TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/30 G311 2188792-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.08.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2

Spruch

G311 2188792-1/11E

Schriftliche Ausfertigung des am 12.04.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX; alias XXXX), geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien (alias Polen; alias Slowenien), vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2018, Zahl XXXX, betreffend Einreiseverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2018, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Darüber hinaus wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer bereits einmal ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Nach dessen Ablauf habe sich der Beschwerdeführer nunmehr erneut beinahe zwei Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Dabei habe er das Ausländerbeschäftigungsgesetz verletzt und ohne Beschäftigungsbewilligung gearbeitet. Er habe sich weiters mit gefälschten Personaldokumenten ausgewiesen und durch die Vortäuschung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts versucht, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Ein diesbezügliches Strafverfahren sei anhängig. Er habe nur wenige familiäre Bindungen im Bundesgebiet. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG seien daher erfüllt. Dieses sei mit fünf Jahren zu befristen gewesen.

Dagegen wurde vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 07.03.2018, beim Bundesamt am selben Tag per Fax einlangend, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge Spruchpunkt VI. des gegenständlichen Bescheides zur Gänze aufheben; in eventu Spruchpunkt VI. des gegenständlichen Bescheides dahingehend abändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert wird; in eventu Spruchpunkt VI. beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde anführe, dass gegen den Beschwerdeführer bereits zwischen 2009 und 2014 ein Aufenthaltsverbot bestanden habe und sich der Beschwerdeführer 2014 mit gefälschten slowenischen und polnischen Personaldokumenten im Bundesgebiet aufgehalten habe. Dazu sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer sich an das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot gehalten und in dieser Zeit nie in das Bundesgebiet eingereist sei. Wegen der Verwendung gefälschter Dokumente sei der Beschwerdeführer inzwischen zu einer Geldstrafe von EUR 400,00 verurteilt worden, die der Beschwerdeführer nachweislich bereits bezahlt habe. Dem Vorhalt der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer 2014 wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Anzeige gebracht worden wäre, sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer aber seither nie wieder einer illegalen Beschäftigung nachgegangen sei und dies auch zukünftig nicht tun werde. Der Beschwerdeführer habe erfolgreich nachgewiesen, dass er im Stande sei, für seinen Unterhalt im Bundesgebiet selbst aufzukommen. Er habe sowohl die Eingabengebühr für das gegenständliche Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wie auch seine zwischenzeitige freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet selbst finanziert. Die belangte Behörde habe zudem ausgeführt, dass er für seinen ehemaligen Rechtsvertreter nicht erreichbar gewesen sei. Dem sei nicht so und habe der Beschwerdeführer mit seinem ehemaligen Rechtsvertreter in ständigem E-Mail-Kontakt gestanden. Entsprechende Kopien seien der Beschwerde beigelegt. Vom Beschwerdeführer gehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, insbesondere keine, die ein Einreiseverbot in der verhängten Dauer von fünf Jahren zu rechtfertigen vermöge. Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach der Rückführungsrichtlinie stelle noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde. Eine Einzelfallbeurteilung sowie Gefährdungsprognose habe die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nur lückenhaft und darüber hinaus unrichtig durchgeführt. Das Bundesamt hätte daher richtigerwiese zu dem Schluss kommen müssen, dass ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer, jedenfalls in der verhängten Dauer von fünf Jahren, nicht geboten ist.

Der Beschwerdeführer reiste am 09.03.2018 freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 12.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Beschwerdesache am 12.04.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein bevollmächtigter Rechtsvertreter teilnahmen. Das Bundesamt verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Im Zuge der Verhandlung wurde weiters die Tante des Beschwerdeführers, welche gleichzeitig auch dessen Adoptivmutter ist, als Zeugin einvernommen.

Auf Befragen der erkennenden Richterin gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, Ende August 2014 aus Österreich ausgereist zu sein (AS 237 Ausreisebestätigung der Österreichischen Botschaft Belgrad) und im Oktober 2017 wieder nach Österreich eingereist zu sein. Davor sei er bereits 2016 für drei Monate in Österreich gewesen. Seit Oktober 2017 halte er sich ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Zweck der Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2014 sei die Teilnahme an einer Strafverhandlung wegen der vom Beschwerdeführer verwendeten gefälschten Dokumente gewesen. Über ihn sei sodann eine Geldstrafe in Höhe von EUR 400,-- verhängt worden. Eine entsprechende Einzahlungsbestätigung über die Geldstrafe könne vorgelegt werden. Sein damaliger Rechtsanwalt habe ihm zugesichert, von Österreich aus ein Visum zu erhalten, sodass der Beschwerdeführer in der Folge nicht ausgereist sei. Zu seinem ehemaligen Rechtsanwalt habe er ständig Kontakt gehalten und sei es genau zu dieser Zeit zur Betretung durch die Fremdenpolizei gekommen. Er sei am 09.03.2018 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist (dazu nahm das erkennende Gericht Einsicht in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Reisepass mit Ausreisestempel vom 09.03.2018 des Flughafens XXXX). Der Beschwerdeführer sei am Montag [dem 09.04.2018, Anm.] wieder in das Bundesgebiet eingereist, wobei er diesmal keinen Einreisestempel erhalten habe.

Sodann wurde die Tante und Adoptivmutter des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen. Sie gab zusammengefasst an, seit 1977 in Österreich zu leben und österreichische Staatsangehörige zu sein. Sie erhalte ein Pension in Höhe von monatlich etwa EUR 1.000,--. Mit Einantwortungsbeschluss vom XXXX02.2018 des Bezirksgerichtes XXXX habe die Zeugin EUR 43.000,-- geerbt (in diesen wurde vom erkennenden Gericht Einsicht genommen). Der Beschwerdeführer sei der Neffe der Zeugin. Sie habe ihn im Alter von sechs Jahren auch adoptiert, da seine leibliche Mutter ihn verlassen hatte. Der Bruder der Zeugin sei der leibliche Vater des Beschwerdeführers und 2005 verstorben. Sonstige Verwandte habe die Zeugin in Österreich keine. Sie sei geschieden und habe auch der Beschwerdeführer in Serbien keine Verwandten mehr. Die Zeugin sei krank und leide seit dem Tod ihres Bruders (des leiblichen Vaters des Beschwerdeführers) an Depressionen. Der Beschwerdeführer wohne bei der Zeugin und unterstütze sie. Sie könne das Haus oft nicht verlassen, sodass er dann für sie Einkäufe erledige und den Haushalt führe. Die Zeugin lebe in einer Untermietwohnung in XXXX. Als der Beschwerdeführer habe ausreisen müssen, sei die Zeugin mit ihm mitgefahren, da sie alleine kaum leben könne.

Auf Befragen des Rechtsvertreters führte sodann der Beschwerdeführer noch aus, dass er keine weiteren Familienmitglieder habe, nur seine Adoptivmutter. Es gebe noch ein Haus in Serbien, dass der Großmutter des Beschwerdeführers gehört habe. Dieses befinde sich aber in einem schlechten Zustand. Er habe bei seiner Einreise sofort seinen Aufenthalt in Österreich legalisieren wollen, weshalb er sich an seinen ehemaligen Rechtsanwalt gewandt habe. Außer Kosten habe dieser jedoch nichts gebracht. Er habe aus seinen früheren Fehlern gelernt und habe keine Schwierigkeiten mehr machen wollen.

Nach Schluss des Beweisverfahrens wurde das gegenständliche Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG samt wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet und dem Beschwerdeführer die Rechtsmittelbelehrung erteilt.

Am 17.04.2018 langte seitens des Bundesamtes ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung der gegenständlichen Entscheidung gemäß § 29 Abs. 2a und Abs. 4 VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 18.06.2018 langten beim Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt zwischenzeitlich neu hinzugekommene Aktenteile des Verwaltungsaktes ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Wann der Beschwerdeführer erstmals konkret in das Bundesgebiet einreiste, konnte nicht festgestellt werden. Er weist jedoch zwischen 19.08.2002 und 15.04.2010 mehrfache Meldungen von Haupt- und Nebenwohnsitzen im Zentralen Melderegister auf (Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 12.03.2018).

Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitraum 01.11.2003 bis 31.12.2003 sowie von 02.05.2004 bis 01.08.2004 über von der Österreichischen Botschaft in Belgrad ausgestellte Reisevisa (Auszug aus Fremdeninformationsdatei des Bundesministeriums für Inneres vom 06.07.2004, AS 8 Verwaltungsakt).

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX2004, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2004, wurde die Annahme an Kindesstatt des Beschwerdeführers als Wahlkind durch seine Tante, XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Österreich, als Wahlmutter bewilligt (AS 16 ff Verwaltungsakt).

Am 06.07.2004 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu einer Österreicherin nach § 49 Abs. 1 FrG. Die quotenfreie Erstniederlassungsbewilligung wurde dem Beschwerdeführer sodann mit Gültigkeit von 27.08.2004 bis 27.08.2005 erteilt (vgl Blatt 36 Rückseite und 37 Verwaltungsakt).

Am 23.08.2005 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu einer Österreicherin nach § 49 Abs. 1 FrG. Die Verlängerung erfolgte mit 30.08.2005 mit einer Gültigkeit bis 30.08.2006 (vgl Blatt 68 Rückseite und 69 Verwaltungsakt). In der Folge wurden dem Beschwerdeführer Niederlassungsbewilligungen bis 08.08.2009 erteilt (vgl AS 76, 80, 130 Verwaltungsakt).

Am 06.08.2009 beantragte der Beschwerdeführer rechtzeitig die Verlängerung seiner unbefristeten Niederlassungsbewilligung (Auszug aus dem Fremdenregister vom 12.03.2018).

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2009, Zahl: XXXX, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt (siehe Urteil AS 91 ff). Diese Verurteilung ist inzwischen getilgt und scheint im Strafregister der Republik Österreich nicht mehr auf (Strafregisterauszug vom 12.03.2018).

Mit Bescheid der BundespolizeidirektionXXXX vom 18.08.2009 wurde aufgrund dieser Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2009 gegen den Beschwerdeführer gemäß § 86 Abs. 1 FPG iVm § 63 Abs. 1 FPG ein auf die Dauer von

10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (AS 105 ff Verwaltungsakt). Mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion XXXXvom 09.10.2009 wurde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers insofern Folge gegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen (AS 142 ff Verwaltungsakt). Die gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom 09.10.2009 erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit Erkenntnis vom 06.09.2012, Zahl 2009/18/0449-12, als unbegründet abgewiesen (AS 161 ff Verwaltungsakt).

Am 04.08.2014 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wegen rechtswidrigem Aufenthalt gemäß § 120 Abs. 1a FPG festgenommen und angezeigt ( AS 177 ff Verwaltungsakt). Am 05.08.2014 wurde der Beschwerdeführer aus der Verwahrungshaft entlassen (AS 224 und 226 Verwaltungsakt).

Am 25.08.2014 reiste der Beschwerdeführer freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus (Fremdenregisterauszug vom 12.03.2018; Ausreisebestätigung Österreichische Botschaft Belgrad vom 28.08.2014, AS 237 Verwaltungsakt).

Eigenen Angaben nach reiste der Beschwerdeführer im Jahr 2016 für drei Monate erneut in das Bundesgebiet ein und dann wieder aus. Zuletzt reiste der Beschwerdeführer im Oktober 2017 in das Bundesgebiet ein und hielt sich hier bis zu seiner zwischenzeitigen und freiwilligen Ausreise am 09.03.2018 ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Am 09.04.2018 reiste der Beschwerdeführer neuerlich in das Bundesgebiet ein, wo er sich seither wieder aufhält (vgl eigene Angaben des Beschwerdeführers, Verhandlungsprotokoll des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2018, Seite 3; Fremdenregisterauszug vom 12.03.2018; in der Beschwerdeverhandlung vom 12.04.2018 vorgelegter Reisepass mit Ausreisestempel vom 09.03.2018).

Am 19.01.2018 wurde der Beschwerdeführer jedenfalls im Bundesgebiet im Zuge einer Personenkontrolle beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten und er in der Folge unter Sicherstellung seines Reisepasses erneut zur Anzeige gebracht (vgl AS 242 ff Verwaltungsakt).

Zum Entscheidungszeitpunkt lag keine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdeführer gilt somit als strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer wurde nach seinen eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung 2014 wegen der Verwendung von gefälschten Dokumenten zu einer Geldstrafe von Euro 400,-- verurteilt. Die belangte Behörde hat dazu keine Feststellungen getroffen.

Zum Entscheidungszeitpunkt weist der Beschwerdeführer in seinem Sozialversicherungsdatenauszug beginnend mit 16.08.2005 bis 01.05.2014 Zeiten unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet auf. Eine weitere Beschäftigung nach dem 01.05.2014 liegt zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 23.01.2018, AS 259 ff Verwaltungsakt).

Der Beschwerdeführer lebt im Bundesgebiet bei seiner Tante, die zugleich seit vielen Jahren seine Adoptivmutter ist. Zur leiblichen Mutter besteht kein Kontakt. Der leibliche Vater des Beschwerdeführers, der Bruder seiner Tante/Adoptivmutter, verstarb bereits im Jahr 2005. Die Adoptivmutter des Beschwerdeführers lebt seit 1977 im Bundesgebiet und ist bereits österreichische Staatsangehörige. Sie bezieht im Bundesgebiet eine Pension in Höhe von monatlich etwa EUR 1.000,-- und hat laut dem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX02.2018 nunmehr EUR 43.000,-- geerbt. Sie kommt für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers in Österreich mit auf und hat sonst keine Verwandten in Österreich. Sie leidet seit dem Tod ihres Bruders (und leiblichen Vaters des Beschwerdeführers), ihrer Mutter und eines weiteren Bruders an Depressionen. Der Beschwerdeführer unterstützt sie beim Einkauf und im Haushalt. Als der Beschwerdeführer im März 2018 das Bundesgebiet verlassen hat, begleitete die Adoptivmutter ihn, da sie ohne ihn nicht zurechtkommt. Die Adoptivmutter ist auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen.

Der Beschwerdeführer hat außer seiner in Österreich lebenden Adoptivmutter keine Angehörigen mehr. In Serbien gibt es noch ein Haus seiner Großmutter, das sich nach seinen Angaben in einem schlechten Zustand befindet.

Ergänzend wird festgehalten, dass nach Verkündung der Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich einlangte, wonach der Beschwerdeführer in Verdacht stehe am 08.05.2018 sich mit einem total gefälschten tschechischen Personalausweis ausgewiesen zu haben, er 2,8 Gramm netto Cannabiskraut und einen Joint besessen zu haben. Weiters habe er sich bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse mit seiner Alias-Identität ausgewiesen, diesbezüglich bestehe Betrugsverdacht.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Darüber hinaus sind mehrfache Kopien des bis 11.10.2021 gültigen serbischen Reisepasses des Beschwerdeführers aktenkundig. Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Fremdenregister, das Schengener Informationssystem, das Strafregister, das zentrale Melderegister und in die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers.

Das bereits getilgte Strafurteil des Beschwerdeführers aus 2009 ist aktenkundig. Ebenso ein Einzahlungsbeleg des Beschwerdeführers über EUR 400,-- an das Landesgericht für Strafsachen XXXX.

Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen aus dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, der mündlichen Verhandlung und den abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen, welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom Beschwerdeführer noch dem Bundesamt (substanziiert) bestritten wurden.

Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im unmittelbaren Eindruck glaubwürdig wirkte, zumal er von sich aus eine Verurteilung im Jahre 2017 ansprach, für die sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und auch aus dem Strafregisterauszug keine Anhaltspunkte ergeben haben.

Die übrigen Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren und der Beschwerde, insbesondere jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in deren Rahmen der Beschwerdeführer einen glaubwürdigen Eindruck hinterließ.

Darüber hinaus machte auch die als Zeugin vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommene Adoptivmutter glaubhafte Angaben zum gemeinsamen Leben, ihrer schweren Erkrankung und die Notwendigkeit der Unterstützung und Hilfe durch den Beschwerdeführer und den allgemeinen verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und Serbien.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu den Spruchpunkten I. bis V. des angefochtenen Bescheides:

Im gegenständlichen Fall wurde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot) Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die übrigen Spruchpunkte I. bis V. in Rechtskraft.

Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs. 5 VwGVG).

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG in der Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I Nr. 145/2017, lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG in der Fassung FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 145/2017, lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in

§ 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0256; 22.01.2013, 2012/18/0143).

Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; 26.06.2014, Ro 2014/21/0026).

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot allgemein auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer trotz eines bereits gegen ihn zwischen 2009 und 2014 bestandenen Aufenthaltsverbotes neuerlich fast zwei Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, 2014 durch seine damals ausgeübte Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verletzt habe und weiters ein Strafverfahren wegen der Benützung totalgefälschter Personaldokumente zur Legalisierung seines Aufenthalts anhängig sei. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers stelle daher eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, sodass gegen den Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund des bereits einmal verhängten Aufenthaltsverbotes von fünf Jahren - nunmehr ein Einreiseverbot von zumindest eben dieser Dauer zu verhängen gewesen sei.

Wie bereits oben in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, hat der Beschwerdeführer von sich aus nicht nur zugegeben, sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, sondern auch gefälschte Personaldokumente verwendet zu haben, weshalb er vom Landesgericht für Strafsachen Wien - aufgrund der nach wie vor fehlenden Eintragung einer Verurteilung ganz offensichtlich im Rahmen der Diversion - zur Leistung eines Geldbetrages von EUR 400,-- verpflichtet wurde. Dem ist der Beschwerdeführer auch nachgekommen und hat den Betrag bezahlt. Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2009 ist getilgt, sodass der Beschwerdeführer als strafgerichtlich unbescholten gilt. Ein wesentlicher Teil der Ereignisse, auf welche sich das Bundesamt bei der Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbots stützte, liegt vier, wenn nicht sogar bis zu sechs, Jahre zurück.

Vom Absehen der Verhängung eines Einreiseverbotes zum Entscheidungszeitpunkt waren die starken privaten Bindungen des Beschwerdeführers zum Bundesgebiet maßgebend. Diese maßgeblichen Interessen ergeben sich insbesondere aus dem Gesundheitszustand der Adoptivmutter, welche vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft und überzeugend dargelegt hat, dass sie mangels anderer verwandtschaftlicher Beziehungen in Österreich und wegen ihrer schweren Krankheit auf die Hilfe und Unterstützung ihres Adoptivsohnes angewiesen ist. Im Entscheidungszeitpunkt war daher von einem Überwiegen der privaten Interessen an der Möglichkeit der jederzeitigen Einreise in das Bundesgebiet auszugehen.

Vor dem Hintergrund des Abschlussberichtes der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 28.05.2018 ist festzuhalten, dass bei Vorliegen eines neuerlichen fremdenrechtlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung des genannten Privatlebens die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen wiederum in Betracht kommen kann.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Einreiseverbot aufgehoben, ersatzlose Behebung, Gesamtbetrachtung,
mündliche Verkündung, persönliche und soziale Bindungen,
schriftliche Ausfertigung, Spruchpunktbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G311.2188792.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten