TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/29 W182 2202044-1

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Veröffentlicht am 29.08.2018
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Entscheidungsdatum

29.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W182 2202044-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2018, Zl. IFA 628156106/180407849, nach § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, §§ 46, 52 Abs. 3 und 9 sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Mongolei und stellte nach illegaler Einreise unter Angabe der an zweiter Stelle im Spruch angegebenen Alias-Identität am 18.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Diesen begründet die BF in einer Erstbefragung am 18.04.2013 sowie einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 30.07.2013 im Wesentlichen damit, dass sie in der Mongolei strafrechtliche Verfolgung durch die mongolischen Behörden befürchte, weil sie für ihre Schwester, die in der Mongolei unschuldig wegen Goldschmuggels verhaftet worden sei, eine Bürgschaftserklärung abgegeben habe, damit diese nicht wieder in Untersuchungshaft genommen werde. Die Schwester sei daraufhin aus Angst vor Strafverfolgung mit der BF, die ihre Flucht vorbereitet habe, im April 2013 aus der Mongolei nach Österreich geflüchtet.

Der Antrag der BF vom 18.04.2013 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2013, Zl. 13 05.043-BAL, hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und gegen die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 eine Ausweisung in die Mongolei ausgesprochen (Spruchpunkt III.). Begründend ging das Bundesasylamt von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der BF aus.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.11.2013 (zugestellt am 04.12.2013), Zl. C10 438723-1/2013/5E, in allen Spruchpunkten abgewiesen, wobei gleichfalls von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der BF ausgegangen wurde.

Eine Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2014, Zl. U 169-170/2014-8, abgelehnt.

1.2. Die BF ist trotz rechtskräftiger und durchsetzbarer Ausweisung ohne erkennbare Rechtsgrundlage illegal im Bundesgebiet verblieben und hat unter der im Spruch genannten Alias-Identität noch bis zum Februar 2017 Grundversorgung bezogen.

2.1. In weiterer Folge gab die BF ihre an erster Stelle im Spruch genannte Identität bekannt und stellte am 30.04.2018 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005.

In einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 06.06.2018 brachte die BF u.a. vor, dass Sie nach dem rechtskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens in Österreich seit Dezember 2013 illegal im Bundesgebiet verblieben sei. Sie sei in der Mongolei geboren und aufgewachsen, habe dort 10 Jahre Schule absolviert, die Universität besucht und auch eine Ausbildung als Kindergärtnerin gemacht. Im Herkunftsland würden sich aktuell der Vater, drei Schwestern, ein Bruder sowie eine volljährige Tochter der BF aufhalten. Ihre Tochter würde in der Mongolei studieren. Die BF habe sich in der Zwischenzeit Deutschkenntnisse auf Niveau A2 angeeignet. Sie gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach und habe auch kein Einkommen. Sie lebe in Österreich in einer Defacto-Beziehung, wobei ihr Lebensgefährte für ihren Unterhalt aufkomme. Er habe eine kleine XXXX in Österreich und verfüge über ein monatliches Einkommen von ca. € 3000. Die BF habe viele Freunde und Bekannte in Österreich. Sie sei in keinen Vereinen und auch nicht ehrenamtlich tätig. Sie habe früher an einer starken Gastritis gelitten, nehme jedoch derzeit keine Medikamente, nur im Bedarfsfall, wenn Sie Schmerzen habe. Sie wolle in Österreich zusammen mit ihrem Lebensgefährten, den sie heiraten wolle, leben und eine Zukunft aufbauen.

Die BF legte u.a. einen 2012 auf die an erster Stelle im Spruch genannte Identität ausgestellten mongolischen Reisepass, ein ÖSD Deutschzertifikat A2, eine formlose schriftliche Einstellungszusage für einen nicht näher bestimmten Teilzeitposten in einem Kaffeehaus sowie Empfehlungsschreiben von zwei Inländerinnen vor. Den Empfehlungsschreiben zufolge sei die BF einer Inländerin während ihrer Krebserkrankung immer wieder eine wertvolle Hilfe im Haushalt oder bei kleinen Besorgungen gewesen, und habe für eine andere Inländerin im Falle ihrer Abwesenheit bereits des öfteren Blumen gegossen, die Wohnung versorgt und sei uneigennützig eingesprungen, als deren Sohn krank gewesen sei. Weiters wurden Befunde aus 2013 und 2015 hinsichtlich einer Antrum-Gastritis der BF vorgelegt.

Einem Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der BF vom 24.04.2018 ist u.a. zu entnehmen, dass die BF seit 2016 eine Beziehung mit einem irakischen Staatsbürger in Österreich habe, wobei sie seit ca. 1,5 Jahren mit diesem zusammenwohnen würde.

Laut vom Bundesamt beim Zentralen Melderegister eingeholten Anfragedaten ist die BF seit Februar 2017 an der Adresse Ihres Lebensgefährten gemeldet, wobei Sie zuvor vom August 2013 bis Februar 2017 in einer Einrichtung einer regionalen XXXX gemeldet war.

In einem offenbar von der BF verfassten E-Mail an das Bundesamt vom 16.06.2018, führte die BF aus, dass sie im Herkunftsland Probleme habe, weil für sie dort keine Sicherheit sei. Sie wollen gerne in Österreich weiterleben und hier Ihre Zukunft aufbauen und bitte, ihr dabei zu helfen.

2.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag der BF vom 30.04.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

Darin wurde ausgeführt, dass die Identität und Staatsangehörigkeit der BF infolge der Vorlage ihres mongolischen Reisepasses feststehe. Die Feststellungen des Bundesamtes decken sich darüber hinaus im Wesentlichen mit dem bereits unter den Punkten I.1.1. bis I.2.1. Ausgeführten, wobei das Bundesamt auch die Angaben der BF in der Einvernahme am 06.06.2018 sowie die vorgelegten Beweismittel seiner Entscheidung zu Grunde legte. Hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse der BF schränke das Bundesamt insofern ein, als es ausführte, dass sich die BF nachweislich Deutsch-Sprachkenntnisse auf Niveau A2 angeeignet habe, eine Kommunikation vor der Behörde in deutscher Sprache jedoch nur holprig möglich gewesen sei. Weiters wurde festgestellt, dass die BF gesund, arbeits- und erwerbsfähig sei und im Herkunftsstaat über erhebliche familiäre und soziale Kontakte verfüge. Im Falle einer Rückkehr in die Mongolei sei keine Notlage bzw. der Entzug der Lebensgrundlage ersichtlich, zumal die BF im Herkunftsland eine gute Ausbildung genossen habe und bereits geraume Zeit den Beruf der Kindergärtnerin ausgeübt habe. In weiterer Folge wurden aktuelle Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsland getroffen. Dazu wurde weiters ausgeführt, dass die Gastritis der BF aus dem Jahr 2015 austherapiert sein dürfte, wobei sie nur noch im Bedarfsfall bei Magenschmerzen Medikamente nehmen würde. In diesem Zusammenhang würde es zudem der BF obliegen, substantiiert darzulegen, aufgrund welcher konkreten Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für sie notwendig sei und dass diese nur in Östereich erfolgen könne. Die BF habe kein glaubhaftes Fluchtvorbringen darlegen können. Ihr Verfahren hinsichtlich ihres Antrages auf internationalen Schutz sei rechtskräftig negativ entschieden worden. Es seien im Internationalen Schutzverfahren keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die BF im Fall der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sei, festgestellt worden. Die Situation habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht maßgeblich verändert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Integrationsschritte der BF sowie ihre Lebensgemeinschaft, die seit ca. einem Jahr bestehe, zu einer Zeit begründet worden seien, in der gegen sie bereits eine rechtskräftige Ausweisung verhängt worden sei und sie sich bereits illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe. Im vorliegenden Falle werde durch die aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht relevant in das Familienleben bzw. auch nicht überdurchschnittlich in das Privatleben der BF eingegriffen, als noch keine derart außergewöhnlichen Umstände vorliegen würden, dass ihr ein direkt aus Art. 8 EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zugestanden werden müsste. Der BF bleibe es unbenommen, im Falle einer allfälligen Abschiebung die Kontakte in Österreich mittels Telefon oder E-Mail aufrechtzuerhalten bzw. unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen einen aufenthaltsrechtlichen Titel für Österreich zu erwirken. Im Hinblick auf ihre Bindungen zum Heimatland sei als gravierend erkannt worden, dass sich ihre Tochter, der Vater und die Geschwister dort aufhalten würden, sie dort eine gute Schulausbildung genossen habe und als Kindergärtnerin tätig gewesen sei, weshalb von einer familiären und sozialen Vernetzung auszugehen sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 18.06.2018 wurde der BF gemäß § 52 Abs.1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Dagegen richtet sich die vorliegende, binnen offener Frist eingebrachte Beschwerde durch die rechtsfreundliche Vertretung der BF. Darin wurde zunächst das gesamte bisherige Vorbringen der BF zum integrierenden Bestandteil des Beschwerdeschriftsatzes erhoben und dazu ausgeführt, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine inhaltlich anders lautende Entscheidung ergehen hätte müssen. Dazu wurde weiters argumentiert, dass sich die BF bereits seit über fünf Jahren in Österreich aufhalte und sie sich entgegen der Ansicht des Bundesamtes durchaus passable Deutschkenntnisse angeeignet habe. Sie habe nachweislich einen A2 Deutschkurs abgeschlossen und könne sich auch in deutscher Sprache verständigen. Dass das Deutsch in der Einvernahme etwas holprig erschienen sei liege daran, dass die BF schlicht und einfach nervös gewesen sei. Gegenüber dem Vorhalt des Bundesamtes, wonach die BF nicht selbsterhaltungsfähig sei, wurde eingewendet, dass es der BF aufgrund ihres nicht vorhandenen Aufenthaltstitels nicht möglich sei, einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen, sie jedoch eine verbindliche Einstellungsbestätigung vorgelegt habe, welche es ihr ermögliche, bei Erhalt des entsprechenden Aufenthaltstitels unmittelbar einer Beschäftigung nachzugehen und selbstständig für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Die BF habe seit einem guten Jahr einen Lebensgefährten mit einem dauerhaften Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet, welcher selbstständig sei und diesbezüglich ein entsprechendes Einkommen ins Treffen führen könne. Diese Lebensgemeinschaft müsse bei den familiären Beziehungen entsprechend gewichtet werden, zudem sei eine Heirat und eine gemeinsame Familiengründung geplant. Die BF habe zudem einen großen Freundes- und Bekanntenkreis und werde auf die diesbezüglich im Verfahren vorgelegten Empfehlungsschreiben verwiesen. Sicherheitsprobleme im Herkunftsland wurden weder thematisiert noch angedeutet. Es wurde u. a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den persönlichen Verhältnissen der BF:

Die BF ist Staatsangehörige der Mongolei, ihre Identität steht fest. Sie reiste im April 2013 ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit seit 04.12.2013 rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgewiesen und ihre Ausweisung in die Mongolei ausgesprochen wurde. Ihr Fluchtvorbringen wurde als unglaubwürdig gewertet.

Die BF ist trotz rechtskräftiger und durchsetzbarer Ausweisung ohne erkennbare Rechtsgrundlage illegal im Bundesgebiet verblieben und hat sich einer Alias-Identität bedient.

Sie hat in der Mongolei 10 Jahre Pflichtschule absolviert, die Universität besucht und eine Ausbildung als Kindergärtnerin absolviert. Im Herkunftsland halten sich aktuell der Vater, drei Schwestern, ein Bruder sowie eine volljährige Tochter der BF auf. Letztere studiert in der Mongolei.

In Österreich hat die BF 2016 eine Beziehung mit einem in Österreich niedergelassenen irakischen Staatsbürger begründet und lebt mit diesem seit nicht ganz eineinhalb Jahren zusammen. Ihr Lebensgefährte kommt seit 2017 für ihren Lebensunterhalt auf, die BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Sie konnte Deutschkenntnisse auf Niveau A2 nachweisen und eine Einstellungszusage vorlegen. Sie verfügt über einen inländischen Freundes- und Bekanntenkreis. Sie ist unbescholten.

Die BF hatte bis 2015 Gastritis-Probleme. Eine aktuelle Behandlung besteht - bis auf die gelegentliche Einnahme von Medikamenten im Bedarfsfall - nicht. Die BF ist im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund der allgemeinen Verhältnisse in der Mongolei aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person drohen würde oder dass ihr im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Von der BF wurden diesbezüglich keine substantiierten individuellen Gründe dargetan, die einer solchen Einschätzung widersprechen würden, noch wurde dies in irgendeiner Form in der Beschwerde geltend gemacht.

Im Übrigen wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt.

1.2. Zur Situation in der Mongolei

Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen, welche auszugsweise wie folgt lauten:

1.2.1 Sicherheitslage

Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ 2016).

Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, die Staatsgewalt herauszufordern. Abgesehen von den Unruhen im Zuge der Wahlen 2008, sowie lokalem Widerstand von Umweltaktivisten gegen Bergbautätigkeiten seit 2010, gab es keine bedeutenderen Gewaltanwendungen durch oppositionelle Kräfte. Es gibt jedoch ultra-nationalistische Kräfte, die gegen den Einfluss aus dem Ausland opponieren, und daher Fremde, insbesondere ethnische Chinesen attackieren (Bertelsmann 2016).

Die Binnenlage des dünn besiedelten Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 11.2016a).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Mongolei, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.12.2016

-

Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016

-

BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (12.2016): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 21.12.2016

1.2.2 Rechtsschutz/Justizwesen

Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht. Die Mongolei hat drei verschiedene Ebenen von Gerichten:

1. Soum, Intersoum und Bezirksgerichte: Gerichte erster Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von 10 Millionen Tugrik zuständig.

2. Aimag Gerichte: Die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über 10 Millionen Tugrik. Aimag Gerichte sind gleichzeitig Berufungsgerichte für die niederrangigen Gerichte.

3. Oberster Gerichtshof: Für alle anderen Verfahren zuständig und in der Hauptstadt angesiedelt (ÖB Peking 11.2016).

Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB Peking 11.2016).

2013 trat unter anderem das Gesetz über den Opfer- und Zeugenschutz, das Gesetz über den Marshal-Service, das Gesetz über einen Rechtsbeistand für insolvente Beklagte und eine Änderung des Polizeigesetzes in Kraft (USDOS 25.6.2015). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch FH 2016). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes, was die Möglichkeiten der Justiz untergräbt, unabhängige Aufsicht über die anderen Regierungszweige auszuüben. (Bertelsmann 2016).

Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

-

Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016

-

FH - Freedom House (2016): Freedom in the world 2016, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/mongolia, Zugriff 22.12.2016

-

ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

-

USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Mongolia;

http://www.ecoi.net/local_link/306322/443597_de.html, Zugriff 16.11.2015

1.2.3 Sicherheitsbehörden

Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 11.2016). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. So gibt es Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Aufsichtsorgan über nationale und lokale Polizeiaktionen ist die National Police Agency (NPA), der bis September 2015 elf Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei gemeldet wurden, die zu strafrechtlichen Ermittlungen führten (USDOS 13.4.2016).

Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen und auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

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ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

-

USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 3.1.2017

1.2.4 Folter und unmenschliche Behandlung

Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden. Gemäß Kapitel 11, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 11.2016). Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen, insbesondere bei Verhören durch Ordnungskräfte zum Erzwingen von Geständnissen, noch immer an der Tagesordnung (AI 24.2.2016; vgl. auch USDOS 13.4.2016). Er wird auch von Drohungen gegen Familienmitglieder zu ermitteln, sollten Geständnisse nicht erfolgen, berichtet (USDOS 13.4.2016). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur VN-Antifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/319803/466758_de.html, Zugriff 19.12.2016

-

ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

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USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 19.12.2016

1.2.5 Korruption

Korruption stellt ein großes Problem in der öffentlichen Verwaltung dar (BMZ 2016). Auch die Industrie, insbesondere der Bergbau ist davon betroffen (ÖB Peking 11.2016). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2015 auf Platz 72 von 168 analysierten Ländern (TI 2016). 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz (Anti-Corruption Law, ACL) erlassen, das aber nicht effektiv umgesetzt wird (USDOS 5.7.2016). In der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass Korruption die Entwicklung der Mongolei stark behindert (BMZ 2016). Es wurde daher 2007 die unabhängige Behörde gegen Korruption (Independent Authority Against Corruption, IAAC) gegründet. Diese hat einige hochrangige Personen wegen Veruntreuung und Korruption angeklagt (BMZ 2016). Mitglieder des Parlaments sind aber während ihrer Amtszeit immun gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (USDOS 5.7.2016). 2012 hat sich der mongolische Kampf gegen Korruption intensiviert, als ein Gesetzt erlassen wurde, das von jedem Mitglied des Parlaments verlangt jährlich das Einkommen darzulegen. (Bertelsmann 2016). Korruptionsfälle werden noch nicht konsequent genug strafrechtlich verfolgt (BMZ 2016).

Es gibt Bedenken, dass Elemente der Justiz und der IAAC vom Präsidenten und anderen Amtsträgern der Demokratischen Partei für politische Zwecke gebraucht wurden. So wurden hauptsächlich Mitglieder der MVP angeklagt (Bertelsmann 2016). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben. Es besteht derzeit kein besonderer Schutz für Whistle-Blower, eine gesetzliche Schutzvorschrift lag Ende 2016 jedoch im Entwurf vor (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

-

Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016

-

BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (12.2016): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 21.12.2016

-

ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

-

TI - Transparency International (2016): Corruption Perceptions Index 2015, https://www.transparency.org/cpi2015/, Zugriff 5.1.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (5.7.2016): Investment Climate Statements for 2016 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/332456/473881_de.html, Zugriff 22.12.2016

1.2.6 Ombudsmann

Es existiert keine Ombudsstelle zur Behandlung von Beschwerden von Häftlingen, jedoch erlaubt das Gesetz Gefangenen, Beschwerden unzensiert an das Justizpersonal weiterzuleiten, um Untersuchungen der Haftbedingungen zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft und die NHRC kontrollierten die Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten (USDOS 13.4.2016). Es gibt häufige Berichte, in denen die Rechte von Untersuchungshäftlingen beschnitten werden. Unter anderem gibt es Verstöße gegen das Recht auf Schutz vor Folter und anderen Formen der Misshandlung, das Recht auf Zugang zu Gesundheitsversorgung und auf Besuch von Angehörigen und Rechtsanwälten. Es gibt Berichte davon, wie Polizei und Staatsanwaltschaft gegen Verdächtige und auch deren Familienmitglieder mit Irreführung und Einschüchterungsversuchen vorgingen (AI 19.12.2016).

Quellen:

-

AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/319803/466758_de.html, Zugriff 19.12.2016

-

USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 2.1.2017

1.2.7 Allgemeine Menschenrechtslage

Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme sind Korruption und weit verbreitete häusliche Gewalt. Vage Gesetzeslage und ein Mangel an Transparenz in der Legislative, der Exekutive und in Judikativen Prozessen untergräbt die Effizienz der Regierung, das Vertrauen der Öffentlichkeit und fördert Korruption. Weitere beobachtete Menschrechtsprobleme umfassen Misshandlung von Häftlingen durch die Polizei, schlechte Bedingungen in Untersuchungsgefängnissen, willkürliche Festnahmen, Medienbeeinflussung durch die Regierung, religiöse Diskriminierung, Ausgangssperren, Menschenhandel, Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Diskriminierung von lesbischen, schwulen, bisexuellen, transgender und intersex (LGBTI) Personen (USDOS 13.4.2016).

Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokolle hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land, und um 2 Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 11.2016).

Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

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AI - Amnesty International (2016): Amnesty Report 2016 Mongolei, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/mongolei?destination=node%2F2982, Zugriff 11.1.2017

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ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

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USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 2.1.2017

1.2.8 Frauen

Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass gemäß Art. 16 Abs. 11 VerfG Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung. Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedene Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu. Die Mongolei liegt in der Erreichung der Gender-spezifischen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs - Millennium Development Goals) stark zurück, v.a. die Versorgung im Bereich reproduktive Gesundheit ist schlecht. Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist laut Berichten von NGOs im Zunehmen begriffen. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB Peking 11.2016).

Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert, gebildet - nach dem Gender Development Index (GDI) 2015 kommen Frauen bei den Bildungsindikatoren auf die besseren Werte. So Frauen durchschnittlich 15,3 Jahre, Männer 13,9 Jahre lang eine Ausbildung erhalten. Frauen nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in der der Mann das Familienoberhaupt ist. Auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt (LIP 12.2016).

Häusliche Gewalt stellt weiterhin ein schwerwiegendes und weit verbreitetes Problem dar. Dem National Center Against Violence (NCAV), einer lokalen NGO, die Kampagnen gegen häusliche Gewalt betreibt und über 1000 Opfern Schutz gewährt, wurden in den ersten sieben Monaten des Jahres 2015 660 Fälle gemeldet. (USDOS 13.4.2016).

Gemäß § 13.4. des Gesetzes gegen häusliche Gewalt aus dem Jahr 2004, ist im Fall eines Übergriffes die Polizeidienststelle des Wohnortes von Opfer oder Täter, des Orts an dem der Übergriff stattgefunden hat, oder des Sitzes einer das Opfer medizinisch oder sonstig versorgenden Organisation, wenn das Opfer dort auch untergebracht ist, zu kontaktieren. Gemäß § 13.1. ist medizinisches Personal das in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit Spuren häuslicher Gewalt oder Hinweise auf zukünftige häusliche Gewalt feststellt, verpflichtet die Polizei oder falls dies nicht möglich ist, die zuständige örtliche Verwaltung zu verständigen (ÖB Peking 29.11.2016). Die Tatsache, dass häusliche Gewalt nicht anonym angezeigt werden kann, könnte Personen abschrecken diese zu melden (USDOS 13.4.2016).

Artikel 113 verbietet jegliche Form von Menschenhandel. Er definiert Menschenhandel in Übereinstimmung mit internationalem Recht und schreibt Strafen von bis zu 15 Jahren Haft vor. Öfter angewandt wird

Artikel 124 für das Einführen oder die Organisation von Prostitution. Das Strafmaß liegt hier bei bis zu fünf Jahren (USDOS 30.6.2016).

NGOs berichten, dass eine beträchtliche Anzahl von Personen aus ländlichen und wirtschaftlich schwachen Regionen in Ulan Bator und in Grenzgebieten sexuell ausgebeutet werden (USDOS 30.6.2016; vgl. auch FH 2016).

Quellen:

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FH - Freedom House (2016): Freedom in the world 2016, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/mongolia, Zugriff 22.12.2016

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LIP - LIPortal, Das Länderinformationsportal (12.2016): Mongolei, http://liportal.giz.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 4.1.2017

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ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

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ÖB Peking (29.11.2016): Auskunft des Vertrauensanwaltes Ref.: A 16-02, per E-Mail

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USDOS - U.S. Department of State (30.6.2016): Trafficking in Persons Report 2016 - Country Narratives - Mongolia; http://www.ecoi.net/local_link/326179/466218_de.html, Zugriff 22.12.2016

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USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 2.1.2017

1.2.9 Bewegungsfreiheit

Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet. Ausländische Bürger benötigen ein Ausreisevisum um das Land verlassen zu können, welches ihnen aus diversen Gründen, wie Handelsstreitigkeiten und zivile Klagen, verweigert werden kann (FH 2016). Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann. Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit kann darüber hinaus anhand eines Abgleichs der Angaben der/des Betroffenen mit den Eintragungen festgestellt werden, die anlässlich der Ausstellung des Personalausweises beim zuständigen Polizeikommissariat, wo die Daten verwaltet werden, vorgenommen wurden (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

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FH - Freedom House (2016): Freedom in the world 2016, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/mongolia, Zugriff 22.12.2016

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ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

1.2.10 Grundversorgung und Wirtschaft

Seit der politischen Wende Mitte der neunziger Jahre wird die ehemalige sozialistische Planwirtschaft auf eine Marktwirtschaft umgestellt. Die Privatisierung ist inzwischen sehr weit voran geschritten. Das Steuerrecht entspricht inzwischen internationalen Maßstäben. Seit 2003 ist auch privater Erwerb von Grund und Boden durch mongolische Staatsbürger möglich, nicht aber durch Ausländer (AA 11.2016b). Die Mongolei verfügt über einige der weltweit größten Kupfer-, Kohle- und Goldvorkommen sowie von Zink, Uran, Erdöl, seltenen Metallen und Erden, was die Entwicklung von einem Agrar- zu einem Rohstoffexportland förderte (AA 11.2016b). Daher leidet das Land besonders unter dem Verfall der Rohstoffpreise und der schwächeren Nachfrage durch den größten Handelspartner China, wohin knapp 84% der mongolischen Exporte fließen. Energie bezieht die Mongolei zum größten Teil aus Russland (ÖB Peking 11.2016).

2011 mit 17,5%) sank das BIP-Wachstum 2015 auf 2,5% (ÖB Peking 11.2016). Für 2016 wurde nur noch ein minimales Wachstum von 0.1% erwartet (AA 11.2016b). Schwache Exporte und Investitionen schlugen sich zudem in einem langsameren Wachstum der realen Haushaltseinkommen und des Konsums nieder. Treibende Kraft der wirtschaftlichen Entwicklung blieb auch 2015 der Bergbau (ÖB Peking 11.2016).

Die Staatsverschuldung ist massiv angestiegen. Lag sie 2011 noch bei rund 32% im Verhältnis zum BIP, ist sie bis September 2016 auf 90% gestiegen. Die Währung des Landes ist von Januar 2012 bis November 2016 um rund 90% gegenüber dem US-Dollar gefallen, was zu einer hohen Inflation von über 13% führte. Für 2016 ist die Inflationsrate jedoch nach Schätzungen sogar wieder in den negativen Bereich, -1,9%, gesunken (AA 11.2016b). Die Arbeitslosenrate lag 2012 bei 10 % und ist dabei mit einem Anteil von 25% besonders hoch bei Jugendlichen (ÖB Peking 11.2016). Für 2015 wird die Arbeitslosenrate mit rund 8% beziffert. Nach Angaben der Weltbank soll sie tatsächlich wesentlich höher liegen (AA 11.2016b). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 100 USD und es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche. Jedoch arbeiten etwa 60 % der mongolischen Arbeitnehmer, vor allem in der Landwirtschaft und im Bergbau, in der Schattenwirtschaft. Die Regierung gewährt aber auch diesen Arbeitnehmern Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen (ÖB Peking 11.2016). Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 2015 3.946 USD (AA 11.2016b).

Der Anteil der unterhalb der Armutsgrenze lebenden Bevölkerung konnte von 27,4% im Jahr 2012 auf 21,6% im Jahr 2016 gesenkt werden (AA 11.2016b). Besonders die nomadisch lebende Bevölkerung der Mongolei ist von Armut betroffen. Im kältesten Winter seit 40 Jahren, 2009/2010 starben Berichten zufolge sechs Millionen Stück Vieh. Auch im Winter 2015/2016 starben wegen der extremen Witterung hunderttausende Tiere. Viele der Nomaden ziehen daher angesichts solcher Katastrophen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in sogenannten "Ger"-Bezirken (Jurtenviertel) fristen (ÖB Peking 11.2016).

Das Welternährungsprogramm der VN (WFP) schätzte im Jahr 2012, dass

20 - 30 % der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 11.2016). Die

Hauptstadt Ulan Bator zählt 1,2 Mio. Einwohner, von denen 60 % in "Ger"-Bezirken wohnen, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch Bertelsmann 2016). Die Verwendung von minderwertiger Kohle zum Heizen bringt eine chronologische Luftverschmutzung in Ulan Bator mit sich, die vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen führt (ÖB Peking 11.2016).

In ländlichen Regionen fehlt nach wie vor Zugang zu Elektrizität. Hirten stillen Grundbedürfnisse mittels Solarenergie oder durch Autobatterien. Sanitäre Einrichtungen oder Wasseraufbereitungsanlagen existieren nicht. Im Gegenzug haben Kommunikationsdienste in den letzten fünf Jahren stark zugenommen (Bertelsmann 2016). Im Bereich der Bildung gibt es im ganzen Land Internate, welche es auch Hirten erlaubt ihre Kinder in die Schule zu schicken. Ein Erfolg daraus ist die außergewöhnliche Alphabetisierungsrate von 98,3% (Bertelsmann 2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (11.2016): Mongolei, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Wirtschaft_node.html, Zugriff 4.1.2017

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Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016

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ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

1.2.11 Sozialbeihilfen

Die Mongolische Regierung arbeitet an einem Pensio

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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