TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/8 W264 2178527-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.08.2018
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Entscheidungsdatum

08.08.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W264 2178527-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der

XXXX , Sozialversicherungsnummer XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 10.11.2017, Zahl: XXXX , mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, gemäß § 28 VwGVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin beantragte unter Verwendung des Formulars in der Fassung 08/2017 beim Sozialministeriumservice (belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag legte die Beschwerdeführerin einen lungenfachärztlichen Befund vom 28.8.2017 sowie einen HNO-fachärztlichen Befund vom 4.7.2017 bei.

2. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten der Allgemeinmedizinerin Dr. XXXX vom 9.11.2017, basierend auf der Untersuchung der Beschwerdeführerin am 8.11.2017, hält als Ergebnis fest:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

COPD II Unterer Rahmensatz bei einer FEV1 von 72 %, inkludiert Asthma bronchiale

06.06.02

30

2

Chronische Sinusitis eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei Zustand nach 2 maliger operativer Sanierung und Dauertherapie aber keiner Trigeminusreizung, schwerer Polyposis oder erheblicher Eiterabsonderung

12.04.04

20

Die medizinische

Sachverständige objektivierte nach der Einschätzungsverordnung

BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. und attestierte "Dauerzustand".

Den Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. begründete sie damit, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 anderen Leiden nicht erhöht wird, da keine maßgebliche negative wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.

Die medizinische Sachverständige führte weiters in ihrem Gutachten vom 9.11.2017 aus, dass die arterielle Hypertonie und die Histaminintoleranz keinen Grad der Behinderung bewirken, da keine Befunde vorliegen und bezüglich Hypertonie keine Medikation bekannt ist. Die Zustände nach Entfernung der Gallenblase und Meniskus-Operation bewirken keine Funktionsbeeinträchtigungen.

Im Sachverständigengutachten vom 9.11.2018 wird unter "derzeitige Beschwerden" festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bei körperlicher Belastung unter häufigen Atemnotfällen leide und sehr empfindlich auf Staub reagieren würde. Wenn sie einer erhöhten Staubbelastung ausgesetzt sei, würde ihre Nase zuschwellen.

Unter "Medikamente" werden die folgenden festgehalten: Foster nexthaler 100/6 mg 2x2Hb, Sultanol Dosieraerosol bis zu 3x2HB tgl., Cetirizin 10 mg 0-0-1, Montekulast 10 mg 0-0-1, Mometason Nasenspray 2x2Hb

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.11.2017 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. (30%) die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Dabei stützte sich die belangte Behörde beweiswürdigend auf das im vorangegangenen Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten der Allgemeinmedizinerin Dr. XXXX vom 9.11.2017. Dieses Sachverständigengutachten wurde dem Bescheid beigelegt und festgehalten, dass es einen Bestandteil der Begründung darstellt.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, und brachte sie darin vor, dass das Asthma Bronchiale fälschlicherweise unter Position 06.06.02 miterfasst und nicht eigenständig unter der Position 06.05.03 als anhaltendes mittelschweres Asthma erfasst worden sei. Ihre Lungenfunktion sei ständig eingeschränkt und sei eine Dauermedikation verordnet worden. Sie habe deutlich öfter als zwei Mal pro Woche Atemnotfälle, wobei diese auch nachts stattfänden. Sie habe kein allergisches leichtes Asthma, sondern dauernd anhaltend, welches durch einen Etagenwechsel ihrer jahrelang bestehenden chronischen Sinusitis entstanden sein dürfe.

Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Beweismittel beigeschlossen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

5. In einem am 28.5.2018 erstellten ergänzenden Gutachten nimmt der medizinische Sachverständige Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, Stellung zu den in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen und hält fest, dass keine Änderung des Gutachtens zu erfolgen habe.

Begründet wird dies wie folgt:

"[...] Die Einstufung des vorliegende Leiden 1 ist korrekt. Ein Asthma bronchiale overlap COPD I-II - wie im Befund von Dr. XXXX , Facharzt für Lungenheilkunde vom 28.8.2017 aufgeführt - wird in der festgestellten Funktionseinschränkung "COPD" ausriechend miterfasst. Eine chronisch obstruktive Atemwegserkrankung und Asthma sind zwei unterschiedliche Lungenleiden und durch verschiedene Merkmale gekennzeichnet. Manchmal ist jedoch eine klare Differenzierung zwischen den beiden Leiden nicht möglich, in so seinem Fall spricht man vom sogenannten Asthma-COPD - overlap Syndrom als eigenes Leiden. Bei der Berufungswerberin handelt sich lt. Aktenlage um eine gering bis mäßiggradige Atemwegserkrankung, das ausreichend durch regelmäßige medikamentöse Therapie stabilisierbar ist, wie auch durch die Lungenfunktionswerte in der Plethysmographie belegt wird. Eine höhere Einstufung ist nicht gerechtfertigt. [...]"

6. Die Gutachtensergänzung Dris. XXXX vom 28.5.2018 wurde der Beschwerdeführerin mit Erledigung vom 14.6.2018 im Rahmen des Parteiengehörs zur Gelegenheit einer allfälligen Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung übermittelt und wurde seitens des Gerichts in der Erledigung darauf hingewiesen, dass im Falle des Unterbleibens einer Stellungnahme das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens erlassen werde. Die Übernahme erfolgte laut unbedenklichem Rückschein RSb am Mittwoch 20.6.2018, sodass die vierwöchige Frist mit Ablauf des Mittwoch 18.7.2018 endete.

7. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin langte bei Gericht nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nicht einverstanden erklärt hat, war die Beschwerde zu prüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und hat den Wohnsitz an der Adresse XXXX - somit im Inland - inne.

1.2. Die Beschwerdeführerin begehrte mit ihrem Antrag, welcher am 31.8.2017 bei der belangten Behörde Sozialministeriumservice einlangte, die Ausstellung eines Behindertenpasses.

1.3. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:

-

COPD II, inkludiert Asthma bronchiale

-

chronische Sinusitis

1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. Bei der Beschwerdeführerin liegt somit zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellung zur Örtlichkeit des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der unbedenklichen Auskunft aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellung des Datums des Einlangens des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdakts.

2.2. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vorliegt, beruht auf den beiden im gegenständlichen Fall eingeholten Gutachten der medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX , und Dr. XXXX , Ärzte für Allgemeinmedizin.

In den Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die beiden medizinischen Sachverständigen erstellten ihre Gutachten aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde - es sind dies der fachärztliche Lungenbefund vom 28.8.2017 und der HNO-Befund vom 4.7.2017 - richtige und schlüssige Gutachten.

Die Gutachten setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin über ihre Beschwerden zum Zeitpunkt der Untersuchung am 8.11.2017 auseinander.

In der Beschwerde, welche sich gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2017 richtet, gibt die Beschwerdeführerin an, zusätzlich an anhaltendem mittelschweren Asthma zu leiden und gehöre dieses Leiden aus ihrer Sicht unter die Position 06.05.03 der Einschätzungsverordnung eingeschätzt.

Zu diesem Einwand ist festzuhalten, dass die sachverständig festgestellte Funktionseinschränkung "COPD II" (Leiden 1) nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 06.06.02 (chronische obstruktive Lungenerkrankung (COPD) - Moderate Form, COPD II) fällt, für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 30% bis 40% vorsieht.

Die medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 06.06.02 mit 30% aus. Sie stellte den Grad der Behinderung aufgrund des vorliegenden FEV1-Wertes von 72% - welcher aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten lungenfachärztlichen Befund vom 28.8.2017 hervorgeht -mit dem unteren Rahmensatz mit 30 v.H. fest und führte dazu aus, dass das Asthma bronchiale inkludiert ist.

Im ergänzend eingeholten Gutachten Dris. XXXX vom 28.5.2018 führte dieser zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin aus, dass sie an einer COPD II überlappend mit Asthma bronchiale leidet. Eine klare Differenzierung zwischen den beiden leiden ist nicht möglich. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine gering bis mäßiggradige Atemwegserkrankung, welche ausreichend durch regelmäßige medikamentöse Therapie stabilisierbar ist. Dies ist auch durch die Lungenfunktionswerte in der Plethysmographie belegt, so der Sachverständige.

Die Ausführungen des Sachverständigen decken sich mit dem vorgelegten lungenfachärztlichen Befund der Beschwerdeführerin vom 28.8.2017, in welchem als Diagnose "Asthma bronchiale overlap COPD I-II" angeführt ist.

Die von der allgemeinmedizinischen Sachverständigen Dr. XXXX festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "chronische Sinusitis" (Leiden 2) fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 12.04.04 (Nase; Chronisch entzündliche Veränderungen der Nasenhaupthöhle und der Nasennebenhöhlen), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 10% bis 40% vorsieht. Die medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 12.04.04 mit 20% aus. Sie stellte den Grad der Behinderung mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz mit der Begründung fest, dass ein Zustand nach zwei maliger operativer Sanierung und Dauertherapie vorliege. Es bestehe aber weder eine Trigeminusreizung, eine schwere Polyposis noch eine erhebliche Eiterabsonderung.

Den Gesamtgrad der Behinderung stellte die medizinische Sachverständige in ihrem Gutachten vom 9.11.2017 mit 30 v.H. fest und begründete dies damit, dass eine Erhöhung des Leidens 1 mangels Vorliegens einer maßgeblichen negativen wechselseitigen Leidensbeeinflussung durch das Leiden 2 nicht vorzunehmen ist.

Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Beschwerde den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten.

Das vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholte Gutachten Dris. XXXX vom 28.5.2018 bestätigt die richtige Bewertung und Einschätzung Dris. XXXX in deren Gutachten vom 9.11.2017. Die Beschwerdeführerin ist auch dem Gutachten Dris. XXXX vom 28.5.2018 nicht substantiiert entgegen getreten. Sie brachte im gesamten Beschwerdeverfahren weder neue medizinische Beweismittel vor, noch erstattete sie ein Vorbringen, welches die Richtigkeit der vorliegenden Gutachten in Zweifel ziehen würde.

Sie hat auch kein Sachverständigengutachten bzw. eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien, noch hat sie Unterlagen vorgelegt, welche Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde und in weiterer vor dem Bundesverwaltungsgericht berücksichtigten Leiden ergeben würden. In dem Beschwerdeschriftsatz werden keine solchen Leiden vorgebracht, welche nicht schon im Sachverständigengutachten vom 9.11.2017 berücksichtigt bzw. befundet worden wären und wird im Beschwerdeschriftsatz auch nicht in Abrede gestellt, dass die von der medizinischen Sachverständigen aufgrund der durchgeführten Begutachtung festgestellten Funktionseinschränkungen vorliegen.

Einem Antragsteller - so er die Auffassung vertritt, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden - steht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde / des Verwaltungsgerichts erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Die beiden Gutachten der Sachverständigen Dr. XXXX und Dr. XXXX , Ärzte für Allgemeinmedizin, werden aufgrund der obigen Ausführungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig und schlüssig erachtet und weisen keine Widersprüche auf. Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die getroffene Einschätzung, basierend auf den vorliegenden Befunden, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben nur auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung

BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 richtig eingestuft.

Die vorliegenden Sachverständigengutachten stammen aus der Feder zweier Ärzte aus dem Fachgebiet Allgemeinmedizin und werden vom Bundesverwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung dieser Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs 2 AVG) bedeutet nach stRsp des VwGH nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist.

Die vorliegenden Beweismittel und der vorgelegte Fremdakt der belangten Behörde - in welchem die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel (eingangs unter Punkt 2.2. näher bezeichnete Befunde aus den Fachbereichen HNO und Lungenheilkunde) einliegen - ermöglichen dem erkennenden Gericht, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.9.1978, 1013, 1015/76).

Die Würdigung der Beweise ist zufolge § 45 Abs. 2 AVG keinen gesetzlichen Regeln unterworfen. Davon ist jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht ausgeschlossen. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie ua den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen.

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte - insbesondere der zitierten Entscheidungen - sind die zitierten medizinische Sachverständigengutachten

Dris. Dieter Friedrich Gründorfer vom 17.08.2017 und Dris. Ernst Kohout vom 21.02.2018 schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf und erfüllen diese - die Grundlage der Einschätzung des Grades der Behinderung bildenden eingeholten Gutachten - die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 Einschätzungsverordnung

BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die maßgeblichen formalrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und jene des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert § 45 Abs 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem § 45 Abs 4 BBG ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen war.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß

Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A) - Entscheidung in der Sache:

Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Bundesbehindertengesetz (BBG).

Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter "Behinderung" iSd BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, welche geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40 Abs 1 BBG normiert, dass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen ist, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl 22/1970, angehören.

Behinderten Menschen, welche nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs 2 BBG).

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

§ 35 Abs 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sieht vor, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit

(Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen sind. Eine solche zuständige Stelle ist:

-

Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

-

Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

-

In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,

BGBl 376.

Gemäß § 41 Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs 2 BBG vorliegt.

Gemäß § 54 Abs 12 BBG sind die Gesetzesstellen § 1, § 41 Abs 1 und 2, § 55 Abs 4 und 5 idF BGBl I 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft getreten.

Gemäß § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Der Behindertenpass ist gemäß § 42 Abs 2 BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (§ 43 Abs 1 BBG).

Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß § 45 Abs 2 BBG Bescheidcharakter zu.

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:

Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

-

sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

-

zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im gegenständlichen Fall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 einzuschätzen war und blieb dies in der Beschwerde auch unbestritten.

Da der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde am 20.06.2017 einlangte und somit nach dem Tag des Inkrafttretens der Einschätzungsverordnung, dem 1.9.2010, gestellt wurde, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung idgF zu beurteilen.

Betreffend die bei der Beschwerdeführerin sachverständig festgestellten vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF

BGBl II 251/2012 Folgendes zu entnehmen:

Leiden 1 betreffend:

06.06 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD)

06.06.02 Moderate Form - COPD II 30 - 40%

Verschlechterung der Ventilation (FEV1/FVC 50% - 80%) und Fortschreiten der Symptome

Leiden 2 betreffend:

12.04 Nase

12.04.04 Chronisch entzündliche Veränderungen der Nasenhaupthöhle und der Nasennebenhöhlen 10 - 40%

10 - 20%: Ohne wesentliche Neben- oder Folgeerscheinungen

30 - 40%: Ständig erhebliche Eiterabsonderung,

Trigeminusreizerscheinung, rezidivierende und schwere Plyposis, ein- oder beidseitig

Bei der Beurteilung hat sich die Behörde bzw das Verwaltungsgericht eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.4.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass der in der Höhe von weniger als 50 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde die Beschwerdeführerin am 8.11.2017 von einer allgemeinmedizinischen Sachverständigen untersucht und ist dieser Untersuchungsbefund in das Gutachten vom 9.11.2017 eingeflossen. Das Gutachten vom 9.11.2017 und das auf der Aktenlage basierende ergänzende Gutachten vom 28.5.2018 erfüllen die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 der Einschätzungsverordnung und bilden die Grundlage der Einschätzung des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin.

Die medizinischen Sachverständigengutachten vom 9.11.2017 und vom 28.5.2018 befunden die Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und beurteilen entsprechend dem § 2 Abs 1 der Einschätzungsverordnung deren Auswirkungen als Grad der Behinderung. Die medizinische Sachverständige nimmt in ihrem Gutachten vom 9.11.2017 die Einschätzung des Grades der Behinderung iSd § 3 Abs 1 der Einschätzungsverordnung vor.

Der allgemeinärztliche Sachverständige Dr. XXXX führte in seinem das Gutachten vom 9.11.2017 ergänzenden Gutachten vom 28.5.2018 aus, dass die nachgereichten Einwendungen in der Beschwerde nicht geeignet seien, die vorliegende Leidensbeurteilung im Gutachten vom 9.11.2017 zu entkräften.

Das führende Leiden ist jene Funktionseinschränkung, welche im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 9.11.2017 als "Leiden 1" bezeichnet ist. Entsprechend dem § 3 Abs 1 der Einschätzungsverordnung nahm die allgemeinmedizinische Sachverständige eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung vor, da bei der Beschwerdeführerin mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Entsprechend dem § 3 Abs 1 der Einschätzungsverordnung wurden von der medizinischen Sachverständigen bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht addiert. Da gemäß § 3 Abs 2 der Einschätzungsverordnung die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander maßgebend sind, begründete die medizinische Sachverständige für den Gesamtgrad der Behinderung, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

Unter Beachtung der oben dargetanen Positionen aus der Einschätzungsverordnung samt deren Rahmensätzen und den Vorgaben der Einschätzungsverordnung in den §§ 2 und 3 wurde somit der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin im medizinischen Sachverständigengutachten vom 9.11.2017 unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung mit 30 v.H. korrekt eingeschätzt. Der im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren zugezogene Sachverständige Dr. XXXX bestätigte die Richtigkeit des Gutachtens vom 9.11.2017 und begründete dies ausführlich und schlüssig. Zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt liegt daher bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vor.

Bei der Beschwerdeführerin liegt demnach aber kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor und ist ihr in Ermangelung des Grades der Behinderung von mindestens 50 vH ein Behindertenpass nicht auszustellen.

Im Übrigen ist aber darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs 2 BBG in Betracht kommt.

Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen

(§ 24 Abs 1 VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht (selbst bei anwaltlich Vertretenen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht (VwGH 18.10.2016, 2015/03/0029 mwH). Dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird.

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Verhandlung durchzuführen, wenn eine solche beantragt wird. Sowohl im Beschwerdeschriftsatz als auch in der Beschwerdevorlage wurde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Soweit nicht in einem Bundes- oder einem Landesgesetz anderes bestimmt ist, kann gemäß

§ 24 Abs 4 VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen

(§ 24 Abs 4 VwGVG). Diese kann-Bestimmung im § 24 Abs 4 VwGVG überlässt die Beurteilung ob die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung besteht, dem Einzelrichter bzw dem Senat. Es obliegt somit dem Einzelrichter bzw dem Senat zu beurteilen, ob die Aktenlage für seine Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf.

Es muss einem Senat des Bundesverwaltungsgerichts zugebilligt werden, dass sich dieser darüber ein Urteil zu bilden vermag, ob die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im vorliegenden Fall wurde durch Ermessen des erkennenden Gerichts die Durchführung einer - ohnedies nicht beantragten - Verhandlung nicht als erforderlich erachtet und wurde die Beschwerdesache in einer nichtöffentlichen Sitzung erledigt. Der Verfassungsgerichtshof hat jüngst judiziert, dass der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist (siehe dazu VfGH 9.6.2017, 1162/2017): "Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und - ihm folgend - des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg. 18.994/2010, 19.632/2012). Angesichts der vom Verwaltungsgericht zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen ist es vertretbar, wenn es im Einklang mit dieser Rechtsprechung von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen hat."

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung zweier medizinischer Sachverständiger nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der beiden eingeholten nicht substantiell bestrittenen medizinischen Sachverständigengutachten als geklärt anzusehen.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkungen. Da ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen in der Beschwerde erstattet wurde, wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein ergänzendes Sachverständigengutachten eingeholt, sodass nicht bloß das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten zu beachten war.

Wie oben ausgeführt, wurden die im gegenständlichen Fall eingeholten Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig sowie der maßgeblichen Rechtsgrundlage Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 ifD BGBl II 251/2012 entsprechend erachtet. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, die vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig gewerteten Sachverständigengutachten zu entkräften bzw hat die Beschwerdeführerin das ergänzende Gutachten vom 28.5.2018 im Rahmen des ihr vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auch nicht bestritten und keine Stellungnahme abgegeben. Sie hat von beiden eingeholten Sachverständigengutachten vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Die - ohnedies nicht beantragte - mündliche Verhandlung konnte sohin unterbleiben, da die Klärung der Rechtssache durch eine eingehende Auseinandersetzung mit den Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin durch zwei medizinische Sachverständigengutachten erfolgte und bedingt durch die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen in den Sachverständigengutachten es keiner weiteren Klärung der Rechtssache bedurfte. Nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens - welchem es an substantiiertem Vorbringen mangelte - ergaben sich für das Gericht weder an die Parteien des Verfahrens, noch an die im Verfahren befassten Sachverständigen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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