TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/3 W228 2193280-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.09.2018
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Entscheidungsdatum

03.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W228 2193280-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX .1995, StA. Afghanistan, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2018, Zl. XXXX , nach § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer hat am 09.11.2015 einen Asylantrag gestellt.

In der Erstbefragung am 11.11.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass ein Talibananhänger seine Verlobte heiraten habe wollen. Aus diesem Grund sei er mit seiner Verlobten und deren Familie geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr hätte er Angst vor den Taliban. Andere Sanktionen oder konkrete Hinweise, dass unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder Todesstrafe drohen, habe er nicht.

Bei der Einvernahme am 19.09.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er in XXXX , Maidan Wardak geboren und aufgewachsen sei. Seine Eltern und seine Geschwister würden nunmehr im Iran leben. Zu seiner Verlobten befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sie, als der Beschwerdeführer sie kennengelernt habe, sehr traurig gewesen sei, weil einer der Taliban sie heiraten habe wollen. Der Beschwerdeführer habe ihr daraufhin das Angebot gemacht, sich mit ihr zu verloben. Nach der Verlobung habe der Talibananhänger namens XXXX der Verlobten des Beschwerdeführer Briefe geschrieben, in welchen er sie aufgefordert habe, den Beschwerdeführer zu verlassen und ihn zu heiraten. Einmal habe er den Beschwerdeführer zusammengeschlagen, ihm ein Messer an den Hals gehalten und ihm gedroht, ihn umzubringen. Der Beschwerdeführer habe den Vorfall bei der Polizei angezeigt, aber die Polizei habe nicht viel machen können.

Bei der Einvernahme am 28.02.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut kurz zu seiner Verlobten befragt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 16.03.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde (unter Spruchpunkt VI.) ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen habe können. Selbst wenn der Beschwerdeführer seinen Heimatort nicht erreichen könne, so sei es ihm möglich, sich in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat eine neue Existenz aufzubauen, zumal der Beschwerdeführer ein gesunder, arbeitsfähiger, junger Mann sei. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass die Bindungen des Beschwerdeführers zum Heimatstaat stärker seien als zu Österreich.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde auf die niederschriftliche Einvernahme der Verlobten des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde am 19.09.2017 verwiesen, wo diese die wiederholte Bedrohung im Zuge der beabsichtigen Zwangseheschließung mit einem Talibananhänger dargelegt habe. Die zwischenzeitig als Flüchtling anerkannte Verlobte des Beschwerdeführers habe widerspruchsfrei und detailliert das Bedrohungsszenario betreffend den Beschwerdeführer beschrieben.

Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 23.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 09.07.2018 übermittelte die belangte Behörde die Erstbefragung, das Einvernahmeprotokoll sowie den Bescheid betreffend XXXX , angebliche Verlobte des Beschwerdeführers.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 08.08.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Farsi durchgeführt. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Im Zuge der Verhandlung wurden XXXX sowie deren Mutter als Zeuginnen einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und ist am 01.01.1995 geboren. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt aus der Provinz Maidan Wardak.

Der Beschwerdeführer ist volljährig und ledig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer verlobt ist. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er hat in Afghanistan neun Jahre lang die Schule besucht und als Taxifahrer sowie in einer Tischlerei gearbeitet. Im Zuge seiner Tätigkeit als Taxifahrer ist der Beschwerdeführer drei bis fünfmal pro Woche in Kabul gewesen. Er gehört zur Volksgruppe der Tadschiken, ist sunnitischer Moslem und spricht Farsi. Er beherrscht die Landessprache seines Herkunftsstaates.

Die Eltern sowie die beiden Schwestern des Beschwerdeführers lebten zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers in Maidan Wardak und leben nunmehr im Iran. Weitschichtige Verwandte des Beschwerdeführers, zu denen allerdings kein Kontakt bestand, leben nach wie vor in Afghanistan.

Dass es sich bei der in Österreich aufhältigen XXXX , welcher bereits der Status der Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt wurde, um die Verlobte des Beschwerdeführers handelt, kann nicht festgestellt werden. Die Eltern sowie die Geschwister der XXXX leben ebenfalls in Österreich. Es halten sich keine sonstigen Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich auf. Auch sonst machte der Beschwerdeführer keine im Bundesgebiet aufhältigen Bezugspersonen, zu denen eine intensive, länger währende Bindung besteht, geltend.

Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse auf dem Niveau A1 besucht, aber keine Prüfung abgelegt. Er hat ehrenamtlich bei einem Theaterprojekt mitgewirkt sowie an mehreren integrativen Aktivitäten teilgenommen. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat ein Problem mit XXXX (jenem Mann, der seine angebliche Verlobte heiraten habe wollen) bzw. den Taliban hatte. Auch kann nicht festgestellt werden, dass XXXX bzw. die Taliban den Beschwerdeführer konkret bedroht haben.

Zur Situation im Herkunftsland Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

Wardak zählt seit einiger Zeit zu den volatilen Provinzen Afghanistans. Regierungsfeindliche, bewaffnete Aufständische sind in unterschiedlichen Distrikten aktiv, speziell in den Distrikten nächst der Autobahn. Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 81 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, Im gesamten Jahr 2017 wurden 83 zivile Opfer (42 getötete Zivilisten und 41 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten/willkürlichen Tötungen und Luftangriffen. In der Provinz Wardak werden groß angelegte militärische Operationen durchgeführt Aufständische werden getötet und festgenommen. Bei diesen Operationen werden unter anderem auch Führer von regierungsfeindlichen Gruppierungen getötet. Luftangriffe werden ebenso durchgeführt; bei diesen werden auch Aufständische getötet. Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften finden statt. Regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische sind in unterschiedlichen Distrikten aktiv. Dazu zählen u.a. die Taliban.

In der Hauptstadt Kabul finden überwiegend Angriffe in Regierungs- und Botschaftsnähe, also mit möglichst hoher medialer Reichweite, statt. Dabei kam es immer wieder zu zivilen Opfern. Die Regierung ist jedoch in der Lage hier die Sicherheit abseits dieser High-Profile Attentate zu gewährleisten bzw. ist sogar dabei diese auszubauen. Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen, der derzeit regelmäßigen internationalen Flugverkehr abwickelt. Die Wohnungs- und Arbeitsmarktlage in Afghanistan ist durch die höhere Anzahl an Rückkehrern angespannt.

2. Beweiswürdigung:

Da der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Daten keine Tazkira vorgelegt hat, steht seine Identität nicht fest. Im Verfahren vor dem Bundesamt wurde der Beschwerdeführer mit dem Namen " XXXX " geführt. Bereits in der Einvernahme am 19.09.2017 gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass es sich hierbei um einen Schreibfehler handle und sein Familienname tatsächlich " XXXX " laute. Dieses Vorbringen ist glaubhaft und von der Mutter der XXXX als Zeugin bestätigt und wird daher der Name " XXXX " als Name des Beschwerdeführers festgestellt.

Hinsichtlich der Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit, Sprache, Arbeitsfähigkeit, Gesundheit stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zu den Aktivitäten in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus den vorgelegten Bestätigungen.

Hinsichtlich des Umstandes, dass nicht festgestellt werden kann, dass es sich bei XXXX um die Verlobte des Beschwerdeführers handelt, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer eine Verlobung und eine tatsächliche Lebensgemeinschaft mit dieser Frau nicht glaubhaft machen konnte; dies aus folgenden Erwägungen:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und die im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommene XXXX massiv widersprüchliche Angaben zur Verhütung machten. So gab XXXX an, dass sie mit Kondom und Pille verhüte, während der Beschwerdeführer zur Verhütung befragt ausführte: "Wenn es soweit, dann ziehe ich den Penis hinaus." Des Weiteren konnten die beiden keine gleichlautenden Angaben zu ihren Hochzeitsplänen machen. So gab der Beschwerdeführer auf die Frage ob er wisse, wie sich seine Verlobte die Hochzeit vorstelle an, dass sie ihm bis jetzt nichts davon erzählt habe, wie sie sich die Hochzeit wünsche und führte er weiters aus, dass auch er seiner Verlobten noch nicht konkret erzählt habe, wie er sich die Hochzeit vorstelle. XXXX hingegen gab auf die Frage, ob sie sich jemals mit dem Beschwerdeführer über die Hochzeit unterhalten habe, an, dass sie sich eine große Hochzeit wünsche und, sollte dies nicht möglich sei, dann zumindest eine kleine. Befragt, ob sie dem Beschwerdeführer diese Vorstellungen auch jemals erzählt habe, gab sie an: "Sicher, wenn wir uns lieben und wir zusammenleben dann spricht man auch darüber." Befragt, wie oft sie darüber gesprochen hätten, gab sie an, dass sie oft darüber reden würden, eine genaue Anzahl könne sie aber nicht angeben. Es ist folglich massive widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer angibt, noch nie mit XXXX über Hochzeitspläne gesprochen zu haben; sie hingegen ausführt, dass sie oft mit dem Beschwerdeführer darüber spreche.

Unterschiedliche Angaben tätigen der Beschwerdeführer und XXXX auch hinsichtlich ihrer Schlafgewohnheiten. So gab der Beschwerdeführer an, dass er und seine angebliche Verlobte meistens gemeinsam in einem Zimmer schlafen würden; nur ab und zu, vielleicht einmal im Monat schlafe XXXX im Raum ihrer Mutter. XXXX hingehen gab an, dass es unterschiedlich sei, wie oft sie bei ihrer Mutter schlafe, manchmal auch drei- bis viermal in der Woche.

Eine tatsächlich vorliegende Lebensgemeinschaft bzw. Verlobung konnte sohin aufgrund der nicht übereinstimmenden Angaben nicht glaubhaft gemacht werden und ist daher davon auszugehen, dass es sich bei XXXX nicht um die Verlobte des Beschwerdeführers handelt. Es kann sohin schon aufgrund dessen nicht davon ausgegangen werden, dass die auf dieser Verlobung aufbauende Fluchtgeschichte sich tatsächlich zugetragen hat. Darüber hinaus sollen jedoch trotzdem einige Unstimmigkeiten in der Fluchtgeschichte hervorgehoben werden:

Der Beschwerdeführer tätigte zu dem Vorfall, bei welchem er von XXXX zusammengeschlagen worden sei, unstimmige Angaben. So sprach er in der Einvernahme vor dem Bundesamt davon, dass er von einer Person geschlagen worden sei. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er zunächst auch aus, dass er von einer Person geschlagen worden sei, etwas später gab er hingegen an, dass es sich um drei bewaffnete Personen gehandelt habe, welche ihn alle drei geschlagen hätten. Auch zu dem Zeitpunkt dieses Übergriffs auf ihn tätigte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben. So gab er in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass sich dieser Vorfall weniger als eine Woche vor seiner Ausreise aus Afghanistan ereignet habe, während er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aussagte, dass er ca. drei Wochen nach dem Übergriff ausgereist sei.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und XXXX widersprüchliche Angabe dazu tätigten, wo jene von XXXX angesprochen worden sei. So gab der Beschwerdeführer an, dass XXXX auf dem Weg zu einer Hochzeit von ihm angesprochen worden sei, während sie selbst angab, dass XXXX sie angesprochen habe, als sie auf dem Weg zu einem Besuch in einem anderen Haus gewesen sei.

Nicht nachvollziehbar darlegen konnte weder der Beschwerdeführer noch XXXX wie XXXX überhaupt von der angeblichen Verlobung erfahren haben wollte. Sowohl der Beschwerdeführer als auch XXXX tätigen dazu in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vage und unsubstantiierte Angaben und führten lediglich aus, dass er es wahrscheinlich von den anderen Dorfbewohnern erfahren habe.

In einer Gesamtschau erscheint eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers durch XXXX bzw. die Taliban nicht glaubhaft.

Die Feststellungen zu Maidan Wardak und der Hauptstadt Kabul ergeben sich aufgrund des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung am 29.06.2018) und EASO-Bericht "Afghanistan Security Situation - Update" vom Mai 2018. Ein regelmäßiger internationaler Flugverkehr ist eines von vielen Indizien, die auf eine ausreichende Sicherheitslage für eine Rückkehr hindeuten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Die gilt umso mehr für Widersprüche (vgl. zur Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 AsylG 2005 auch VwGH 02.01.2017, Zl. Ra 2016/18/0323, Rz 8). Auch unbestrittene Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457). Auch oberflächlich und allgemein gehaltene Angaben, welche jeden konkreten, (insbesondere zeitlich) nachprüfbaren Anhaltspunkt vermeiden, und die trotz mehrfacher Aufforderungen, Details zu schildern, erfolgen, sind grundsätzlich geeignet, in einer schlüssigen Begründung zur Verneinung der Glaubwürdigkeit dieser Angaben betreffend eine drohende individuelle Verfolgung herangezogen zu werden (vgl. etwa VwGH 26.06.1996, Zl. 95/20/0205).

Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)

Aufgrund der Beweiswürdigung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Wie bereits in der Beweiswürdigung hinlänglich ausgeführt wurde, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sein behauptetes individuelles Fluchtvorbringen, im Herkunftsland von XXXX bzw. den Taliban eine konkrete Verfolgung befürchten zu müssen, glaubhaft zu schildern.

Außerdem liegt eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul vor, da dort regierungsfeindliche, bewaffnete Aufständische kein Territorium innehaben.

Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass zwar eine Rückkehr nach Maidan Wardak zurzeit nicht möglich ist, jedoch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.

Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein.

Es kann nicht angenommen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der sich seinen Unterhalt durch seine Erwerbstätigkeit im Herkunftsland selbst finanziert hat, nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021).

Dadurch, dass der Beschwerdeführer sein bisheriges Leben in Afghanistan verbrachte, ist er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und hat er die Möglichkeit, sich auch in Kabul eine Existenzgrundlage zu sichern. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer Rückkehrhilfen von UNHCR und IOM in Anspruch nehmen könnte. In Zusammenschau ergibt sich, dass für den Beschwerdeführer die Möglichkeit für eine den durchschnittlichen afghanischen Verhältnissen entsprechende einfache Lebensführung realistisch ist und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr etwa nach Kabul einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar unter Anspannung seiner Kräfte, sich in Kabul niederzulassen und dort seine Existenz zu erwirtschaften. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Tätigkeit als Taxifahrer drei bis fünfmal pro Woche in Kabul gewesen ist und daher mit den dortigen Gegebenheiten vertraut ist.

Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In Kabul ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

In diesem Zusammenhang ist letztlich noch auch auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158 mit Verweis auf VwGH 25.05.2016, Zl. Ra 2016/19/0036 VwGH 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134, sowie EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61204/09).

Es liegt eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul vor, da dort regierungsfeindliche, bewaffnete Aufständische kein Territorium innehaben.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i. S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.

Spruchpunkt III. und IV. des Bescheides - Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG - Rückkehrentscheidung - Zulässigkeit der Abschiebung

Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.

Gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG kann an einen Drittstaatangehörigen aus berücksichtigungswürdigen Gründen ein "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK" (§ 55 AsylG), ein "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" (§ 56 AsylG) oder eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (§ 57 AsylG) erteilt werden.

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder gemäß § 46a FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK iVm § 55 AsylG

Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Wie oben ausgeführt konnte eine Verlobung mit XXXX nicht festgestellt werden.

Es ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ein geschwächtes Interesse am Aufrechterhalten der privaten Kontakte in Österreich hat, da er sich bei allen seinen Integrationsschritten des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Schließlich lebte er im Herkunftsstaat ca. 20 Jahre. Somit folgt, dass ihm auch aus diesem Grund keine Aufenthaltsberechtigung nach dieser Bestimmung zu erteilen war.

Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG

Weder hat der Beschwerdeführer behauptet einen Antrag gemäß § 56 AsylG gestellt zu haben, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Antrages im Ermittlungsverfahren hervor. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über keinen 5-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, sodass ihm auch aus diesem Grund keine Aufenthaltsberechtigung nach dieser Bestimmung zu erteilen war.

Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516; VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).

Der Beschwerdeführer hält sich seit 2 Jahren und 9 Monaten (Mitte November 2015) im Bundesgebiet auf und ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Er hat seinen Aufenthalt auf einen letztlich erfolglosen Asylantrag gestützt.

Der Beschwerdeführer hat im Gegensatz zum Bundesgebiet stärkere Anknüpfungspunkte zum Herkunftsstaat Afghanistan, zumal er einen großen Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht hat und dort familiäre Anknüpfungspunkte hatte. Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan auch zweifelsohne über die besseren Sprachkenntnisse im Vergleich zum Bundesgebiet. Aufgrund der relativ kurzen Ortsabwesenheit von nicht einmal 3 Jahren kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in Afghanistan überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.

Zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich ist wie folgt auszuführen: Zugunsten des Beschwerdeführers spricht, dass er Deutschkurse besucht sowie an integrativen Aktivitäten und einem Theaterprojekt teilgenommen hat. Auch wenn der Beschwerdeführer Interesse an der Teilnahme an integrativen Aktivitäten zeigt und im Zuge dieser Aktivitäten auch soziale Kontakte geknüpft hat, ist darauf hinzuweisen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, weswegen eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht schwer wiegen können. Auch die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit November 2015 ist nicht als derart lang zu bezeichnen, dass dieser ausreichend ins Gewicht fallen könnte. Eine darüberhinausgehende Integration ist nicht hervorgekommen und unter Abwägung der Interessen und in wertender Gesamtschau überwiegen allerdings die öffentlichen Interessen, die gegen einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sprechen. Von einer langjähren und/oder entsprechend tief verfestigten Sozialisation in Österreich kann bei der vorliegenden Aufenthaltsdauer, auch unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Aktivitäten in Österreich, nicht gesprochen werden. An dieser Beurteilung vermögen auch das Empfehlungsschreiben von Frau XXXX vom 17.09.2017, Frau XXXX vom 17.09.2017 sowie Herrn XXXX vom 16.09.2017 nichts zu ändern.

Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 maN).

Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sprechen.

Es überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305).

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden darf [vgl. VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist die Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig.

Zulässigkeit Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist eine Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).

Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, er kann zwar nicht in seine Heimatprovinz zurückkehren, aber es besteht alternativ eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul.

Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG war die Entscheidung des Bundesamtes daher mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden und ist die Rückkehrentscheidung jedenfalls zulässig. Eine Abschiebung nach Afghanistan ist im gegenständlichen Fall zulässig. Es liegen alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vor.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. und IV. und somit gegen alle Spruchpunkte als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, individuelle Verfolgungsgefahr, innerstaatliche
Fluchtalternative, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non
refoulement, öffentliches Interesse, private Verfolgung,
Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation, Sicherheitslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W228.2193280.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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