen Aufträge zur Zahlung von Zwangsstrafen seien daher ersatzlos aufzuheben.
1.3. Mit Bescheid vom 7.5.2015 wies die belangte Behörde die Vorstellung als unzulässig zurück (Spruchpunkt I) und verhängte über den Beschwerdeführer gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe von 600 Euro (Spruchpunkt II).
Dieser Bescheid wurde den beschwerdeführenden Parteien am 19.5.2015 zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.
1.4. Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien am 16.6.2015 eine wieder gemeinsam ausgeführte Beschwerde.
Mit Erkenntnis vom 12.6.2017 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und behob den angefochtenen Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 AVG und § 35 AVG. Begründend führte es - soweit für das vorliegende Verfahren noch von Bedeutung - aus, die belangte Behörde habe innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 57 Abs. 3 AVG kein Ermittlungsverfahren eingeleitet, daher seien die Zahlungsaufträge vom 3.3.2015 am 8.4.2015 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Die belangte Behörde hätte daher nicht mehr im Vorstellungsverfahren entscheiden und die außer Kraft getretenen Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) nicht (durch Zurückweisung - der Sache nach: Abweisung - der Vorstellung) bestätigen dürfen (sei aber frei gewesen, im ordentlichen Verfahren einen Bescheid zu erlassen).
2.1. Am 26.3.2018 richtete die belangte Behörde ein Schreiben an die beschwerdeführenden Parteien, in dem sie sich zunächst auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.6.2017 bezog. Sodann referierte sie § 6b Abs. 4 GEG und dazu ergangene Rechtsprechung und führte aus, das Vorbringen in der Vorstellung vom 24.3.2015 betreffe nur Rechtsfragen der Verfassungsmäßigkeit der Normen, die den Zwangsstrafen zugrundelägen, und ihrer Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht und der MRK. Schließlich verwies sie auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 7.10.2015, G 224/2015 ua. (di. VfSlg. 20.010/2015).
Die beschwerdeführenden Parteien erstatteten dazu am 26.4.2018 eine Stellungnahme, in deren "Vorbemerkungen" es heißt, es sei ihnen bekannt, dass die innerstaatliche Rechtsprechung dahin gehe, dass im Rahmen der Erlassung von Zahlungsaufträgen nur die Existenz des Zwangsstrafenbeschlusses zu prüfen sei und Bindung an den gerichtlichen Beschluss bestehen solle. Sie gingen (jedoch) vom Vorrang des Unionsrechts in allen Stufen des Verfahrens aus, es gebe keine Bindung an unionsrechtswidrige Rechtsakte. Sie hielten die den Zahlungsaufträgen zugrundeliegenden Zwangsstrafenbeschlüsse aus unionsrechtlicher Sicht für unwirksam. Sodann führten sie aus, weshalb diese Beschlüsse nach ihrer Ansicht rechtswidrig seien, und behaupteten, es sei eine evidente Grundrechtsverletzung, "wenn Strafbeschlüsse einfach ungeprüft in Zahlungsbefehle umgegossen werden, wenn erkennbar das Verfahren zu ihrer Verhängung mit Grundwerten des Art. 6 EMRK unvereinbar war".
2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Gesellschaft auf, die mit Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes vom 22.4.2014, XXXX ausgesprochenen Zwangsstrafen von 9450 Euro zuzüglich der Einhebungsgebühr von 8 Euro einzuzahlen (Spruchpunkt I), weiters forderte sie den Beschwerdeführer auf, die mit Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes vom 22.4.2014, XXXX ausgesprochenen Zwangsstrafen von 9450 Euro zuzüglich der Einhebungsgebühr von 8 Euro einzuzahlen (Spruchpunkt II).
Begründend heißt es iW, mit jeweils 17 Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes vom 22.4.2014 seien über die beschwerdeführende Gesellschaft und über den Beschwerdeführer Zwangsstrafen gemäß § 277 ff. UGB in der Gesamthöhe von je 9450 Euro verhängt worden, die, da keine Einsprüche erhoben worden seien, in Rechtskraft erwachsen seien. Sodann wird der weitere Verfahrensgang geschildert. Die von den beschwerdeführenden Parteien behaupteten Rechtswidrigkeiten lägen nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte nicht vor. Rechtliche Grundlage des Verwaltungsverfahrens sei alleine § 6b Abs. 4 GEG, danach könne im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer Zahlungspflicht überprüft werden, die im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellt worden sei. Das Vorbringen in den Schriftsätzen betreffe ua. Rechtsfragen der Verfassungsmäßigkeit der Normen, die den Zwangsstrafen zugrundelägen, und ihrer Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, die hier nicht zu prüfen seien. Die Kostenbeamtin und die belangte Behörde seien an die Entscheidung des Gerichts gebunden.
Dass der Mandatsbescheid außer Kraft getreten sei, bedinge eine neuerliche Entscheidung der Behörde über die Zahlungspflicht. Dieser Umstand stehe einer Entscheidung im ordentlichen Verfahren nicht entgegen.
Dieser Bescheid wurde den beschwerdeführenden Parteien zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 29.5.2018 zugestellt.
2.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wieder gemeinsam ausgeführte, fristgerechte Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien vom 26.6.2018. Begründend wird darin iW das Vorbringen in der Stellungnahme vom 26.4.2018 wiederholt und - wieder zu den Fragen des Grundverfahrens - ergänzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei der Einhebung von Geldstrafen, die nach § 283 UGB verhängt werden, der Fall, wie sich aus § 1 Z 2 und § 6 Abs. 1 GEG ergibt (vgl. VwGH 26.6.2008, 2007/06/0315; 27.1.2009, 2008/06/0227; 22.12.2010, 2010/06/0173; 27.1.2011, 2010/06/0127; 16.7.2014, 2013/01/0129).
3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
1.1. § 283 UGB steht unter der Überschrift "Zwangsstrafen" und lautete im maßgeblichen Zeitraum:
(1) Die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer) oder die Abwickler sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur zeitgerechten Befolgung der §§ 244, 245, 247, 270, 272 und 277 bis 280, die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des § 270 und im Fall einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen zur Befolgung des § 280a vom Gericht durch Zwangsstrafen von 700 Euro bis zu 3600 Euro anzuhalten. Die Zwangsstrafe ist nach Ablauf der Offenlegungsfrist zu verhängen. Sie ist wiederholt zu verhängen, soweit die genannten Organe ihren Pflichten nach je weiteren zwei Monaten noch nicht nachgekommen sind.
(2) Ist die Offenlegung nach Abs. 1 nicht bis zum letzten Tag der Offenlegungsfrist erfolgt, so ist - sofern die Offenlegung nicht bis zum Tag vor Erlassung der Zwangsstrafverfügung bei Gericht eingelangt ist - ohne vorausgehendes Verfahren durch Strafverfügung eine Zwangsstrafe von 700 Euro zu verhängen. Von der Verhängung einer Zwangsstrafverfügung kann abgesehen werden, wenn das in Abs. 1 genannte Organ offenkundig durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert war. In diesem Fall kann - soweit bis dahin noch keine Offenlegung erfolgt ist - mit der Verhängung der Zwangsstrafverfügung bis zum Ablauf von vier Wochen nach Wegfall des Hindernisses, welches der Offenlegung entgegenstand, zugewartet werden. Zwangsstrafverfügungen sind wie Klagen zuzustellen. Gegen die Zwangsstrafverfügung kann das jeweilige Organ binnen 14 Tagen Einspruch erheben, andernfalls erwächst die Zwangsstrafverfügung in Rechtskraft. Im Einspruch sind die Gründe für die Nichtbefolgung der in Abs. 1 genannten Pflichten anzuführen. Gegen die Versäumung der Einspruchsfrist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden (§ 21 AußStrG). Ist der Einspruch verspätet oder fehlt ihm jegliche Begründung, so ist er mit Beschluss zurückzuweisen.
(3) Mit der rechtzeitigen Erhebung des begründeten Einspruchs tritt die Zwangsstrafverfügung außer Kraft. Über die Verhängung der Zwangsstrafe ist im ordentlichen Verfahren mit Beschluss zu entscheiden. Ist nicht mit Einstellung des Zwangsstrafverfahrens vorzugehen, so kann - ohne vorherige Androhung - eine Zwangsstrafe von 700 Euro bis 3600 Euro verhängt werden. Gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren steht dem jeweiligen Organ ein Rechtsmittel zu (§§ 45 ff. AußStrG).
(4) Ist die Offenlegung innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des letzten Tages der Offenlegungsfrist noch immer nicht erfolgt, so ist durch Strafverfügung eine weitere Zwangsstrafe von 700 Euro zu verhängen. Das Gleiche gilt bei Unterbleiben der Offenlegung für jeweils weitere zwei Monate; wird gegen eine solche Zwangsstrafverfügung Einspruch erhoben, so ist der Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen.
(5) Richtet sich die Zwangsstrafverfügung gemäß Abs. 4 gegen ein in Abs. 1 genanntes Organ einer mittelgroßen (§ 221 Abs. 2) Kapitalgesellschaft, so erhöhen sich die damit zu verhängenden Zwangsstrafen sowie die in Abs. 1 und 3 angedrohten Zwangsstrafen im ordentlichen Verfahren jeweils auf das Dreifache. Wird das Zwangsstrafenverfahren gegen ein in Abs. 1 genanntes Organ einer großen (§ 221 Abs. 3) Kapitalgesellschaft geführt, so erhöhen sich diese Beträge jeweils auf das Sechsfache. Als Grundlage für die Größenklasse kann der zuletzt vorgelegte Jahresabschluss herangezogen werden.
(6) Die Zwangsstrafen sind auch dann zu vollstrecken, wenn die Bestraften ihrer Pflicht nachkommen oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist.
(7) Die den gesetzlichen Vertretern in den §§ 244, 245, 247, 270, 272 und 277 bis 280a auferlegten Pflichten treffen auch die Gesellschaft. Kommt die Gesellschaft diesen Pflichten durch ihre Organe nicht nach, so ist gleichzeitig auch mit der Verhängung von Zwangsstrafen unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 6 auch gegen die Gesellschaft vorzugehen."
Diese Gestalt erhielt § 283 UGB durch Art. 34 Z 1 Budgetbegleitgesetz 2011 BGBl. I 111/2010; er trat in dieser Form gemäß § 906 Abs. 23 UGB idF des Art. 34 Z 2 lit. b Budgetbegleitgesetz 2011 mit 1.1.2011 in Kraft. Durch Art. 1 Z 144 Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (in der Folge: RÄG 2014) wurde § 283 Abs. 1 UGB neu gefasst; gemäß § 906 Abs. 28 UGB idF des Art. 1 Z 151 RÄG 2014 trat § 283 Abs. 1 UGB in dieser Fassung am 20.7.2015 in Kraft. Er ist erstmalig auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Gemäß § 906 Abs. 37 UGB ist § 283 UGB in dieser Fassung auf Verstöße gegen näher genannte Pflichten anzuwenden, die nach dem 19.7.2015 gesetzt werden oder fortdauern. - § 283 Abs. 1 UGB idF des RÄG 2014 ist somit im vorliegenden Fall ohne Belang.
1.2. § 6a GEG steht unter der Überschrift "Vorschreibung der einzubringenden Beträge" und lautet auszugsweise:
"(1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
(2) Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des § 31 Abs. 1 GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist."
Diese Gestalt erhielt § 6a GEG durch Art. 5 Z 3 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz BGBl. I 190/2013 (in der Folge: VAJu); er trat in dieser Form gemäß § 19a Abs. 11 GEG idF des Art. 5 Z 14 VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Art. 2 Z 12 Gerichtsgebühren-Novelle 2014 BGBl. I 19/2015 (in der Folge: GGN 2014) wurde dem § 6a GEG ein Abs. 3 angefügt, er trat gemäß § 19a Abs. 14 GEG idF des Art. 2 Z 36 GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft und ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang.
1.3. § 6b GEG steht unter der Überschrift "Verfahren" und lautet auszugsweise:
"(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. (...)
(2) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.
(3) ...
(4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden."
§ 6b GEG wurde durch Art. 5 Z 4 VAJu ins GEG eingefügt; er trat gemäß § 19a Abs. 11 GEG idF des Art. 5 Z 14 VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Art. 2 Z 13 GGN 2014 wurde eine Verweisung in Abs. 3 geändert; dies ist hier ohne Belang. Bevor § 6b GEG eingeführt wurde, erlaubte § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG (in den zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2013 geltenden Fassungen) ein Rechtsmittel in "Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, [...] nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht".
2.1. Gemäß § 6b Abs. 4 GEG kann im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Justizverwaltungsorgane, die das GEG vollziehen, bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren (bzw. hier fallbezogen des hereinzubringenden Betrages; der VwGH bezog sich in dem hier zitierten Erk., in dem er den Ausdruck "Gerichtsgebührenfestsetzung" verwendete, seinerseits auf Geldstrafen nach § 355 EO) an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten. Es ist ihnen damit verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der Zahlungspflicht, die durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellt worden ist, nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in einem Beschluss, der (bereits) eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft, - sich auf ältere Rechtsprechung beziehend - festgehalten, dass die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung auch in einem Berichtigungsverfahren nach § 7 GEG nicht mehr aufgerollt werden kann; damit wollte er offenkundig zum Ausdruck bringen, dass dies auch in einem Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Im Übrigen ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 Abs. 1 GEG idF vor dem VAJu (zB VwGH 1.4.1963, 0945/62; 22.12.2010, 2010/06/0173; 16.7.2014, 2013/01/0129; 11.9.2015, 2012/17/0130) auch für die novellierte Fassung des GEG maßgeblich (VwGH 20.5.2015, Ra 2015/10/0050; vgl. auch die Erläut. zur RV, 2357 BlgNR 24. GP, 8 f.: "Der Grundsatz des bisherigen § 7 Abs. 1 letzter Satz GEG, nach dem gegen die Bestimmung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, ein Rechtsmittel nur mit der Begründung erhoben werden kann, dass die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, ist allgemein Ausdruck der Trennung der Justiz von der Verwaltung. So hat der Verwaltungsgerichtshof [vgl. etwa VwGH 27.1.2009, 2008/06/0227] auch bei einem Oppositionsbegehren nach § 35 EO mehrfach ausgesprochen, dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr auf dem Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung neu aufgerollt werden darf. Dieser Grundsatz soll nun eindeutig im Gesetz normiert werden.").
2.2. Voraussetzung einer solchen Bindung ist, wie sich aus dem Wortlaut des § 6b Abs. 4 GEG ergibt, dass die Zahlungspflicht im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellt worden ist.
2.3.1. Die gerichtlichen Entscheidungen, mit denen die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG festgestellt wurde, sind im vorliegenden Fall, soweit die beschwerdeführende Gesellschaft betroffen ist, die oben (unter "Verfahrensgang") unter Pt. 1.1.1 aufgezählten Beschlüsse des Landesgerichts, soweit aber der Beschwerdeführer betroffen ist, die oben (unter "Verfahrensgang") unter Pt. 1.1.2 aufgezählten Beschlüsse dieses Gerichts, mit denen über die beschwerdeführenden Parteien Zwangsstrafen verhängt wurden.
2.3.2. Die Beschwerde bringt weder vor, dass dem angefochtenen Bescheid keine gerichtliche Entscheidung zugrundeläge, noch, dass die Vorschreibung mit dieser Entscheidung nicht übereinstimmte. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien bezieht sich nur auf das Grundverfahren; darauf ist nicht weiter einzugehen, wie sich aus der oben dargestellten Rechtsprechung ergibt. Soweit sie meinen, diese Regeln seien dann außer Acht zu lassen, wenn die Unionsrechtswidrigkeit von Vorschriften oder Vollzugsakten behauptet wird, sind sie auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Fragen zu verweisen (VwGH 16.7.2014, 2013/01/0129, mwN; 20.5.2015, Ra 2015/10/0050).
2.4. Dem angefochtenen Bescheid haften daher die von den beschwerdeführenden Parteien behaupteten Mängel nicht an.
Die Vorschreibung von jeweils weiteren 8 Euro im angefochtenen Bescheid stützt sich zu Recht auf § 6a Abs. 1 GEG.
2.5. Es ist offenkundig, dass sich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides nur an die beschwerdeführende Gesellschaft, Spruchpunkt II nur an den Beschwerdeführer richtet. Eine Rechtsmittellegitimation der jeweils anderen der beiden beschwerdeführenden Parteien scheidet daher aus, da mit den entsprechenden Spruchpunkten über ihre Rechte nicht abgesprochen wurde (vgl. etwa VwGH 24.9.2002, 2001/16/0603; 26.6.2013, 2011/05/0199; 19.5.2015, 2013/05/0128; 29.9.2015, 2013/05/0179). Die beschwerdeführenden Parteien sind auch nicht gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes insoweit zur Beschwerdeerhebung berechtigt.
Die Beschwerde der beschwerdeführenden Gesellschaft war daher, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides, jene des Beschwerdeführers, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet, mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.
Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Bescheidspruch, Beschwerdelegimitation, Bindungswirkung gerichtlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W199.2109258.2.00Zuletzt aktualisiert am
07.11.2018