Entscheidungsdatum
30.07.2018Norm
BBG §40Spruch
W162 2107179-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Dr. Rebekka STERN, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 24.03.2015, PassNr. XXXX , mit dem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 und § 54 Abs. 12 BBG idgF sowie § 35 Abs. 2 EStG 1988 idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
Der Grad der Behinderung beträgt von 01.03.2009 bis 28.02.2017 sechzig (60) von Hundert und ab 01.03.2017 siebzig (70) von Hundert (vH).
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 19.12.2014 (einlangend) den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag angeschlossen war ein medizinischer Bericht eines Kurzentrums.
Das Sozialministeriumservice holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.01.2015 nach persönlicher Untersuchung am selben Tag ein, welches Folgendes ergab:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Herzmuskelschädigung, Aortenklappenstenose, Bluthochdruck unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensiert
05.02.01
30
2
degenerative veränderung der Wirbelsäule oberer Rahmensatz, da geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen
02.01.01
20
3
Restsymptomatik nach Schlaganfall, Carotisplaques beidseits unterer Rahmensatz, da milde Symptomatik,
gz 04.01.01
10
4
operierter Oberschenkelhalsbruch links unterer Rahmensatz, da keine Funktionsstörung nachweisbar,
02.05.07
10
5
Belastungsreaktion unterer Rahmensatz, da nur intermittierendes Therapieerfordernis
03.05.01
10
Gesamtgrad der Behinderung: 30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) bis 5) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach erfolgreicher Cataractooperation ohne dokumentierte Sehstörung erreicht keine Grad der Behinderung.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 24.03.2015 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegens der Voraussetzungen abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte Beweisverfahren einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH ergeben habe. Dem Bescheid war als Beilage das eingeholte Gutachten als Bescheidbestandteil angeschlossen.
Mit Beschwerde vom 27.04.2015 monierte die Vertreterin der Beschwerdeführerin, dass das körperliche Befinden der Beschwerdeführerin nicht mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 30 von Hundert in Einklang steht, sie sei mehrmals gestürzt und habe sich dabei diverse Gelenke gebrochen. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin beantragt, ihre Behinderung rückwirkend bis zum Datum des Krankenhausbefundes vom 28.04.2009 festzustellen.
Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verwaltungsakten am 12.05.2015 (einlangend) zur Entscheidung vorgelegt
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte orthopädische und allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 07.06.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung, stellte nunmehr einen GdB von 60 v.H. ab März 2009 bis Februar 2017 und einen GdB von 70 v. H. ab März 2017 fest und ergab auszugsweise Folgendes:
"...
STELLUNGNAHME:
ad 1) stufenweise Einschätzung des Grades der Behinderung:
Einschätzung des Grades der Behinderung von 03/2009 bis 02/2017:
1) Hochgradige Aortenklappenstenose 05.06.03 50%
Unterer Rahmensatz, da geringe klinische Symptomatik.
2) Herzmuskelschädigung, Bluthochdruck 05.02.01 30% Unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensiert, keine Dekompensationszeichen.
3) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.01 20%
Oberer Rahmensatz, da geringgradige Funktionseinschränkungen bei mäßigen radiologischen Veränderungen.
4) Restsymptomatik nach Schlaganfall, Carotisplaques beidseits g.Z. 04.01.01 10%
Unterer Rahmensatz, da milde Symptomatik.
5) Funktionseinschränkungen linkes Hüftgelenk bei Zustand nach operiertem Schenkelhalsbruch 02.05.07 10%
Unterer Rahmensatz, da keine relevante Funktionsstörung nachweisbar.
6) Belastungsreaktion 03.05.01 10%
Unterer Rahmensatz, da nur intermittierende Therapieerfordernis.
7) Kniegelenksarthrose beidseits 02.05.19 20%
Unterer Rahmensatz, da geringgradige funktionelle Einschränkungen.
Einschätzung des Grades der Behinderung von 03/2017 bis dato:
1) Hochgradige Aortenklappenstenose 05.06.03 50%
Unterer Rahmensatz, da geringe klinische Symptomatik.
2) Herzmuskelschädigung, Bluthochdruck 05.02.02 50%
Unterer Rahmensatz, da medikamentös für leichte Belastungen kompensiert, forcierte Entwässerung erforderlich.
3) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.01 20%
Oberer Rahmensatz, da geringgradige Funktionseinschränkungen bei mäßigen radiologischen Veränderungen.
4) Restsymptomatik nach Schlaganfall, Carotisplaques beidseits g.Z. 04.01.01 10%
Unterer Rahmensatz, da milde Symptomatik.
5) Funktionseinschränkungen linkes Hüftgelenk bei Zustand nach operiertem Schenkelhalsbruch 02.05.07 10%
Unterer Rahmensatz, da keine relevante Funktionsstörung nachweisbar.
6) Belastungsreaktion 03.05.01 10%
Unterer Rahmensatz, da nur intermittierende Therapieerfordernis.
7) Kniegelenksarthrose beidseits 02.05.19 20%
Unterer Rahmensatz, da geringgradige funktionelle Einschränkungen.
Zustand nach Ulcus cruris beidseits ohne Hinweis für chronisch venöse Insuffizienz, abgeheilt, erreicht nicht das Ausmaß eines behinderungsrelevanten Leidens.
ad 2) Einschätzung und Begründung des Gesamtgrades der Behinderung
03/2009 bis 02/2017: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 %.
Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken mit führendem Leiden 1 besteht.
03/2017 bis dato: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 %.
Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken mit führendem Leiden 1 besteht.
ad 3) Stellungnahme, ab wann der GdB anzunehmen ist:
Von 03/2009 bis 02/2017 ist ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 % anzunehmen.
Ab 03/2017 ist ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 % anzunehmen.
ad 4) Stellungnahme zu den Einwendungen der BF vom 27.04.2014 und 28.07.2015 (Abl. 26 bis 27, 28):
Die Aortenklappenstenose wird rückwirkend ab 24. 3. 2009 eingeschätzt, da im Echokardiografie-Befund eine hochgradige Aortenklappenstenose dokumentiert ist.
Es wird eine stufenweise Einstufung vorgenommen, da im Jahr 2009 eine hochgradige Aortenklappenstenose festgestellt wurde, jedoch eine kardiale Beschwerdefreiheit dokumentiert ist (Befund Echoambulanz vom 24. 3. 2009 und Befund kardiologische Spezialambulanz vom 28.4. 2009).
02/2017 wurde eine massive kardiale Dekompensation festgestellt und eine Neueinstufung wurde daher erforderlich.
Der Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit wird in der vorgenommenen stufenweisen Einschätzung entsprechend der klinischen Ausprägung Rechnung getragen.
Funktionseinschränkungen des Stütz-und Bewegungsapparates werden entsprechend den aktuellen feststellbaren Defiziten eingestuft. Knochenbrüche - wie im Beschwerdevorbringen angegeben - werden entsprechend den objektivierbaren Dauerfolgen eingeschränkt. Dokumentiert ist eine Schenkelhalsfraktur links und wurde entsprechend der guten Funktionalität in korrekter Höhe eingestuft.
Die 02/2017 dokumentierte massive kardiale Dekompensation (Rechts-und Linksherzdekompensationen) bedingt eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, sodass eine kurze Wegstrecke nicht mehr ohne Unterbrechung und ohne erhebliche Erschwernis zurückgelegt werden kann.
Ab 02/2017 liegen somit die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor.
ad 5) Begründung einer allfälligen zum angefochtenen Sachverständigengutachten vom 29.1. 2015, Abl. 15-20, abweichenden Beurteilung:
Dokumentiert ist im echokardiographischen Befund vom 24. 3. 2009 eine hochgradige Aortenklappenstenose mit maßgeblicher Einschränkung der Klappenöffnungsfläche und entsprechender Zunahme des Druckgradienten, sodass eine gesonderte Neueinstufung erforderlich ist.
Die Herzmuskelschwäche wird im Vergleich zum Gutachten vom 29. 1. 2015 von 2009 bis 02/2017 unverändert eingestuft und unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten kardialen Dekompensation ab 03/2017 neu eingestuft.
In der stufenweisen Einstufung wird ab 03/2017 die geringgradjg ausgeprägte beidseitige Kniegelenksarthrose berücksichtigt.
Die weiteren Leiden werden unverändert eingestuft.
Der Gesamtgrad der Behinderung wird von 2009-02/2017 um 3 Stufen angehoben, da die hochgradige Aortenklappenstenose neu eingestuft wird.
Ab 03/2017 wird der Gesamtgrad der Behinderung um 4 Stufen angehoben, da eine maßgebliche Verschlimmerung objektivierbar ist.
Beurteilung und Stellungnahme zu etwaigen im Rahmen der Untersuchung vorgelegten Befunden:
Der Entlassungsbericht der 2. medizinischen Abteilung Hanusch Krankenhaus von 02 bzw. 04/2017 wird in der stufenweisen Einschätzung berücksichtigt.
ad 6) Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.
Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Im mit Schreiben vom 13.06.2018 gewährten Parteiengehör gaben weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde zum übermittelten Gutachten eine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid (Anmerkung: in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses) festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt vom 01.03.2009 bis 28.02.2017 60 v.H. und ab 01.03.2017 nunmehr 70 vH.
1.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Einschätzung des Grades der Behinderung von 03/2009 bis 02/2017:
1) Hochgradige Aortenklappenstenose 05.06.03 50%
Unterer Rahmensatz, da geringe klinische Symptomatik.
2) Herzmuskelschädigung, Bluthochdruck 05.02.01 30% Unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensiert, keine Dekompensationszeichen.
3) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.01 20%
Oberer Rahmensatz, da geringgradige Funktionseinschränkungen bei mäßigen radiologischen Veränderungen.
4) Restsymptomatik nach Schlaganfall, Carotisplaques beidseits g.Z. 04.01.01 10%
Unterer Rahmensatz, da milde Symptomatik.
5) Funktionseinschränkungen linkes Hüftgelenk bei Zustand nach operiertem Schenkelhalsbruch 02.05.07 10%
Unterer Rahmensatz, da keine relevante Funktionsstörung nachweisbar.
6) Belastungsreaktion 03.05.01 10%
Unterer Rahmensatz, da nur intermittierende Therapieerfordernis.
7) Kniegelenksarthrose beidseits 02.05.19 20%
Unterer Rahmensatz, da geringgradige funktionelle Einschränkungen.
Einschätzung des Grades der Behinderung von 03/2017 bis dato:
1) Hochgradige Aortenklappenstenose 05.06.03 50%
Unterer Rahmensatz, da geringe klinische Symptomatik.
2) Herzmuskelschädigung, Bluthochdruck 05.02.02 50%
Unterer Rahmensatz, da medikamentös für leichte Belastungen kompensiert, forcierte Entwässerung erforderlich.
3) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.01 20%
Oberer Rahmensatz, da geringgradige Funktionseinschränkungen bei mäßigen radiologischen Veränderungen.
4) Restsymptomatik nach Schlaganfall, Carotisplaques beidseits g.Z. 04.01.01 10%
Unterer Rahmensatz, da milde Symptomatik.
5) Funktionseinschränkungen linkes Hüftgelenk bei Zustand nach operiertem Schenkelhalsbruch 02.05.07 10%
Unterer Rahmensatz, da keine relevante Funktionsstörung nachweisbar.
6) Belastungsreaktion 03.05.01 10%
Unterer Rahmensatz, da nur intermittierende Therapieerfordernis.
7) Kniegelenksarthrose beidseits 02.05.19 20%
03/2009 bis 02/2017: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 %.
Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken mit führendem Leiden 1 besteht.
03/2017 bis dato: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 %.
Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken mit führendem Leiden 1 besteht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten einer Ärztin für Orthopädie und Allgemeinmedizin vom 07.06.2018, basierend auf einer Untersuchung am 29.05.2018, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Die Gutachterin beschreibt den Status der Beschwerdeführerin genau und detailreich und hat alle von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen in ihrer Beurteilung miteinbezogen. Sie stellte in ihrem Gutachten nachvollziehbar und für den erkennenden Senat glaubhaft fest, dass im gegenständlichen Fall eine Abweichung gegenüber dem Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin - eingeholt durch die belangte Behörde - vom 29.01.2015 gegeben ist.
So wurde im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen nachvollziehbar dargelegt, dass im echokardiographischen Befund vom 24.03.2009 eine hochgradige Aortenklappenstenose mit maßgeblicher Einschränkung der Klappenöffnungsfläche und entsprechender Zunahme des Druckgradienten dokumentiert sei, sodass eine gesonderte Neueinstufung erforderlich war.
Die Herzmuskelschwäche wurde im Vergleich zum Gutachten vom 29.01.2015 für den Zeitraum von 2009 bis Feburar 2017 unverändert eingestuft und unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten kardialen Dekompensation ab März 2017 neu eingestuft.
In der stufenweisen Einstufung werde ab März 2017 die geringgradig ausgeprägte beidseitige Kniegelenksarthrose berücksichtigt.
Dadurch wurde der Gesamtgrad der Behinderung vom 2009 bis Februar 2017 um 3 Stufen angehoben, da die hochgradige Aortenklappenstenose neu eingestuft wurde.
Ab März 2017 wurde der Gesamtgrad der Behinderung um 4 Stufen angehoben, da eine maßgebliche Verschlimmerung objektivierbar war.
Für den erkennenden Senat wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung von März 2009 bis Februar 2017 60 v.H. und ab März 2017 70 v.H. beträgt.
Die Angaben der Beschwerdeführerin waren sohin geeignet, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Beweiswürdigend ist darauf zu verweisen, dass im Zuge des Parteiengehörs keine Stellungnahme erfolgt ist und sohin das Sachverständigengutachten unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Da das nunmehr objektivierte Ausmaß der Leiden der Beschwerdeführerin die Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 70 vH rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Es wurden im Verfahren keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war - wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt - geeignet, relevante Bedenken an den Feststellungen der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W162.2107179.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018