Entscheidungsdatum
06.09.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L508 2197546-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als
Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA: Iran, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2018,
Zl: XXXX beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus dem Iran, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 10.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen, gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er den Iran wegen Verfolgung aus politischen Gründen verlassen habe. In weiterer Folge wurde auch eine Konversion zum Christentum geltend gemacht. Ferner gab der BF an, dass er psychisch krank sei und deswegen Medikamente einnehme. Diese Erkrankung habe er bereits seit mehreren Jahren. Der BF brachte auch mehrere aktuelle ärztliche Befundberichte und fachärztliche Stellungnahmen in Vorlage, in denen wahnhafte Störungen, paranoide Schizophrenie sowie Anpassungsstörungen diagnostiziert wurden.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dies im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.
4. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach erfolglosem Zustellversuch am 27.02.2018 durch Hinterlegung beim Postamt 1080 zugestellt.
5. Am 17.04.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 1 AVG, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebende Wirkung sowie Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 22.02.2008.
Bezüglich des Wiedereinsetzungsantrages führte die BFV aus, dass gegenständlich ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vorliege. Der BF leide an einer wahnhaften Störung, an einem Verfolgungswahn bzw. paranoider Schizophrenie und Anpassungsstörungen im Rahmen eine Reaktion auf eine schwere Belastung und solle er auf ärztliche Anweisung unterschiedliche, namentlich genannte, Medikamente einnehmen. Bereits zweimal sei der BF wegen Suizidversuchen mittels amtsärztlichen Einweisungen in psychiatrische Krankenanstalten eingewiesen worden. Der BF habe sich mit dem abweisenden Asylbescheid bei der ARGE Rechtsberatung gemeldet und sei ihm bei diesem Gespräch der 19.03.2018 als Termin zur Beschwerdeeinbringung genannt worden. Unter einem sei ihm mitgeteilt worden, dass er eine Rückkehrberatung in Anspruch nehmen müsse. Dem BF sei bei seinem Besuch bei der Rückkehrberatung nicht klar gewesen, dass er mit seiner Weigerung der freiwilligen Rückkehr, nicht automatisch eine Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid eingebracht habe. Bei einem neuerlichen Besuch bei der ARGE Rechtsberatung, bei welchem der BF über die Verfolgung durch den iranischen Geheimdienst sprechen habe wollen, sei er darauf aufmerksam gemacht worden, dass keine Beschwerde anhängig sei. Beim nunmehr festgesetzten Termin am 10.04.2018 habe der BF dann angegeben, dass er im Zeitraum um den 19.04.2018 sehr krank gewesen sei und sich an nicht genau erinnern könne. Auch habe er nicht gewusst, dass er diesen Termin zum Zwecke der Beschwerdeeinbringung wahrnehmen hätte sollen. Da der Antragsteller erst am 06.04.2018 davon Kenntnis erlangt habe, dass keine Beschwerde eingebracht worden sei, erfolge der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig. Die Versäumung der Beschwerdefrist beruhe darauf, dass der Antragsteller psychisch krank sei und auch wegen der Medikamente, welche er einnehmen müsse, in einem psychischen Zustand sei, aufgrund dessen er sich schlecht fühle, er vergesslich sei und die Bedeutung von Informationen und Gesagtem zum Teil nicht verstehen könne. Den BF treffe nur ein minderer Grad des Verschuldens, da er nicht auffallend sorglos gehandelt habe; aufgrund seiner psychischen Erkrankung und der Medikamenteneinnahme sei er offenbar in einem Zustand gewesen, der es ihm unmöglich machte, den Termin am 19.03.2018 wahrzunehmen. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wurden ärztliche Befundberichte und Stellungnahmen beigelegt, in denen wahnhafte -psychotische Störungen, auch unter der Anwendung von Medikation, diagnostiziert wurden.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2018 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. Gemäß § 33 Absatz 4 VwGVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass der BF im konkreten Fall nicht glaubhaft zu machen vermochte, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, die Frist einzuhalten. Der Antragsteller habe den Termin am 19.03.2018 bei der ARGE Rechtsberatung nicht eingehalten. Aber auch wenn es ihm an diesem Tag schlecht gegangen sei, so hätte er immer noch eine Woche Zeit gehabt die Beschwerde rechtzeitig einzubringen. Laut den ärztlichen Berichten leide der BF an einer psychischen Erkrankung. Laut ärztlichem Kurzbefund vom 14.02.2018 habe er mithilfe von Medikamenten stabilisiert werden können würde er die Kontroll- und Behandlungstermine genau einhalten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei daher abzuweisen.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 05.06.2018 Beschwerde. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass gegenständlich ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vorliege. Der BF leide an einer wahnhaften Störung, an einem Verfolgungswahn bzw. paranoider Schizophrenie und Anpassungsstörungen im Rahmen eine Reaktion auf eine schwere Belastung und solle er auf ärztliche Anweisung unterschiedliche, namentlich genannte, Medikamente einnehmen. Bereits zweimal sei der BF wegen Suizidversuchen mittels amtsärztlichen Einweisungen in psychiatrische Krankenanstalten eingewiesen worden. Der BF habe sich mit dem abweisenden Asylbescheid bei der ARGE Rechtsberatung gemeldet und sei ihm bei diesem Gespräch der 19.03.2018 als Termin zur Beschwerdeeinbringung genannt worden. Unter einem sei ihm mitgeteilt worden, dass er eine Rückkehrberatung in Anspruch nehmen müsse. Dem BF sei bei seinem Besuch bei der Rückkehrberatung nicht klar gewesen, dass er mit seiner Weigerung der freiwilligen Rückkehr, nicht automatisch eine Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid eingebracht habe. Bei einem neuerlichen Besuch bei der ARGE Rechtsberatung, bei welchem der BF über die Verfolgung durch den iranischen Geheimdienst sprechen habe wollen, sei er darauf aufmerksam gemacht worden, dass keine Beschwerde anhängig sei. Beim nunmehr festgesetzten Termin am 10.04.2018 habe der BF dann angegeben, dass er im Zeitraum um den 19.04.2018 sehr krank gewesen sei und sich an nicht genau erinnern könne. Auch habe er nicht gewusst, dass er diesen Termin zum Zwecke der Beschwerdeeinbringung wahrnehmen hätte sollen.
Zwischenzeitlich sei am 09.05.2018 von der Caritas auch eine Sachwalterschaft an das zuständige Bezirksgericht angeregt worden und wurde diese Anregung einer Sachwalterschaft der Beschwerde beigelegt.
Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde erweise sich als mangelhaft, da keine Ermittlungen zum Vorbringen angestellt worden seien. So wären weder Sozialbetreuer der Caritas zu deren Eindruck über den Gesundheitszustand des BF befragt worden, noch sei der BF selbst einvernommen worden, um zu einem persönlichen Eindruck zu gelangen. Auch hätte ein Gutachter zur Klärung des psychischen Gesundheitszustandes des BF beigezogen werden müssen. Die Argumentation der belangten Behörde unter Berufung auf einen ärztlichen Kurzbefund vom 14.02.2018, dass der BF mithilfe von Medikamenten stabilisiert werden habe können und er seine Kontrolltermine genauestens einhalte, greife aufgrund näher dargelegten Erwägungen zu kurz. In der ausgeprägten psychischen Erkrankung des BF liege ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, welches den BF an der Einhaltung der Frist zur Beschwerdeerhebung gehindert habe.
8. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
2.1. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
* Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind (vgl hierzu auch VwGH Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9 ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.
2.2.1. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das BFA den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat:
2.2.1.1. Die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens resultiert im vorliegenden Fall daraus, dass die belangte Behörde keine Ermittlungen zum Vorbringen im Antrag auf Wiedereinsetzung angestellt hat. Wie sich aus dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag, welches sich auf zahlreiche ärztliche Befundberichte und Stellungnahmen stützt, ergibt, leidet der Beschwerdeführer an schweren psychischen Erkrankungen, welche es vorweg nicht als unhaltbar ansehen lassen, dass der BF im Zeitraum der Beschwerdefrist nicht fähig war, seine ihm als Partei obliegenden verfahrensrechtlichen Rechte und Pflichten fristgerecht nachzukommen bzw. diese wahrzunehmen. Der vom Beschwerdeführer geschilderte und durch medizinische Unterlagen belegte Gesundheitszustand ist grundsätzlich geeignet, begründete Zweifel an der Dispositions- bzw. Handlungsfähigkeit des BF aufkommen zu lassen. Insofern wäre die belangte Behörde angehalten gewesen nähere Ermittlungen im Hinblick auf die psychische Gesundheit des BF anzustrengen, welche sich, aufgrund der behaupteten und teils belegten Dauer der behaupteten Beeinträchtigungen des BF, auch auf den Zeitraum zwischen der Bescheidzustellung und der Rechtsmittelfrist, aber auch auf die Dauer der Einschränkungen an sich, zu erstrecken gehabt hätten. Wenn die belangte Behörde in ihrer Begründung ausführt, dass der Antragsteller auch wenn er den Termin am 19.03.2018 bei der ARGE Rechtsberatung aufgrund eines schlechten Gesundheitszustandes an diesem Tag nicht einhalten habe können, er jedoch immer noch eine Woche Zeit gehabt hätte, die Beschwerde rechtzeitig einzubringen, so erweist sich diese Begründung, insbesondere unter Beachtung des Umstandes, dass weder medizinisch bzw. gutachterlich noch durch Befragung von Zeugen (Betreuern, behandelnden Ärzten) und dem BF selbst, festgestellt wurde, wie sich der Gesundheitszustand des BF in dieser Woche darstellte, als haltlos. Wenn sich die belangte Behörde zur Begründung der Dispositionsfähigkeit ferner auf einen ärztlichem Kurzbefund vom 14.02.2018 stützt, aus welchem sich ergibt, dass der BF mithilfe von Medikamenten stabilisiert werden habe können und er die Kontroll- und Behandlungstermine genau einhalten würde, so kann dem ebenso nicht gefolgt, kann doch dem angefochtenen Bescheid nicht schlüssig entnommen werden, woraus sich der Schluss ergibt, dass der BF im Zeitraum zwischen Bescheidzustellung und Rechtsmittelfrist (27.02. bis 27.03.2018) stabil genug war, um den ihm als Partei obliegenden verfahrensrechtlichen Rechten und Pflichten nachzukommen respektive er diese Einsicht aufwies und dieser Einsicht entsprechend zu handeln fähig war; dies auch insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kurzarztbefund mit einem früheren Datum datiert und dem auch die sonstigen im Rahmen des Asylverfahrens in Vorlage gebrachten ärztlichen Befundberichte und Stellungnahmen entgegenstehen, in welchen eine schwere psychische Erkrankung diagnostiziert wird. Ferner ist auch dem erstinstanzlichen Bescheid nicht zu entnehmen, woher der bescheidverfassende Referent seine Fachkunde bezieht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Rechtsmittelverfahrens dispositionsfähig war und wäre es jedenfalls erforderlich gewesen, den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch einen fachspezifischen Gutachter beurteilen zu lassen. Die belangte Behörde hätte ihr Augenmerk auf den vom BF in dessen gegenständlichen Antrag behaupteten psychischen Gesundheitszustand im Hinblick auf dessen Dispositions- bzw. prozessuale Handlungsfähigkeit richten müssen, und hätte vor diesem Hintergrund nicht ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass kein unvorhergesehenes Ereignis vorgelegen sei und der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsmittelfrist fähig war, die ihm von der ARGE Rechtsberatung getätigten Informationen respektive auferlegten Termine auch zu verstehen und zu koordinieren.
Es wäre die Dispositionsfähigkeit des BF näher zu ermitteln gewesen und festzustellen, ob die Nichtwahrnehmung des Termins bei der ARGE-Rechtsberatung am 19.03.2018 und in weiterer Folge das Unterlassen einer Beschwerdeerhebung, auf die psychische Beeinträchtigung des BF zurückzuführen gewesen ist und diese ein derartiges Maß erreicht hätte, welches als Wiedereinsetzungsgrund iSd. relevanten Judikatur anzusehen wäre.
Weder den Akten noch den Ausführungen im angefochtenen Bescheid kann entnommen werden, dass die belangte Behörde nähere Ermittlungen hinsichtlich der psychischen/geistigen Gesundheit des BF im Hinblick auf dessen - vom BF selbst qualifiziert in Frage gestellte - Dispositions- bzw. prozessuale Handlungsfähigkeit angestrengt hat. Demzufolge durfte die belangte Behörde keinesfalls von einem hinreichend geklärten Sachverhalt ausgehen und erweist sich deren Entscheidung als nicht hinreichend begründet.
Angesichts dieser Feststellungen erweist sich die Entscheidung der belangten Behörde sohin als nicht nachvollziehbar, zumal der relevante Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt wurde, keine Feststellungen dazu getroffen wurden und es an einer nachvollziehbaren Begründung mangelt, wodurch Fragen aufgeworfen werden, die für die Entscheidung des gegenständlichen, vom BFA negativ beschiedenen Antrages, maßgeblich sind. Wie oben zitiert, spielt laut VwGH die Dispositions- und prozessuale Handlungsfähigkeit einer Partei bei der Beurteilung des Vorliegens eines unabwendbaren und unvorhersehbaren Ereignisses iSd § 33 VwGVG eine maßgebliche Rolle.
2.2.1.2. Ergänzend ist zu konstatieren, dass sich im Laufe des Asylverfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl genügend Anhaltspunkte für berechtige Zweifel an der uneingeschränkten Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von § 11 AVG boten. Bereits aufgrund der Eingaben des Beschwerdeführers hätte das BFA jedenfalls zur Veranlassung eines psychiatrisch-neurologisches Gutachten durch einen Facharzt veranlassen müssen, wobei auch eine Beurteilung der Handlungs- bzw. Prozeßfähigkeit des Beschwerdeführers vom Bundesamt zum Gegenstand des Gutachtens in Erwägung zu ziehen gewesen wären. In diesem Zusammenhang ist auf die Anregung einer Sachwalterschaft an das zuständige Bezirksgericht vom 14.05.2018 zu verweisen, zu welcher im fortgesetzten Verfahren entsprechende Ermittlungsschritte zu tätigen sein werden und letztlich deren Ergebnis entsprechend zu würdigen sein wird.
2.2.2. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall somit gegen die in § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG 2005 determinierten Ermittlungspflichten, wonach diese den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen hat.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des BFA und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten und hinreichender Begründung somit als mangelhaft zu bewerten. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde weder als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen der BF nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weitreichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und dieser damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).
2.2.3. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt wird in dem neuerlich zu führenden Verfahren bezughabende Ermittlungsschritte, insbesondere in Bezug auf die gesundheitliche Situation des BF, zu setzen und den dabei erhobenen Sachverhalt in Zusammenschau der in Vorlage gebrachten Beweismittel und getätigten Vorbringen des BF, unter Einbindung fachkundiger Personen und weiterführender Ermittlungsschritte, zu würdigen und rechtlich richtig zu bewerten haben.
2.3. Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ra 2014/03/0063 sowie VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 und VwGH Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Schlagworte
Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Dispositionsunfähigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L508.2197546.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018