TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/6 I408 1420393-2

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Veröffentlicht am 06.09.2018
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Entscheidungsdatum

06.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch

I408 1420393-2/38E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. MAROKKO, vertreten durch: ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2017, Zl. 810732608-1375398, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 17.07.2011 unter der vorgetäuschten Identität XXXX, geb. XXXX, StA Algerien einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2011 in Verbindung mit dem ho. Erkenntnis vom 21.10.2015, I406 1420393-1/44E rechtskräftig abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. Seit Juni 2014 verwendet der Beschwerdeführer die Identität XXXX, geb. XXXX, StA Marokko.

2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28.12.2017, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 31.01.2018.

4. Mit ho. Beschluss vom 22.02.2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

5. Am 23.03.2018 sowie am 12.06.2018 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht zwei mündliche Verhandlungen statt.

6. Nachträglich langten noch eine Stellungnahme des Jugendamtes Graz vom 20.06.2018, ein per Mail übermitteltes Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 25.06.2018 und eine weitere strafgerichtliche Verurteilung vom 20.07.2018 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko und seine Identität steht fest. Er hält sich nach illegaler Einreise zumindest seit 17.07.2011 im Bundesgebiet auf und verfügt über keinen Aufenthaltstitel in Österreich.

Er stellte zunächst unter einer vorgetäuschten algerischen Identität einen Antrag auf internationalen Schutz, der zwischenzeitlich rechtskräftig abgewiesen wurde und gab erst im Laufe des Verfahrens seine tatsächliche, marokkanische Identität bekannt.

In Österreich ist der Beschwerdeführer zudem wiederholt wegen Aggressionskörperverletzungsdelikten, Vermögensdelikten und Suchtmitteldelikten strafgerichtlich verurteilt worden:

1. Urteil des LG XXXX vom 17.09.2012, XXXX, wegen § 105 (1) StGB, §§ 15, 87 (1) StGB, § 83 StGB, §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (1) Z 1 7. Fall, 27 (1) Z 1 8. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten.

2. Urteil des LG XXXX vom 10.06.2014, XXXX, wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten.

3. Urteil des LG XXXX vom 23.07.2014, XXXX, wegen § 130 1. Fall StGB, § 107 (1) StGB, § 83 (1) StGB, § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr.

4. Urteil des LG XXXX vom 25.05.2016, XXXX, wegen § 135 StGB, §§ 15, 105 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten.

5. Urteil des LG XXXX vom 14.03.2017, XXXX wegen § 27 (1) Z 1 2. Fall SMG, § 27 (2a) SMG, §§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Mit do. Beschluss vom 18.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Strafaufschub bis einschließlich 30.09.2018 gewährt und die Weisung erteilt, sich einer notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme in Form einer stationären Therapie für 6 Monate und anschließend einer ambulanten Therapie für zwölf Monate zu unterziehen.

6. Urteil des BG XXXX vom 19.09.2017, XXXX wegen § 231 (1) StGB, § 223 (1) StGB, §§ 15, 83 (1) StGB, § 125 StGB, § 229 (1) StGB, §§ 15, 217 StGB, §§ 15, 149 StGB, § 229 (1) StGB, §§ 15, 127 StGB, §§ 15, 149 (1) StGB, wobei unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG XXXX vom 14.03.2017, XXXX, gemäß §§ 31 und 40 StGB keine Zusatzstrafe verhängt wurde.

7. Urteil des LG XXXX vom 20.07.2018, XXXX, wegen § 105 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten.

Der Beschwerdeführer war bereits unmittelbar nach seiner Einreise, ab August 2011, in der Drogenszene tätig und wurde auch 2017 wieder wegen Drogenvergehen zu einer Haftstrafe verurteilt. In den 7 Jahren seines Aufenthaltes war er zudem wiederholt in Auseinandersetzungen, die in Körperverletzungen und Drohungen bzw. Bedrohungen ausarteten und in Diebstählen, meist im Zusammenwirken mit Mittätern, verwickelt. Am 20.08.2012 hatte er das Glück, dass ein gezielter Messerstich gegen einen Kontrahenten im letzten Moment abgefangen wurde und es daher beim Versuch einer absichtlichen Körperverletzung (§§ 15, 87 (1) StGB) geblieben ist.

Beim Beschwerdeführer liegt eine Suchterkrankung (Abhängigkeits- und Entzugsyndrom durch chronischen Missbrauch von morphin- und benzoiazephinhältigen Medikamenten) vor und er leidet an Epilepsie. Seit 12.07.2018 setzt der Beschwerdeführer die strafgerichtlich vorgeschriebene stationäre Therapie beim Verein Grüner Kreis wieder fort. Ein erster Aufenthalt vom 14.02.2018 bis zum 18.04.2018 wurde aus disziplinären Gründen abgebrochen. Die Suchterkrankung des Beschwerdeführers sowie seine Epilepsie sind auch in Marokko behandelbar. Ansonsten befindet sich der Beschwerdeführer in einem guten Gesundheitszustand und ist arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer ist seit 30.01.2016 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, mit der er drei Kinder, geboren am 12.03.2013, 02.02.2016 und 09.03.2017, hat. Er verfügt aber in Österreich über keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht. Während seines Aufenthaltes in Österreich ist er keiner erkennbaren, legalen Tätigkeit nachgegangen und war und ist, auch in Bezug auf seine Familie, auf Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand angewiesen.

Seine Ehefrau, die für sich und die drei Kinder Sozialleistungen bezieht, war bei der Geburt ihrer ältesten Tochter am 12.03.2013 ohne festen Wohnsitz und wurde daher zunächst in einer öffentlichen Mutter-Kind-Einrichtung untergebracht. Der Beschwerdeführer befand sich zu diesem Zeitpunkt in Haft (vom 21.08.2012 bis 21.06.2013). Im Dezember 2013 bezog sie in enger Zusammenarbeit mit dem Jugendamt mit dem Beschwerdeführer und dem gemeinsamen Kind eine Wohnung. Im Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer neuerlich inhaftiert (vom 04.06.2014 - 03.04.2015). Nach seiner Haftentlassung im April 2015 lebte er wieder bei seiner Familie. Am 02.02.2016 kam das zweite Kind, ein Sohn, auf die Welt. Aufgrund hoher Mietschulden verlor die Familie im November 2016 ihre Wohnung und wurde in einem Übergangswohnheim der Stadt Graz untergebracht. Am 15.02.2017 wurde der Beschwerdeführer neuerlich inhaftiert und am 09.03.2017 war die Geburt des dritten Kindes. Im August 2017 wurde die Familie in einer Gemeindewohnung untergebracht. Ende November 2017 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und verbrachte, nach Verbüßung einer 52-tägigen Haftstrafe wegen nicht bezahlter Verwaltungsstrafen, im Jänner 2018 einige Tage bei seiner Familie. Am 14.02.2018 trat der Beschwerdeführer eine stationäre Therapie beim Verein Grüner Kreis an. Kurz darauf brachte seine Ehefrau eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes auf sexuellen Missbrauches seiner ältesten Tochter ein. Auch wenn in diesem Zusammenhang Erhebungen durchgeführt wurden, ist derzeit bei der Staatsanwaltschaft Graz kein Verfahren anhängig. Seither lebt die Familie aber getrennt vom Beschwerdeführer in einem Frauenhaus der Stadt Graz. Mit Ende September 2018 endet der zu seiner Verurteilung im März 2017 gewährte Strafaufschub. Zu der noch offenen Haftstrafe kommt noch die mit Urteil vom 20.07.2018 verhängte Haftstrafe von 5 Monaten hinzu.

In Marokko verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte. Er hat in Marokko die Grundschule besucht und ist mit den sozialen und kulturellen Gegebenheiten des Landes vertraut.

Eine nach Marokko zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat und ist politisch wie sicherheitspolitisch ein stabiles Land. Marokko ist fähig und willig, seine Bürger zu schützen. Justiz und Sicherheitsapparate funktionieren. Die Justiz ist gemäß der geltenden Verfassung unabhängig. Ein rechtsstaatliches, faires Verfahren mit dem Recht, Berufung einzulegen, ist gesetzlich gewährleistet. Über Beeinflussung der Gerichte durch Korruption oder durch außergerichtliche Einflussmaßnahmen wird berichtet. Der Sicherheitsapparat besteht aus Polizei- und paramilitärischen Organisationen. Eine zivile Kontrolle über Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Folter steht unter Strafe, wobei Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen bestehen. Die in Marokko verbreitete Korruption steht unter Strafe, welche aber nicht effektiv vollzogen wird. Eine Reform der Korruptionsbekämpfungsbehörde ist geplant, aber noch nicht verwirklicht.

Marokko verfügt über einen umfassenden Grundrechtebestand, lediglich das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit fehlt. Die Grundrechte werden durch den Vorbehalt in Bezug auf die Monarchie, den islamischen Charakter von Staat und Gesellschaft und die territoriale Integrität beschränkt. Ferner fehlen z.T. Durchführungsgesetze. Allgemein bestehen grundrechtliche Probleme hinsichtlich der Sicherheitskräfte sowie schlechter Haftbedingungen. Staatliche Repressionen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer religiösen Überzeugung können nicht festgestellt werden. Die Haftbedingungen sind generell schlecht und entsprechen nicht internationalen Standards.

Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Medizinische Dienste sind kostenpflichtig und werden bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung von dieser erstattet. Es gibt einen großen qualitativen Unterschied zwischen öffentlicher und (teurer) privater Krankenversorgung. Selbst modern gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren keine europäischen Standards. Für Rückkehrer, die sich in einem Substitutionsprogramm befinden, finden sich ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten. Die vom König ins Leben gerufene Hilfsorganisation "Mohammed V" hat derzeit in 8 Städten (Rabat, Casablanca, Oujda, Nador, Marrakesch, Tanger, Tetouan und El Hoceima) Drogen-Therapiezentren, in denen Drogenabhängige Unterstützung erhalten. Allerdings erfolgt bei der Stiftung "Mohammed V" keine stationäre Behandlung. Die Behandlung erfolgt mobil in den Zentren oder direkt vor Ort bei den Familien. Fünf weitere Therapiezentren sind bis 2020 in Planung (Agadir, Meknes, Fes, Chefchaouen und Ksar El Kebir). Stationäre Behandlungsmöglichkeiten von Suchtkranken erfolgen in vielen öffentlichen Krankenanstalten in den (bei fast allen Krankenhäusern) angeschlossenen psychiatrischen Abteilungen.

Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3 Prozent der Haushalte). Die Teilnahme an RAMED ist gratis ("Carte RAMED"), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar. Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine "Carte RAMED" erhalten. Bei Vorlage dieser Karte sind Behandlungen kostenfrei.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den umfangreichen Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der dort aufliegenden Strafurteile, polizeilichen Niederschriften und vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko. Zudem wurde dieser Sachverhalt in zwei mündlichen Verhandlungen mit dem Beschwerdeführer erörtert. Die nachträglich eingelangte Stellungnahme des Jugendamtes, das Schreiben seiner Ehefrau, das Urteil vom 20.07.2018 ergaben keinen neuen Sachverhalt, sondern verifizierten nur die Angaben des Beschwerdeführers in den beiden mündlichen Verhandlungen.

Die Feststellungen zu seiner Identität und Nationalität ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 23.03.2018 und dem, bei der ZMR Anmeldung vorgelegten marokkanischen Reisepass, Dokumentennummer XL 3618402, ausgestellt am 04.05.2015 durch die marokkanische Botschaft in Wien (AS 1253).

Die 7 strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem aktuellen ZMR-Ausdruck und sind überwiegend auch durch die im Behördenakt aufliegenden Urteile dokumentiert. Sie werden vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, auch wenn er in der mündlichen Verhandlung bemüht war, seine Rolle bzw. seinen Tatbeitrag herunterzuspielen. Die Feststellungen in Bezug auf Drogendelikte seit August 2011, die aggressiven Auseinandersetzungen verbunden mit Körperverletzungen und Drohungen sowie die zahlreichen Eigentumsdelikte beruhen auf den im Akt aufliegenden Strafurteilen. Die Einstellung des Verfahrens wegen des Verdachtes des sexuellen Missbrauches seiner Tochter wurde zwar im Schreiben der Ehefrau angeführt, konnte aber über eine Anfrage bei der Staatsanwaltschaft Graz nicht verifiziert werden. Aufgrund der sonstigen Fakten spielt diese Frage im gegenständlich Fall keine entscheidungswesentliche Rolle.

Der angeführte Strafaufschub ist dem genannten Gerichtsbeschluss, die wieder aufgenommene Therapie beim Grünen Kreis und der Abbruch der ersten Therapie aus disziplinären Gründen sind den entsprechenden Schreiben des Grünen Kreises zu entnehmen. Die Behandlungsmöglichkeiten in Marokko ergeben sich aus den diesbezüglichen Berichten der Staatendokumentation. Sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen brachte der Beschwerdeführer auch in den beiden durchgeführten mündlichen Verhandlungen nicht vor.

Die Darstellung der familiären Verhältnisse ergibt sich aus den vorliegenden ZMR-Abfragen, Haftbestätigungen, Geburts- und Heiratsurkunden und finden in den vorliegenden Strafurteilen, Polizeiberichten sowie Angaben des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und des Jugendamtes ihre Deckung.

Die in der Beschwerde angeführte wichtige und verantwortliche Rolle des Beschwerdeführers für seine Familie, die er auch in beiden mündlichen Verhandlungen immer wieder hervorhob, steht im krassen Widerspruch zu seinem in den letzten Jahren an den Tag gelegten Verhalten. So war er bei zwei Geburten seiner drei Kinder in Haft, bei vielen polizeilichen Aufgriffen war er stark alkoholisiert oder diese fanden zu Zeiten statt, die nicht für ein verantwortungsbewusstes Verhalten gegenüber Ehefrau und Kindern sprechen, und er war zu keinem Zeitpunkt in der Lage mit eigener Arbeit seine Familie zu erhalten. Trotz mehrmaliger Verurteilung und wiederholter Gefängnisaufenthalten - bisher zwei Mal 10 Monate und einmal 9 Monate - wurde er immer wieder straffällig und blieb im kriminellen Milieu verhaftet. Auch die ständig größer werdende Familie führte zu keiner Veränderung seines Verhaltens. Und auch die im Zuge des ihm gewährten Strafaufschubes bis 30.09.2018 angeordneten Therapiemaßnahmen zeigten bisher nicht den gewünschten Erfolg. Zudem wird

Die bestehenden familiären Anknüpfungspunkte in Marokko ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, der Umstand, dass er mit den sozialen und kulturellen Verhältnisse in Marokko vertraut ist, aus seinem bis zum 25igsten Lebensjahr andauernden Aufenthalt in seinem Herkunftsstaat.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Marokko, wurden mit dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert und es wurde diesen in keiner Weise substantiiert entgegengetreten.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung iVm der Prüfung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Im Fall des Beschwerdeführers erfolgte mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2015, I406 1420393-1/44E, ein rechtskräftig negativer Ausspruch über die Nichtzuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz, weshalb die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu bejahen ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juli 2011 (nachweislich) im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben.

Der Beschwerdeführer führt seit 2012 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, ist mit ihr seit 2016 verheiratet und ist Vater von drei Kindern.

Es ist daher zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554)

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, das sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung;-der Bindung zum Heimatstaat; der strafrechtlichen Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch in der Schwere der Delikte und der Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Zugunsten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er in einer Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen lebt und mit dieser drei Kinder hat. Allerdings wird dieser Umstand entscheidend dadurch relativiert, dass die Beziehung zu einem Zeitpunkt begann, als der Beschwerdeführer unter einer falschen Identität auftrat und bereits straffällig war und die Ehe 2016 eingegangen wurde, zu einem Zeitpunkt, an dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste und bereits zwei längere Gefängnisaufenthalte hinter sich hatte. Zwei Geburten seiner drei Kinder fanden während der Strafhaft des Beschwerdeführers statt. Dazu kommt, dass ihn weder seine Kinder noch die eingegangene Ehe nicht davon abhielten, weiterhin straffällig zu werden und er auch die strafgerichtlich aufgetragene stationäre Therapie nicht dazu nutzte, von seiner Suchterkrankung wegzukommen.

Die Integration des Beschwerdeführers in Österreich ist abgesehen von seiner Lebensgemeinschaft und seiner Vaterschaft vor allem aufgrund seines bisherigen strafgesetzwidrigen Fehlverhaltens, seiner bisherigen drei Gefängnisaufenthalten und des bevorstehenden Haftantrittes als geringfügig einzustufen. Der geringfügige Grad seiner Integration in Österreich äußert sich insbesondere darin, dass er während seines siebenjährigen Aufenthaltes in Österreich nie einer erkennbaren legalen Tätigkeit nachgegangen ist.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass seine beharrlichen Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit weder durch das Bestehen einer Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen noch durch seine Vaterschaft aufgewogen werden können. Seit Feber 2018 lebt der Beschwerdeführer von seiner Familie getrennt, die derzeit in einem Frauenhaus der Stadt Graz untergebracht ist und wird es nach dem bevorstehenden Haftantritt noch einige Zeit sein.

Allerdings ist das Kindeswohl jedenfalls in Betracht zu ziehen. Das Familienleben zwischen Eltern und Kindern entsteht grundsätzlich mit der Geburt der Kinder und ist unabhängig von einem gemeinsamen Wohnsitz der Eltern; daher reichen regelmäßige Wochenendbesuche aus (VfGH 11.03.2014, U37-39/2013-13).

Der EGMR hatte in seinem Urteil vom 03.10.2014, J. gegen die Niederlande, Nr. 12.738/10 erklärt: "Gestattet ein Mitgliedstaat einer fremden Person, den Ausgang eines auswanderungsrechtlichen Verfahrens im Inland abzuwarten und ermöglicht er ihr so, ein Familienleben zu begründen, führt dies nicht automatisch zu einer aus Artikel 8 EMRK resultierenden Verpflichtung, die Niederlassung zu erlauben. Wurde das Familienleben zu einer Zeit begründet, während der sich die betroffene Person über die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus im Klaren war, kann ihre Ausweisung nur unter außergewöhnlichen Umständen gegen Artikel 8 EMRK verstoßen. Solche außergewöhnlichen Umstände können sich insbesondere aus einer sehr langen Aufenthaltsdauer und den Auswirkungen der Ausweisung auf die dadurch betroffenen Kinder ergeben. Wo Kinder betroffen sind, muss das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt werden. Die Behörden müssen die Auswirkungen ihrer Entscheidung auf das Wohl der betroffenen Kinder prüfen. Im gegenständlichen Fall hatte der EGMR entschieden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin, die seit mehr als 16 Jahren in den Niederlanden war und nie strafrechtlich verurteilt worden war, nicht rechtmäßig sei. Sie hatte in den Niederlanden drei Kinder und einen Ehemann, die alle die niederländische Staatsbürgerschaft hatten. Es war auch die Beschwerdeführerin, die sich im Alltag vorrangig um die Kinder kümmerte, sodass offensichtlich war, dass dem Wohl der Kinder am besten entsprochen werde, wenn ihre derzeitigen Lebensumstände nicht durch einen zwangsweisen Umzug der Mutter gestört würden. Auch wenn die Interessen der Kinder allein nicht entscheidend sein können, muss solchen Interessen auf jeden Fall erhebliches Gewicht beigemessen werden. Im gegenständlichen Fall, war es daher unerheblich, dass das Familienleben zu einer Zeit geschaffen worden war, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass das Fortbestehen von Familienleben im Gaststaat wegen des Einwanderungsstatus einer von ihnen von Beginn an unsicher war."

Der gegenständliche Fall hat allerdings völlig andere Voraussetzungen; der Beschwerdeführer wurde mehrfach strafrechtlich verurteilt, seit 2011 hielt er sich unrechtmäßig in Österreich auf und er versuchte die Behörden auch durch die Angabe einer falschen Identität und Nationalität zu täuschen.

Der Sachverhalt ist auch nicht mit dem vom EuGH in der Rechtssache Ruiz Zambrano, Urteil vom 08.03.2011, C-34/09, vergleichbar, da die Kinder des Beschwerdeführers bei einer Abschiebung des Vaters nicht praktisch gezwungen wären, als Unionsbürger die Union zu verlassen, weil seine Kinder mit seiner Ehefrau ohnehin bereits in der Obsorge der Jugendwohlfahrt sind; auch gab es bisher keine finanzielle Leistung des Beschwerdeführers für seine Kinder. Der Vertrag über die Unionsbürgerschaft kann im vorliegenden Fall daher nicht entscheidend zu Gunsten des Beschwerdeführers wiegen; vgl. dazu auch EuGH C-256/11 vom 15.11.2011, insb. Rz 68; es bleibt jedoch Art 8 EMRK zu prüfen (entspricht Art 7 Grundrechtecharta).

Im Fall Sarközi und Mahran gegen Österreich entschied der EGMR (Urteil vom 2.4.2015), dass ein Aufenthaltsverbot gegen die Mutter eines bei seinem Vater lebenden Kindes mit österreichischer Staatsbürgerschaft verhältnismäßig sein kann, wenn es wegen wiederholter Begehung schwerer Straftaten verhängt wurde, zeitlich befristet ist und der Kontakt zwischen Mutter und Kind aufrecht erhalten werden kann. In diesem Fall war von Seiten des Jugendamtes Wien erklärt worden, dass die Trennung der Mutter von ihrem Sohn eine Traumatisierung des Kindes nach sich ziehen und die psychologische Entwicklung beeinflussen würde. Daher kam der EGMR zum Ergebnis, dass es dem Wohl des Sohnes entsprochen hätte, sein Leben mit seiner Mutter in Österreich fortzusetzen. Dennoch wurde in dem auf acht Jahre befristeten Aufenthaltsverbot (wobei die Ausweisung erst nach vier Jahren erfolgte, so dass weitere vier Jahre Geltung vorlagen) kein Verstoß gegen die in Art 8 EMRK geschützten Rechte gesehen, da die Nähe zwischen Österreich und der Slowakei, dem Herkunftsstaat der damaligen Beschwerdeführerin, häufige Besuche des Sohnes bei seiner Mutter zulassen würde.

Es wird nicht verkannt, dass im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen ist, dass es den Kindern des Beschwerdeführers möglich sein wird, ihren Vater häufig in Marokko zu besuchen oder nach Marokko zu übersiedeln. Allerdings kann hier auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Trennung vom Beschwerdeführer eine Traumatisierung mit sich bringt, hat der Beschwerdeführer seine Kinder in zwei Fällen erst nach der Geburt gesehen, war immer wieder in Haft sowie nie in der Lage mit einer legalen Beschäftigung für seine Familie zu sorgen, sodass daher auch weder eine Bindung abgebrochen oder ein Familienband zerrissen werden kann. Wenn daher selbst in einem Fall, in dem eine Trennung von einem Elternteil eine Traumatisierung mit sich bringt, eine solche laut EGMR angesichts mehrfacher Verurteilungen wegen schwerwiegender Vergehen keine Verletzung von Art 8 EMRK bedeutet (vgl. den bereits erwähnten Fall Sarközi und Mahran gegen Österreich), muss in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem zwar eine biologische Elternschaft besteht, aber keinerlei tatsächliches Familienleben, ein Eingriff im Sinne einer Rückkehrentscheidung jedenfalls auch als verhältnismäßig angesehen werden.

Das hier relevante Familienleben wurde zu einem Zeitpunkt eingegangen, als der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers jedenfalls sehr unsicher war, zum einen weil der Beschwerdeführer ein Asylverfahren unter einer vorgetäuschten Identität führte und immer wieder straffällig wurde. Aufgrund des Eingehens des Familienlebens trotz auf vorübergehender Basis fußenden Aufenthaltsstatus kann eine Verletzung von Art 8 EMRK aber nur mehr in außergewöhnlichen Umständen bejaht werden (vgl nur zuletzt EGMR, 28.06.2011, Nunez v Norwegen, Rs 55597/09, Rz 70 letzter Satz).

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. Eine Rückkehrentscheidung stellt zwar einen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers dar, doch ist dieser Eingriff im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK gerechtfertigt und angesichts der zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers auch notwendig.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet sind zudem sein wiederholt straffälliges Verhalten, die Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen entgegen zu halten. Während seines Aufenthaltes in Österreich wurde der Beschwerdeführer mehrmals rechtskräftig wegen der Begehung von Körperverletzungsdelikten, Vermögensdelikten und Suchtmitteldelikten verurteilt. Die Verhaltensprognose kann für den Beschwerdeführer daher nicht positiv ausfallen, da dieser die österreichische Rechtsordnung wiederholt missachtet hat.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind in den zwei mündlichen Verhandlungen keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Abschiebung):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, (in einer Verfahrenskonstellation nach § 75 Abs 20 AsylG) fest, dass eine Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung im Rahmen des Rückkehrentscheidungsverfahrens inhaltlich nicht von einer bereits ausgesprochenen Entscheidung über die Gewährung subsidiären Schutzes abweichen könne, sondern lediglich die notwendige Folge eines negativen Abspruchs über einen Antrag auf internationalen Schutz darstelle. Der Verwaltungsgerichtshof hielt insbesondere fest, dass dem Fremden ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat im Grunde des § 50 FPG verwehrt sei, zumal über dieses Thema ohnehin - und ausschließlich - im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei.

Im Fall des Beschwerdeführers erfolgte mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2015, I406 1420393-1/44E, ein rechtskräftig negativer Ausspruch über die Nichtzuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz, weshalb die Zulässigkeit seiner Abschiebung im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu bejahen ist. Unabhängig davon, haben sich im konkreten Fall keinerlei Anhaltspunkte auf eine zwischenzeitliche maßgebliche Änderung der (Sicherheits)lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (vgl. oben Punkt II.1.2.) sowie dessen gesundheitlicher Situation ergeben, welche allenfalls auch im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung nach Art 8 EMRK zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen wären.

Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde zu den Spruchpunkten I., II. und III. als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochten Bescheides (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise):

Im Hinblick auf die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde gamäß § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG iVm § 55 Abs. 4 AsylG keine Frist für eine freiwllige Ausreise eingeräumt. Im Hinblick auf den gegenständlichen Sachverhalt war diese Entscheidung nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt V. des angefochten Bescheides (Einreiseverbot):

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der Beschwerdeführer weist 7 Verurteilungen auf, die diese Voraussetzungen erfüllen. Zuletzt wurde er am 20.07.2018 unter 9 Hv 52/18w zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt. Da der Beschwerdeführer bereits unmittelbar nach seiner illegalen Einreise im Juli 2011 bereits ab August 2017 straffällig wurde erfüllt es auch den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 2

FPG

Der Beschwerdeführer hat sich weder durch mehrere gerichtliche Verurteilungen noch durch die Verbüßung seiner Strafhaften davon abhalten lassen, erneut einschlägig rückfällig zu werden. Ebenso war der Umstand heranziehen, dass der Beschwerdeführer sich auch durch seine Kinder und die eingegangene Ehe nicht von Straftaten abhalten ließ.

Der Beschwerdeführer wurde bereits sieben Mal rechtskräftig verurteilt, er wurde jedes Mal innerhalb von kürzester Zeit wieder straffällig. Die Verurteilungen erfolgten wegen Drogendelikten, Auseinandersetzungen mit Körperverletzungen und gefährlichen Drohungen sowie verschiedener Eigentumsdelikte im Zusammenspiel mit Mittätern. Mit Suchtgiftdelikten begann er, wie bereits angeführt, unmittelbar nach seiner illegalen Einreise.

Bei diesen Delikten handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Gesundheit besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer sich weder durch seine Verurteilungen noch durch die Verbüßung seiner Haftstrafen von der Begehung weiterer Straftaten abhalten ließ. Es ist nicht erkennbar, warum der Beschwerdeführer nunmehr ein anderes Verhalten an den Tag legen sollte, zumal er auch in der Zeit des ihm zur Behandlung seiner Suchterkrankung gewährten Strafaufschubes neuerlich straffällig geworden ist.

Auch in der mündlichen Verhandlung haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die gegen ein zehnjähriges Einreiseverbot sprechen würden bzw. wird dieses aus Sicht des erkennenden Richters als notwendig erachtet.

Auch unter Berücksichtigung des im Bundesgebiet geführten Familienlebens erweist sich die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verhängte Dauer von zehn Jahren als angemessen und verhältnismäßig. Bei der Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Aus den bereits angeführten Verurteilungen und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer kurz nach seiner Einreise ins Bundesgebiet und in der Folge immer wieder innerhalb kurzer Zeit wieder straffällig wurde, ergibt sich das Bild einer Persönlichkeit, die zu keinem echten Gesinnungswandel und keinem an die Rechtsordnung angepassten Verhalten fähig ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass ein solcher Gesinnungswandel in den nächsten Jahren eintreten wird, daher ist auch die Dauer von zehn Jahren gegenständlich angebracht.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerde-führers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Die belangte Behörde ist im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers zu Recht von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich, trotz des im Bundesgebiet geführten Familienlebens, somit dem Grunde und auch der Dauer nach als zulässig, sodass die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall, Diebstahl, Einreiseverbot,
Gefährdungsprognose, gefährliche Drohung, Interessenabwägung,
Körperverletzung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,
sicherer Herkunftsstaat, Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I408.1420393.2.01

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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