Entscheidungsdatum
17.09.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W193 2012361-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX vertreten durch Dr. Clemens Heigenhauser, Rechtsanwalt in 4820 Bad Ischl, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX entschiedenen Beschwerdeverfahrens betreffend die Gewährung von Rinderprämien:
A)
Der Wiederaufnahmeantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Christian Gamsjäger (im Folgenden beschwerdeführende Partei) hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2013 potenziell prämienfähige Rinder.
Die Agrarmarkt Austria (im Folgende AMA) erließ einen Bescheid, mit dem der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2013 keine Rinderprämien gewährt wurden.
Dagegen wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden BVwG) erhoben, das die Beschwerde in der Folge mit Entscheidung vom 10.02.2015, Zl. W193 2012361-1/3E, als unbegründet abwies.
Mit Schreiben vom 13.08.2018 beantragte die beschwerdeführende Partei auf Grund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (im Folgenden EuGH) vom 07.06.2018, Rs C-554/16, die nachträgliche Gewährung von Rinderprämien für das Kalenderjahr 2013 für sämtliche Rinder und in eventu die Aufhebung der gegenständlichen Entscheidung des BVwG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2014, Zl. II/7-RP/13-121215781, betreffend Rinderprämien 2013 wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 für XXXX keine Rinderprämien gewährt. Aus dem Begründungsteil ergibt sich, dass hinsichtlich der vier beantragten Fleischrassekühe unter Hinweis auf den Ablehnungsgrund 16 ausgeführt wurde, dass eine Alm/Weidemeldung nicht fristgerecht mitgeteilt wurde.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.02.2015, Zl. W193 2012361-1/3E, zugestellt am 12.02.2015, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Mit Entscheidung des EuGH vom 07.06.2018, Rs C-554/16, sprach dieser im Wesentlichen aus, dass für die Rechtzeitigkeit einer Alm-/Weidemeldung nicht auf das Einlangen, sondern das Abschicken an die Behörde abzustellen sei. Wäre diese Entscheidung bereits zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des BVwG vorgelegen, ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerde stattzugeben gewesen wäre.
Mit Schreiben vom 13.08.2018, welches auch an die AMA zugestellt wurde, beantragte die beschwerdeführende Partei auf Grund der zitierten Entscheidung des EuGH die nachträgliche Gewährung von Rinderprämien für das Kalenderjahr 2013 für sämtliche Rinder und in eventu die Aufhebung der gegenständlichen Entscheidung des BVwG.
Dieser Antrag zielt auf die erneute Entscheidung über die beim BVwG anhängig gewesene Beschwerde in der Sache ab und ist daher, zumindest was das BVwG betrifft, unbestritten als Wiederaufnahmeantrag zu werten. Eine Deutung als Wiedereinsetzungsantrag in die versäumte Frist für die Einbringung einer Revision scheidet mangels Versäumung einer Frist und mangels Einbringung einer Revisionsschrift offenkundig aus. Allenfalls kann das Schreiben noch als Anregung zu einer amtswegigen Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens gesehen werden.
§ 32 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, StF BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 2/2017, im Folgenden VwGVG, lautet:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."
Daraus ergibt sich, dass ein Wiederaufnahmeantrag nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses nicht mehr gestellt werden kann. Gegenständlich sind seit der Erlassung des Erkenntnisses am 12.02.2015 (Zeitpunkt der Zustellung des Erkenntnisses) mehr als drei Jahre vergangen und war der Wiederaufnahmeantrag daher jedenfalls als verspätet zurückzuweisen.
Eine amtswegige Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens ist nach Ablauf von drei Jahren nur mehr dann zulässig, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.
Die oben zitierte Entscheidung des EuGH führt im Ergebnis dazu, dass die nationale Bestimmung, die für die Rechtzeitigkeit der Alm-/Weidemeldung auf das Einlangen bei der Behörde abstellt, als europarechtswidrig in der Folge nicht mehr anzuwenden sein wird. Wenn das BVwG bei der Erlassung seiner Entscheidung von einer, wie sich nun herausstellte, falschen rechtlichen Auslegung ausging, so stellt dies keine Erschleichung des Erkenntnisses aus den soeben genannten Gründen dar. Die amtswegige Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens scheidet somit ebenfalls aus.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zur Frage, ob ein Wiederaufnahmeantrag nach Ablauf der dreijährigen Frist zurückzuweisen ist vgl. etwa VwGH 24.02.2015, Ra 2015/05/0004.
Schlagworte
Almmeldung, amtswegige Wiederaufnahme, Beschwerdeverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W193.2012361.2.00Zuletzt aktualisiert am
09.11.2018