TE Bvwg Beschluss 2018/9/4 W213 2125322-1

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Veröffentlicht am 04.09.2018
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Entscheidungsdatum

04.09.2018

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §30
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W213 2125322-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG über den Antrag vom 10.08.2017 des XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2017, W213 2125322-1/5E, zu berichtigen, beschlossen:

A)

Der Antrag wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Erkenntnis vom 27.06.2017, W213 2125322-1/5E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Graz, vom 23.12.2015 abgewiesen und die Revision im Spruch für nicht zulässig erklärt. Im Text der Begründung wurde die Revision insofern zugelassen, als es zur Bestimmung des § 14 Abs. 5 BDG, welche mit BGBl. I Nr. 140/2011 eingefügt und am 01.01.2012 in Kraft getreten sein, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebe.

2. Mit Antrag vom 10.08.2017 begehrte der Beschwerdeführer die Berichtigung der Entscheidung im Sinne einer Klarstellung zwischen Spruch und Begründung, ob die Revision nunmehr zulässig sei oder nicht. Mit Schreiben vom 26.06.2018 wiederholte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Berichtigung und Klarstellung des Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Auf die von Amts wegen vorzunehmende Berichtigung einer Entscheidung besteht kein Rechtsanspruch. Es bleibt der Partei des Verwaltungsverfahrens unbenommen, eine amtswegige Berichtigung einer Entscheidung nach § 62 Abs. 4 AVG anzuregen. Wird dieser Anregung von der Behörde bzw. dem Gericht jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei hierdurch in keinem Recht verletzt (vgl. VwGH 12.11.1957, 846/57, VwSlg 4472 A/1957).

Schon alleine aus diesem Grund ist der Antrag zurückzuweisen.

Darüber hinaus gewährt § 62 Abs. 4 AVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Verfahrensvorschrift kein absolutes Recht, sondern stellt eine Verletzung dieser Bestimmung nur dann eine (beim VwGH relevierbare) Verletzung subjektiver Rechte einer Partei dar, wenn dadurch gleichzeitig in deren materielle Rechte eingegriffen wird (vgl. VwGH 13.04.2000, 99/07/0203; 12.12.2002, 99/07/0008; ferner VwGH 29.09.1966, 425/66).

Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhalts, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid iSd Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 12.12.2002, 99/07/0008, mwH).

Für den Beschwerdeführer musste ab dem Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vom 27.06.2017 klar gewesen sein, dass der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision den tatsächlichen Inhalt des Erkenntnisses bildete. Dies ergibt sich bereits aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Auslegung des Spruchs nach dessen Begründung nur in jenen Fällen in Betracht kommt, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offenlässt. Die Umdeutung eines klar gefassten Spruches anhand der Begründung kommt hingegen nicht in Betracht. Ist somit der Spruch der Entscheidung eindeutig, dann kommt der Begründung eine den Inhalt der Entscheidung modifizierende Wirkung nicht zu. Selbst ein Widerspruch der Begründung zum Spruch ist unerheblich, wenn nach dem Wortlaut des Spruchs einer Entscheidung über dessen Inhalt kein Zweifel herrschen kann (vgl. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0164 mwH). Da Spruchpunkt II. des betreffenden Erkenntnisses klar gefasst war und keinen Zweifel an seinem Inhalt offenließ, kam eine Umdeutung anhand der Begründung nicht in Betracht. Insbesondere ergibt sich aber auch aus der Begründung der "Zulässigkeit der Revision", dass eine ordentliche Revision nach dem tatsächlichen Inhalt des Erkenntnisses nicht zulässig war, bezieht sich die Zulässigkeitsbegründung doch auf die mangelnde Rechtsprechung zu einer Bestimmung (§ 14 Abs. 5 BDG), die fallbezogen gar nicht von Relevanz für die Entscheidung war.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst im Falle einer Berichtigung der die Zulässigkeit der Revision betreffenden Begründung dadurch der rechtsverbindliche (normative) Inhalt des berichtigten Erkenntnisses nicht in der Weise geändert würde, dass erst durch die Berichtigung eine etwaige Rechtsverletzung im Hinblick auf Spruchpunkt I. in Betracht käme oder erstmals erkennbar geworden wäre. Vielmehr blieben die zu Spruchpunkt I. getroffene Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand und die dazu ergangene Begründung des Bundesverwaltungsgerichts von der Berichtigung der Begründung völlig unberührt. Der Antragsteller hätte somit bereits ab Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses die damit getroffene Entscheidung über das Bewilligungsansuchen mit (außerordentlicher) Revision bekämpfen können. Die beantragte Berichtigung hätte somit keinen Einfluss auf die mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses in Gang gesetzte Revisionsfrist (vgl. VwGH 24.02.2016, Ra 2015/05/0091; 14.10.2003, 2001/05/0632), weshalb das Bundesverwaltungsgericht der Anregung auch nicht von Amts wegen folgt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

außerordentliche Revision, Berichtigungsbescheid,
Bescheidbegründung, Bescheidspruch, ordentliche Revision,
Revisionsfrist, subjektive Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W213.2125322.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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