TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/28 W196 2177454-1

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Veröffentlicht am 28.08.2018
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Entscheidungsdatum

28.08.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W196 1416720-3/8E

W196 2177454-1/6E

W196 2174560-1/5E

W196 2129568-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX und 4) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Somalia, gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1) vom 19.01.2015 Zl. 13-781061301-1060087, 2) vom 12.05.2017

Zl. 1054401909-151163733, 3) vom 27.05.2016 Zl. 1113732400-160628204 und 4) vom 30.08.2017 Zl. 1159724104-170852241, zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX , XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater und Ehemann der Zweit-Beschwerdeführerin. Die Dritt und Viertbeschwerdeführer sind ihre beiden jeweils von den Eltern vertretenen Söhne. Alle sind Staatsangehörige Somalias.

Der Erstbeschwerdeführer reiste 2008 illegal in das Bundesgebiet ein. Am 28.10.2008 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG.

Bei der Erstbefragungen gab der Erstbeschwerdeführer an Somalia verlassen zu haben, weil Jiliib ein Kriegs- und Krisengebiet sei, und sein Bruder bereits bei Kämpfen zwischen den Stammesführern der Marehaan und den Al Shabaab Kämpfern getötet worden sei.

Die Zweitbeschwerdeführerin reiste legal am 29.07.2015 nach Österreich ein und stellte am 05.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab sie an Somalia verlassen zu haben um bei ihrem Ehemann sein zu können. Sie könne ohne Mann nicht in der Heimat bleiben und außerdem habe Al Shabaab bei ihr nach ihrem Mann gesucht und sie mit dem Umbringen bedroht, sollte sie nicht sagen, wo er sich befände. Zu ihrer Ehe mit dem Erstbeschwerdeführer legte sie eine Kopie einer somalischen Heiratsurkunde vor.

Der Drittbeschwerdeführer wurde am XXXX und der Viertbeschwerdeführer wurde am XXXX in Wien geboren.

Ihr Vater und gesetzlicher Vertreter brachte am 04.05.2016 und am 20.07.2017 für seine beiden Kinder Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren ein. Die Kinder hätten keine eigenen Asyl Gründe.

Mit den im Spruch genannten Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 1.)12.11.2011, jeweils verlängert 12.11.2012, 12.11.2013, 12.11.2014, 12.11.2016 2.) 12.11.2018 3.) 27.05.2017 und 4.) 12.11.2018 (Spruchpunkt III.).

Zum Erstbeschwerdeführer stellte die belangte Behörde fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen sei, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen.

Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei, da durch die angespannte Situation durch den Bürgerkrieg und mangels innerstaatlicher Fluchtalternative für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt besteht.

Nach Beschwerde gegen Spruchpunkt I und der Zurückverweisung des Bescheides an das Bundesasylamt durch den Asylgerichtshof, erging am 15.01.2013 abermals ein bezüglich Spruchpunkt I negativer Bescheid der durch einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.06.2014 behoben wurde und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde.

Der verfahrensgegenständliche negative Bescheid erging am 19.01.2015 und die Behörde stellte darin nochmals fest, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft wären.

Zur Zweitbeschwerdeführerin und Ehefrau des Erstbeschwerdeführers, sowie zu den beiden Söhnen, dem Dritt und dem Viertbeschwerdeführer stellte die Behörde fest, dass ihr Antrag auf internationalen Schutz mangels eigener Fluchtgründe abzuweisen sei und ihnen im Familienverfahren subsidiärer Schutz in Bezug zu ihrem Ehegatten beziehungsweise Vater zuerkannt.

Mit Verfahrensanordnung vom 19.01.2015 (Bf1) 12.05.2017 (Bf2) 27.05.2016 (Bf3) und 30.08.2017 (Bf4) wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Gegen die Spruchpunkte I. der oben genannten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher sie im hier Wesentlichen ausführten, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit der Lage der Beschwerdeführer auseinandergesetzt habe, insbesonders habe die Zweitbeschwerdeführerin eigene Fluchtgründe.

Am 17.04.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

Auszugsweise gab der Erstbeschwerdeführer dabei an: Ich bin in Jilib geboren und aufgewachsen. Ich habe mit meinen Eltern gelebt und habe 4 Brüder und eine Schwester, ein Bruder ist schon verstorben. Meine Eltern haben sich getrennt, dann habe ich mit meinem Vater gelebt.

Mein Vater hat als Verkäufer gearbeitet, er hatte kleine Waren auf einen Schubkarren, es war Gemüse. Dann hat er sich ein kleines Esslokal aufgebaut. Nach der Trennung hat er nicht gearbeitet. Meine Mutter war Hausfrau. Meine Mutter hat einen anderen Mann geheiratet. Ich weiß nicht, wie alt ich war, als sich meine Eltern getrennt haben. Ich war ca. 13 Jahre alt.

Ich habe von meinem 8. bis 13. Lebensjahr die Koranschule besucht. Meine Mutter war noch da, als ich die Koranschule besucht habe.

RI: Welchen Clan gehört Ihre Mutter an?

BF1: Ashraf.

RI: Wieso haben sich Ihre Eltern getrennt?

BF1: Ich habe es nicht mitbekommen warum, mein Vater hat mir nichts Genaueres darüber erzählt.

RI: Hat Ihr Vater wieder geheiratet?

BF1: Ja, er hat eine andere Frau geheiratet und hat sich dann wieder getrennt.

RI: Ist Ihr Vater auch Ashraf?

BF1: Ja.

RI: Haben Sie auch in dem Lokal Ihres Vaters mitgearbeitet?

BF1: Ja. Ich habe dort Lebensmittel und Gemüse verkauft.

RI: Wo sind Ihre Geschwister geblieben? Haben diese bei Ihrer Mutter oder Ihrem Vater gelebt?

BF1: Alle Kinder sind nach der Trennung bei meinem Vater geblieben. Als ich weggegangen bin haben alle noch bei meinem Vater gelebt. Zuletzt sind 3 Brüder und eine Schwester bei meinem Vater geblieben. Mein Bruder wurde getötet bevor ich ausgereist bin.

RI: Wie war das mit Ihrem Bruder?

BF1: Damals gab es die islamischen Gerichte, die sich heute Al Shabaab nennen. Sie haben junge Männer zwangsrekrutiert. Die islamischen Soldaten sind in der Stadt herumgegangen und wollten Jungen für den Kampf rekrutieren. Sie waren in der Stadt und dann sind sie zu mir am Markt gekommen. Sie haben mich angesprochen. Sie haben mir gesagt, ich müsse am Kampf teilnehmen. Damals haben äthiopische Gruppen die Regierung unterstützt. Sie haben uns gesagt, dass wir unsere Stadt gegen diese Leute verteidigen müssen. Danach sind sie gegangen. Nach ca. 20 Tagen sind sie zu uns nachhause gekommen. Ich war im Haus, mein Vater und mein Bruder Najib saßen draußen vor dem Haus. Die islamischen Gerichte sind gekommen und wollten meinen Bruder und mich mitnehmen. Sie haben gesagt, dass wir heute mitgehen müssen, wir werden mitgenommen. Mein Bruder hat gesagt, dass wir das nicht wollen und wir nicht mitkommen. Mein Bruder ist gesessen, ist dann aufgestanden und hat gesprochen. Daraufhin haben sie ihn erschossen. Mein Vater hat gefragt, was sie von mir und meinem Bruder wollen, sie haben meinen Vater dann angeschossen und sein Bein verletzt. Dann war es laut, es wurde gestritten, ich habe das alles gehört, ich war im Haus in einem Zimmer und habe das alles mitbekommen. Dann bin ich durch das Fenster geflüchtet. Das Ganze hat sich draußen vor dem Zaun abgespielt. Ich bin dann weggelaufen, ich hatte große Angst, ich war schockiert. Meine anderen 3 Brüder sind behindert, einer ist taub, der andere gehbehindert und der andere psychisch krank. Meine Schwester war im Haus und hat geschlafen. Es war Nachmittag, wir waren müde. alle sind aufgewacht aber ich bin durch das Fenster geflüchtet. Ich bin schnell durch das Fenster geflüchtet, weil man früher schon mit mir darüber gesprochen hat. Meine anderen Brüder sind jünger als Najib und ich, meine Schwester ist die jüngste, sie war ca. 13 Jahre alt, es liegen zwischen uns Geschwister ca. 1 Jahr.

Ich bin zu Fuß in das nächste Dorf, namens Marerey (Beilage 1), gegangen. Dort wohnte eine Familie die wir kannten, zu dieser Familie bin ich nach der Flucht unseres Hauses gegangen. Das war alles noch im Jänner. Nach 4 Tagen bin ich nach Jilib zurückgegangen. Ich bin nachhause gekommen und mein Vater hat erzählt was passiert ist. Mein Bruder wurde getötet und mein Vater verletzt, er hat Medikamente von der Apotheke bekommen. Mein Bruder wurde beerdigt. Ich war besorgt und bin trotzdem arbeiten gegangen, weil ich nicht wusste, wie wir unseren Lebensunterhalt verdienen sollten. Ich habe aber versucht, mich zu verstecken. Wenn die islamischen Soldaten vorbeigekommen sind, habe ich mich versteckt bis sie wieder weg waren. Mein Vater war nicht im Geschäft, da er verletzt war.

Dann sind sie im Februar zu mir nachhause gekommen, die Türe war von außen von meinem Vater verriegelt, damit man glaubt, es sei niemand zuhause. Ich war im Haus und habe große Angst gehabt. Ich habe schon gehört, dass sie kommen, ich habe an der Stimme erkannt, dass es Soldaten waren und habe mich gleich unter dem Bett versteckt. Sie sind in den Vorhof gekommen und haben meinen Vater gesehen. Mein Vater hat mir erzählt was passiert ist. Einer der Männer hat die verriegelte Türe gesehen und hat nach mir gefragt. Mein Vater hat nur zugeschaut und nicht darauf geantwortet. Bevor sie gegangen sind, haben sie meinem Vater gesagt, dass ich das nächste Mal mitkommen muss oder ich werde getötet. Danach sind sie gegangen. Mein Vater war sehr besorgt und hat sich gefragt, was man da machen kann und gemeint, dass ich dort nicht weiter leben kann und sich die Sicherheitslage verschlechtert.

Nach ca. 2 Monaten sind die islamischen Gerichte vor dem Haus vorbeigegangen, sie sind aber nicht in unser Haus gekommen. Mir ist es psychisch schlecht gegangen, weil ich besorgt war. Mein Vater meinte, dass ich heiraten soll, damit es mir besser geht. Mein Vater wollte meine Kinder sehen. Mein Vater hat mich gefragt, ob ich mir selbst eine Frau aussuchen will oder ob er mir eine Frau aussuchen soll. Ich kannte meine Frau damals, sie war eine Nachbarin von uns, es lagen 4 Häuser zwischen uns. Sie ist oft zu mir am Markt gekommen und hat etwas gekauft. Sie hat mir gefallen, aber wir haben nie darüber gesprochen. Dann habe ich meiner jetzigen Frau erzählt, dass sie mir gefällt und habe ihr einen Heiratsantrag gemacht und sie gefragt, ob sie damit einverstanden ist. Ich habe meinen Vater erzählt, dass meine Frau dem Heiratsantrag zugestimmt hat und mein Vater ist dann zu ihrer Familie gegangen und hat um ihre Hand angehalten. Ihre Familie hat zugestimmt. Am 05. 05.2008 haben wir geheiratet. Es hat eine kleine Hochzeit stattgefunden, es waren wenige Leute anwesend. Dann habe ich bei der Familie meiner Frau gewohnt. Es war besser für mich dass ich dort wohne, weil die islamischen Gerichte immer in dem Haus meines Vaters nach mir gesucht haben.

RI: Wer hat Ihre Familie dann versorgt?

BF1: Ich habe gearbeitet und sie bis zu meiner Ausreise versorgt. Ich habe mich immer versteckt.

Dann hat mein Vater mit einem Freund von ihm darüber gesprochen und ihn um Rat gefragt. Er hat gesehen, dass junge Männer rekrutiert werden. Der Freund meines Vaters hat gesagt, dass er einen Schlepper für mich finden wird, der mich in ein sicheres Land bringen wird. Der Freund meines Vaters ist hin und wieder nach Kismaayo gefahren. Nach einiger Zeit hat der Freund meines Vaters ihn erzählt, dass man für die Schleppung Geld braucht. Dann hat mein Vater unser Haus verkauft. Mein Vater hat das Geld seinen Freund gegeben und sein Freund hat mich dann nach Kismaayo gebracht. Ein Schlepper hat mich begleitet und hat mich nach Österreich gebracht.

RI: Wo war Ihre Frau?

BF1: Meine Frau ist bei meinem Vater geblieben. Meine Tante hat meinen Vater, meiner Frau und meinen Geschwistern ein Haus zum Wohnen gegeben. Sie wohnte auch in Jilib. Dann hat mich der Schlepper nach Österreich gebracht.

RI: Wie ist es mit Ihrer Frau weitergegangen?

BF1: Die islamischen Gerichte haben dann erfahren, dass sie meine Frau ist. Sie haben ihr gesagt, dass sie wissen muss, wo sich ihr Mann befindet und sie muss es verraten. Sie ist dann geflüchtet. Sie hat Jilib verlassen und ist nach Marerey gegangen. Dort gab es eine Familie die wir kennen, die Richtung Kenia flüchten wollten. Mit dieser Familie ist sie mitgegangen.

RI: Wieso hat Ihre Frau nicht gesagt, dass Sie nach Europa gegangen sind? Sie hätten dann aufgegeben Sie zu suchen.

BF1: Meine Frau hat Angst bekommen. Sie wollte nicht sagen, dass ich in Europa bin, weil sie dann sagen würden, ich bin in ein ungläubiges Land gegangen. Diese islamischen Gerichte glauben, dass man zurückkommen könnte und dann als Spion angesehen wird.

RI: Möchten Sie noch etwas ergänzen?

BF1: Ja. Voriges Jahr hat Al Shabaab meinen Vater getötet. Es war nach dem Ramadan. Die Al Shabaab hat alle aufgefordert, dass alle an diesem Tag eine militärische Uniform tragen müssen, um zu zeigen, dass sie stark sind. Mein Vater hat das nicht getan, er sagte, dass er sowas nicht tut und deshalb haben sie ihn getötet.

RV: Welche Rolle hat es gespielt, dass Sie dem Clan der Ashraf angehören?

BF1: Sie haben uns schlechter behandelt, als die anderen. Früher haben alle Stämme uns verachtet, dann sind die islamischen Gerichte gekommen. Sie waren zusammen gesetzt aus zum Großteil der Mehrheitsstämme. Sie haben uns auch weiter schlecht behandelt, sowie Mehrheitsstämme.

RV: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr insbesondere von Al Shabaab Seite?

BF1: Weil ich das Land verlassen habe, werden sie mir vorwerfen, wenn ich zurückkomme, dass ich ein Spion sei. Sie werden mich zwingen am Kampf teilzunehmen, wenn man das nicht tut, wird man getötet.

RI: Haben Sie Verwandte in Mogadischu? Kennen Sie jemanden dort?

BF1: Nein.

Der BF1 verlässt um 10:44 Uhr den Verhandlungssaal.

Die BF2 betritt um 10:47 Uhr den Verhandlungssaal.

RI: Wie heißt der Vater Ihres Mannes?

BF2: Daahir LOHOS.

RI: Was ist Ihr Fluchtgrund?

BF2: Al Shabaab hat meinen Mann gesucht und sie sagten mir, dass ich verraten müsse, wo er sei. Sie haben mich gefragt wohin er gegangen ist, aber ich habe gesagt, dass ich es nicht weiß.

RI: Wieso haben Sie nicht gesagt, dass Ihr Mann nach Europa gegangen ist?

BF2: Ich hatte Angst, dass ich Probleme mit jemand bekommen. Ich wollte nicht, dass man mir vorwirft, dass ich Kontakt mit Ungläubigen habe. Sie glauben, wenn man weggeht, dass man ungläubig wird. Sie glauben das wenn man nicht für sie ist, dass man gegen sie ist.

RI: Was war der Entschluss warum Sie das Land verlassen haben?

BF2: Sie sind öfter zu mir gekommen und haben gefragt, wo sich mein Mann befindet. Zuletzt haben sie gesagt, dass wenn ich ihnen nicht sage wo mein Mann ist, sie mich töten werden.

RI: Wer hat Ihre Flucht finanziert?

BF2: Ich bin mit der Familie, die nach Kenia gegangen ist, mitgegangen und mein Schwiegervater hat mich mit 2.000 somalischen Schilling unterstützt.

RI: Haben Sie in Mogadischu Verwandte?

BF2: Nein.

BF2: Für mich gelten die Fluchtgründe meines Ehemannes.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der Asylanträge, der Einvernahmen des Erst-Beschwerdeführers und der Zweit-Beschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 17.04.2018, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Fremden- sowie das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Somalia und Zugehörige zum Clan der Ashraf. Sie bekennen sich zum moslemischen Glauben und lebten der Erst und die Zweitbeschwerdeführerin vor ihrer Ausreise in der Stadt in Jiliib. Sie reisten schlepperunterstützt nach Österreich, wo sie nach illegaler Einreise gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Festgestellt wird, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund einer versuchten Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab und mehrerer ernstzunehmender Androhungen ihn bei Weigerung zu töten seine Heimat verlassen hat. Das Risiko getötet zu werden war für den Erstbeschwerdeführer noch vergrößert da er einem Minderheitsclan angehört.

Festgestellt wird, dass der Erstbeschwerdeführer einer hinreichend intensiven Verfolgung in Somalia, wogegen er vom somalischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten kann, ausgesetzt war. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt dem Antragsteller nicht zu.

Die Familienangehörigen des Erstbeschwerdeführers die Zweitbeschwerdeführerin und die beiden Söhne haben keine eigenen Fluchtgründe.

Im gegenständlichen Fall liegt somit ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor.

Die Beschwerdeführer sind in Österreich subsidiär schutzberechtigt und verfügen über eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird festgestellt:

1. Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Abs 4a AsylG

Erläuterung

Bei der Erstellung des vorliegenden LIB wurde die im §3 Abs 4a AsylG festgeschriebene Aufgabe der Staatendokumentation zur Analyse "wesentlicher, dauerhafter Veränderungen der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind", berücksichtigt. Hierbei wurden die im vorliegenden LIB verwendeten Informationen mit jenen im vorhergehenden LIB abgeglichen und auf relevante, im o.g. Gesetz definierte Verbesserungen hin untersucht.

Als den oben definierten Spezifikationen genügend eingeschätzte Verbesserungen wurden einer durch Qualitätssicherung abgesicherten Methode zur Feststellung eines tatsächlichen Vorliegens einer maßgeblichen Verbesserung zugeführt (siehe Methodologie der Staatendokumentation, Abschnitt II). Wurde hernach ein tatsächliches Vorliegen einer Verbesserung i.S. des Gesetzes festgestellt, erfolgte zusätzlich die Erstellung einer entsprechenden Analyse der Staatendokumentation (siehe Methodologie der Staatendokumentation, Abschnitt IV) zur betroffenen Thematik.

Verbesserung i.S. §3 Abs 4a AsylG

 

Titel

LIB-Abschnitt

Ein Vergleich der Informationen zu asylrelevanten Themengebieten im vorliegenden LIB mit jenen des vormals aktuellen LIB hat ergeben, dass es zu keinen wie im §3 Abs 4a AsylG beschriebenen Verbesserungen in Somalia gekommen ist.

 

2. Neueste Ereignisse -

Integrierte Kurzinformationen

KI vom 3.5.2018: Überdurchschnittliche Niederschläge, bessere Versorgungssicherheit prognostiziert (betrifft: Abschnitt 21/Grundversorgung und Abschnitt 21.1/Dürresituation)

Schon in den vor der Gu-Regenzeit gemachten Prognosen zeichnete sich eine Entspannung der Situation ab, obwohl damals nur unterdurchschnittliche Regenmengen prognostiziert wurden. Anfang 2018 wurde für Februar-Juni 2018 prognostiziert, dass die Bevölkerung in folgende IPC-Stufen (Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung) einzuordnen sein wird: 56% Stufe 1 (minimal); 22% Stufe 2 (stressed); 18% Stufe 3 (crisis); 4% Stufe 4 (emergency); 0% Stufe 5 (famine). IDP-Lager in Südsomalia wurden durchwegs mit Stufe 3 IPC prognostiziert; Städte in Lower und Middle Shabelle, Bay und Jubaland mit Stufe 2; Mogadischu mit Stufe 1. Landesweit zeigt sich, dass die Bevölkerung in den Städten besser versorgt ist, als jene auf dem Lande (FAO 2018).

Verbesserungen bei Nahrungsmittelsicherheit und Ernährung sind auf die höhere Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln aus der Deyr-Ernte und aus der gestiegenen Milchproduktion zurückzuführen. Gleichzeitig wird die humanitäre Hilfe aufrechterhalten. Viele Haushalte können Nahrungsmittel mit von humanitären Akteuren zur Verfügung gestellten Geldmitteln oder Gutscheinen erwerben (FEWS 3.2018). Im ersten Quartal 2018 bezogen monatlich 1,84 Millionen Menschen humanitäre Hilfe. Im letzten Quartal 2017 waren es noch 2,5 Millionen gewesen. Insgesamt erreicht die Unterstützung rund 70% der Menschen die sich auf oder über Stufe 3 IPC befinden (FEWS 4.2018a). Auch im Jahr 2018 wird humanitäre Hilfe weiterhin in großem Ausmaß erforderlich sein (FEWS 3.2018).

Der bereits eingetretene Rückgang an Hunger ist auch im Vergleich der Daten der beiden Deyr-Regenzeiten 2016/17 und 2017/18 zu erkennen (FEWS 3.2018):

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(FEWS 3.2018)

Nunmehr ist es im April 2018 in fast allen Landesteilen zu mittleren bis starken Regenfällen gekommen (FAO 27.4.2018). In fast ganz Somalia lag die Niederschlagsmenge der Gu-Regenzeit bis zum 20.4.2018 bei 200% des mehrjährigen Durchschnitts. Nur im Nordosten blieben die Niederschläge unterdurchschnittlich (FEWS 4.2018a). Allerdings werden die Niederschläge bis Juni weiter anhalten (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018), auch wenn mit einem Rückgang der Niederschlagsmengen gerechnet wird (FEWS 4.2018a).

Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt. Nur noch für Hilfsorganisationen leicht zugängliche Gebiete im Nordwesten werden unter Stufe 4 IPC (emergency) eingestuft, der große Rest des Landes fällt in die Stufen 1-3, Süd-/Zentralsomalia gänzlich (bis auf IDP-Konzentrationen) in die Stufen 1-2 (FEWS 4.2018b).

Aufgrund der überdurchschnittlichen Niederschläge in der Gu-Regenzeit Anfang 2018 wird erwartet, dass sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln in einigen Teilen Südsomalias noch weiter verbessern wird, als zu Jahresbeginn bereits prognostiziert. Zwar wurden in von Überflutungen betroffenen Gebieten Teile der Ernte vernichtet, jedoch sind die Bedingungen insgesamt so günstig, dass mit einer überdurchschnittlichen Ernte zu rechnen ist (FEWS 4.2018b). Die Felder befinden sich in gutem Zustand. In der Landwirtschaft gibt es Arbeitsmöglichkeiten auf Normalniveau (FEWS 4.2018a).

In den meisten Gebieten haben sich Weidegründe und Wasserverfügbarkeit verbessert (FEWS 4.2018a; vgl. FEWS 4.2018b), der Zustand der Tiere hat sich normalisiert. Allerdings bleibt die durchschnittliche Herdengröße noch hinter dem Normalzustand zurück. Arme Nomaden in Nord- und Zentralsomalia werden weiterhin über zu wenig Vieh verfügen. Dort wird Stufe 3 IPC (crisis) vermutlich weiter vorherrschen (FEWS 4.2018b).

Die Entspannung wird auf Karten dokumentiert:

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(FEWS 4.2018b)

Der Handelspreis für 1kg Sorghum ist in Baidoa im ersten Quartal 2018 um 37% eingebrochen, jener für 1kg Mais in Qoryooley um 32%. Auch bei armen Haushalten verbessert sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln, sie haben nun auf normalem Niveau Zugang zu Arbeit in der Landwirtschaft und die Nahrungsmittelpreise haben sich ebenfalls normalisiert. Mit dem Tageseinkommen können nunmehr 10-18kg lokalen Getreides erstanden werden - 20%-60% mehr als noch vor einem Jahr (FEWS 4.2018a).

Untenstehend findet sich die detaillierte Prognosekarte der Agentur FSNAU der FAO für die Monate 2-6/2018:

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(FAO 2018)

Zusätzlich zu den Niederschlägen fließen aus dem äthiopischen Hochland beträchtliche Mengen Wasser zu (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018). Dadurch kam es in einigen Gebieten zu Überschwemmungen. Belet Weyne war besonders stark betroffen, 70% der Haushalte mussten ihre Häuser verlassen. In Qoryooley waren es 250 Haushalte. Außerdem betroffen waren einige Dörfer in Middle Juba und im Bezirk Wanla Weyne. Auch einige landwirtschaftlich genutzte Gebiete in Bay, Lower Juba, Togdheer und Hiiraan wurden überflutet (FEWS 4.2018a). Die Pegel der Flüsse werden vermutlich weiter steigen. Bisher sind rund 630.000 Menschen von Sturzfluten oder Überschwemmung betroffen, ca. 215.000 haben ihre Häuser verlassen müssen (davon 180.000 im Gebiet Belet Weyne). Andererseits verlassen manche IDPs die Lager, um von den Niederschlägen in ihrer ursprünglichen Heimat zu profitieren (UN OCHA 2.5.2018).

Quellen:

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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018a): Somalia

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Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia/food-security-outlook-update/april-2018, Zugriff 2.5.2018

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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018b): Somalia

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Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia, Zugriff 2.5.2018

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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (3.2018): Somalia

-

Food Security Outlook February to September 2018, http://fews.net/east-africa/somalia/food-security-outlook/february-2018, Zugriff 2.5.2018

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FAO FSNAU - Agentur der Food and Agriculture Organisation der UN (2018): IPC Map, http://www.fsnau.org/ipc/ipc-map, Zugriff 2.5.2018

-

FAO SWALIM (27.4.2018): Somalia Rainfall Forecast - Issued: 27 April 2018,

https://reliefweb.int/map/somalia/somalia-rainfall-forecast-issued-27-april-2018, Zugriff 2.5.2018

-

UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.5.2018): OCHA Somalia Flash Update #3 - Humanitarian impact of heavy rains | 2 May 2018,

https://reliefweb.int/report/somalia/ocha-somalia-flash-update-3-humanitarian-impact-heavy-rains-2-may-2018, Zugriff 3.5.2018

3. Politische Lage

Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017).

Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017).

Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).

Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).

Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017).

Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016).

Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).

Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)

Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017).

Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vgl. NLMBZ 11.2017).

Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).

Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance.

Rein technisch bedeutet dies: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir (BFA 8.2017).

Die Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten sind angespannt, da es bei der Sicherheitsarchitektur und bei der Ressourcenverteilung nach wie vor Unklarheiten gibt (SEMG 8.11.2017). Außerdem hat der Schritt zur Föderalisierung zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Denn in jedem Bundesstaat gibt es unterschiedliche Clankonstellationen und überall finden sich Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden. Sie fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).

Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: Galmudug Interim Administration (GIA); die Jubaland Interim Administration (JIA); Interim South West State Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 3.3.2017). Außerdem müssen noch wichtige Aspekte geklärt und reguliert werden, wie etwa die Machtverteilung zwischen Bund und Ländern, die Verteilung der Einkünfte oder die Verwaltung von Ressourcen. Internationale Geber unterstützen den Aufbau der Verwaltungen in den Bundesstaaten (UNSC 5.9.2017).

1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Im Jahr 2013 kam es zu einem Abkommen zwischen der Bundesregierung und Delegierten von Jubaland über die Bildung des Bundesstaates Jubaland. Im gleichen Jahr wurde Ahmed Mohamed Islam "Madobe" zum Präsidenten gewählt (USDOS 3.3.2017). Der JIA ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017).

2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Nach einer Gründungskonferenz im Jahr 2014 formierte sich im Dezember 2015 das Parlament des Bundesstaates South West State. Dieses wählte Sharif Hassan Sheikh Adam zum Übergangspräsidenten (USDOS 3.3.2017). Insgesamt befindet sich der SWS immer noch im Aufbau, die Regierungsstrukturen sind schwach, Ministerien bestehen nur auf dem Papier. Es gibt kaum Beamte, und in der Politik kommt es zu Streitigkeiten. Die Region Bakool ist besser an den SWS angebunden, als dies bei Lower Shabelle der Fall ist. Die Beziehungen von Lower Shabelle zur Bundesregierung und zum SWS sind kompliziert, der SWS hat dort kaum Mitsprache (BFA 8.2017).

3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).

4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): 2015 wurde eine Regionalversammlung gebildet und Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten. Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 3.3.2017). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016). Am 25.2.2017 trat der Präsident von Galmudug, Abdikarim Hussein Guled, zurück (UNSC 9.5.2017). Am 3.5.2017 wurde Ahmed Duale Geele "Xaaf" vom Regionalparlament von Galmudug zum neuen Präsidenten gewählt (UNSC 5.9.2017). Auch der neue Präsident hat noch keine Lösung mit der ASWJ herbeigeführt (UNSOM 13.9.2017).

Quellen:

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017

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WB - World Bank (18.7.2017): Somalia Economic Update, http://documents.worldbank.org/curated/en/552691501679650925/Somalia-economic-update-mobilizing-domestic-revenue-to-rebuild-Somalia, Zugriff 20.11.2017

3.1. Puntland

Der so genannte Puntland State of Somalia hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Er strebt keine Unabhängig

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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