TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/4 I414 2197151-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2018
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Entscheidungsdatum

04.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2

Spruch

I414 2197151-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch RA Dr. Martina SCHWEIGER-APFELTHALTER; Graf Starhemberg-Gasse 39/12, 1040 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 14.04.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste über Griechenland und Ungarn illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.06.2013 gegenständlichen Asylantrag.

Bei der am nachfolgenden Tag - 11.06.2013 - stattgefundenen Erstbefragung gab er an, dass er im Jänner 2009 seine Heimat schlepperunterstützt mit einem Schiff Lagos in Richtung Griechenland verlassen habe.

Im Jahr 2008 habe es einen Konflikt wegen der dortigen Erdölbestände gegeben. Dabei hätten militante Jugendliche einen Kampf gegen die Regierung geführt. Eine militante Gruppierung habe den Beschwerdeführer aufgefordert sich dieser Gruppierung anzuschließen und gegen die Regierung zu kämpfen. Da dies der Beschwerdeführer ablehnte, habe er beschlossen Nigeria zu verlassen.

Aufgrund eines EURODAC (European Dactyloscopy) - Treffers der Kategorie 1 wurde mit Ungarn ein Konsultationsverfahren eingeleitet, weil der Beschwerdeführer am 01.06.2013 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, vom 24.10.2013, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bedingt, rechtskräftig verurteilt. Es wurde eine Probezeit von 3 Jahren festgesetzt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, vom 10.03.2014, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall Suchtmittelgesetz (SMG) sowie wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt. Es wurde eine Probezeit von 3 Jahren festgesetzt.

Am 08.07.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2014, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.06.2013 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und erklärt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Ungarn zuständig ist (Spruchpunkt I.). Ferner wurde die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23.07.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2014, Zl. W192 2010183-1/3E wurde der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid vom 18.07.2017, Zl. XXXX behoben.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, vom 06.05.2015, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, rechtskräftig verurteilt.

Am 30.05.2017 wurde eine Vollmacht für die Vertretung des Beschwerdeführers durch die RA Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler vorgelegt.

Am 04.04.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer befragt nach seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass es in Nigeria große Ölvorkommen geben würde. Er habe mit Jugendlichen gegen die Ungerechtigkeiten der nigerianischen Regierung demonstriert. Während einer Demonstration habe die Polizei auf Demonstranten geschossen und nach den weitern Teilnehmern habe die Polizei gefahndet. Daraufhin sei der Beschwerdeführer aus Nigeria geflohen.

Des Weiteren gab er an, dass er in den nächsten zwei oder drei Jahren selbständig nach Nigeria zurückkehren könne, weil sich die Lage in Nigeria etwas beruhigt habe.

Mit gegenständlich bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2018, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.06.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt VI.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VII.).

Mit fristgerecht eingebrachtem Beschwerdeschriftsatz erhob der Beschwerdeführer vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, vom 27.07.2018, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a dritter Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, rechtskräftig verurteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der l(g)bo an.

Seine Identität steht mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.

Der Beschwerdeführer leidet weder an er lebensbedrohlichen Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig.

Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.

Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus der Mutter und den fünf Geschwistern, lebt in Nigeria. Er steht weiterhin in Kontakt mit seiner Familie.

Der Beschwerdeführer besuchte 12 Jahre lang die Schule und anschließend erlernte er den Beruf des Motorradmechanikers. In Nigeria war er nach seiner beruflichen Ausbildung als Motorradmechaniker tätig. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Nigeria hat er eine Chance, auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Der Beschwerdeführer reiste aus Nigeria über Griechenland nach Ungarn und gelangte weiter illegal nach Österreich. Er stellte am 01.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn. Er reiste spätestens am 10.06.2013 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Er hat zwar hinsichtlich seiner Integration ein Zertifikat - Österreichisches Sprachdiplom Deutsch (ÖSD) - über die abgelegte Deutschprüfung auf Niveau A1 vorgelegt. Darüber hinaus konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft und weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilung auf:

1) LG XXXX vom 24.10.2013 RK 29.10.2013

§ 27 (1) Z 1 8. Fall u (3) SMG

Datum der (letzten) Tat 03.09.2013 Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 03.02.2017

zu LG XXXX RK 29.10.2013

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom 10.03.2014

zu LG XXXX RK 29.10.2013

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG XXXX vom 06.05.2015

2) LG XXXX vom 10.03.2014 RK 12.03.2014

§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall SMG

§ 27 (1) Z 1 8. Fall (3) SMG

Datum der (letzten) Tat 10.02.2014

Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG XXXX RK 12.03.2014

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 08.08.2014 LG XXXX vom 12.08.2014

zu LG XXXX RK 12.03.2014

Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom 06.05.2015

3) LG XXXX vom 06.05.2015 RK 12.05.2015

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG

Datum der (letzten) Tat 06.04.2015 Freiheitsstrafe 12 Monate Vollzugsdatum 06.04.2016

4) LG XXXX vom 27.07.2018 RK 31.07.2018

§ 27 (2a) 3. Fall SMG

Datum der (letzten) Tat 08.07.2018

Freiheitsstrafe 10 Monate

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er aufgrund einer Teilnahme an einer Demonstration von staatlicher Seite bedroht wird.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 14.04.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People's Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives' Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

ln Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten Ethnien sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine

Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (AS 53 bis 54). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Die Feststellung hinsichtlich seines Gesundheitszustandes, ergibt sich aus den Aussagen in der niederschriftlichen Einvernahme am 04.04.2018 ("F: Sind Sie in ärztlicher Behandlung oder leiden Sie an Krankheiten? A: Vor 2 Wochen bin ich hingefallen und seitdem spüre ich Schmerzen unter der linken Brust, aber es ist schon besser, ich nehme Tabletten dagegen".).

Die Feststellung hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, dass er in Nigeria als Motorradmechaniker tätig war und gerne in diesem Beruf einer Tätigkeit nachgehen würde ("F: Sind Sie arbeitsfähig? Was würden Sie gerne arbeiten? A: Ja. Ich könnte in meinem Beruf arbeiten. Wenn ich aber keine Arbeit in diesem Beruf bekomme, könnte ich auch etwas völlig anderes arbeiten".).

Die Feststellung hinsichtlich seiner Familiären Anknüpfungspunkte, den regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie in Nigeria, seiner Schul- und Berufsausbildung sowie seiner Tätigkeit als Motorradmechaniker, ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 04.04.2018 (AS 55).

Dass der Beschwerdeführer am 01.06.2013 in Ungarn und nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus den unbedenklichen Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme am 04.04.2018 ("F: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutsverwandtschaft oder durch Adoption begründet? A: Nein. Ich habe nur Freunde. [...] F: Wie sieht Ihr Privatleben aus? Was machen Sie in der Freizeit? A: Ich helfe bei einem Gebrauchtwarenhändler aus und zerlege dort Autos in Ihre Bestandteile. Ich arbeite für diese Leute. Nachgefragt gebe ich an, dass ich je nachdem wie viel ich arbeite, bezahlt werde, manchmal kriege ich 25 €."). Laut Melderegister war der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in Österreich entweder als obdachlos oder in einer Justizanstalt gemeldet. Hinsichtlich seiner Integration konnte der Beschwerdeführer ein Zertifikat über die positive Absolvierung einer Deutschprüfung auf dem Niveau A1 vorlegen. Unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind die integrativen Bemühungen des Beschwerdeführers aber zu relativieren, da der Verwaltungsgerichtshof sogar die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, als keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale qualifiziert (Hinweis E 26.01.2009, 2008/18/0720). Weitere Unterlagen, die die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden, bzw. ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität begründen könnten wurden nicht vorgelegt.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 03.09.2018 und aus den Urteilsausfertigungen im Verwaltungsakt.

Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Haft befindet, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen-Melderegister vom 03.09.2018.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung am 10.06.2013 angab, von einer militanten jugendlichen Gruppe, welche gegen die Regierung gekämpft habe, aufgefordert worden sei, sich dieser Gruppe anzuschließen. Da er sich jedoch geweigert habe, beschloss er sein Heimatdorf und anschließend seine Heimat zu verlassen. Bei einer Rückkehr in nach Nigeria befürchte er, dass sein Leben in Gefahr sei ("Warum haben Sie ihr Land verlassen [Fluchtgrund]: Im Jahre 2008 gab es einen Konflikt wegen der dortigen Erdölbestände. Die militanten Jugendlichen begangen einen Kampf gegen die Regierung, da sie sich benachteiligt fühlten. Die Regierung lässt nämlich die Bevölkerung nicht an den Erdöleinnahmen teilhaben. Die Militanten forderten mich auf, dass ich mich ihnen anschließe und gegen die Regierung kämpfe. Da ich dies nicht wollte, beschloss ich zuerst mein Heimatdorf und danach mein Heimatland zu verlassen. Das ist mein Fluchtgrund", AS 9.).

In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 04.04.2018 schilderte der Beschwerdeführer im Widerspruch zu Erstbefragung am 10.06.2013, dass er sich der jugendlichen militanten Gruppe angeschlossen habe und gegen die Regierung aufgrund der ungerechten Aufteilung der Erträge aus der Ölgewinnung demonstriert habe. Während dieser Demonstration habe die Polizei auf die Demonstranten geschossen und nach den Teilnehmern an der Demonstration sei gefahndet worden. Daraufhin sei er geflohen ("F:

Warum stellen Sie einen Asylantrag bzw. was veranlasste Sie, die Heimat zu verlassen? Schildern Sie bitte möglichst konkret und detailliert Ihre Fluchtgründe! A: In meiner Region in Nigeria gibt es Ölvorkommen. Die Regierung wollte das Öl nur ausbeuten ohne den Reichtum mit der lokalen Bevölkerung zu teilen. Die Jugendlichen dort, also auch ich, demonstrierten gegen die Regierung. Während dieser Demonstration begangen Polizisten zu schießen und nach uns Jugendlichen wurde in weiterer Folge gefahndet. Ich bin nicht der Einzige, der geflohen ist. Viele von uns sind von Libyen nach Italien geflohen.", AS 58 - 59).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in seiner Rechtsprechung wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (VwGH 14.06.2017, Ra 2017/18/0001). Weicht jedoch ein späteres Vorbringen völlig von den Erstaussagen ab, kann dies sehr wohl die Glaubwürdigkeit des Antragstellers beeinträchtigen und kann berücksichtigt werden (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189-5).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde in Bezug auf die unmittelbar fluchtauslösenden Vorfälle im Kern ein völlig anderes Vorbringen als in der Erstbefragung geschildert. Während der Beschwerdeführer in der Erstbefragung in Bezug auf sein Fluchtvorbringen vorbrachte, die jugendliche militante Gruppe habe ihn aufgefordert sich dieser Gruppierung anzuschließen um gegen die nigerianische Regierung zu kämpfen. Da er dies jedoch nicht gewollt habe, beschloss er sein Heimatland zu verlassen. Gab er in der niederschriftlichen Einvernahme an, dass er an den Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen habe und während der Demonstration hätten Polizisten auf die Teilnehmer geschossen und nach den Teilnehmern in weiterer Folge gefahndet. Im gegenständlichen Fall stellt das Vorbringen in der niederschriftlichen Einvernahme kein im Verhältnis zu Erstbefragung detailliertes Vorbringen dar, sondern ein in einem nicht unwesentlich, für den Ausreiseentschluss ausschlaggebenden, Kernbereich anderes Geschehen, als in der Erstbefragung dar. Zudem wäre die Erstbefragung zeitlich diesem Ereignis noch näher und damit in der Regel noch besser in Erinnerung gewesen.

Es ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen als widersprüchlich und daher unglaubwürdig einstuft. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde in keiner Weise entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an.

Des Weiteren gab er an, dass die behauptete Demonstration im August oder im September 2008 stattgefunden habe. In den nächsten zwei bis drei Jahren könnte er jedoch freiwillig nach Nigeria zurückkehren, derzeit habe sich die Lage vor Ort etwas beruhigt. Bei einer Rückkehr nach Nigeria befürchte er, dass sein Leben in Gefahr sei, jedoch könne er aber bald zurück (AS 60-61). Befragt warum er Nigeria erst im Jänner 2009 verlassen habe, gab er an, dass er sich versteckt habe.

Nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer erst einige Monate nach dem behaupteten Vorfall Nigeria verlassen hat und warum sich die Lage vor Ort für den Beschwerdeführer in zwei bis drei Jahren derart verbessern könne, dass er freiwillig nach Nigeria zurückkehren könne. Auch blieb die Frage offen, warum nach dem Beschwerdeführer gefahndet werden würde beziehungsweise von wem der Beschwerdeführer bei der behaupteten Demonstration erkannt worden sei.

Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dem bekämpften Bescheid nicht substantiiert entgegentrat und sich seine Beschwerdebegründung darin erschöpfte, seine Fluchtgründe nach wie vor aufrecht zu halten und sie in seiner Beschwerde geltend zu machen, ergeben sich auch keine Zweifel am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und ihrer Beweiswürdigung.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 07.08.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/lnnenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017

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Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde wurde die aktuelle Situation in seinem Herkunftsstaat dargelegt.

Trotz der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) - Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu

einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Wie unter Punkt II.2.3. ausführlich dargestellt, konnte der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung glaubhaft darlegen.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).

Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig und somit arbeitsfähig. Er hat in Nigeria zwölf Jahre lang eine Schule besucht und eine Ausbildung als Motorradmechaniker absolviert und nach seiner Berufsausbildung war er als Motorradmechaniker tätig. Der Beschwerdeführer wird durch Annahme einer Tätigkeit, auch wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, in der Lage sein, sich eine wenn auch nur bescheidene Existenz zu sichern. Zudem hat der Beschwerdeführer familiäre Anknüpfungspunkte in Nigeria. Er steht nach wie vor in Kontakt mit seiner Mutter und seinen Geschwistern und ist im Falle seiner Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt.

Damit is

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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